Mängelbehebungsauftrag bei fehlender Vollmachtsurkunde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, vertreten durch V, xyz, betreffend den Bescheid des Finanzamtes vom über die Rückforderung von für das Kind K O zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für den Monat April 2018 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am erließ das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) einen Bescheid über die Rückforderung von für das Kind K O zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 04/2018 bis 06/2018.
Mit Schriftsatz vom brachte die Bf gegen diesen Bescheid Beschwerde ein und wies darauf hin, dass die Schule mit abgeschlossen worden sei.
Mit abweisender Beschwerdevorentscheidung vom entschied das Finanzamt über den vom Rückforderungsbescheid mit umfassten Monat 04/2018.
Daraufhin wurde von V mit einem als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz vom unter Hinweis auf die gegenüber der Bf erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom ein Vorlageantrag gestellt, welcher mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
Mit einem gegenüber V erlassenen Mängelbehebungsauftrag vom wurde vom Bundesfinanzgericht V die Vorlage der schriftlichen Vollmacht (im Original) innerhalb einer Frist von drei Wochen aufgetragen.
Am langte eine von der Bf für die B OG am ausgestellte Vollmacht samt einem nicht unterschriebenen Begleitschreiben der Bf beim Bundesfinanzgericht ein.
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 gesetzliche Grundlagen
Nach § 2 Abs. 1 lit. a Z. 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach § 2a Satz eins BAO sinngemäß im Verfahren von den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch die schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gemäß § 83 Abs. 2 BAO nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
Die Abgabenbehörde kann nach § 83 Abs. 4 BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO vorbehaltlich der Bestimmungen das Abs. 3 schriftlich einzureichen.
Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann, und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten gemäß § 85 Abs. 4 BAO für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Nach § 264 Abs. 2 lit. a BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer befugt.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
2 Sachverhalt
Der als „Beschwerde“ bezeichnete und von Seiten des Finanzamtes als Vorlageantrag beurteilte Schriftsatz vom weist im Briefkopf das „Buchhaltungsbüro – V“ samt Adresse, UID Nr., Telefon- und Faxnummer sowie eMail-Adresse auf und trägt die Unterschrift von V mit dem Zusatz „i.V.“ unter Verwendung eines Firmenstempels.
Als Adresse wird in diesem Schriftsatz die xyz, angeführt. Als UID Nr wird bekannt gegeben: 789. Der Firmenstempel enthält ua. folgende Angaben:
„V
Buchhaltung & Lohnverrechnung
V“
Ein Vermerk darüber, dass eine Vollmacht erteilt wäre, ist auf diesem Schriftsatz nicht zu finden. Diesem Schriftsatz wurde auch keine Vollmachtsurkunde beigelegt.
V scheint in der elektronischen Version des Verzeichnisses der Bilanzbuchhaltungsbehörde der Wirtschaftskammer Österreich auf. In diesem Verzeichnis findet man Experten für Bilanzierung, Buchhaltung und Personalverrechnung. Sie übt somit offensichtlich einen Bilanzbuchhaltungsberuf im Sinne des § 1 BiBuG 2014 aus.
Nach § 1 BiBuG 2014 sind Bilanzbuchhaltungsberufe folgende Berufe:
1. Bilanzbuchhalter,
2. Buchhalter und
3. Personalverrechner.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass V eine amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte der Bf wäre.
Eine beim Bundesfinanzgericht - ohne ein Begleitschreiben der V - am eingelangte „Vollmacht“ weist als Vollmachtgeberin die Bf und als Bevollmächtigte die „B OG“ aus. Sie enthält folgenden Satz: „Hiermit bevollmächtige ich, die oben erwähnte Firma mich in allen Belangen bei meinem zuständigen Finanzamt zu vertreten.“ Unterschrieben wurde dieses Schriftstück von der Bf. Als Datum scheint der auf.
Die B OG ist unter FN 123 im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsanschrift ist laut Firmenbuch die xyz. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin scheint ua. V auf. Die UID Nr lautet: 456. Die B OG ist ebenfalls in der elektronischen Version des Verzeichnisses der Wirtschaftskammer Österreich als Bilanzbuchhaltungsbehörde zu finden.
3 rechtliche Würdigung
Einleitend ist festzuhalten, dass im Abgabenverfahren für voll handlungsfähige Personen grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, sich vertreten zu lassen. Es besteht aber ein diesbezügliches Recht. § 83 Abs. 1 BAO ermöglicht die Vertretung durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften.
Die Vertreter haben sich durch eine schriftliche Vollmacht (Urkunde über die erfolgte Bevollmächtigung) auszuweisen. Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für berufsmäßige Parteienvertreter. Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Notaren und Bilanzbuchhaltern ersetzt nach § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO, nach § 77 Abs. 11 WTBG 2017, nach § 5 Abs. 4a Notariatsordnung und § 36 Abs. 5 BiBuG 2014 die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei diesen Parteienvertretern reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen. (Vgl. Ritz, BAO6, § 83 Rz 5 ff).
Im gegenständlichen Fall brachte V, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf im Sinne des BibuG 2014 ausübt, mit Schriftsatz vom für die Bf einen Antrag auf Vorlage der von der Bf gegen den Rückforderungsbescheid vom erhobenen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO beim Finanzamt ein.
Buchhalter im Sinne des § 3 BiBuG 2014 sind nicht zur Vertretung im Abgabenverfahren und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht befugt. Den Personalverrechnern steht gemäß § 4 BiBuG nur ein auf den Bereich der lohnabhängigen Abgaben eingeschränkter Vertretungsbereich zu. (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, S. 255).
Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es nach § 2 Abs. 1 Z. 4 BibuG 2014 vorbehalten, die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgericht, auszuüben. Bilanzbuchhalter sind daher von der Befugnis zur Vertretung im Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht ausgeschlossen. (Vgl. )
Die Vertretung der Bf bei der Stellung eines Vorlageantrages in Beihilfensachen kann somit nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu den beruflichen Befugnissen von V gehören.
V berief sich in dem als Vorlageantrag zu beurteilenden Schriftsatz vom dementsprechend auch nicht gemäß § 36 Abs. 5 BiBuG 2014 auf eine ihr erteilte Vollmacht.
Hinweise darauf, dass § 83 Abs. 4 BAO zur Anwendung kommen kann, bestehen nicht.
Im Einzelfall kann zwar eine über die berufsrechtliche Befugnis hinausgehende zivilrechtliche Vollmacht des Beschwerdeführers zu Gunsten des Parteienvertreters bestehen und dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht werden (vgl. ). Entgegen der Vorschrift des § 83 Abs. 1 BAO legte V allerdings keine schriftliche Vollmachtsurkunde anlässlich der Einbringung des Vorlageantrages für die Bf vor.
Der Vorlageantrag nach § 264 Abs. 1 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Rz 4).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben - wie dem Vorlageantrag - die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht nicht zur Zurückweisung. Die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Schreitet ein nicht befugter Vertreter ein, ohne sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen, so ist gemäß § 85 Abs. 4 BAO (zunächst) mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen, wobei der Mängelbehebungsauftrag an den Bevollmächtigen als Einschreiter zu richten ist. (Vgl. Ritz, BAO6, § 85 Rz 20 und 22, , , ).
Einschreiter im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO ist derjenige, der das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird (vgl. , ).
V brachte für die Bf ein Anbringen in Form eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 1 BAO beim Finanzamt ein. Der Briefkopf dieses Schriftsatzes enthält - wie unter Punkt 2 dargestellt - die Überschrift "Buchhaltungsbüro - V" und weist die ihr als Einzelunternehmerin zugeteilte UID Nr. 789 auf. Sie unterzeichnete den Schriftsatz unter Verwendung eines Firmenstempels mit ua. dem Inhalt
"V
Buchhaltung & Lohnverrechnung
V" (vgl. Pkt. 2).
V ist somit als Einschreiterin im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO anzusehen, wobei sie im Rahmen ihres Einzelunternehmens als eigenberechtigte natürliche Person für die Bf einschritt. Trotzdem sie außerhalb ihrer beruflichen Befugnisse tätig wurde, wies sie sich nicht durch eine schriftliche Vollmacht aus, sodass das Bundesfinanzgericht nach dem zuvor Gesagten einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 4 BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO an sie als Einschreiterin richten musste.
Das Bundesfinanzgericht hat somit zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag an V als Einschreiterin für die Bf mit der Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (im Original) gerichtet, welcher ihr laut vorliegendem Rückschein tatsächlich am zugestellt wurde. Dieser Bescheid enthält auch den Hinweis auf die in § 85 Abs. 2 BAO enthaltene Zurücknahmefiktion. Zur Behebung des angeführten Mangels wurde eine zweifellos angemessene Frist von drei Wochen eingeräumt.
Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid oder Beschluss auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. (Vgl. Ritz, BAO6, § 85 Rz. 18, , ).
Zu prüfen ist somit, ob V dem Mängelbebungsauftrag vom , zugestellt am , fristgerecht entsprochen hat.
Am , also fristgerecht, langte beim Bundesfinanzgericht - offensichtlich in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag - ein als Vollmacht titulierter und von der Bf unterzeichneter Schriftsatz vom ein, laut dem die Bf die B OG dazu bevollmächtigte, die Bf in allen Belangen bei ihrem zuständigen Finanzamt zu vertreten.
Eine schriftliche Vollmachtsurkunde über eine Bevollmächtigung von V durch die Bf wurde innerhalb offener Frist - kommentarlos - nicht vorgelegt.
V entsprach somit - mangels Vorlage einer von der Bf als Vollmachtgeberin unterzeichneten Vollmachtsurkunde über die Bevollmächtigung von V - nicht dem Mängelbebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes vom .
Zu der tatsächlich vorgelegten schriftlichen Vollmacht über die Bevollmächtigung der im Firmenbuch eingetragene B OG wird noch Folgendes angemerkt:
§ 83 Abs. 1 BAO ermöglicht die Vertretung durch eigenberechtigte natürliche Personen. Seit (nach BGBl I 2009/20) kommen auch juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften als Bevollmächtigte in Betracht; diese Änderung des § 83 Abs. 1 BAO erfolgte nach dem Vorbild des § 10 Abs. 1 erster Satz AVG (ErlRV 38 BlgNR 24. GP, 7). (Vgl. Ritz, BAO6, § 83 Rz 4).
Unter eingetragenen Personengesellschaften sind die im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften nach dem UGB, somit OG und KG zu verstehen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 83 Rz 10a).
Nach § 105 iVm 123 UGB wird die OG durch ihre Eintragung ins Firmenbuch zum eigenständigen Rechtssubjekt. Nach § 125 Abs. 1 UGB ist grundsätzlich jeder Gesellschafter der OG zur Vertretung der Gesellschaft (Einzelvertretung) befugt.
Die Gesellschaft wird allerdings nur dann wirksam vertreten, wenn der oder die vertretungsbefugten Gesellschafter im Namen der Gesellschaft handeln. Davon abzugrenzen ist das die Gesellschaft nicht weiter berührende Handeln im eigenen Namen und das Handeln im Namen eines anderen Vertretenen. (Vgl. Unternehmensgesetzbuch: Kommentar, Jabornegg/Altmann, § 125 UGB Rz 13)
V ist zwar unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B OG (vgl. Pkt. 2), doch wurde sie in dem als Vorlageantrag zu beurteilenden Schriftsatz vom nicht im Namen der B OG tätig. Sie unterzeichnete vielmehr unter Verwendung des Stempels ihrer eigenen Firma als Einzelunternehmerin. V brachte somit nicht als vertretungsbefugte Gesellschafterin der B OG, den Vorlageantrag ein.
V fungierte bei der Stellung des Vorlageantrages vom als Einschreiterin für die Bf, ohne auf eine berufliche Befugnis oder auf einen Ausnahmefall nach § 83 Abs. 4 BAO hinweisen zu können und ohne einen Nachweis der Bevollmächtigung zu erbringen, und entsprach in der Folge als Einschreiterin dem Mängelbehebungsauftrag, welcher die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde über ihre Bevollmächtigung beinhaltete, nicht, sodass gemäß § 85 Abs. 4 BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO auszusprechen ist, dass der Vorlageantrag als zurückgenommen gilt. Die Beschwerde gilt damit gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO durch die Beschwerdevorentscheidung vom als erledigt. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Eine Revision wird nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen vorliegen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdeverfahren zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf solche, deren Lösung sich unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben.
Salzburg-Aigen, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100515.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at