Parkometerabgabe - keine Tatbegehung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., 1160 Wien, W-Gasse, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Geblergasse 93, 1170 Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-1 und MA 67-PA-2, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers Bf., seines Vertreters Mag. Herwig Holzer und im Beisein der Schriftführerin SF, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist laut VKA-Anfrage vom seit Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.
1) MA 67-PA-666297/7/9
Das näher bezeichnete Fahrzeug wurde am um 17:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Klopstockgasse 26, von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es sich nach dessen Wahrnehmungen bei dem im Fahrzeug einliegenden Parkschein mit der Nummer A um einen gefälschten Parkschein handelte.
Das Kontrollorgan machte im Zuge der Anzeigelegung folgende externe Notiz: "zb std 8 nicht mittig vergleich tag 8, wappen rechts schlampig ausgeführt, hintergrundraster wappen leicht schräg, entw 20062017 16.45".
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) leitete das Verfahren ein und lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur genannten Zeit am genannten Ort ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich der ungültige Parkschein mit der Nummer A befunden habe. Die Parkometerabgabe sei daher hinterzogen worden.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 365,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt.
In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruchbestritt der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit dem Vorbringen, dass der Vorwurf, der im Auto befindliche Parkschein mit der Nummer A sei ungültig gewesen, unrichtig und nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich sei dieser Parkschein mit einer Parkdauer von 2 Stunden vorschriftsmäßig ausgefüllt worden und zum behaupteten Deliktszeitpunkt um 17:45 Uhr auch noch gültig gewesen. Dieser Parkschein sei bei Parkbeginn vorschriftsmäßig und mit einem dauerhaft haftenden Kugelschreiber für den mit Parkbeginn 16:45 Uhr ausgefüllt worden und sei daher bis 18:45 Uhr dieses Tages gültig gewesen (Beweis: in Kopie beiliegender Parkschein Nummer A, Einvernahme von Herrn Bf.).
Da er das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen habe, stelle er den Antrag, das ordentliche Verfahren einzuleiten und das Strafverfahren einzustellen. Falls nicht sofort mit Einstellung vorgegangen werde, beantrage er, dem Einschreiter zu Handen seines Vertreters eine Kopie des gesamten Aktes - einschließlich der Anzeige - zu übermitteln und eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme einzuräumen.
Die MA 67 ersuchte den Bf. mit Schreiben vom unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren um Vorlage des Originalparkscheins mit der Nr. A und gab ihm weiters Gelegenheit zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, um diese bei einer allfälligen Strafbemessung berücksichtigen zu können.
Der Originalparkschein mit der Nr. A wurde vorgelegt.
Die MA 67 ersuchte das Anzeige legende Kontrollorgan (A YYY) mit Schreiben vom unter Beifügung der Anzeige (Kopie), einer Kopie des Einspruches des Bf., des Parkscheines Nummer A (Original) sowie einem Muster der Serie dieses Parkscheines um Mitteilung, woran es erkannt habe, dass es sich um einen ungültigen Parkschein gehandelt habe.
Das Kontrollorgangab am folgende Stellungnahmeab:
"...Der zum Kontroll- und Beanstandungszeitpunkt im gegenständlichen Fahrzeug eingelegte Parkschein war zweifelslos eine Fälschung. Bei genauer Überprüfung des gegenständlichen Parkscheines fiel mir in der Rubrik "Stunde" die Zahl "8" auf, die im Vergleich zu der Zahl "8" in der Rubrik "Tag" nicht mittig, sondern etwas nach rechts verschoben dargestellt war. Die Hintergrund-Wappen erscheinen leicht schräg ausgeführt zu sein. Außerdem weisen die Kästchen in der Spalte "September, Zahl 9, 19, 29, 8, 20" beim Original eine geringere Höhe als die in den anderen Spalten auf. Auffällig ist auch die andere Schriftart gegenüber dem Original des unter dem Entwertungsfeld angeführten Hinweises: "HANDY Parken - Parkscheine per SMS SMS mit Parkdauer in Minuten (30, 60, 90 od. 120)..."
Die Stellungnahme des Kontrollorgans wurde dem Bf. mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
2) MA 67-PA-724253/7/4
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung am um 13:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Weißgerberstraße 63, beanstandet, da es sich nach dessen Wahrnehmungen bei dem im Fahrzeug befindlichen Parkschein mit der Nummer B um eine Fälschung handelte.
Das Kontrollorgan machte im Zuge der Anzeigelegung folgende externe Notiz: "entw. 21092017, 1245h, Wien Wappen re Kr.linie schmäler als li, tag 11-20n.zentr., std.4-8 n.zentr, kop.schwärze auf ps, schrift n.orig, foto bom0006032907529".
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde dem Bf. von der MA 67 angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am um 13:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Untere Weißgerberstraße 63, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt, da sich im Fahrzeug lediglich ein ungültiger Parkschein mit der Nummer B befunden habe. Die Parkometerabgabe sei daher hinterzogen worden.
Dem Bf. wurde für die Abgabe einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung sowie zur Bekanntgabe von zu seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom (E-Mail) vor, dass auf der Anzeigeverständigung der Hinweis "Parknachweis wurde manipuliert" gestanden sei. Es werde ihm vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 begangen zu haben. Er bestreite ausdrücklich, tatbildlich, rechtswidrig und schuldhaft im Sinne der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehandelt zu haben. Im Fahrzeug habe sich sehr wohl ein für den Beanstandungszeitpunkt gültiger Parkschein befunden und es sei ihm weder bekannt noch ersichtlich, dass der Parkschein manipuliert sein solle. Der Parkschein sei korrekt ausgefüllt worden (Verweis auf den beiliegenden Parkschein). Er habe den Parkschein in einer Trafik in Wien gekauft. Er kaufe Parkscheine in verschiedenen Trafiken. Wenn von der Behörde gewünscht werde, könne er versuchen zu rekonstruieren, in welcher Trafik er den gegenständlichen Parkschein gekauft habe. Er lege anbei einen Scan des Parkscheins vor. Der Originalparkschein könne jederzeit auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
Der Rechtfertigung war im Anhang ein Scan des Parkscheins mit der Nr. B (Parkdauer 2 Stunden) beigefügt (Entwertungen: Rubrik Jahr "2017", Rubrik Monat "September", Rubrik Tag "21", Rubrik Stunde "12" und Rubrik Minute "45").
Die MA 67 ersuchte den Bf. in der Folge unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren mit Schreiben vom um Vorlage des Originalparkscheins mit der Nr. B sowie um Mitteilung, in welcher Trafik der Parkschein erworben worden sei. Weiters wurde dem Bf. Gelegenheit zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten gegeben, um diese bei einer allfälligen Strafbemessung berücksichtigen zu können.
Mit Schreiben vom legte der Bf. den Originalparkschein sowie ein Konvolut Kaufbelege (Original) vor; dies mit dem Hinweis, dass er normalerweise die Parkscheine in den in den Kaufbelegen angegebenen Trafiken kaufe. Er könne aber nicht mehr zu 100% rekonstruieren, bei welcher Trafik er den gegenständlichen Parkschein konkret gekauft habe. Auf den Kaufbelegen seien keine Parkscheinnummern angegeben. Es sei auch möglich, dass nicht alle Trafiken aufscheinen, bei denen er im fraglichen Zeitraum Parkscheine gekauft habe, weil er nicht alle Belege aufgehoben habe.
Mit Schreiben vom ersuchte die MA 67 das Anzeige legende Parkraumüberwachungsorgan (A XXX) um Mitteilung, woran es erkannt habe, dass es sich um einen ungültigen Parkschein gehandelt habe. Dem Schreiben wurde neben der Kopie der Anzeige und dem Einspruch des Bf. der Originalparkschein sowie ein Muster der Serie dieses Parkscheines beigelegt.
Das Kontrollorgangab am folgende Stellungnahmeab:
"-) Entwertung , 12:45 Uhr
-) Erkennung ungültiger Parkschein an: die Zahlen in der Rubrik TAG von 11 bis 20 sind nicht zentriert, sondern eher rechtsbündig angeführt, die Zahlen in der Rubrik STUNDE von 1 bis 9 sind nicht zentriert, sondern eher rechtsbündig angeführt
-) Nach Ansicht des vorgelegten PS ist erkennbar, dass der Schriftzug/Schriftform anders als bei echten PS (PS unten weißes Feld, bzw. PS-Rückseite) ist."
Die MA 67 übermittelte dem Bf. die Stellungnahme des Kontrollorgans (Schreiben vom ) und räumte ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein.
Der Bf. führte in seiner Stellungnahme vom aus, dass er den Parkschein gemeinsam mit anderen Parkscheinen in einer offiziellen Verkaufsstelle (Trafik) erworben habe. Es werde auf das bisherige Vorbringen und die Urkundenvorlage verwiesen.
Er habe darauf vertrauen dürfen, dass es sich um ordnungsgemäße und echte Parkscheine handle. Sollte es sich tatsächlich um manipulierte bzw. unechte Parkscheine handeln, könne er dies nicht beurteilen. Es habe kein Anlass für ihn bestanden, an der Gültigkeit bzw. Echtheit der Parkscheine zu zweifeln. Ausdrücklich halte er fest, dass er keinerlei Manipulationen vorgenommen habe oder gar irgendwelche Fälschungen von ihm stammen. Er wiederhole sohin den Antrag, das Verfahren einzustellen, weil weder tatbildliches noch schuldhaftes Verhalten vorliege.
Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe iHv je € 365,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 74 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von je € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen des Bf. ausgeführt, dass für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung bestehe, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Meldungsleger in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität der meldungslegenden Organe zu zweifeln. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass die Meldungsleger eine ihr unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.
Der Bf. habe im Zuge der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine tauglichen Beweismittel vorgelegt, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären. Die Bekanntgabe zahlreicher Trafiken, in denen der in Rede stehende Parkschein vielleicht gekauft worden sein könnte bzw. dass auch der Kauf in anderen als den genannten Trafiken denkbar sei, stelle einen solchen Beweis nicht dar. Die bloße Erklärung, der Vorhalt der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei somit nicht ausreichend, diesen zu widerlegen. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen und sei die Verschuldensfrage zu bejahen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Eine geringere Bemessung der Strafe sei nicht in Betracht gekommen, da das Parkometergesetz auch das Ziel verfolge, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung nachgemachter Parkscheine) sei die Strafe spruchgemäß festzusetzen gewesen. Bei der Strafbemessung sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass bei der Behörde zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe aufscheinen.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden können, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestehe. Somit sei von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde(Schreiben vom ) und bestreitet die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen (Verwendung gefälschter Parkscheine) mit dem Vorbringen, dass sich im Verfahren nicht erwiesen habe, dass die zu den Deliktszeitpunkten verwendeten Parkscheine gefälscht gewesen seien bzw. dass er davon Kenntnis hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise er auf das bisherige Vorbringen im Verfahren.
Zum Beweis dafür, dass es für einen Nichtfachmann nicht erkennbar sei, ob die hier in Rede stehenden Parkscheine gefälscht waren, beantragte der Bf. die Einvernahme folgender Zeugen:
GuA, beide pA Landespolizeidirektion Wien, Landesverkehrsabteilung PÜG, 1020 Wien, Meiereistraße 7
W, pA MA 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien und
OuL, Leiter der Abteilung Druck, beide per Adresse Ungarn ...". Die genannten Personen seien mit dem Druck der Wiener Parkscheine beauftragt.
Unabhängig davon, dass gar kein Delikt vorliege, da die verwendeten Parkscheine echt und nicht gefälscht seien, habe der Bf. jedenfalls die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen, da er weder am noch am sein Kfz mit dem Kennzeichen Vienna an den im bekämpften Straferkenntnis angeführten Orten abgestellt habe. Der Bf. habe das Fahrzeug an beiden im Straferkenntnis genannten Tagen, jeweils den gesamten Tag lang, seinem Vater, Herrn V., W-Gasse, überlassen. Wer das Kfz des Bf. zu den genannten Zeitpunkten an den genannten Tatorten abgestellt habe, wisse der Bf. nicht. Eine allfällige Auskunftspflicht treffe seinen Vater, dem das Kfz überlassen gewesen sei.
Beweis: Einvernahme von V., W-Gasse, als Zeuge
Für den Fall, dass nicht mit sofortiger Einstellung vorgegangen werde, beantrage er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die Einvernahme der genannten Zeugen und die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses, da er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der Bf. auf seine Beschwerdeausführungen.
Der Vater des Bf. wurde als Zeuge einvernommen und folgendes Protokoll erstellt:
"Der Zeuge gibt an, dass sein Sohn ihm an den genannten Tagen das Fahrzeug überlassen hat. Er habe das Auto an diesen beiden Tagen mit seinem Bruder gefahren.
Er und sein Bruder seien fast den ganzen Tag mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen um Erledigungen zu machen. Wann die Fahrten genau begonnen und geendet hätten, könne er nicht genau sagen. Es sei jedenfalls am Vormittag gewesen. Gegen 17 Uhr seien er und sein Bruder wieder nach Hause gekommen. Minuten wisse er nicht. Er habe nicht auf die Uhr geschaut. Die Aussage gelte für beide Tage. Er und sein Bruder seien öfters mit diesem Auto unterwegs. Bei dem Fahrzeug habe es sich um einen VW-Bus gehandelt.
Über Befragen des Rechtsvertreters gibt der Zeuge an, dass er sich das Fahrzeug immer wieder ausborgen könne. Der Sohn habe ein zweites Auto und habe dieses nicht gebraucht. Der Autoschlüssel für den VW-Bus sei bei ihm gewesen.
Der Bruder, JK, 16. Bezirk, habe das Auto immer gefahren, weil er eine Behinderung am Fuß habe und deswegen nicht fahren könne.
Er habe die Parkscheine immer in Trafiken gekauft, manchmal einzelne Stücke, manchmal 5 oder 6 Stück. Wenn er mit seinem Bruder unterwegs gewesen sei, habe er die Parkscheine ausgefüllt. Die beiden gegenständliche Parkscheine habe er ausgefüllt. Er habe nicht feststellen können, dass die Parkscheine gefälscht waren. Die vorgelegten Rechnungen für Parkscheine seien von ihm."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.
Das Fahrzeug wurde am um 17:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Klopstockgasse 26, und am um 13:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Weißgerberstraße 63, von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es sich nach dessen Wahrnehmungen bei dem im Fahrzeug einliegenden Parkschein um einen gefälschten Parkschein handelte.
Der Bf. hatte das Fahrzeug an beiden Tagen, jeweils den gesamten Tag lang, seinem Vater V. überlassen, wobei sein Onkel JK das Fahrzeug lenkte und V. die gegenständlichen Parkscheine ausfüllte.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen V. in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Der Bf. hat somit das Fahrzeug weder am um 17:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Klopstockgasse 26, noch am um 13:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Weißgerberstraße 63, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, daher kann ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben.
Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind infolge der aufhebenden Entscheidung die Kosten des behördlichen Strafverfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber bereits gezahlt sind, zurückzuerstatten
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500774.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at