Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2019, RV/7400091/2019

Säumniszuschlag Grundsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri*** in der Beschwerdesache Namen*** als Miteigentümer der Liegenschaft  Adresse***, vertreten durch Vertreter***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid Behörde***GZ***, betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit einem an Name***Adresse*** adressierten Bescheid vom schrieb der Behörde*** Grundsteuer für das Grundstück in Adresse***, ab vor.

Mit an Name***Adresse*** adressierten Bescheid vom verhängte die belangte Behörde einen Säumniszuschlag wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Grundbesitzabgaben 01/2013 - 12/2018 im Ausmaß von 2%.

Mit Schreiben vom wurde gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.

In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Eine Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides vom ist mangels Zustellung nicht erfolgt (siehe , im Verfahren betreffend Grundsteuerbescheid).  

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den mit dem Vorlagebericht übermittelten Unterlagen sowie aus der Entscheidung .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Spruchpunkt I (Stattgabe und Aufhebung)

Der Säumniszuschlag ist eine „Sanktion eigener Art“ (zB ; ). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein „Druckmittel“ zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (; ; ; ). 

Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen ().

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind - da ein Verschulden für die Verwirkung des Säumniszuschlages nicht vorausgesetzt ist - grundsätzlich unbeachtlich ().

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Ein Säumniszuschlag ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Festsetzung rechtskräftig ist (zB ) oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (zB ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nämlich nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus ().

Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht aber den Bestand eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraus; das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen ().

Erfolgt mangels Zustellung eines Abgabenbescheides keine wirksame Festsetzung des Abgabenzahlungsanspruches, erweist sich die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für die nicht festgesetzte Abgabenschuld somit als rechtswidrig.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid war somit – ersatzlos - aufzuheben.

3.2 Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die unter Punkt 3.1 angegebenen Entscheidungen des VwGH) abgewichen.

Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zu entscheiden, dass eine Revision im Beschwerdefall nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400091.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at