Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG aF erst nach Aufforderung durch den VwGH keine "vorschriftsmäßige Entrichtung" iSd § 203 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache Mag. RA, ADR, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** betreffend Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG und Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:
1. Der Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:
Die Gebühr wird festgesetzt mit € 240,00.
Bereits entrichtet wurde ein Betrag in Höhe von € 240,00.
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung von € 0,00.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG wird als unbegründet abgewiesen.
3. Weiters wird folgender
Beschluss
gefasst:
Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
Amtlicher Befund vom
Am langte ein vom Verwaltungsgerichtshof aufgenommener Befund vom beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) ein, dass für die am eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Frau VORNAME FAMILENNAME-ALT (nunmehr VORNAME FAMILIENNAME-NEU, kurz Bf.), vertreten durch Rechtsanwältin RA (kurz Rechtsanwältin) gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark Zl*** vom keine Gebühr entrichtet worden sei.
Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung vom
In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber der Rechtsanwältin für die oben angeführte Beschwerde einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte
1. eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder Protokolle oder Amtshandlunge veranlasst."
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Beschwerde vom
Dagegen wurde eine Beschwerde eingebracht, in der im Rubrum als Beschwerdeführer sowohl die Bf. als auch die Rechtsanwältin mit Namen und Adresse anführt werden und sodann „vertreten durch Mag. RA, … “.
Auch am Ende des Schriftsatzes werden sowohl der Name der Bf, als auch jener der Rechtsanwältin angeführt.
Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Gebührenbescheides. Der Bescheid sei rechtsgrundlos erstellt worden. Die Bf. habe die Pauschalgebühr in Höhe von € 240,00 am 30.122013 auf das Konto des VwGH unter dem Verwendungszweck „Zahl***“ zur Überweisung gebracht. Diese Überweisung sei aufgrund der Aufforderung des VwGH auf dessen Konto erfolgt.
Zum Beweis wurden Kopien des Überweisungsbeleges und des Aufforderungsschreibens des VwGH vorgelegt.
Beschwerdevorentscheidung an die Bf. vom
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf. mit folgender Begründung zurückgewiesen.
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgenden Gründen nicht zulässig ist:
Da der Bescheid nicht an Sie (FAMILENNAME-ALT VORNAME) erging, war Ihre Beschwerde mangels Aktivlegitimation unzulässig und daher gem. § 260 BAO zurückzuweisen.
Die bereits entrichtete feste Gebühr in der Höhe von € 240,00 wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.“
Vorlageantrag der Bf. und der Rechtsanwältin vom
Am wurde ein wiederum im Namen der Bf. und der Rechtsanwältin ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht und darin ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerde eindeutig zu entnehmen sei, dass als Beschwerdeführerin auch RA, Rechtsanwältin angeführt sei. Dass beide Beschwerdeführer durch die Rechtsanwältin RA vertreten sind, rechtfertige die Zurückweisung nicht.
Beschwerdevorentscheidung an die Rechtsanwältin vom
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Rechtsanwältin als unbegründet abgewiesen.
Nach Darstellung der Rechtslage führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Da die Entrichtung der Gebühr dem VwGH nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen ist.
Daher war die Berufung abzuweisen.
Die bereits entrichtete feste Gebühr in der Höhe von € 240,00 wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben"
Vorlageantrag der vom
Im Vorlageantrag vom wurde nochmals ausgeführt, dass die Pauschalgebühr für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde rechtzeitig und vollständig entrichtet worden sei, sodass die Erlassung des Gebührenbescheides zu Unrecht erfolgt sei.
Vorlagen der Beschwerden an das BFG
Mit Vorlageberichten vom legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Übergang der Zuständigkeit auf die Gerichtsabteilung 1062
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom nahm der Geschäftsverteilungsausschuss (ua) die gegenständlichen Rechtssachen gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der Gerichtsabteilung 1080 ab und wurden diese der Gerichtsabteilung 1062 zur Erledigung zugewiesen.
Beweiserhebung durch das BFG
Von der nunmehr zuständigen Richterin wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die elektronisch vom Finanzamt vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr***.
Dadurch konnten die oben angeführten Feststellungen über den Sachverhalt und den Verfahrensablauf getroffen werden. Unstrittig ist auf Grund der übereinstimmenden Datumsangaben in den Schriftsäten der Bf. und der Rechtsanwältin mit den Angaben des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung, dass die gebührenauslösende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und dass die Entrichtung der Gebühr - erst nach der Aufforderung durch den VwGH - durch eine am erfolgte Banküberweisung erfolgte.
II. Rechtslage und Erwägungen
1. Bescheid gemäß § 24 Abs. 3 VwGG aF
§ 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lautet in der zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 (kurz aF) auszugsweise wie Folgt:
"Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.
3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
§ 13 GebG lautet:
"(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
…
(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(3) Mit den im Absatz 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst."
§ 34 Abs. 1 GebG lautet:
"Die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen."
Die in § 34 Abs. 1 GebG vorgesehene Verordnung über die Befundaufnahme wurde bislang nicht erlassen.
§ 203 BAO lautet:
„Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."
Die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG aF entsteht im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) und wird in diesem Zeitpunkt fällig.
Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, ist die Gebührenschuld also bereits am Tag des Einlangens des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden, womit sie nicht rechtzeitig entrichtet worden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP6 GebG, Rz 155 unter Hinweis auf und ).
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr auch bereits fällig. Es ist daher im vorliegenden Fall mit der erst am vorgenommenen Überweisung des Gebührenbetrages keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr erfolgt.
Bemerkt wird, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in § 24 Abs. 3 Z. 5 VwGG bezeichneten Beleges nicht bewirkt, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde (vgl. ).
Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG aF gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).
Ein Ermessensmissbrauch bei der Auswahl, welchen der beiden Gesamtschuldner vom Finanzamt herangezogen wird, kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil nach § 13 Abs. 3 GebG ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert wird und dem Gesetz über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nichts entnommen werden kann (vgl. unter Hinweis auf ).
Da keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgt ist, liegen die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).
Die spätere Verrechnung der aus Zahlungen folgenden Guthaben mit den bescheidmäßig festgesetzten Gebühren ändert daran nichts.
Die Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG aF iVm § 13 Abs. 3 GebG gegenüber der Rechtsanwältin erfolgte daher zu Recht.
Der nach § 203 BAO zu erlassende Abgabenbescheid hat "die Festsetzung der Abgabe" zum Gegenstand. Abgabe ist - auch im Fall der teilweisen, aber insgesamt nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung - der sich aus den gesetzlichen (insbesondere aus dem (Tarif-)Bestimmungen ergebende Betrag, einerlei ob ein Teil dieser Abgabe bereits entrichtet wurde oder nicht. Die teilweise erfolgte Entrichtung solcher Abgaben ist im Bereich der Einhebung (Verrechnung) zu berücksichtigen (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, S 2141).
Im Bereich der Einhebung - Verrechnung der Abgaben - wurde vom Finanzamt eine Anrechnung des überwiesenen Betrages von € 240,00 vorgenommen und trifft weder die Rechtsanwältin noch die Bf. für die Beschwerdegebühr eine weitere Zahllast.
Der Bescheid über eine Festsetzung der Gebühr ist daher hinsichtlich der Feststellung des entrichteten Betrages auf € 240,00 (anstatt auf € 0,00) abzuändern (vgl. dazu ).
2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957
Nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG aF gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14.
Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.
Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).
Die Beschwerde betreffend Gebührenerhöhung war daher als unbegründet abzuweisen.
3. Unzulässigkeit des Vorlageantrages der Rechtsanwältin vom
Da die Beschwerdevorentscheidung vom nur an die Bf. gerichtet war, war die Rechtsanwältin am noch nicht legitimiert, einen Vorlageantrag einzubringen. Dieser Vorlageantrag ist daher zurückzuweisen.
III. Zur Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die getroffene Entscheidung entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere sowie ).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103765.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at