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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2019, RV/7500759/2019

Nichtbeantwortung der Lenkerauskunft; unvollständige Angabe der Adresse

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, pA AdrBf, vom (eingelangt bei der belangten Behörde), gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA67/GZ, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt daher € 82,00.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) dem Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz, Herrn Bf, mit Strafverfügung vom , MA67/GZ, an, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Als Zulassungsbesitzer habe er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft (Schreiben vom ) unvollständig gewesen sei und darüber hinaus mit Auskunft (Schreiben vom ) keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben worden sei.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer (Bf.) eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte vor, er könne nur Auskunft erteilen, soweit ihm dies bekannt sei und nannte in nicht klar leserlicher Handschrift Herrn Herr aus Stadt, Strasse1 (Anmerkung BFG: oder Strasse2 oder Strasse3 oder Strasse4), Nummer Nr, als Lenker.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. von der MA 67 nach § 2 Wiener
Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien
Nr. 9/2006 bestraft, weil er dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der belangten Behörde vom nach Erteilung der Auskunft, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, wem ein näher bezeichnetes Fahrzeug überlassen gewesen sei, nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft mit Schreiben vom unvollständig gewesen sei und darüber hinaus mit Auskunft (Schreiben vom ) keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben worden sei.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen wurde auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) verwiesen, wonach der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben hat, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, seien diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. seien Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 1622/78, ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein müsse, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne.

Auch habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0278, ausgesprochen, dass davon ausgegangen werden könne, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt.

Gegenständlich sei eine Person mit Aufenthalt im Ausland (Stadt?) als Lenker
angegeben worden. Ein Versuch der Behörde mit dieser Person im Ausland in Verbindung zu treten, wäre jedenfalls gescheitert, da der Name unleserlich und die Adresse keinesfalls ausreichend angegeben worden sei, zumal in Stadt keine Adresse mit Strasse3 oder Strasse4 im Stadtplan vorhanden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichne, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhalte, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richte.

Da die vom Bf. gemachten Lenkerangaben jedoch viel zu vage und zudem unvollständig gewesen seien, sei dies der Behörde nicht möglich gewesen.

Es sei dem Bf. weder gelungen, die Existenz der von ihm als Lenker bezeichneten Person, noch deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt bzw. deren Abstellung des Fahrzeuges in einer Wiener Kurzparkzone zum Tatzeitpunkt, glaubhaft zu machen.

Die vom Bf. gemachten Lenkerangaben seien nicht zu erweisen gewesen und die erteilte
Lenkerauskunft somit als unrichtig zu werten.

Er habe somit seiner Verpflichtung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Es handle es sich bei diesem Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt.

Bei solchen Delikten obliege es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich gewesen sei. Das bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe was für seine Entlastung spreche, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.

Trotz der gebotenen Gelegenheit Entlastungsbeweise zu erbringen (etwa durch Namhaftmachung von Zeugen) sei es ihm nicht gelungen, den Aufenthalt von Herrn Herr1 (Anmerkung BFG, gemeint: Herrn Herr) zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich bzw. dessen Lenkereigenschaft, glaubhaft zu machen.

Somit sei mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

Der Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 2 des Parkometergesetzes 2006 verwirklicht.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG seien die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung diene, geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering sei.

Bei der Strafbemessung sei, soweit sie der Behörde bekannt gewesen seien, auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie auf allfällige  verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sei im § 64 VStG begründet.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung (fristgerecht) Beschwerde:

Er beeinspruche das gegenständliche Straferkenntnis, da er das genannte Fahrzeug am Beanstandungstag nicht selbst gelenkt habe, sondern Herr Herr, wohnhaft in Stadt, Land, Strasse5 sei der Lenker gewesen. Mehr Angaben könne er nicht machen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. war zum Beanstandungszeitpunkt Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz.

Das genannte Fahrzeug war am  um 16:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schubertring 6, gegenüber, Nebenfahrbahn, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges am Tatort blieb unbestritten.

Der Bf. gab im Zuge des Lenkerauskunftsersuchens in nicht klar leserlicher Handschrift Herrn Herr (oder ähnlich), wohnhaft in Land, Stadt, als jene Person an, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war. Ferner gab er an, dass er die genaue Adresse von dem bekannt gegebenen Herr (oder ähnlich) nicht kenne.

In einem weiteren Schreiben an die belangte Behörde vom (eingelangt bei der Behörde, Akt Seite 11) machte er nunmehr geltend, er selbst (der Bf.) habe einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht und ersuchte er um die Aufhebung der Verfügung.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom brachte er vor, er könne nur soweit Auskunft geben, soweit er Informationen darüber habe und gab mit nicht klar leserlicher Handschrift abermals an, Herr (oder ähnlich) aus Stadt, Strasse1 Nr (oder ähnlich) war jene Person, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war und ersuchte er um Aufhebung der Strafverfügung.

Dem Bf. wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet, da er mit Schreiben vom eine unvollständige Lenkerauskunft erteilte und mit Schreiben vom keine konkrete Person als Lenker bekannt gab.

Der Bf. macht in seiner Beschwerde geltend, er habe das Fahrzeug  am Beanstandungstag nicht selbst gelenkt, sondern Herr Herr, wohnhaft in Stadt, Land, Strasse5 sei der Lenker gewesen. Mehr Angaben könne er nicht machen.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten Akten sowie den Angaben des Bf..

Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die Lenkerauskunft im gegenständlichen beschwerdeanhängigen Verfahren seitens des Bf. vollständig und richtig beantwortet wurde.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz, sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung findet.

Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

Nach der zur Vorgängerbestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) müssen zur Erfüllung der festgelegten Pflicht zur Auskunftserteilung Auskünfte jedenfalls den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und muss die Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der behördlichen Anfrage erteilt werden (vgl. , ).

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , , , , ).

Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne der mit § 2 Wiener Parkometergesetzes (vorher § 1a Wiener Parkometergesetz) vergleichbaren Regelung des § 103 Abs. 2 KFG, verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem Verwaltungs(straf)verfahren (, ).

Verweigert der Zulassungsbesitzer grundlos die Glaubhaftmachung, dass nicht er selbst, sondern eine im Ausland wohnhafte Person der Lenker gewesen sei, so ist die Behörde in der Regel berechtigt, diese Angabe als unrichtig zu qualifizieren ().

Auch wenn der Zulassungsbesitzer (bzw. der von diesem namhaft gemachte Lenker) nicht einmal die Glaubhaftmachung versucht, ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel ohne weiteres berechtigt, die Angabe des im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (vgl. , , , verstärkter Senat, , ).

Ist der Zulassungsbesitzer dazu jedoch grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen ().

In seinem Erkenntnis vom , 2001/03/0297, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, die Verwaltungsbehörden berechtigt sind, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen. Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe, könne erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. ).

Die Behörde ist nicht verpflichtet, aufwändige Ermittlungen, wie etwa die Veranlassung von Rechtshilfevernehmungen (sofern solche im Einzelfall überhaupt möglich sind), durchzuführen (vgl. , , 0101).

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (vgl. ).

Das Beschwerdevorbringen des Bf. ist in diesem Verfahren - so es den in Rede
stehenden Abstellvorgang am betrifft - mehr als widersprüchlich:

Zunächst gab der Bf. unter Bezugnahme auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des
Fahrzeuglenkers an, er habe das betreffende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am um 16:28 Uhr Herrn Herr überlassen, der in Stadt wohne, eine Adresse dort kenne er aber nicht. Dass sich zu diesem Zeitpunkt im Fahrzeug ein gültig entwerteter Parkschein befunden habe, wird zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet.

In einem weiteren Schreiben an die belangte Behörde vom (eingelangt bei der Behörde, Akt Seite 11) weicht der Bf. unter Bezugnahme auf die gegenständliche Übertretung von seinen ursprünglichen Ausführungen insoweit ab, als er nunmehr geltend macht, einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht zu haben.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung brachte der Bf. wieder vor, er könne nur Auskunft erteilen, soweit ihm dies bekannt sei und nannte in nicht klar leserlicher Handschrift Herrn Herr aus Stadt, Strasse1 (oder ähnlich), Nummer Nr, als Lenker.

In der Beschwerde vom (eingelangt bei der Behörde) gab der Bf. erneut mit nicht klar leserlicher Handschrift Herrn Herr in Stadt, diesmal jedoch wohnhaft in Strasse5 als jene Person an, der das Fahrzeug im Beanstandungszeitpunkt überlassen war, bekannt.

Durch die unvollständige, da wechselnden Angaben des Bf. zu der Wohnadresse des Herrn Herr in Stadt wurde die belangte Behörde nie in die Lage versetzt Herrn Herr für das Delikt zu bestrafen bzw. diesem eine entsprechende Strafverfügung zuzustellen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat der Bf. mangels einer richtigen und vollständigen Bekanntgabe der Adresse jener Person, der das betreffende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war, den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974, ).

Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht (vgl. ).

Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg. Judikatur).

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf. Obwohl der Bf. seitens des Magistrates der Stadt Wien zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert wurde, sowohl den vollständigen Namen als auch die vollständige Anschrift jenes Fahrzeuglenkers anzugeben, welchem zum Tatzeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen wurde, wurde seitens des Bf. - entsprechend den obigen Ausführungen - die Anschrift des Herrn Herr nicht vollständig und richtig angegeben. Der Bf. hat somit keine den gesetzlichen Vorschriften des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entsprechende Angaben gemacht, obwohl es seine Sache gewesen wäre, initiativ alles darzulegen und für eine ordnungsgemäße Beantwortung der Lenkeranfrage Sorge zu tragen. Bereits bei Anwendung der erforderlichen und den Bf. ohne weiteres zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte dem Bf. schon auf Grund des Inhaltes des Schreibens die ihn treffende Pflicht zur richtigen und vollständigen Auskunftserteilung sowie die Rechtsfolgen bewusst sein müssen. Vielmehr wurde die strittige Lenkererhebung seitens des Bf. weder vollständig noch richtig beantwortet, weshalb davon auszugehen ist, dass der Bf. die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer  Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall insofern eine unrichtige Auskunft iSd § 2 Parkometergesetzes erteilt als die Adresse zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerauskunft zuerst unvollständig war und mit einem weiteren Schreiben vom keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben wurde. Somit wurde die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist kein Hinweis auf ein mangelndes Verschulden des Bf. im dargelegten Sinne zu entnehmen und ist dessen Verschulden auch nicht als geringfügig zu werten.

Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde zu Recht auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, Bedacht genommen.  

Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht die verhängte Geldstrafe iHv € 60,00 schuld- und tatangemessen, da diese ohnehin im untersten Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500759.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at