Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2019, RV/2101166/2019

Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind gemäß § 1 Abs. 1 BulVwG-EGebV gebührenpflichtig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. X, betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

[...]

Auf Grund eines amtlichen, unter der Erfassungsnummer X am erfassten Befundes des Handelsgerichtes Wien setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) mit dem angefochtenen Bescheid vom gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) für die beim Handelsgericht Wien am eingelangte und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid des Handelsgerichtes (HG) Wien vom gemäß § 2 BuLVwG-EGebV eine Gebühr in Höhe von EUR 30 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von EUR 15 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass das beim Handelsgericht Wien anhängige Verfahren bis dato weder rechtskräftig sei noch aufrecht abgeschlossen worden sei. Zudem sei die Gebührenvorschreibung des HG Wien rechtsirrtümlich vorgesehen worden. Der in Streit befindliche Gebührenbetrag würde ausschließlich Gerichtsgebühren betreffen, weshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Verletzung zwingend vorgesehener Rechtsnormen beantragt werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde vom Finanzamt darauf verwiesen, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entstehe. Wenn vom Steuerpflichtigen behauptet werde, keine Informationen über die Gebührenpflicht der Beschwerde erhalten zu haben, sei dem entgegenzuhalten, dass die Gebührenvorschreibung in der Einbringung einer gebührenpflichtigen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begründet sei. Das Gebührengesetz sehe nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern müsse. § 9 Abs. 1 GebG sehe zwingend eine Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Sowohl die Gebühr als auch die Gebührenerhöhung sei daher zu Recht festgesetzt worden.

In dem dagegen eingebachten Vorlageantrag wurde erneut darauf verwiesen, dass das beim Handelsgericht Wien anhängige Verfahren nicht rechtsgültig abgeschlossen sei. Es hätten keine Gebühren vorgeschrieben werden dürfen, da das Verfahren ausschließlich Gerichtsgebühren betreffen würde. Die weiteren Einwendungen im Vorlageantrag betreffen die Aussetzung der Einhebung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grund des § 1 GebG 1957 unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957.

Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr

 1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

 b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; ……

Die zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangene Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lautet auszugweise wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 490/2013, waren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzliche Gebührenfreiheit vorgesehen war. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entstand gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; die Gebühr wurde mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung betrug die Höhe einer Gebühr für Beschwerden  30 EUR.

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wurde die Pauschalgebühr auf Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt.  

Diese Verordnung lautet auszugsweise :

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; …………..

Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
………………….


(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.……..

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.“

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Gebührenvorschreibung des HG Wien in der konkreten Rechtssache "rechtsirrtümlich" erfolgt sei, wird entgegengehalten, dass die Gebühr mit Bescheid vom nicht vom Handelsgericht Wien sondern vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel festgesetzt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG  sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Ein an die Gerichte gerichteter Erlass des BM für Justiz vom über die Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen, JMZ 5110B/1/14/06 lautet auszugsweise wie folgt:

"A. Abgabenrechtliche Vorschriften verpflichten die Behörden und Ämter, dazu beizutragen, dass die Steuern und Gebühren ordnungsgemäß entrichtet werden. Die Gerichte sind daher zur Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen berufen.

Gemäß § 158 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen folgende Anordnungen getroffen, die sich auf die wichtigsten Fälle dieser Verständigungspflicht beziehen.…

2. Verständigungspflicht nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung:

Die Gerichte haben bei allen Schriften, Amtshandlungen und Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 unterliegen, zu prüfen, ob der Gebührenpflicht ordnungsgemäß entsprochen wurde. Diese Prüfungspflicht obliegt vor allem den Beamten der Einlaufstellen und der Geschäftsabteilungen sowie den Kostenbeamten.

Wenn die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden oder eine Gebührenanzeige nicht erfolgt ist, ist ein amtlicher Befund aufzunehmen. Das Formular amtlicher Befund, Stur 1, steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung (https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start. htm?FNR=Stur1)."

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Handelsgericht hat über die Höhe der Stempelgebühren einen Bescheid zu erlassen. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des HG Wien vom , GZ:
11 wurde darauf verwiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist und dass für die Erhebung einer Beschwerde Eingabengebühren in Höhe von EUR 30 an das zuständige Finanzamt zu überweisen sind. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien einzubringen.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde gegen den Bescheid des HG Wien am beim Handelsgericht eingelangt. In diesem Zeitpunkt ist die Gebührenschuld iSd § 2 BulVwG-EGebV entstanden. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wurde die Gebühr fällig. Ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes  Verfahren beim Handelsgericht hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss. Im konkreten Fall hat das Handelsgericht daher zu Recht dem Finanzamt einen Befund betreffend die nicht entrichtete Gebühr übersendet.

Da die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, hatte die belangte Behörde die Eingabengebühr auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO gegenüber dem Gebührenschuldner mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hiebei keines. Es war somit mit der Festsetzung der Eingabengebühren auch die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG zwingend festzusetzen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Ro 2015/16/0041 vom , Ra 2017/16/0122 vom ), sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 129 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 158 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101166.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at