Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch Rauch Wirtschaftstreuhand GmbH, Dr.-Auner-Straße 2, 8074 Raaba-Grambach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2018 wird festgesetzt mit € -1.449,-- (Gutschrift).
Die Berechnungen der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen; dieses bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
Der Bf. erzielte im Streitjahr (ausschließlich) nichtselbständige Einkünfte. Zwischendurch bezog er jeweils für einige Tage Arbeitslosengeld.
In seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 verweist der Beschwerdeführer (Bf.) auf eine Honorarnote über den Betrag von € 4.410,-. Darauf habe er im Streitjahr Akontozahlungen iHv. € 3.596,60 durch Übertragung von Steuerguthaben an seinen steuerlichen Vertreter geleistet. Er beantragt, diesen Betrag als Sonderausgaben vom Einkommen in Abzug zu bringen.
Zum Nachweis der erfolgten „Überrechnung“ legte der Bf. einen Auszug des bei seinem steuerlichen Vertreter geführten Kundenkontos vor.
In der Beschwerdevorentscheidung anerkannte das Finanzamt einen Teilbetrag iHv. € 1.955,- als Sonderausgaben und begründete dies wie folgt:
„(…) Die Steuerberatungskosten für die Jahre 2015 und 2016 in Summe von € 1.641,60 können nicht anerkannt werden, da dies Betriebsausgaben sind. Es können Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit für die Jahre 2017 und 2018 iHv. € 1.955,- zuerkannt werden (…)“
Im Vorlageantrag führt der Bf. aus, für das Jahr 2016 seien betriebliche Einkünfte weder erklärt noch veranlagt worden. Es werde beantragt, die im Jahr 2018 bezahlten Kosten zur Gänze als Sonderausgaben anzuerkennen bzw. jenen Betrag, der davon nicht als Sonderausgabe anerkannt wird, als nachträgliche Betriebsausgabe unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzusetzen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Jahr 2015 erklärte der Bf. negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. rund € 5.300,-. In der Zeit von bis bezog er Notstandshilfe. Ab (bis zum 31.12.) erhielt er nichtselbständige Bezüge aus einer Tätigkeit bei der Fa. M-Parkett. In den Jahren 2016 bis 2018 war der Bf. ausschließlich nichtselbständig tätig bzw. bezog er zeitweilig Arbeitslosengeld vom AMS.
In der Honorarnote vom stellte der steuerliche Vertreter dem Bf. folgende Leistungen in Rechnung:
Steuererklärungen 2015 € 500,-
Steuererklärungen 2016 € 250,-
Steuererklärungen 2017 € 250,-
Steuererklärungen 2018 € 250,-
Steuerliche Beratung € 2.425,-
(in Summe sohin € 3.675,-; zzgl. 20% USt von € 735,-).
Gegenüber dem BFG legte der Bf. dar, die aus dem Titel der steuerlichen Beratung verrechneten Kosten hätten insgesamt 5 Besprechungen (am , , , und ) „betreffend die Geltendmachung von Sonderausgaben für die Wohnraumschaffung und -sanierung und die sich aus einer unentgeltlichen Liegenschaftsübertragung ergebenden steuerlichen Konsequenzen inklusive der in dem Zusammenhang durchgeführten Berechnungen (Grundstückswert, Grunderwerbsteuer etc.) sowie die in diesem Abrechnungszeitraum erfolgte Korrespondenz mit dem FA“ betroffen (Vorhaltsbeantwortung an das ).
In einer weiteren Antwort (vom ) konkretisierte der steuerliche Vertreter:
„Im Zusammenhang mit dem im Jahr 2018 erfolgten Ausbau des Dachgeschosses des im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten [Bf.] stehenden Einfamilienhauses, stand die Übertragung der Liegenschaftshälfte von Frau [Bf.] an ihren Ehegatten im Raum und wollte [der Bf.] die dafür anfallenden Kosten wissen, welche wir an Hand der uns übergebenen Pläne in der diesem Schreiben beiliegenden Berechnung ermittelt haben. Des weiteren wurden in den gegenständlichen Gesprächen ua. Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Baukosten und Unterhaltszahlungen erörtert.“
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Das Finanzamt verwehrt den Abzug eines Teils der beantragten Kosten mit der Begründung, es handle sich bei den die Jahre 2015 und 2016 betreffenden Ausgaben um Betriebsausgaben.
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen (insbes. der Ermittlung des Übergangs- bzw. Aufgabeverlustes zum maßgeblichen Stichtag) ergibt sich, dass der Bf. bis zum Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Ab hat er - den Einkommensteuerbescheiden zufolge - nur noch (ausschließlich) nichtselbständige Einkünfte (bzw. zeitweise Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) bezogen.
Für das BFG ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Steuerberatungskosten für 2016 den (vormaligen) betrieblichen Einkünften des Bf. zuzuordnen sein sollen, hat doch der Bf. 2016 gar keine betrieblichen Einkünfte mehr erzielt. Aber auch hinsichtlich der das Jahr 2015 betreffenden Kosten entfällt zumindest ein Teil auf die Erzielung nichtselbständiger Einkünfte. Das Finanzamt konnte in seiner Antwort an das BFG selbst nicht plausibel erklären, aus welchen Gründen die Kosten für 2015 (zur Gänze) sowie jene für 2016 als Betriebsausgaben anzusehen sein sollten.
Abgesehen davon gilt Folgendes:
Nach der Rechtsprechung stellen Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters dann keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern Sonderausgaben dar, wenn diese ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen (s. zB ; sowie die bei Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 18 Rz 122, angeführten weiteren Hinweise).
Nach der Verwaltungspraxis bestehen keine Bedenken, die Steuerberatungskosten, die auch die Kosten der Gewinnermittlung umfassen, zur Gänze als Betriebsausgaben zu behandeln. Aufwendungen an einen Steuerberater, dessen Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von Einkünften betrifft, können zur Gänze als Betriebsausgaben/Werbungskosten behandelt werden; betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Abfassung der Einkommensteuererklärung, liegen (zur Gänze) Sonderausgaben vor (LStR 563; sowie Jakom/Peyerl aaO, § 18 Rz 123).
Die im Beschwerdefall strittigen Kosten betrafen die Abfassung der Einkommensteuererklärungen des Bf. sowie den „privaten“ Bereich des Bf. betreffende Steuerberatungen (insbes. eine im Raum stehende Liegenschaftsübertragung; s. oben).
Die fraglichen Steuerberatungskosten sind daher zur Gänze der „nichtbetrieblichen“ Sphäre des Bf. zuzurechnen und daher auch zur Gänze als Sonderausgaben abziehbar.
Wenn man jedoch einen Teil der (nach welcher Berechnung auch immer dem Jahr 2015 zugeordneten) Kosten tatsächlich den früheren betrieblichen Einkünften des Bf. zurechnen wollte, stünde einem Abzug dieser sodann "betrieblichen" Steuerberatungskosten – wie vom Bf. in seinem Vorlageantrag begehrt - als (nachträgliche) Betriebsausgaben wohl nichts entgegen.
(Nicht-)Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich in seiner Entscheidung auf die oa. Judikatur- und Literaturnachweise stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101310.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at