Einstellung einer zunächst mangelhaft gewesenen Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde des A B, Adresse, Ungarn, "VSN: X, St.Nr.: 03 Y", vertreten durch Mag. András Radics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46, betreffend "Antrag auf Familienbeihilfe ab Mai 2015" vom beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Säumnisbeschwerde
Der Beschwerdeführer (Bf) A B gibt durch seinen steuerlichen Vertreter in seiner Säumnisbeschwerde vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , an:
Betrifft: Säumnisbeschwerde (VSN: X)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Am wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab Mai 2015 für meinen Klienten, Herrn B A (VSN: X, St.Nr.: 03 Y), an das Finanzamt Eisenstadt übermittelt.
Laut Auskunft des zuständigen ungarischen Trägers wurde das Formular E 411 am an das Finanzamt Eisenstadt retourniert.
Da bis dato keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung des Antrags auf Familienbeihilfe erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.
Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.
Es wird beantragt, dem Finanzamt Eisenstadt aufzutragen, über den Antrag auf Familienbeihilfe ab Mai 2015 innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.
Der Antrag vom mit allfälligen Beilagen sowie wie allfälligen Unterlagen zur Einbringung (wie Postaufgabe) des Antrags wurden nicht vorgelegt.
Beschluss vom
Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Bf gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 285 BAO auf, folgende Mängel seiner Säumnisbeschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:
Der Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen ist entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars darzustellen.
Zur Begründung führte das Gericht nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus:
Der Antrag vom , dessen Erledigung urgiert wird, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht wird daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt ist.
Dem Bf ist daher die Behebung dieses Mangels aufzutragen (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; , alle den einschreitenden steuerlichen Vertreter betreffend), wobei die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen ist.
Mängelbehebung
Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter den Antrag auf Familienbeihilfe vom mit allen beigelegten Unterlagen vor. Bekannt gegeben wurde, dass für beide Kinder insgesamt HUF 26.600,00/Monat Familienbeihilfe in Ungarn laufend ausbezahlt werde.
Der Bf hat unter Verwendung des Formulars Beih 38 Ausgleichszahlung wie folgt beantragt:
Der Bf sei ungarischer Staatsbürger, wohne in Adresse, Ungarn, arbeite für eine Hausbetreuung in Wien 15. Er sei mit C D Bné, ungarische Staatsbürgerin, beschäftigt bei einem Arbeitgeber in Ungarn, verheiratet. Eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 wurde von der Ehegattin nicht abgegeben. Ausgleichszahlung werde ab Mai 2015 für den im Februar 1999 geborenen E B und den im Dezember 2005 geborenen F B beantragt. Die Söhne seien Schüler und wohnten im gemeinsamen Haushalt in Ungarn, wobei die überwiegenden Kosten vom Vater finanziert würden.
Laut Begleitschreiben wurde das Formular dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart übermittelt.
Beigefügt war ein offenbar vom Bf handschriftlich ausgefülltes Formular E 401, das in der übermittelten Kopie unleserlich ist, und offenbar von der zuständigen Behörde bestätigt wurde, teilweise maschinschriftlich ausgefüllte und nicht bestätigte Formulare E 411, in der übermittelten Kopie weitgehend unleserliche Dokumente (unter anderem wahrscheinlich Geburtsurkunden der Kinder), Schulbesuchsbestätigungen sowie Kontoauszüge der Ehegattin, aus denen die erhaltenen ungarischen Familienleistungen zu ersehen sind.
Auftrag vom
Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gemäß § 284 Abs. 2 BAO auf, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder schließlich anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Gericht führte nach Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus:
Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ist gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, bis zum zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder schließlich anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die gesetzte Frist ist im Hinblick auf die behaupteten Untätigkeit durch weit mehr als ein Jahr und den Umstand, dass mit Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Union zusammenzuarbeiten ist, angemessen.
Bemerkt wird, dass sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen nicht erkennen lässt, wodurch sich die behauptete Zuständigkeit des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart zur Erledigung ergibt. Als Steuernummer des Bf wird eine solche des Finanzamts 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf angegeben. Sollte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart nicht zuständig sein, wäre der Antrag gemäß § 50 BAO an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten und dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, dass sich das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart für die Entscheidung über den Antrag vom für nicht zuständig erachtet.
Mitteilung vom
Das Finanzamt gab dem Gericht am mit E- Mail bekannt, dass über den Antrag vom entschieden worden sei.
Es wurde eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom an den Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters vorgelegt, wonach dem Bf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 Ausgleichszahlung in folgendem Umfang gewährt werde:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes | VNR / Geb.dat. | von - bis | Wohnstaat | |
B F | … 12 05 | Mai 2015- Mai 2017 Juli 2017 - Nov. 2018 Feb. 2019 - Dez. 2019 | H | |
B E | … 02 99 | Mai 2015 - Mai 2017 |
Berechnung einer Ausgleichszahlung:
Österreichische Familienbeihilfe
(Informationen zu den derzeit gültigen Familienbeihilfenbeträgen finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes Osterreich, Frauen, Familien und Jugend unter www.bka‚gv.at.)
+ Kinderabsetzbetrag
- Ausländische Familienleistung
(Wird die in Abzug gebrachte ausländische Familienleistung nicht in Euro bezogen, kann es bei der Umrechnung auf Grund von Kursschwankungen zu geringfügig unterschiedlichen Monatsbeträgen bei der Ausgleichszahlung kommen.)
--------------------------------------------
= Anspruch auf Ausgleichszahlung
Darüber hinaus wurde ein an den Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters ergangener Abweisungsbescheid vom vorgelegt, wonach der Antrag vom , eingelangt am betreffend Gewährung einer Ausgleichszahlung für den Zeitraum 5/15 bis laufend" für die folgenden Zeiträume abgewiesen werde:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Familien- oder Nachname | Geburtsdatum | Zeitraum (vom - bis) |
B E B F | ...02.1999 ...12.2005 | Juni 2017 bis laufend Juni 2017, Dezember 2018, Jänner 2019 |
Begründung:
Da Sie während dieser Monate in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen sind, besteht kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung (VO(EWR) 883/04 iVm VO(EWR) 987/09).
Ab Volljährigkeit besteht nur mehr Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Da bis dato kein Nachweis über eine Berufsausbildung von E eingelangt ist, besteht ab Juni 2017 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe (§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Ein Zustellnachweis wurde nicht vorgelegt.
Beschluss vom
Mit Beschluss vom , dem Bf zugestellt am , wurde dem Bf aufgetragen, er möge dem Gericht bis bekannt geben, dass er entgegen der Mitteilung des Finanzamts vom nicht klaglos gestellt sei. Ansonsten sei eine Äußerung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.
Keine Äußerung
Innerhalb der gesetzten Frist gab der Bf keine Äußerung zum Beschluss vom ab.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 138 BAO lautet:
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Klaglosstellung
Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.
Gleiches gilt, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden ist, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) beendet die Säumnis der Behörde.
Das im Säumnisbeschwerdeverfahren belangte Finanzamt hat über den Antrag vom durch Leistung einer Ausgleichszahlung (§ 11 FLAG 1967 und § 12 FLAG 1967) und durch Erlassung eines Abweisungsbescheids (§ 13 FLAG 1967) entschieden.
Nach Vorhalt dieses Umstandes hat der Bf nicht bekannt gegeben, dass er im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht klaglos gestellt sei. Somit ist das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen. Die Zuständigkeit des belangten Finanzamtes zur Erledigung des Anbringens vom ist im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Das belangte Finanzamt hat seine Zuständigkeit nicht bestritten, sondern den Antrag erledigt.
Keine Revision zulässig
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100099.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at