zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.12.2019, RV/7106198/2019

Zurücknahmeerklärung der Beschwerde nach unzureichender Mängelbehebung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017, beschlossen: 

Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO für zurückgenommen erklärt.  

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr ua. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als Zugbegleiterin.

In ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2017, die am elektronisch beim Finanzamt einlangte, machte sie an Werbungkosten Ausgaben für Arbeitsmittel (142,08 €), Fachliteratur (19,90 €), beruflich veranlasste Reisekosten (90,18 €) sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung (6.814,32 €) und für Familienheimfahrten (306,00 €) sowie an Sonderausgaben Versicherungsprämien (291,60 €) sowie Beiträge zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum (365,49 €) geltend.

Mit Datum vom wurde vom Finanzamt ein Ermittlungsverfahren (Ergänzungsersuchen) betreffend die beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben durchgeführt.

Dieses Ergänzungsersuchen wurde seitens der Bf. am beantwortet und es wurden von ihr diverse Belege etc. vorgelegt. Darunter befand sich ua. eine „Finanzamtsbestätigung für das Jahr 2017“, ausgestellt von der YY-Bank am , wonach „AuB“ für die Tilgung eines Darlehensbetrags von 12.871,99 € („Sparte: Eigenheimsanierung“) im Jahr 2017 einen Betrag von 730,98 € gezahlt haben.

Am erließ das Finanzamt den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für 2017, mit dem es an Werbungskosten und Sonderausgaben lediglich die jeweiligen Pauschbeträge (132,00 € bzw. 60,00 €) berücksichtigte. Begründend führte die Abgabenbehörde dazu aus:

„Wohnraumsanierung:

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige Ausgaben zur Wohnraumsanierung nur dann als Sonderausgaben absetzen, wenn er sie für sich selbst, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner oder für seine Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 leistet. Da Sie nicht dem begünstigten Personenkreis von A angehören, können die beantragten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

Die geltend gemachten Aufwendungen konnten nur insoweit berücksichtigt werden, als nachvollziehbare Beweise vorlagen.

Kosten für Literatur, die auch für nicht in Ihrer Berufssparte tätige Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungkosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden.

Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handelt es sich nicht um solche für typische Berufskleidung. Die Ausgaben sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist beispielsweise in folgenden Fällen unzumutbar:

- bei ständig wechselnder Arbeitsstätte

- wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist

- bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen (die am Familienwohnsitz wohnen)

- solange aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen ein Familiennachzug nicht möglich ist

- wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Da Sie keine Gründe nachgewiesen haben, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen, konnten die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten nicht gewährt werden.

[…]

Die [übrigen] von Ihnen beantragten Werbungskosten von 90,18 € sind niedriger als der Pauschbetrag von 132,00 €. Wir haben daher den höheren Betrag berücksichtigt.“

Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für 2017 erhob die Bf. am Beschwerde:

- Sie gehöre sehr wohl dem Personenkreis von A an, diese sei ihre Schwester; die Bf. stehe ebenfalls im Grundbuch für diesen Wohnsitz (Haus ihrer verstorbenen Eltern). Laut ihrem Bankberater werde immer die Hälfte von 730,98 € bei ihrer Schwester und bei ihr eingetragen. Die Bestätigung habe sie mitgeschickt [Anm.: Gemeint ist wohl die oa., von der YY-Bank am ausgestellte Bestätigung].

- Bezüglich ihrer Arbeitskleidung habe die Bf. nur das gemacht, was ihr von der Eisenbahngesellschaft mitgeteilt worden sei.

- Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung habe die Bf. sich an die Internetseite der Finanzverwaltung mit der Beschreibung „Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten“ gehalten. Ebenfalls habe sie sich bei einer namentlich genannten Steuerkanzlei erkundigt und dies auch genau nachgelesen. Die steuerlichen Aspekte entsprächen ihrer Situation. Sie bezahle ja auch für das Haus.

Betreffend die angeführte Beschwerde erließ das Finanzamt am einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO:

Es fehlten der Beschwerde die in § 250 Abs. 1 lit. c und d BAO normierten Inhaltserfordernisse (die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, und eine Begründung). Die angeführten Mängel seien beim Bezug habenden Finanzamt bis zum zu beheben; bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.

Mit Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt am ) beantwortete die Bf. den Mängelbehebungsauftrag, indem sie im Wesentlichen um die Möglichkeit ersuchte, die Arbeitnehmerveranlagung für 2017 erneut machen zu lassen, und zwar direkt von einem Steuerberater. Sie glaube, dass es sich hier um einen Irrtum handle, da die Jahre zuvor immer ihre Bankberaterin (in Pension) die Arbeitnehmerveranlagung gemacht habe und die Bf. heuer dies das erste Mal selbst.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Verweis auf § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. Begründend führte die Abgabenbehörde dazu aus, die Bf. habe dem Auftrag, die Mängel ihrer Beschwerde zu beheben, nicht entsprochen (sie habe keine Änderungen bekanntgegeben).

In ihrem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom führte die Bf. aus:

„Beiliegend im Anhang übermittle ich Ihnen alle Nachweise.

Weiters gebe ich Ihnen bekannt, dass ich wie folgt berechnet habe:

1. Familienheimfahrten: KM-Stand durch die Hälfte dividiert x 0,43 €

2. Einrichtungsgegenstände: s. Rechnungen + Miete Wohnung für Wien (eigentlich als Nebenwohnsitz, aber da es bei Z nicht möglich war, musste auf Hauptwohnsitz angemeldet werden)

3. Arbeitsmittel: s. Rechnungen

4. Sanierungskosten: die Hälfte von der Bankbestätigung

Bitte um Kenntnisnahme und Berücksichtigung meiner Ausgaben.“

Dem Vorlageantrag war ua. ein Grundbuchsauszug (Auszug aus dem Hauptbuch) der Katastralgemeinde C, Bezirksgericht D, beigeschlossen, wonach ua. die Bf. und ihre Schwester Miteigentümer einer Liegenschaft (Adresse: C), bestehend aus einem Gebäude, Gebäudenebenflächen, Gärten und landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, sind.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde, die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären: Dem Mängelbehebungsauftrag sei nicht vollinhaltlich entsprochen worden; aus der Mängelbehebung sei nicht eindeutig ersichtlich, welche Änderungen beantragt worden seien und welche Begründung der Beschwerde zugrunde liege.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Entspricht eine Beschwerde nicht den oben genannten Erfordernissen, so hat gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde dem Bf. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB ), so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 18). Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs. 1 lit. b BAO) bzw. durch Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit. b BAO) zu erfolgen (Ritz, § 85 Tz 19c).

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für 2017 vom zu den von der Bf. beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben ausführlich Stellung genommen und deren Nichtanerkennung (mit Ausnahme der jeweiligen Pauschbeträge) anschaulich dargelegt hat.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde hat die Bf. im Wesentlichen lediglich ausgeführt, bezüglich ihrer Arbeitskleidung nur das gemacht zu haben, was ihr von der Eisenbahngesellschaft mitgeteilt worden sei, und hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung habe sie sich an die Bezug habende Internetseite der Finanzverwaltung gehalten und sich bei einer namentlich genannten Steuerkanzlei erkundigt; die steuerlichen Aspekte entsprächen ihrer Situation. Betreffend die geltend gemachte Eigenheim- bzw. Wohnraumsanierung geht aus der Beschwerde und der von der Bf. vorgelegten, von der YY-Bank am ausgestellten Bestätigung nicht hervor, um welche Liegenschaft bzw. welches Eigenheim es sich konkret handelt, ist doch in der Bestätigung lediglich von der „Sparte: Eigenheimsanierung“ die Rede (siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensgangs). In ihrer Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags (Schreiben vom ) ersuchte die Bf. letztlich im Wesentlichen nur um die Möglichkeit, die Arbeitnehmerveranlagung für 2017 erneut machen zu lassen, und zwar direkt von einem Steuerberater (siehe dazu bereits oben).

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Bf. dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamts vom nicht bzw. nur unzureichend entsprochen hat; die von der Abgabenbehörde angeführten Mängel wurden von der Bf. nicht bzw. nicht hinreichend behoben, weshalb die Abgabenbehörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom zu Recht als zurückgenommen erklärt hat.

Am Eintritt dieser Rechtsfolge vermag auch die Tatsache, dass die Bf. ihrem Vorlageantrag vom betreffend die geltend gemachte Eigenheim- bzw. Wohnraumsanierung den oben in der Darstellung des Verfahrensgangs angeführten Grundbuchsauszug (Auszug aus dem Hauptbuch) beigeschlossen hat, aus dem hervorgeht, um welche Liegenschaft es sich konkret handelt, nichts zu ändern, weil die diesbezügliche (teilweise) Mängelbehebung damit nicht fristgerecht (sondern erst im Vorlageantrag) erfolgt ist (vgl. : „ Der Eintritt dieser Folge [=beschlussmäßige Erklärung der Beschwerde als zurückgenommen durch das Bundesfinanzgericht] kann daher auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden“).

Die Beschwerde war somit mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen der unzureichend erfolgten Mängelbehebung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 85 Abs. 2 BAO) bzw. der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die ordentliche Revision auszuschließen war.    

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106198.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at