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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.12.2019, RV/7500812/2019

Verkürzung der Parkometerabgabe - Keine Entrichtung der Parkgebühr, weil unbemerkt das elektronische System Handy Parken ausgefallen ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ. MA67/196700708206/2019, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Gesamtbetrag von EUR 82,00, bestehend aus der Geldstrafe von EUR 60,00, dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde iHv EUR 10,00 sowie dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00, ist binnen von zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA67/196700708206/2019, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 08:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Gersthofer Straße 71, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In dem dagegen erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) blieb die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit zum Beanstandungszeitpunkt durch den Bf. unbestritten.

Der Bf. brachte vor, dass er am Tag der Beanstandung um 08:41 Uhr, vor Verlassen des Fahrzeuges, mittels Handyparken einen 15-Minuten-Kurzparkschein gelöst habe und er der Meinung war, dass dieses Lösen von einem  Parkschein auch technisch umgesetzt worden sei. Er sei sechs Minuten später um 08:47 Uhr zum Fahrzeug zurückgekehrt und habe dabei die Strafverfügung vorgefunden. Er sei darüber mehr als verwundert gewesen. Zur Vorsicht habe er auf seinem Mobiltelefon Nachschau gehalten und gesehen, dass aus technischen Gründen der Carfinder nicht aktiviert gewesen sei, es haben keine Aufladungen erfolgen können. Die Buchung sei nicht durchgeführt worden. Dafür könne man das Parkraumüberwachungsorgan nicht verantwortlich machen. Unverständlich sei aber die Tatsache, dass das Parkraumüberwachungsorgan überhaupt keine Toleranz gezeigt habe, da es ihm unverzüglich nach seinem Einparken eine Organstrafverfügung hinterlassen habe und danach gleich wieder verschwunden sei. Aufgrund der technischen Probleme, die auf den Netzbetreiber zurückzuführen seien, könne ihm kein Verschulden und nicht einmal die geringste Fahrlässigkeit zugeordnet werden. Daher ersuche er, um Löschung der Strafverfügung und Einstellung des Verfahrens.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und dem vom Bf. gegen die Strafverfügung erstatteten Vorbringen zunächst ausgeführt, dass die Abstellung des Fahrzeuges zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit unbestritten geblieben sei.

Die A1 Telekom Austria AG räume den Nutzern die unentgeltliche Möglichkeit zur Benützung des Services HANDY Parken ein. Da es sich um ein auf Funktechnologie basierendes Service handle, könne die A1 Telekom jedoch keine Gewähr für ein unterbrechungs- und störungsfreies Funktionieren des Services übernehmen. Und dies insbesonders bei dem, dem Service zugrunde liegenden technischen System, einschließlich der erforderlichen Mobilfunkeinrichtungen, oder für bestimmte Übertragungszeiten und Kapazitäten, wie beispielsweise SMS. 

Der Bf. sei als Nutzer von HANDY-Parken verpflichtet, einen schriftlichen Parkschein einzulegen, sofern er keine Bestätigungs-SMS erhalten habe.

Dazu führte die belangte Behörde folgenden Auszug aus den Nutzungsbedingungen für das Service Handy-Parken an:

"(5.3) Die A1 Telekom Austria AG ist um eine hohe Verfügbarkeit des Services bemüht. Da es sich um ein auf Funktechnologie basierendes Service handelt, kann sie jedoch keine Haftung für Ausfälle oder Störungen des Services, insbesondere Ausfälle oder Störungen des dem Service zugrundeliegenden technischen Systems einschließlich der erforderlichen Mobilfunkeinrichtungen, übernehmen, wenn die Ursache solcher Ausfälle oder Störungen nicht im Einflussbereich der A1 Telekom Austria AG liegt. Bei Nichtverfügbarkeit des Services HANDY Parken sind die zur Verfügung stehenden alternativen Entrichtungsmöglichkeiten der Gemeinde bzw. des Parkraumanbieters, wie etwa Parkscheine in Papierform oder Parkautomaten, in Anspruch zu nehmen."

Da das zeitweise Vorliegen einer Störung des Services HANDY-Parken nicht ausgeschlossen werden könne, seien stets Parkscheine mitzuführen.

Wie dem Kontoauszug bei HANDY-Parken entnommen werden könne, sei am
um 8:44 Uhr kein Parkschein für das gegenständliche Fahrzeug gebucht gewesen.

Die Einwendungen des Bf. seien daher nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im
gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen
Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht,  fahrlässig die Abgabe verkürzt.

Fahrlässigkeit sei dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer
Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich ziehe, und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (§ 5 Abs. 1 VStG).

Dies bedeute, dass bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung gelte, dass den Täter ein Verschulden treffe. Diese gesetzliche Vermutung könne der Täter durch das Glaubhaftmachen eines mangelnden Verschuldens widerlegen.

Dies sei dem Bf. jedoch im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung wurden die maßgeblichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz  2006, § 19 VStG) zitiert, bzw. näher erläutert und jene Gründe angeführt, die für die Strafbemessung maßgeblich waren (hier: auf die Einkommens-‚ Vermögens- und Familienverhältnisse sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sei Bedacht genommen worden, soweit sie der Behörde bekannt gewesen seien).

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Der Bf. bringt in seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde eingangs vor, dass er seine Angaben im Einspruch gegen die Strafverfügung aufrecht hält.

Zur Begründung wendet er wie folgt ein:

"Sie sind in Ihrem Erkenntnis und es gehört zu den Aufgaben der Behörde nach den Verfahrensgesetzen be- und entlastende Sachverhalte im Verfahren zu berücksichtigen, dass das Verschulden für die Verwaltungsbereich nicht in meiner Zuständigkeit und Machbarkeit lag. Wie ich in meinem Einspruch dargestellt habe, habe ich auf die elektronische Handyparken über mein Mobiltelefon zurückgegriffen. Erst nach meiner Rückkehr zum Fahrzeug musste ich feststellen, dass durch einen Ausfall im Handy Netz, diese Aktivierung technisch nicht umgesetzt wurde. Ich bin im A1 Netz angemeldet, habe jedoch keinen Einfluss auf den Betreiber und dessen Netzstörungen. Aus dem Grund habe ich keinen Einfluss darauf gehabt und dadurch keine Verwaltungsübertretung begangen und ersuche um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und um Strafnachlass.

PS: Durch ein technisches Gebrechen, auf welches ich keinen Einfluss habe/hatte werde ich einer Verwaltungsübertretung beschuldigt, die ich gar nicht begangen habe und ersuche darauf Bedacht zu nehmen, dass ich sicher kein „Nörgler“ bin."

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, Kennz, war am , um 08:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Gersthofer Straße 71, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Adresse sowie die Lenkereigenschaft des Bf. blieben unbestritten. Insbesondere bestritt der Bf. nicht, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein bestanden habe, gibt er doch selbst in seiner Beschwerde an, er habe vor Verlassen des Fahrzeuges via Handyparken einen 15-Minuten-Kurzparkschein gelöst und er sei der Meinung gewesen, dass diese Buchung auch technisch umgesetzt worden sei. Erst nach seiner Rückkehr zum Fahrzeug habe er  feststellen müssen, dass durch einen Ausfall im Handy Netz diese Aktivierung technisch nicht umgesetzt worden ist.

Vor diesem Hintergrund waren vom Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen anzunehmen.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu
entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Rechtliche Würdigung:

Der Bf. moniert zunächst in seiner Beschwerde, dass er vor Verlassen des Fahrzeuges via Handyparken einen 15-Minuten-Kurzparkschein gelöst habe und er sei der Meinung gewesen, dass diese Buchung auch technisch umgesetzt worden sei.

Zu diesem Einwand wird Folgendes ausgeführt:

Den zitierten Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung ist zu entnehmen, dass die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung) ist.

Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.

Geht er vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems vom Fahrzeug weg, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende) Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Die belangte Behörde hat daher im Straferkenntnis vom zu Recht darauf hingewiesen, dass erst mit der Bestätigung der Abstellanmeldung die Abgabe als entrichtet gilt.

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. ).

Auch auf der Homepage der Stadt Wien zum Handy Parken https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html  findet sich diesbezüglich folgende Information:

"…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.

Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"

Erst wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, gilt die Abgabe als entrichtet. Erfolgt bei Aktivierung eines elektronischen Parkscheins keine Bestätigung bzw. Rückmeldung, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden.

Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen ().

Auf Grund der vorhergehenden Ausführungen kann auch das Vorbringen des Bf., dass durch einen Ausfall im Handynetz seine Aktivierung nicht umgesetzt wurde, nicht zum Erfolg führen, denn - wie bereits mehrfach wiederholt - hat der Fahrzeuglenker die Bestätigungs-SMS im oder unmittelbar beim Fahrzeug abzuwarten, weil erst damit die Abgabe als entrichtet gilt. Liegt tatsächlich eine technische Störung vor und erfolgt keine Rückbestätigung, wäre der Lenker verpflichtet, die Abgabe in Form eines Papierparkscheines zu entrichten.

Der Bf. ist somit den Anordnungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nachgekommen und hat damit die Parkgebühr zumindest fahrlässig verkürzt.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen, soweit sie der Behörde bekannt waren.

Die Verhängung einer Geldstrafe ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH
, 2013/03/0129).

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines und Verweilen beim Fahrzeug bis zur Bestätigung besteht. Wird die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet, ist nicht feststellbar, ob das Abstellen durch einen elektronisch gebuchten Parkschein rechtens ist. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes erachtet das Bundesfinanzgericht eine über den Bf. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 60 als rechtmäßig.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500812.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at