Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.12.2019, RV/5101160/2015

Verdeckte Ausschüttung

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0031. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, vertreten durch ABS Wirtschaftstreuhand GmbH, Mühldorf 58, 4644 Scharnstein, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 und 2012 sowie Umsatzsteuer 2012 und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 und Umsatzsteuer 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt/Verfahren

Angefochten sind die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2011 und 2012 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 2011 bis 2013 und der Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2012.

Die Beschwerdeführerin erklärte in den beschwerdegegenständlichen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 29.193,63 € (2011), 12.674,04 € (2012) und 7.963,41 € (2013) sowie Vorsteuern in Höhe von 233.240,36 € (2012), die das Finanzamt 2011 und 2012 zunächst erklärungsgemäß veranlagte (Bescheide vom , ).

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 2011 bis 2013 anerkannte der Betriebsprüfer die im Zusammenhang mit dem Markenerwerb geltend gemachten Aufwendungen nicht und führte eine dementsprechende Vorsteuerberichtigung durch (Tz 1); weiters anerkannte er die auf den Verrechnungskonten der Gesellschafter verbuchten Gutschriften Garagierungsaufwendungen betreffend nicht (Tz 2) und ging in beiden Fällen von verdeckten Ausschüttungen aus. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom und dessen Beilage wird verwiesen.

Das Finanzamt nahm für die Jahre 2011 und 2012 das Verfahren gemäß 303 Abs. 1 BAO wieder auf und veranlagte entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.393,63 € (2011), 25.831,44 € (2012) und 17.163,41 € (2013) und ermittelte Vorsteuern in Höhe von 232.448,88 € (2012) (Bescheide vom ). Auf die Begründung, die Bezug auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung nimmt, wird verwiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom - eingebracht mittels Fax am um 10:41 Uhr - Beschwerde und beantragte, den Mietaufwand der Garagen (2011 bis 2013) und die Aufwendungen für Marken- und Musterschutzrechte (2012 und 2013) anzuerkennen; auf die näheren Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird verwiesen.

In einem ebenfalls mit datierten Schreiben - eingebracht mittels Fax am um 8:00 Uhr - beantragte die Beschwerdeführerin die Senatszuständigkeit und die mündlicheErörterung.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Firmenwortlaut T GmbH gegründet (Gesellschafter: ***1*** 50 %, ***2*** 50 %; Eintragung ins Firmenbuch am ****2006) und beschäftigt sich mit der Erzeugung von Bergbau- und Hüttenmaschinen, Baumaschinen und Hebezeugen.

Im Jahr 2012 beteiligte sich die G GmbH an der T GmbH, sodass sich die Gesellschaftsverhältnisse der Beschwerdeführerin nunmehr wie folgt darstellen: ***1*** 33,33 %, ***2*** 33,33 %, G GmbH 33,33 % (Eintragung der geänderten Gesellschaftsverhältnisse ins Firmenbuch am ****2012).

Wiederaufnahme des Verfahrens

Hinsichtlich des gegenständlichen Markenrechts und dessen Verkaufs an die Beschwerdeführerin wurden vor der abgabenbehördlichen Prüfung keinerlei Unterlagen vorgelegt. Zu diesem Sachverhalt erfolgte lediglich der Ausweis der Anschaffungskosten für die Marke "T" im Anlagenverzeichnis zum Jahresabschluss 2012.

Ebenso wenig erfolgte eine Klarstellung zu den Garagierungskosten. Hier lag ebenfalls nur die jeweilige Verbuchung als Gutschrift auf den Verrechnungskonten der Gesellschafter vor.

Marken- und Musterschutzrechte

Laut Eintragungsurkunde des Amts der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern wurde die Wortbildmarke "T" mit ****2011 eingetragen (Inhaber: ***1*** und ***2***). Die dafür angefallenen Kosten wurden von den Inhabern der Marke getragen.

Mit Kaufvertrag vom veräußerten ***1*** und ***2*** die Bildmarke "T" an die T GmbH (Beschwerdeführerin). Der vereinbarte Kaufpreis von 80.000 € war bei Vertragsunterzeichnung zur Zahlung fällig, wobei je 40.000 € an beide Verkäufer zu leisten gewesen wären. Diese Beträge wurden jedoch nicht bezahlt; vielmehr wurde laut vorgelegter Buchhaltung der Erwerb bzw. die Aktivierung der Bildmarke jeweils den Verrechnungskonten der beiden Gesellschafter gutgeschrieben, wodurch sich deren Verbindlichkeiten an die T GmbH verminderten. Die Beschwerdeführerin machte neben einer jährlichen Abschreibung von 8.000 € auch die Rechtsanwaltskosten der Vertragserstellung und -abwicklung in Höhe von 957,40 € (VSt 191,48 €) als Betriebsausgaben geltend.

Die Bildmarke "T" wird seit Gründung der Gesellschaft 2006 verwendet und zwar ausschließlich von der Beschwerdeführerin. Es handelt sich bei der Bezeichnung "T" um den Firmennamen.

Eine gesonderte Verwendung durch die Gesellschafter bzw. andere Personen ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt, zumal die gegenständliche Marke genau für jene Waren und Dienstleistungen beantragt wurde, die Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin sind (vgl. Seite 2 der Online-Markeninformation). Die steuerliche Vertreterin ging 2012 von einem Wert dieser Marke zwischen 128.000 € und 716.000 € aus.

Mietaufwand

Die Gesellschafter ***1*** und ***2*** erhalten zwecks Garagierung der Firmenautos in ihren Privathäusern jeweils 600 € jährlich auf ihren Verrechnungskonten gutgeschrieben; diese werden bei der Beschwerdeführerin als Aufwand verbucht. Eine Versteuerung dieses Zuflusses erfolgte bis dato bei den Gesellschaftern nicht.

Beweiswürdigung

Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Sachverhalt hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens ist unstrittig; es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.

Marken- und Musterschutzrechte

Dass die Bildmarke "T" bereits 2006 verwendet wurde, geht aus der KESt-Befreiungserklärung vom hervor.

Die Beschwerdeführerin beauftragte ihre steuerliche Vertreterin 2012 mit der Bewertung der gegenständlichen Marke (Markenbewertung vom ), welche dem Betriebsprüfer vorgelegt wurde. Als Ergebnis dieser "Bewertung" wurden jedoch lediglich Unternehmensbewertungen nach unterschiedlichsten Methoden zusammengefasst. Das Multiplikationsverfahren nach Gewinn ging dabei von 128.000 € aus; hingegen ergab die Ertragsmethode mit ewiger Rente 716.000 €.

Die vorgelegte Markenbewertung vom ist für das Bundesfinanzgericht aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar:

  • Der Bewertungsstichtag ist nicht bekannt.

  • Der Ersteller der Planungsrechnung scheint nicht auf.

  • Es liegen keine Angaben hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen vor.

  • Es ergeben sich offene Fragen hinsichtlich der Bewertungsmethode:

Der Gutachter erstellte vier Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode, sowie nach den WACC-Verfahren, APV-Verfahren und dem Equity-Ansatz. Die dabei ermittelten Werte liegen zwischen 420.000 € und 785.000 €. Ohne nähere Erläuterungen ging der Gutachter vom höchsten sich ergebenden Wert aus und reduzierte diesen durch einen 17,92 %igen Abschlag "lt. den empirischen Erhebungen und Auswertung der 10 Grundsätze" auf 644.000 € (Marktwert).

Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass 82,08 % des Unternehmenswertes auf die Marke zurückzuführen sind; der Cash-Flow würde daher ohne die Unternehmensmarke "T"um diese 82,08 % sinken. Eine solche Annahme ist vollkommen unplausibel. Entgegen der Ermittlung eines Marktwertes von 644.000 € ist als Kaufpreis der Marke im Vertrag vom lediglich ein Betrag von 80.000 € angeführt (vgl. Punkt III). Dieser Widerspruch wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt.

Die nachstehenden Bewertungsmethoden sind nicht geeignet, einen Hinweis auf den maßgeblichen Wert der Marke "T" zu geben:

  • Unternehmensbewertung

Der Textteil des Gutachtens enthält keine Aussagen über die Durchführung der Unternehmensbewertung. Im Anhang finden sich zwar sechs Seiten zur Ist-Situation, jedoch keine Erläuterungen dazu insbesondere auch nicht, was der Unterschied zwischen der "Ist-Situation" und der "Ist-Situation Standardisierte Werte" sei. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche Prämissen bei der Planerstellung beachtet wurden. Eine lediglich aus Zahlenreihen erstellte Bewertung stellt keine nachvollziehbare Unternehmensbewertung dar. Der niedrigste ermittelte Unternehmenswert beträgt 53 % des höchsten ermittelten Wertes. Es sollten jedoch bei identen Annahmen für die Bewertungsparameter die unterschiedlichen Methoden zu übereinstimmenden Ergebnissen führen (Konsistenz der Bewertungsergebnisse) (vgl. dazu Rz. 117 KFS/BW 1 v. , Enzinger u.a.: "Debt Beta und Konsistenz der Bewertungsergebnisse", RWZ 2014/49). Dieser Grundsatz galt auch vor Veröffentlichung des Fachgutachtens vom als Maßnahme zur Qualitätssicherung (vgl. zB Wirtschaftsprüfungshandbuch Band II (2008), A Rz. 143). Eine Unternehmensbewertung, deren Ergebnisse um bis zu 50 % abweichen, ist nicht konsistent und daher zur Bewertung der gegenständlichen Marke ungeeignet.

  • Markenwert

Entsprechend der Empfehlung des Brand Valuation Forums vom wendete der Gutachter für die Markenwertermittlung für die zehn empfohlenen Punkte ein Zu-/Abschlagssystem an, das einerseits auf einem anonymen Fragebogen Bezug nimmt, andererseits auf Prozentsätzen für Zu- und Abschläge basiert, deren Quelle im Gutachten nicht erläutert wird. Hingegen enthält das im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegte Exemplar der Empfehlung "Zehn Grundsätze der monetären Markenbewertung" des Brand Valuation Forums keine solchen Prozentsätze.

Die von der steuerlichen Vertreterin erstellte Bewertung der Marke "T" stellt daher keine nachvollziehbare Bewertung der gegenständlichen Marke dar und ist als Beweismittel nicht tauglich.

Mietaufwand

Der Sachverhalt ist unstrittig; es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.

Rechtslage

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.

Rechtliche Erwägungen

Wiederaufnahme des Verfahrens

Strittig ist, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Zu prüfen ist daher, ob nach dem im gegenständlichen Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Tatbestand Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind.

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB ; ), also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB ; ; ; ). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, ) (Ritz, BAO6, § 303 Tz 21).

Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB ; ; ; ; Ritz, BAO6, § 303 Tz 24).

In der Beschwerde wird zur Feststellung das Markenrecht betreffend lediglich vorgebracht, dass durch den Ausweis der Anschaffungskosten für die Marke "T" im Anlagenverzeichnis zum Jahresabschluss 2012 der Sachverhalt dem Finanzamt bereits so vollständig bekannt gewesen sei, dass schon aufgrund dieser Umstände es zu jener rechtlichen Beurteilung gelangen hätte können, die den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheiden zugrunde liege.

Diese Behauptung trifft nicht zu: Aus dem am vorgelegten Jahresabschluss (Anhang des Anlagenverzeichnisses) ist die Anschaffung einer Marke "T" von ***1*** und ***2*** um 80.000 € (Nutzungsdauer 10 Jahre, jährliche Abschreibung 8.000 €) ersichtlich. Durch diese Angaben war dem Finanzamt der Sachverhalt weder so vollständig bekannt, dass es im wiederaufzunehmenden Verfahren zu jener rechtlichen Subsumtion gelangen hätte können wie aufgrund der erst im Betriebsprüfungsverfahren hervorgekommenen Umstände. Insbesondere war der Abgabenbehörde weder bekannt, dass es sich bei der erworbenen Marke "T" um das die Beschwerdeführerin selbst kennzeichnende Firmenschlagwort gehandelt hat, noch das Aussehen der Marke. Ebenso wenig hatte das Finanzamt Kenntnis von dem Umstand, dass dem Erwerb des Markenrechts durch die Beschwerdeführerin eine von der steuerlichen Vertreterin erstellte als "Markenbewertung" bezeichnete Unternehmensbewertung der T GmbH zugrunde lag, welche zur Ermittlung des Markenwertes ungeeignet war.

Es liegen daher neue Tatsachen und Beweismittel vor, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen.

Hinsichtlich des Garagierungsaufwandes verweist die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass der Zeitraum 09/2012 - 12/2012 bereits Gegenstand einer anderen Außenprüfung gewesen sei. Es handelte sich hiebei um eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der die ertragsteuerliche Behandlung nicht Gegenstand dieser Prüfung war. Ebenso wenig lag bereits ein Jahresabschluss 2012 vor.

Auch in diesem Punkt war der Sachverhalt der Abgabenbehörde nicht so vollständig bekannt, dass sie schon bei der Erlassung der Erstbescheide zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können.

Marken- und Musterschutzrechte

Vorweg ist festzustellen, dass keine Lizenzierung sondern eine zivilrechtliche Übertragung der Marke "T" stattgefunden hat.

Strittig ist, ob der Kaufvertrag vom , mit dem die zivilrechtliche Übertragung erfolgte, steuerlich anzuerkennen ist. Die Beschwerdeführerin geht von einer steuerlich unbeachtlichen Nutzungseinlage aus, die belangte Behörde hingegen von einer verdeckten Ausschüttung.

Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung liegenden Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von in ihrer äußeren Erscheinung nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbaren und ihrer Ursache nach in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen liegenden Vermögensvorteilen (zB ).

In ihrer im Betriebsprüfungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom geht die Beschwerdeführerin zwar von einer Nutzungseinlage aus, übersieht jedoch, dass sie selbst die gegenständliche Marke "T" ausschließlich verwendet hat. Eine gesonderte Verwendung durch die Gesellschafter bzw. andere ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die gegenständliche Marke wurde genau für jene Waren und Dienstleistungen beantragt, die Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin sind, und lautet auf den Firmennamen.

Der Firmenname bzw. die das Unternehmen kennzeichnenden Firmenbestandteile sind als Marke vor der Eintragung durch andere geschützt. Gemäß § 32 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 kann jeder Unternehmer die Löschung einer Marke begehren, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung ohne seine Zustimmung als Marke oder als Bestandteil einer Marke registriert worden ist. Diese Bestimmung dient dem Schutz von kennzeichnenden Firmenbestandteilen (vgl. OPM , Om 12/92; OPM , Om 4/01). Zudem hat die Verwendung des Firmennamens "T" durch die Beschwerdeführerin seit deren Gründung Verkehrsgeltung erlangt, sodass der Löschungsgrund des § 31 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 gegeben war.

Dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Marke "T" bzw. eine Löschungsklage zu erheben, ist nur dadurch erklärbar, dass die Markeneintragung durch ihre Gesellschafter erfolgt ist. Wären fremden Dritten die Rechte an der Bezeichnung "T" als kennzeichnender Firmenbestandteil zugestanden, hätten diese keinesfalls einer entgeltlichen Übertragung des Markenrechts zugestimmt, sondern eine sofortige unentgeltliche Übertragung bzw. Löschung gefordert.

Eine Nutzungseinlage würde außerdem voraussetzen, dass die Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt selbst Eigentümer der Marke gewesen sind. Durch die Eintragung der Marke erst im Jahr 2011 war eine Überlassung an die Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt mangels Existenz der Marke jedoch nicht möglich. Im Zeitpunkt der Eintragung der Marke hätte aber - wie bereits dargelegt - ein fremder Dritter einer Überlassung gar nicht zugestimmt. Eine Übertragung der Marke an die Beschwerdeführerin hätte zudem keinen Sinn gemacht, da ihr ohnedies aufgrund des Umstandes, dass die Marke "T" einen das Unternehmen bezeichnenden Firmenbestandteil beinhaltet, das alleinige Recht an dieser Marke zugestanden wäre.

Schließlich ist zur Verrechenbarkeit dem Grunde nach festzuhalten, dass es sich bei ***1*** und ***2*** um die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seit deren Gründung handelt. Wenn ein Gesellschafter Aktivitäten in der Branche seiner Gesellschaft entfaltet, kann diese betreffende Tätigkeit dem Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsstellung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt ist (vgl. ). Da die Gesellschafter der Beschwerdeführerin lediglich die Eintragung der gegenständlichen Marke für Produkte, die die Beschwerdeführerin erzeugt, erwirkt haben, ist davon auszugehen, dass der Entwurf des Logos in ihrer Funktion als Geschäftsführer erfolgt ist und demnach das Produkt dieser Tätigkeit der Beschwerdeführerin zusteht.

Zudem stellt die von der steuerlichen Vertreterin erstellte Analyse der Marke "T" keine nachvollziehbare Bewertung dar.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom , es habe bei der vorgelegten Bewertung eine Markenbildungsanalyse, eine Markenerfolgsfaktorenanalyse und eine Markenbeitragsanalyse stattgefunden, sind mit der tatsächlich vorgelegten Bewertung nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr wurde der Gegenstand der angeführten Analysen wörtlich aus dem Aufsatz von Joklik-Fürst/Franz in RdW 2014, 672, übernommen und sodann die - nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zutreffende - Behauptung aufgestellt, diese Analysen seien durchgeführt worden ohne dass sich dieser Umstand in irgend einer Weise in der Bewertung widerspiegeln würde. Eine ebenfalls erforderliche Analyse der Wertbeträge (von den Gesellschaftern wurden zB keinerlei Marketingaktivitäten ausgeübt) wurde ebenfalls unterlassen.

Aufgrund der obigen Ausführungen kann nicht von einer Nutzungseinlage ausgegangen werden. Der Kaufvertrag vom ist steuerlich nicht anzuerkennen. Es liegt hier daher eine verdeckte Ausschüttung vor.

Mietaufwand

Strittig ist, ob die Abgeltung der Garagierungsaufwendungen eine verdeckte Ausschüttung darstellt.

Gefordert ist dabei, dass die Zuwendungen einer Körperschaft an die Anteilsinhaber ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben.

Die Finanzierung von Privatgaragen durch ein Unternehmen, welches ohnedies den Gesellschaftern die Kraftfahrzeuge zur täglichen Heimfahrt zur Verfügung stellt, ist allein der Gesellschafterstellung von ***1*** und ***2*** geschuldet und damit fremdunüblich. Es liegt daher eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter vor.

Im Übrigen liegt eine verdeckte Ausschüttung auch dann vor, wenn der Privatsphäre zugehörige Kosten übernommen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafter durch diesen Vorteil einen "Gewinn" haben muss (Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vöck, KStG 1988, § 8 Tz 194/4).

Anträge auf Senatszuständigkeit und mündliche Erörterung

In einem - gleich wie die Beschwerde - mit datierten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Senatszuständigkeit und die mündlicheErörterung. Dieses Schreiben wurde mittels Fax am um 8:00 Uhr eingebracht.

Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird. Ausreichend ist daher nicht die Antragstellung in einem ergänzenden Schriftsatz (vgl. Ritz, BAO6, § 272 Tz 4).

Eine Senatszuständigkeit ist daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Für einen eventuellen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gelten die gleichen Voraussetzungen.

Allerdings handelt es sich bei dem Antrag auf mündliche Erörterung nicht um einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sondern lediglich um eine Anregung zur Abhaltung eines Erörterungstermines gemäß § 269 Abs. 3 BAO, worauf kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Ritz, BAO6, § 269 Tz 12).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über den Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO sowie über verdeckte Ausschüttungen gemäß § 8 Abs. 2 KStG abgesprochen. Es liegt jeweils eine einheitliche Rechtsprechung vor. Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101160.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at