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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.11.2019, VH/7500018/2019

Verfahrenshilfe Parkometer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über den
Antrag des Antragst., AdrAntragst., vom , auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rechtsmittels im Zusammenhalt mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67,
Parkraumüberwachung, vom , GZ. MA67/196700721548/2019, wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1
Wiener Parkometergesetz 2006 beschlossen:

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG
abgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht
zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, GZ. MA67/nn/2019, vom
, wurde dem Antragsteller Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am um 13:29 Uhr das mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Walcherstraße gegenüber 10, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der
geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien
Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 VStG).

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher EUR 70,00.

Mit Mail vom brachte der Antragsteller vor: "Innerhalb offener Frist stelle ich daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um gegen das gegenständliche Straferkenntnis Beschwerde einbringen und das anschließende Verfahren führen zu können."

Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das
Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung
des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag
des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen
Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege,
vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

§ 40 VwGVG  2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 entspricht weitgehend der mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 (am ) außer Kraft getretenen Bestimmung des § 51a Verwaltungsstrafgesetz - VStG, sodass die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die oben genannte Rechtslage nach dem VwGVG 2014 übertragen werden kann ( unter Verweis auf ). Hinsichtlich der Kriterien für die Zuerkennung von Verfahrenshilfe in
Verwaltungsstrafverfahren ist auch durch die Novellierung des § 40 Abs.1 VwGVG
durch das BGBl I 2017/24 keine inhaltliche Änderung eingetreten (vgl 1255 BlgNR
XXV. GP).  Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des VwGH müssen
die im Gesetz genannten Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Interessen der
Rechtspflege kummulativ vorliegen ().

Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die
zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen.

Als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur
zweckentsprechenden Verteidigung werden die Bedeutung und die Schwere des Delikts,
insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage und die besondere Tragweite
des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden
Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl unter Verweis auf
Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, zweite Auflage, Seiten 245 f, 249;
Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, § 64 ZPO Anm. 10;
MGA ZPO, 14. Auflage, § 64 E 5).).

In der Judikatur wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst dann, wenn es sich
bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, die
Verfahrenshilfe nicht in jedem Fall zu gewähren ist und bei Vorliegen einer lediglich
einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden kann (vgl. etwa
; ferner zum Fall des Vorliegens einer lediglich einfachen Sachlage ).

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der
Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der
"zweckentsprechenden Verteidigung" primär die Bedeutung und Schwere des Delikts
und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des EGMR vom , Nr. 12744/87, Quaranta). Darüber hinaus ist insbesondere die
Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder
tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist.

Dass der Antragsteller mittellos wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und gibt
es dafür auch keinen Anhaltspunkt. Er hat diesbezüglich, trotz Aufforderung zur Rechtfertigung vom durch den Magistrat, keine Angaben gemacht.

Der Antragsteller wurde der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe für schuldig erkannt; besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden; zudem können keine weiteren Hinweise auf Umstände entnommen werden, welche die Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht gemäß § 40 VwGVG rechtfertigen könnten.

Für das Bundesfinanzgericht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller
nicht in der Lage sein soll, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls
in einer mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie
etwaige Beweisanträge zu stellen.

In Anbetracht der Höhe der drohenden Geldstrafe von EUR 60,00 und der Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden liegt im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere Tragweite des Falles vor, welche die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich machte. Es muss demnach nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall folgt dieser Beschluss der in den Entscheidungsgründen
dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.7500018.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at