Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2019, RV/2100206/2019

Selbstanzeige, Abgabenerhöhung, subjektive Tatseite nicht gegeben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache R.GmbH, Adr., vertreten durch die Mag. Fluch Steuerberatungskanzlei, Am Grazer Tor 1, 8600 Bruck an der Mur, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde gemäß § 29 Abs. 6 Finanzstrafgesetz (FinStrG) eine Abgabenerhöhung von € 7.041,32 aufgrund nachstehender Bemessungsgrundlage festgesetzt:

Zeitraum 02/2016 - 03/2016, Abgabenart Umsatzsteuer Mehrbetrag € 46.942,14,
davon Abgabenerhöhung 15 % € 7.041,32.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG tritt strafbefreiende Wirkung von anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen erstatteten Selbstanzeigen hinsichtlich zumindest vorsätzlich begangener Finanzvergehen nur insoweit ein, als neben den verkürzten Abgaben auch eine festzusetzende Abgabenerhöhung rechtzeitig entrichtet wird. Die Höhe dieser Abgabenerhöhung bemisst sich mit einem Prozentsatz der Summe der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge Sie beträgt bis zu einer Summe von 33.000 Euro 5 %, bis zu einer Summe von 100.000 Euro 15 %, bis zu
einer Summe von 250.000 Euro 20 % und bei einer darüber hinausgehenden Summe 30 %.

Die gegenständliche Selbstanzeige wurde am anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren am erfolgten Anmeldung erstattet. Die Abgabenerhöhung war festzusetzen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens ergibt.
Auf Grund des in der Selbstanzeige dargelegten Verhaltens liegt vorsätzliche wissentliche
Tatbegehung vor.

Sie sind seit dem als Unternehmer(in) tätig und legen Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Daher ist davon auszugehen, dass Sie in Kenntnis der dementsprechenden umsatzsteuerlichen Vorschriften sind und haben Sie dennoch nicht die dem § 21 UStG entsprechenden steuerlichen Verpflichtungen (fristgerechte Zahlung und/oder fristgerechtes Abgeben von dementsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen) eingehalten.
Es besteht daher der begründete Verdacht der Begehung eines Finanzdeliktes gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und ist auf Grund der Selbstanzeige eine Abgabenerhöhung - wie bereits dargestellt - zu verhängen.

Aufgrund der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Summe der Mehrbeträge von
€ 46.942,14 ist die Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 FinStrG mit 15 % zu bemessen.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom :

"Im Namen und im Auftrag unserer oben angeführten Klientin, der R.GmbH, erheben wir gegen den Bescheid auf Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 FinStrG vom innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründen dies wie folgt:

Wie bereits in der Selbstanzeige vom angeführt, wurde unsere Kanzlei erst mit Beginn des Jahres 2016 mit den laufenden Buchhaltungsarbeiten betraut. Eine lückenlose Übergabe bzw. Abstimmung der historischen Buchhaltungsunterlagen war aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht moglich. Daruber hinaus war eine genauere Abklärung der Sachverhalte aus dem Jahr 2015 wegen einer sich bereits abzeichnenden „Burnout" Erkrankung der damaligen Buchhaltungsmitarbeiterin der R.GmbH (Frau C.) unmöglich.

Zum Zeitpunkt der fehlerhaft abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen sah sich dieselbe offenbar bereits auBer Stande unserer Kanzlei bei der Abklärung von Rückfragen zur Buchhaltung behilflich zu sein. Auch die dringendst notwendigen Abstimmungsarbeiten bezüglich der Buchhaltung 2015, konnten von Frau C. nicht mehr durchgeführt werden.

Sie stand also für Auskünfte und die Weitergabe von wichtigen Informationen schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung.

Herr N vertraute zu diesem Zeitpunkt aber noch voll darauf, dass seine damalige Mitarbeiterin, ihren eigenen Angaben entsprechend, sowohl fachlich als auch menschlich in der Lage gewesen ist, ihren Aufgabenbereich korrekt abzuwickeln. Es ist ihm aus unserer Sicht auf keinen Fall vorwerfbar, dass Frau C. (mangels Übersicht über die internen Abläufe der R.GmbH) nicht dafür Sorge getragen hat, dass die nicht abzugsfähigen Vorsteuern rechtzeitig ermittelt und die daraus resultierende Zahllast an das zuständige Finanzamt geleistet wurde.

Erst im Zuge unserer Recherchetätigkeit im Vorfeld der Umsatzsteuersonderprüfung 01-03/2016 kam zu Tage, dass eine Vorsteuerkorrektur überhaupt zu erfolgen hatte.

Aufgrund der Tatsache, dass die R.GmbH in den Kalenderjahren 2015/2016 verschiedene Immobilienprojekte betreut hatte und aus diesen regelmäßig hohe Vorsteuerguthaben resultierten, musste es Herrn N auch nicht offenkundig auffallen, dass diese Betrage deutlich überhöht waren.

Die fachliche Inkompetenz einer Mitarbeiterin, gepaart mit dem sich ankündigenden Krankheitsbild und der in der Folge mangelhaften Weitergabe von unbedingt notwendigen Informationen, kann unserer Ansicht nach nicht als Vorsatztatbestand des Geschäftsführers N interpretiert werden. Als die Tatsache hervorgekommen ist, dass aufgrund der aktuellen Rechnungslegung und des erfolgten Vorsteuerabzuges im Jahr 2015 Vorsteuerkorrekturen notwendig sind, wurde durch unsere Kanzlei umgehend Selbstanzeige erstattet und von der R.GmbH Wiedergutmachung geleistet.

Es ist durchaus richtig, dass N seit 2012 unternehmerisch tätig ist und daher über die wesentlichen Grundsätze des UStG informiert ist. Die Belange des internen Rechnungswesens und der Buchhaltung hatte Herr N jedoch an seine zuständige Mitarbeiterin ausgelagert. Es ist ihm daher nicht zuzumuten gewesen, Fehlleistungen derselben umgehend zu erkennen und in kürzester Zeit zu korrigieren.

Die R.GmbH und deren Geschäftsführer sind in den letzten Jahren stets als seriöses Unternehmen und gewissenhafter Steuerzahler in Erscheinung getreten. Der Vorsatz eines vorsätzlichen Vergehens und einer wissentlichen Tatbegehung ist aus unserer Sicht somit nicht haltbar.

Wir beantragen daher die Aufhebung des Bescheides über die Abgabenerhöhung in Höhe von € 7.041,32 und ersuchen um antragsgemäße Durchführung."

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu in der Begründung ausgeführt:

"Am wurde seitens der Abgabenbehörde telefonisch eine Umsatzsteuersonderprüfung betreffen die Fa. R.GmbH bei deren steuerlichen Vertreter Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH angemeldet.

Vor Beginn der Außenprüfung am wurde dem Prüfer eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG übergeben, in welcher offengelegt wurde, dass die Vorsteuerkorrekturen für die Verkäufe diverser Wohnungen nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen 02/2016 und 03/2016 durchgeführt wurden.

Als Grund hierfür wurde angegeben, dass die steuerliche Vertretung erst mit 01/2016 mit der laufenden Buchhaltung betraut wurde und daher noch keine lückenlose Übernahme der Unterlagen und Weitergabe der Hintergrundinformationen zu den Verkäufen erfolgt sei. Bereits in der Selbstanzeige wurde vom steuerlichen Vertreter dargelegt, dass es sich um eine entschuldbare Fehlleistung handle und man daher der Meinung sei, dass keine „Strafzuschläge“ zu verhängen seien.

Aus diesem Grund wurde die Fa. R.GmbH mit Schreiben vom gebeten, die entschuldbare Fehlleistung näher auszuführen und auch den zuständigen Sachbearbeiter der Kanzlei Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden, damit dieser zur Sache befragt werden könne.

Die Abgabenbehörde hat mit Bescheid vom eine Abgabenerhöhung gern. § 29 Abs. 6 FinStrG in Höhe von € 7.041,32 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nachweislich am zugestellt.

Innerhalb offener Frist wurde am eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid eingebracht, welche folgendermaßen begründet wurde.

Die in der Selbstanzeige vom genannten Verfehlungen seien nicht vorsätzlich begangen worden, weshalb die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gern. § 29 Abs. 6 FinStrG nicht korrekt sei.

Weiters wird angeführt, dass die Weitergabe der Buchhaltungsinformationen nur mangelhaft möglich gewesen sei, da die nunmehr ehemalige Mitarbeiterin Fr. C. fachlich inkompetent und krank gewesen sei.

Zur Bestimmung des § 29 Abs. 6 FinStrG ist anzumerken, dass die R.GmbH mit Schreiben vom zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert wurde, um festzustellen ob tatsächlich leicht fahrlässiges Verhalten zu den betreffenden Verkürzungen geführt hat.

Auf dieses erfolge seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Reaktion, weshalb mit Bescheid vom eine Abgabenerhöhung gern. § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt wurde.

Aufgrund der Angaben in der Beschwerde, wurde die ehemalige Mitarbeiterin Fr. C. als Zeugin befragt und gibt diese an, dass sie vollkommen überfordert mit ihrem Arbeitspensum war und dies dem Geschäftsführer der R.GmbH auch kundgetan hat. Weiters sagte sie aus, dass ihr bewusst gewesen sei, dass die gewählten Vorgehensweisen Vorsteuerberichtigungen notwendig machen würden. Sie wisse auch, dass diese zwischen dem Geschäftsführer der R.GmbH Hrn. N und Mag. von der Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH telefonisch besprochen wurden. Sie hat diese Information auch an Fr. St als zuständige Sachbearbeiterin der Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH weitergegeben. Aufgrund der von Fr. C. getätigten Aussagen, ist davon auszugehen, dass es nicht nur zu einer vorsätzlichen, sondern sogar zu einer wissentlichen Tatbegehung gekommen ist. Die eingebrachte Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom :

"Im Namen und im Auftrag unserer oben angeführten Klientin, der R.GmbH, beantragen wir innerhalb offener Frist die Beschwerde vom dem zuständigen Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Wie bereits in der Beschwerde vom detailliert angeführt, wurde unsere Kanzlei erst mit Beginn des Jahres 2016 mit den laufenden Buchhaltungsarbeiten betraut. Eine lückenlose Übergabe bzw. Abstimmung der historischen Buchhaltungsunterlagen war aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht umsetzbar. Darüber hinaus war eine genauere Abklärung der Sachverhalte aus dem Jahr 2015 mangels Hilfestellung seitens der damaligen Buchhaltungsmitarbeiterin der R.GmbH - Frau C. - nicht zeitgerecht möglich. Bezüglich der übrigen Sachverhaltselemente dürfen wir auf unsere Ausführungen in der Beschwerdeschrift verweisen.

Zu den Ausführungen des Finanzamtes Bruck an der Mur in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, möchten wir ergänzend einige Klarstellungen übermitteln:

Ad 1.) In der Beschwerdevorentscheidung wird ein ergänzendes Schreiben vom erwähnt, in welchem die Geschäftsführung der R.GmbH dazu aufgefordert worden sei, zum Sachverhalt näher Stellung zu nehmen und die Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden. Hierzu halten wir im Auftrag der Geschäftsführung fest, dass Herrn N ein solches Schreiben niemals zur Kenntnis gelangt ist. Dazu ist auszufuhren, dass die hinreichend erwähnte Mitarbeiterin Frau C. im Unternehmen neben der Buchhaltung, auch fur den Bereich des Sekretariates und den Postlauf zuständig war. Diese hat ein solches Schreiben - sofern es je korrekt zugestellt worden war - jedenfalls nicht an die Geschäftsführung weitergeleitet. Erst aus dem Text der Beschwerdevorentscheidung hat N von der Existenz dieses übermittelten Schriftsatzes erfahren.

Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich auch erwähnt, dass der erwähnte Schriftsatz trotz bestehender Zustellungsvollmacht, auch nicht zu Handen der Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH als steuerlicher Vertreter zugestellt worden ist.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die zuständigen Ansprechpartner bei der Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH jederzeit und ohne Vorbehalte durch Herrn N von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden waren, wenn dieser von der erwähnten Aufforderung samt Fristensetzung jemals Kenntnis erlangt hatte.

Der Schriftsatz ist daher entweder niemals zugestellt worden, oder aber im Zuständigkeitsbereich von Frau C. verloren gegangen. Beide Möglichkeiten können nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Es wäre aus unserer Sicht aber überhaupt nicht nachvollziehbar, warum Herr N einen für ihn tätigen Rechtsberater nicht zu Wort hätte kommen lassen sollen, obwohl es in seinem eindeutigen Interesse gewesen wäre.

Bedauerlicher Weise hat das zustandige Finanzamt im Zuge des folgenden Ermittlungsverfahrens keinen weiteren Versuch unternommen, der R.GmbH Gehör zu verschaffen und erstinstanzlich Bescheide erlassen.

Ad 2.) Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde laut den Ausführungen des Finanzamtes, die ehemalige Mitarbeiterin der R.GmbH (Frau C.) zu den Vorgängen im Unternehmen befragt. Aufgrund ihrer Aussagen, wonach „sie überfordert gewesen sei und ihr auch bewusst gewesen wäre, dass Vorsteuerkorrekturen notwendig waren" und das „Herr N die erforderlichen Vorsteuerkorrekturen mit Mag. von der Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH telefonisch besprochen hätte" hat das Finanzamt per eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Das Finanzamt argumentierte aufgrund dieser Aussage zu allem Überfluss, dass sogar „wissentliche Tatbegehung" vorliegen würde.

Jene - als reine Schutzbehauptung einer ehemaligen Mitarbeiterin zu wertenden - Aussagen von Frau C. wurden seitens des Finanzamts Bruck an der Mur unreflektiert zur Kenntnis genommen und als alleinige Entscheidungsgrundlage herangezogen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde es von der Finanzbehorde also sträflich vernachlässigt, objektivierte Sachverhaltselemente zu erarbeiten. Es wurden weder Einvernahmen mit Herrn N persönlich noch mit der zuständigen Sachbearbeitern der Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH durchgefuhrt.

Im Sinne unserer Klientin möchten wir daher folgende Richtigstellungen formulieren:

Das Dienstverhaltnis mit Frau C. wurde durch die R.GmbH bereits einige Monate vor ihrer Aussage aufgrund von mangelnden Leistungen, Missständen im Bereich der Buchhaltung und regelmäßigen Krankenständen gekündigt. Erst durch Frau C. persönliche Verfehlungen kam es überhaupt zur gegenständlichen bzw. deutlich verspäteten Vorsteuerkorrektur.

So wurde etwa die Buchhaltung des Vorjahres 2015 vollkommen unabgestimmt und - entgegen der Behauptung von Frau C. - ohne jeden Verweis auf die notwendigen Vorsteuerkorrekturen an Frau St bei der Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH übergeben.

Dringend notwendige Abstimmungsarbeiten bzgl. des Vorjahres wurden trotz mehrmaliger Ankündigung niemals durchgeführt, weshalb erst zum Zeitpunkt der Selbstanzeige mühsam recherchiert werden musste, wie hoch denn der Vorsteuerabzug im Vorjahr eigentlich gewesen war. Im laufenden Jahr 2017 fehlten im Anhang der übergebenen Buchhaltungsbelege zunächst auch die Verträge und Fakturen zu sämtlichen steuerbefreiten Wohnungsverkäufen. Erst aufgrund dieser Unterlagen konnte schließlich mit Verspätung erkannt werden, dass überhaupt Vorsteuerkorrekturen durchzuführen gewesen waren.

An dieser Stelle müssen wir nochmals betonen, dass all jene Vorgange im alleinigen Verantwortungsbereich von Frau C. und ohne detailliertes Wissen von Herrn N geschehen sind. Richtig ist im Gegensatz zu Frau C. Aussagen, dass Herr N vor Beginn der Umsatzsteuerprüfung und den damit einhergehenden Recherchen zur Selbstanzeige, weder vom exakten Gesamtbetrag der bislang lukrierten Vorsteuern Kenntnis hatte, noch war er sich des bereits bestehenden Vorsteuerkorrekturbedarfes bewusst.

Erst im Zuge der obenstehend beschriebenen Nachforschungen haben mehrmalig Telefonate und Besprechungen zwischen Herrn Mag. und Herrn N zum Thema „Vorsteuerkorrekturen" stattgefunden, auf welche Frau C. in ihrer Aussage offenbar Bezug nimmt. Zuvor hatte Frau C. jedoch noch keinerlei Informationen zu etwaig notwendigen Vorsteuerkorrekturen weitergegeben.

Das Finanzamt lässt in seiner Entscheidungsbegründung vollkommen unberücksichtigt, zu welchem Zeitpunkt N denn überhaupt konkrete Kenntnis von den fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen erlangt hat und geht ohne konkrete Sachverhaltsprüfung von Vorsatz oder Wissentlichkeit aus. Das Frau C. eigenverantwortlich ihre Kompetenzen im Bereich der Buchhaltung ausgeübt hat, wird dabei ebenso vollkommen außer Acht gelassen.

Darüber hinaus wurde die Aussage einer ehemaligen Mitarbeiterin ohne kritische Reflexion wiederholt und als glaubhaft eingestuft.

Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme befand sich Frau C. darüber hinaus bereits in einem Rechtsstreit mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, nachdem sie das Unternehmen aus Verzweiflung und im Wissen um ihre fachlichen Verfehlungen fluchtartig verlassen hatte.

Nach einer Krankschreibung war sie nie mehr an ihrem Dienstort erschienen und hatte die R.GmbH mit einer Vielzahl von unerledigten Aufgaben zurückgelassenen.

Aufgrund des gespaltenen Verhältnisses zum ehemaligen Arbeitgeber, ist Frau C. Aussage also in besonders kritischem Licht zu sehen ist und kann aus unserer Sicht als reine Schutzbehauptung eingeordnet werden. Auch der psychische Gesundheitszustand von Frau C. ist im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen, zumal dieselbe ja gerade deshalb als arbeitsunfähig eingestuft worden war.

Es erscheint daher umso zweifelhafter, dass das zuständige Finanzamt seine Entscheidung lediglich auf die Aussage einer psychisch erkrankten und darüber hinaus auch noch hauptverantwortlichen Person stützt, welche sich zum Zeitpunkt ihrer Befragung zu allem Überfluss auch noch in einem Rechtsstreit mit der belangten GmbH befunden hatte.

In all diesen Sachverhaltselementen ernstlich ein vorsätzliches oder wissentliches Verhalten der Geschäftsführung zu erblicken, geht weit uber eine realistische Sichtweise hinaus.

Zuletzt verweisen wir vollinhaltlich auf unsere ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom und ersuchen nochmals um antragskonforme Stattgabe.

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Weiters liegt eine undatierte Stellungnahme der Strafsachenstelle der Amstpartei zum Vorlageantrag vor:

"Sachverhalt:

Am wurde seitens der Abgabenbehörde telefonisch eine Umsatzsteuersonderprüfung betreffen die Fa. R.GmbH bei deren steuerlichen Vertreter Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH angemeldet. Vor Beginn der Außenprüfung am wurde dem Prüfer eine Selbstanzeige gern. § 29 FinStrG übergeben, in welcher offengelegt wurde, dass die Vorsteuerkorrekturen für die Verkäufe diverser Wohnungen nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen 02/2016 und 03/2016 durchgeführt wurden. Als Grund hierfür wurde angegeben, dass die steuerliche Vertretung erst mit 01/2016 mit der laufenden Buchhaltung betraut wurde und daher noch keine lückenlose Übernahme der Unterlagen und Weitergabe der Hintergrundinformationen zu den Verkäufen erfolgt sei. Bereits in der Selbstanzeige wurde vom steuerlichen Vertreter dargelegt, dass es sich um eine entschuldbare Fehlleistung handle und man daher der Meinung sei, dass keine „Strafzuschläge" zu verhängen seien.

Aus diesem Grund wurde die Fa. R.GmbH mit Schreiben vom gebeten, die entschuldbare Fehlleistung näher auszuführen und auch den zuständigen Sachbearbeiter der Kanzlei Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden, damit dieser zur Sache befragt werden könne.

Auf dieses erfolge seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Reaktion, weshalb mit Bescheid vom eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 7.041,32 gem. § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde nachweislich am zugestellt. Die Abgabenerhöhung wurde mittels Überweisung auch beglichen. Innerhalb offener Frist wurde am eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid eingebracht, welcher folgendermaßen begründet wurde:

Die in der Selbstanzeige vom genannten Verfehlungen seien nicht vorsätzlich begangen worden, weshalb die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gern. § 29 Abs. 6 FinStrG nicht korrekt sei. Weiters wird angeführt, dass die Weitergabe der Buchhaltungsinformationen nur mangelhaft möglich gewesen sei, da die nunmehr ehemalige Mitarbeiterin Fr. C. fachlich inkompetent und krank gewesen sei.

Aufgrund der Angaben in der Beschwerde, wurde die ehemalige Mitarbeiterin Fr. C. als Zeugin befragt und gibt diese an, dass sie vollkommen überfordert mit ihrem Arbeitspensum war und dies dem Geschäftsführer der R.GmbH auch kundgetan hat.

Weiters sagte sie aus, dass ihr bewusst gewesen sei, dass die gewählten Vorgehensweisen Vorsteuerberichtigungen notwendig machen würden. Sie wisse auch, dass diese zwischen dem Geschäftsführer der R.GmbH Hrn. N und Mag. von der Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH telefonisch besprochen wurden. Sie hat diese Information auch an Fr. St als zuständige Sachbearbeiterin der Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH weitergegeben. Aufgrund der von Fr. C. getätigten Aussagen, ist davon auszugehen, dass es nicht nur zu einer vorsätzlichen, sondern sogar zu einer wissentlichen Tatbegehung gekommen ist. Die eingebrachte Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich nun der gegenständliche Vorlageantrag.

Stellungnahme:

Ad 1) Schreiben Ergänzung zur Selbstanzeige vom zugestellt am

Das gegenständliche Schreiben wurde nachweislich im Verfügungsbereich der R.GmbH übernommen. Auf der Übernahmebestätigung ist die Unterschrift von Fr. C. leserlich angebracht. Warum ausgerechnet dieses Schreiben wie im Vorlageantrag ausgeführt im Zuständigkeitsbereich von Fr. C. verloren gegangen sein soll, erschließt sich der Behörde aber nicht.

Ad 2) Aussage der ehemaligen Mitarbeiterin Fr. C. bei der R.GmbH: Was die Aussagen der Zeugin Fr. C. anbelangt, so ist die Behörde im Zuge der Beschwerdeerledigung zu der Überzeugung gelangt, dass diese Aussage auch im Lichte der bereits einige Monate zurückliegenden Kündigung der Zeugin glaubwürdig und wahrheitsgemäß war. Zum einen war die Zeugin bereits seit über 3 Jahren bei der R.GmbH beschäftigt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die behauptete fachliche Inkompetenz der Fr. C. erst nach einigen Jahren zu Tage getreten sein soll. Vielmehr wäre anzunehmen, dass bei Vorliegen einer tatsächlichen fachlichen Inkompetenz schon viel früher entsprechende Schritte gesetzt worden wären. Einer behaupteten fachlichen Inkompetenz widerspricht auch das der Behörde vorliegende Dienstzeugnis der LBG Steuerberatung und ihre absolvierte Ausbildung. Zum anderen hat die Zeugin in ihrer Aussage in glaubwürdiger Weise ausgeführt, dass sie bereits ab dem Jahr 2015 von der Fülle ihrer Aufgaben überfordert war und sie dies auch ihrem Arbeitgeber gegenüber kundgetan hat. Bereits da hätte ihr Arbeitgeber entsprechende Schritte zur Entlastung und Überwachung der Tätigkeiten seiner Mitarbeiterin setzen müssen.

Insgesamt war daher die Beschwerde in der Gesamtschau des ermittelten Sachverhaltes und in freier Beweiswürdigung (insbesondere der Aussage der Zeugin Fr. C.) mittels BVE abzuweisen, da die mittels Selbstanzeige offengelegte Tat vorsätzlich begangen wurde.

Diese rechtliche Qualifikation wird seitens der Finanzstrafbehörde auch weiterhin beibehalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,

          a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

         b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

          c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder

         d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Mit Schriftsatz vom wurde eine Selbstanzeige mit folgendem Inhalt erstattet:

"Im Namen und im Auftrag unserer oben angeführten Klientin, der R.GmbH und deren Geschäftsführer Herrn N, erstatten wir aufgrund einer internen Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen 02-03/2016, rechtzeitig vor Beginn der Umsatzsteuersonderprüfung, nachstehende Selbstanzeige im Sinne des 3 29 Finanzstrafgesetz.
Vor Beginn der ersten Prüfungshandlungen wurde dem zuständigen Prüfungsorgan, die
Erstattung der Selbstanzeige zur Kenntnis gebracht und in Schriftform übergeben.
Die Selbstanzeige erstreckt sich über folgende fehlerhaft deklarierte Sachverhalte hinsichtlich Umsatzsteuer für den Prüfungszeitraum 01-03/2016:

2016:
In den Buchhaltungsmonaten 02/2016 und 03/2016 wurden Immobilienanteile
(Eigentumswohnungen) aus dem Neuerrichtungsprojekt „Y“ unter Anwendung der
Mehrwertsteuerbefreiung gem. 56 (1) Z 9.a. UStG 1994 veräußert.
Zumal im Zuge der Planung und Errichtung des Gebäudes Vorsteuerbeträge (laut Beilage)
lukriert worden sind, hätten im genannten Zeitraum jedoch Vorsteuerkorrekturen im Sinne des § 12 (10) UStG vorgenommen werden müssen.
Aufgrund der Tatsache, dass erst seit dem Monat 01/2016 eine Mitarbeiterin der Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH mit der laufenden Buchhaltung der R.GmbH betraut ist und eine lückenlose Übernahme aller Buchhaltungsunterlagen und historischen
Hintergrundinformationen so rasch kaum möglich ist, wurde der oben erwähnte
Korrekturbedarf hinsichtlich der Vorsteuer leider übersehen.

Diese Verfehlung ist als unseres Erachtens als entschuldbare Fehlleistung zu qualifizieren und kann demnach auch keine Strafzuschläge nach sich ziehen.
Die sich hieraus ergebenden Umsatzsteuernachbelastung betragen für das Monat 02/2016 € 36.468,49 und für das Monat 03/2016 € 10.473,65. In Summe also € 46.942,14."

Zusammenfassung steuerliche Veränderungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr/Monat
Sachverhalt
USt
2/16
VSt Korrektur 17,34 %
36.468,49
3/16
VSt Korrektur 4,98 %
10.473,65

Unstrittig ist, dass die Selbstanzeige anlässlich einer Prüfungsmaßnahme erstattet wurde, die Voraussetzung einer Täternennung nach § 29 Abs. 5 FinStrG sowie die Entrichtung der Abgabennachforderung und der Abgabenerhöhung nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG erfüllt sind.

Zur Prüfung einer Anspruchsberechtigung für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinstrG sind in Form einer Vorfragenentscheidung nach § 116 BAO Überlegungen anzustellen, welche Finanzvergehen begangen wurden.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Es handelt sich verfahrensgegenständlich um Verletzungen der Verpflichtung des § 21 UStG, welche finanzstrafrechtlich bei vorsätzlichem Vorgehen zu einer Ahndung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG, bei Wissentlichkeit hinsichtlich einer bewirkten Verkürzung zu einer Ahndung als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 FinStrG führen.

Für Februar 2016 weist das Abgabenkonto der Bf. am Buchungstag eine Buchung einer Gutschrift von € 12.143,34 auf. Tatsächlich ist aber, wie der Buchung vom zu entnehmen ist, für diesen Monat eine Zahllast von € 24.325,15 angefallen.

Für den Monat März 2016 scheint am Abgabenkonto lediglich eine Buchung einer Gutschrift von € 13.577,87 als Ergebnis der Umsatzsteuernachschau auf.

Die am elektronisch eingereichte Voranmeldung für 3/2016 mit einer Gutschriftsgeltendmachung von € 24.051,52 führte zu keiner Buchung auf dem Abgabenkonto. Demnach wurde jedoch für diesen Zeitraum unrichtig eine zu hohe Gutschrift geltend gemacht.

Unter Tz. 1 der Niederschrift über die Umsatzsteuernachschau vom wird unter der Überschrift Vorsteuerberichtigung - Selbstanzeige ausgeführt:

"Vor Prüfungsbeginn wurde eine Selbstanzeige erstattet.

Demzufolge wurden in den Voranmeldungszeiträumen 2/2016 u. 3/2016 Immoblienanteile (Eigentumswohnungen) aus dem Neuerrichtungsobjekt

'Y" in Ort unter Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung gern. § 6 (1) Z 9a UStG veräußert (Top 1 und 2 im Monat 2/2016 und Top 7 im Monat 3/2016).

Da im Zuge der Planung und Errichtung des Objektes Vorsteuern lukriert worden sind, sind in den Voranmeldungszelträumen 2/2016 u. 3/2016 Vorsteuerkorrekturen im Sinne des § 12 Abs. 10 vorzunehmen.

Folgende Vorsteuerkorrekturen sind vorzunehmen:

2/2016 36.468,49, 3/2016 10.473,66"

Frau C. hat am als Zeugin einvernommen ausgesagt, dass sie dem Gf. der Bf. bereits im Jahr 2015 mitgeteilt habe, dass sie mit einem Arbeitsvertrag von 20 Stunden nicht in der Lage sei alle ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Somit seien die gesamte Buchhaltung und auch die Erstellung der monatlichen Voranmeldungen mit an die Steuerberatungskanzlei ergangen.

Die gegenständlichen Gutschriften, die sich nach eingehenderer Prüfung als zu hoch geltend gemacht erwiesen haben, wurden somit durch die Kanzlei des steuerlichen Vertreters berechnet und ist davon auszugehen, dass man im Zuge der Einreichung der Meldungen auch davon ausgegangen ist, dass diese richtig seien. Ansonsten wäre es wohl die Aufgabe der Steuerberatungskanzlei gewesen der Abgabenbehörde mitzuteilen, dass eine richtige Berechnung auf Grund unvollständiger Unterlagen fristgerecht nicht möglich gewesen sei und eine Berichtigung in Aussicht zu stellen.

Dem Abgabenkonto der Bf. ist zu entnehmen, dass seit vielen Jahren fast durchgehend Guthaben bestehen und in zahlreichen Monaten Gutschriften in der Größenordnung angefallen sind, wie auch in den verfahrensgegenständlichen Monaten 1 und 2/2016 geltend gemacht wurden.

Der Bf. hat es demnach nach Ansicht des BFG nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass für die Monate 1 und 2/2016 unrichtige Meldungen eingereicht, Zahlungen zu niedrig geleistet, oder Gutschriften zu hoch geltend gemacht wurden. Er hat sich bei Bekanntwerden der Überlastung der Mitarbeiterin einer Steuerberatungskanzlei bedient und konnte davon ausgehen, dass diese eine Aufarbeitung der Unterlagen und richtige Berechnung vornehmen würde. Allenfalls mag Fahrlässigkeit als Verschuldensform hinsichtlich der Unübersichtlichkeit des Belegwesens bestanden haben. Es ergeben sich  keine Hinweis für eine Verdachtslage, dass der Bf. vorsätzlich die Steuerberatungskanzlei nicht in Kenntnis aller für die Berechnung notwendigen Parameter gesetzt hätte, bzw. es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass die Kanzlei für sein Unternehmen unrichtige Meldungen abgeben würde.

Der Bescheid war demnach aufzuheben, weil die Anspruchsvoraussetzung von vorsätzlich begangenen Finanzvergehen nicht als gegeben erscheint.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100206.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at