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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.12.2019, RV/7500725/2019

Kopierter Parkausweis für Behinderte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-196700866087/2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein des Schriftführers S zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ( VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , MA67/196700886087/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xyz am um 16:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W1 gegenüber 15-21, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Es sei lediglich die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer abc im Fahrzeug festgestellt worden.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angegebenen Zeit von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Im Fahrzeug war lediglich die Kopie des § 29b StVO- Ausweises Nr. abc angebracht. Dies wurde vom Organ der Landespolizeidirektion durch Fotos dokumentiert.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie immer ihren Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 im Auto hätten und baten um Überprüfung der Strafverfügung.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in Ihr Einspruchsvorbringen sowie den übrigen Akteninhalt.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt ausschließlich dann abgabebefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird. Die Anbringung einer Kopie eines solchen Ausweises kann diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht aus, wenn sie befugten Personen verwendet werden.

Nach dem Wortlaut des § 29b Abs. 4 StVO 1960 hat der Inhaber eines Behindertenausweises beim Parken oder Halten auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen. Dies kann sich somit nur auf das amtliche Originaldokument - und nicht auf eine Kopie desselben - beziehen. Es ist auch Aufgabe des Fahrzeuglenkers, bei Beförderung des Inhabers eines Behindertenausweises für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Originalausweis zu sorgen, wenn er die Befreiung der Abgabepflicht in Anspruch nehmen will.

Die erkennende Behörde schenkt den Angaben des Meldungslegers, wonach dieser die Kopie des Ausweises anhand mehrerer Merkmale erkannt hat, Glauben, denn es bestand kein Anlass, an den gemachten Angaben zu zweifeln, waren diese doch klar, nachvollziehbar und auch widerspruchsfrei.

Von einem in der Überwachung des ruhenden Verkehrs geschulten Organ kann wohl erwartet werden, dass es einen wahrgenommenen Sachverhalt richtig wiedergibt. Aus dem Akt ergab sich außerdem kein Anhaltspunkt darauf, dass das Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belastet und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen hätte wollen.

Der Meldungsleger hat in seiner Anzeige vermerkt, dass er die Farbkopie daran erkannt hat, dass der Ausweis und die Schrift verpixelt waren, oben ein weißer Rand vom Zuschneiden sichtbar war und die Rollstuhlsymbole im Hintergrund ausgeblichen waren. Zudem war der Ausweis ab dem unteren Teil des Rollstuhlsymbols verdeckt.

Es konnte nach Einsichtnahme in die Kopie des Originalausweises Nr. abc, welchen Sie anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache ha. vorgelegt haben, festgestellt werden, dass jener Ausweis, welcher im Fahrzeug, vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt wahrgenommen wurde‚ optisch nicht mit dem von Ihnen vorgelegten Ausweis ident ist.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und im Lichte der obigen Beweiswürdigung wird nun als erwiesen erachtet, dass das gegenständliche Fahrzeug zum im Spruch angegebenen Tatzeitpunkt an der ebendort angeführten Tatörtlichkeit, welche sich in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone befindet, abgestellt und nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein versehen war. lm Fahrzeug war lediglich eine Kopie des Behindertenausweises gemäß § 29b StVO angebracht.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, das Wiener Parkometergesetz betreffend, hieramts nicht aktenkundig sind.

Betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner am persönlich bei der belangten Behörde abgegebenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses mit der Begründung, dass sein § 29b Ausweis immer in seinem Auto liege und es nicht seine Schuld sei, wenn der Meldungsleger das nicht gesehen habe.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sein Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt auf einem kennzeichenbezogenen Behindertenparkplatz abgestellt gewesen sei, was er durch Vorlage eines Fotos belegte.

Der Meldungsleger gab bei seiner Zeugeneinvernahme an:
Er sei seit 2014 Kontrollorgan, und sehe jeden Tag Behindertenausweise, daher habe er im Lauf der Jahre einiges an Erfahrung sammeln können.
Bei dem von der Richterin präsentierten Foto handelt es sich um jenes, welches er mit dem Dienst PDA angefertigt habe.
Er habe auch mit seinem eigenen Handy Fotos angefertigt.
Diese werden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und während der Verhandlung auch per E-Mail übermittelt.
Diese Fotos zeigen insbesondere einen Parkausweises für Behinderte mit den selben Ausweisdaten (insbesondere mit der gleichen Ausweisnummer) wie beim Beschwerdeführer, der in einem KFZ2, vier Autos hinter dem beanstandeten Fahrzeug, hinter der Windschutzscheibe angebracht war.
Der Zeuge führte dazu aus, dass es sich bei dem im KFZ2 befindlichen § 29b-Ausweis um das Originaldokument gehandelt habe.

Konfrontiert mit den Beweismitteln, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem KFZ2 um das Auto seiner Ex-Frau handle, er könne sich nicht erklären warum der Ausweis mit denselben Daten auch dort gelegen sei. Er bleibe dabei, dass der Ausweis in seinem Auto das Originaldokument gewesen sei.

An Hand eines der mit seinem privaten Handy aufgenommen Fotos erläuterte der Zeuge, warum es sich bei dem im Fahrzeug des Beschwerdeführers deponierten § 29b-Ausweis nicht um ein Originaldokument gehandelt habe.
Er verwieß auf einen weißen Rand an der oberen Längsseite des Ausweises, die Folierung an der oberen Längsseite an der linken der rechten Seite sei breiter als die Originallaminierung und die Laminierung an den Ecken links und rechts oben weise eine andere Rundung auf als das Original. Die Grundfarbe des Originalausweises habe bereits seinen leichten Grünstich, auf dem Beanstandungsfoto sei die Hintergrundfarbe eindeutig blau. Außerdem seien die Rollstuhlsymbole im Originalausweis hellblau strichliert bzw. werden dadurch hervorgehoben, auf der Kopie hingegen seien sie weiß.

Der Bf. verwieß dagegen auf eine Verfärbung und einen Knick links oben beim Originalausweis, die auf dem Foto vom Ausweis im KFZ2 nicht zu sehen seien.
Da der Ausweis hinter der Windschutzscheibe gelegen sei, seien die Rollstuhlsymbole weiß.

Der Zeuge entgegnete, um Spiegelungen zu vermeiden, stelle er sich seitlich hin und lehne sich über das Fahrzeug.
Die Beanstandungen in der Anzeige mache er nur, wenn er sich 100% sicher sei.
Er sei in der Folge immer wieder in der Gegend kontrollieren gewesen, zuletzt vor zwei Wochen, und es sei immer der Originalausweis im beanstandeten Fahrzeug gewesen.
Es müsse auch auf dem kennzeichenbezogenen Behindertenparkplatz der Originalausweis bzw. ein gültiger Ausweis im Fahrzeug angebracht sein, das sei nicht der Fall gewesen und deswegen die Beanstandung erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grundlage des aktenkundigen Verwaltungsgeschehens, insbesondere der von der belangten Behörde vorgelegten Akten samt Tatortfotos sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Der Bf. ist Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, der ihm als Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“als Nachweis über die Berechtigungen nach § 29b Abs 2 bis 4 StVO auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt wurde (§ 29b Abs 1 ).

Dieser Parkausweis berechtigt den Ausweisinhaber, das selbstgelenkte oder das ihn befördernde Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung zu parken (§ 29b Abs 3 lit b StVO) und ist beim Parken des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen (§ 29b Abs 4 StVO).

Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem näher bezeichneten Kennzeichen auf einem für sein Fahrzeug zugewiesenen Behindertenparkplatz zum Tatzeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, noch eine Parkgebührenbefreiung durch sichtbare Hinterlegung des § 29b StVO Ausweises in der Form eines Originalausweises nachgewiesen.

Vielmehr steht fest, dass in einem anderen Kraftfahrzeug, dass ebenfalls in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Winarskystraße, nur wenige Meter bzw. einige Kraftfahrzeuge hinter dem beanstandeten Kraftfahrzeug geparkt war, der Originalausweis  mit der Nummer abc hinterlegt war.

Der Bf. legte in der mündlichen Verhandlung sowohl seinen Behindertenpass als auch den Originalparkausweis vor.

In der mündlichen Verhandlung gab das als Zeuge unter Wahrheitspflicht stehende Kontrollorgan an, im Rahmen seiner Tätigkeit mehrmals täglich entsprechende Parkberechtigungen zu sehen und auf Grund mehrjähriger Erfahrung ein Original von einer Kopie unterscheiden zu können.

Den Aussagen des Kontrollorgans hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem Original und der Kopie ist überdies auch deswegen besonderes Gewicht zuzumessen, weil ihm ein unmittelbarer Vergleich zwischen der im beanstandeten Fahrzeug hinterlegten Kopie und der Originalparkberechtigung möglich war, die in einem weiteren Fahrzeug in unmittelbarer Nähe hinterlegt worden war.

Es wurde festgestellt, dass der Hintergrund des Originalausweises leicht "grünstichig" ist, während der Hintergrund der Kopie blau ist.

Weiters weist die Kopie am oberen Rand eine weiße Linie auf, die als Schnittkante erkennbar ist.

Die Laminierung der Kopie ist sowohl am oberen Rand als auch am linken und rechten Seitenrand deutlich breiter, als beim Original.

Während die Laminierung am oberen rechten Rand des Originals deutlich gerundet ist, ist der vom Kontrollorgan als "anders gerundet" bezeichneter Unterschied bei der Laminierung der Kopie von der Richterin als breitere Rundung erkennbar, die zudem nicht durchgehend verläuft und "geschnitten" wirkt.

Der Untergrund des Aufdrucks weist kleine Rollstuhlsymbole auf, durch die im Original feine, hellblaue, diagonale Streifen verlaufen und zwar durchgängig auf dem gesamten Hintergrund mit Ausnahme des Rollstuhlsymbols, des weiße Buchstabens "A" umgeben von zwölf weißen Sternen rechts von diesem Symbol und dem Balken unterhalb des Rollstuhlsymbols, auf dem die ausstellende Behörde vermerkt ist, und auf dem bei Anfertigung einer Kopie der Schriftzug "COPY" erkennbar ist.

Auf der Kopie hingegen sind die kleinen Rollstuhlsymbole deutlich als weiß erkennbar.

Auch ist anzumerken, dass die Kopie im beanstandeten Fahrzeug so angebracht war, dass dieser oben näher bezeichnete Balken nicht zu sehen war, damit auch nicht der Schriftzug "COPY". 

Es besteht auch für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann (vgl , ).

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Kontrollorgan den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. , , 93/03/0276). Darüber hinaus unterliegen die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen die Konsequenz sein würden (vgl. ).

Insbesondere gilt diese auch für die nachvollziehbare und glaubwürdige Beschreibung des Kontrollorgans, wie es Fotos anfertigt, um Spiegelungen auf Grund von Lichteinfall auf die Windschutzscheibe zu vermeiden.

Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch der Bf. konnten sich in der mündlichen Verhandlung an Hand der vorgelegten Fotos selbst ein Bild vom den Feststellungen des Kontrollorgans am Tatort machen.

In der mündlichen Verhandlung wurde weiters ein Vergleich der Tatortfotos mit dem Originalausweis  durchgeführt und mit dem Bf. und dem Kontrollorgan erörtert.

Wenn der Bf. in der mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass bei dem Foto vom im  "KFZ2" hinterlegten Ausweis, der beim Original links oben vorhandene Knick und eine Verfärbung nicht zu sehen seien, so ist auf den an dieser Stelle vorhandenen Schatten auf dem durch das Kontrollorgan angefertigten Foto zu verweisen, der nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes von dieser Verfärbung des Originals herrührt.

Dem Bf. ist es mit der, auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen, bloßen Behauptung, in seinem Fahrzeug sei das Original hinterlegt worden, nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des Kontrollorgans in Frage zu stellen.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Gemäß Abs. 4. leg cit hat beim Halten gemäß Abs. 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Aus vorstehender Rechtslage ergibt sich, dass der Gesetzgeber in § 29b Abs. 4 StVO eine Befreiung von der Abgabepflicht vorsieht, wenn das Fahrzeug mit einem Parkausweis für Behinderte gekennzeichnet ist, wobei eine solche Kennzeichnung die Verwendung eines Originaldokumentes voraussetzt. Kopien solcher Parkausweise stellen schon deshalb keine Kennzeichnung im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung dar, zumal der Gesetzgeber Ablichtungen nicht ausdrücklich als mögliche Kennzeichnung vorgesehen hat, weshalb Kopien von Parkausweisen eine Befreiung von der Parkometerabgabe nicht herbeiführen können, auch dann nicht, wenn diese von befugten Personen verwendet werden. Dass der Originalparkausweis durch Farbkopien ersetzbar sei, kann somit weder aus § 29b StVO noch aus § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen entnommen werden.

Dem Gesetzeswortlaut des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 29b StVO ist überdies zu entnehmen, dass für das Abstellen von Fahrzeugen eine Parkometerabgabenbefreiung beansprucht werden kann, wenn der  Inhaber eines Parkausweises für Behinderte entweder das Fahrzeug selbst abstellt oder dieser in anderen abgestellten Fahrzeugen befördert wurde.

Daraus ist klar abzuleiten, dass diese Befreiungsvorschrift nicht gleichzeitig für das eigene abgestellte Fahrzeug und für ein anderes Fahrzeug, in dem der Inhaber des Ausweises befördert wird, anwendbar ist. Eine von Gesetzes wegen geforderte Kennzeichnung der Fahrzeuge mit dem Original des Ausweises führt daher zu dem Ergebnis, dass diese Befreiung nur einmal gewährt werden kann und zwar, wenn der Inhaber eines Ausweises selbst mit dem Fahrzeug fährt und dieses abstellt oder wenn er sich von einer anderen Person mit einem anderen Fahrzeug befördern lässt.

Aus diesem Grund kam es auch zu keiner Beanstandung jenes Fahrzeuges, in dem der Originalausweis hinterlegt war.

Da der Bf. das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und in diesem nur die Kopie seiner Parkberechtigung hinterlassen hat, war somit die objektive Tatseite erfüllt.

Gemäß 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der gegebenen Sachlage sind keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Bf. an der Verwaltungsübertretung gar kein Verschulden trifft, hervorgekommen, wäre der Bf doch als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges verpflichtet gewesen, die einschlägigen Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung zu kennen und sie einzuhalten, weswegen gegenständlich auch die subjektive Tatseite gegeben ist und der Schuldspruch der Erstbehörde insgesamt zu Recht erfolgte.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 1 VStG und § 19 Abs. 2 VStG kann im vorliegenden Fall das  Ausmaß des Verschuldens in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafzumessung wurde von der belangten Behörde bereits berücksichtigt, dass im Zeitpunkt der Begehung der Tat  keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorlagen.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Bf. vor, dass er Mindestsicherung und Pflegegeld beziehe und sein dzt einkommensloser, unter Sachwalteraschaft stehender Sohn mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. 

Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§32 bis 35 StGB zu berücksichtigen. Im Übrigen haben sie im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben. ().  Sie sind jedoch bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen, wobei die Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit die Verhängung einer Geldstrafe nicht hindert (). 

Der Bf. hat im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens keine Schuldeinsicht gezeigt, sodass das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles angesichts der in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv € 365,00, die durch den Magistrat der Stadt Wien vorgenommene Strafbemessung als keinesfalls überhöht beurteilt. Dies auch deshalb, da a ndere konkrete Milderungsgründe nicht geltend gemacht wurden oder sonst im Verfahren hervorgetreten sind.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Daher sind gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR die Kosten für das Beschwerdeverfahren i.H. von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da die durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe i.H. von € 60,00 durch dieses Erkenntnis unverändert bleibt, war daher der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren mit € 12,00 zu bemessen.

Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren blieben mit € 10,00 ebenfalls unverändert, sodass insgesamt 82,00 € zu bezahlen sind. 

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darin zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Schlagworte
Parkausweis Behinderte
Kopie
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500725.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at