Festsetzung der Glücksspielautomatenabgabe für das Halten von Spielapparaten durch einen Nichtkonzessionär
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Anna Radschek und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Anna Mechtler-Höger, KomzlR. Ing. Hans Eisenkölbl und KR Gregor Ableidinger in der Beschwerdesache NameBf AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom MA 6/ARL - *****, mit welchem für das Halten von vier Spielapparaten in Standort, Glücksspielsautomatenabgabe für die Monate Jänner 2017 bis Februar 2017 sowie ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin FOIin Andrea Newrkla zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft (Bf) gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:
Im Zuge einer am im Lokal in Standort, durchgeführten amtlichen Erhebung wurden vier Glücksspielautomaten spielbereit vorgefunden, für die jedoch keine Glücksspielautomatenabgabe entrichtet worden ist. Mit Schreiben vom wurde die Bf ersucht, Stellung zu nehmen oder für die gegenständlichen Automaten die Glücksspielautomatenabgabe in Höhe von 1.400,00 Euro pro Monat und Spielapparat nachträglich zu entrichten.
Über Ersuchen der Bf wurden ihr der Revisionsbericht vom und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (Bf) vom Magistrat der Stadt Wien für die Monate Jänner 2017 bis Februar 2017 gemäß § 1 Glücksspielautomatenabgabegesetz für das Halten von vier Spielapparaten der Type "ACT" am Standort in Standort, Glücksspielautomatenabgabe in Höhe von 11.200,00 Euro und ein Säumniszuschlag in Höhe von 224,00 Euro vorgeschrieben. Durch die Betätigung der Glücksspielautomaten habe ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden können, eine Bewilligung oder Konzession nach den Bestimmungen der §§ 5, 14 oder 21 GSpG sei nicht erteilt worden.
Dieser Sachverhalt sei durch die Anzeige der Internetplattform www.spieler-info.at vom bekannt und durch die amtliche Feststellung am sowie durch den Kontostand erwiesen. Der Aufforderung vom , die Glücksspielatomatenabgabe für die Spielapparate nachträglich anzuerkennen und zu entrichten, habe die Bf nicht Folge geleistet, weshalb die Glücksspielautomatenabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Der Säumniszuschlag von 2% sei nach der zwingenden Vorschrift des § 217 BAO vorzuschreiben gewesen.
Innerhalb offener Frist erhob die Bf dagegen Beschwerde und führte aus, die Behörde gehe auf die ausführliche Stellungnahme vom überhaupt nicht ein. Ihre Eingabe halte sie vollinhaltlich aufrecht.
Ergänzend brachte sie vor, die Anzeige der X-GmbH stelle kein taugliches Beweismittel dar. Diese sei im Auftrag der B-AG tätig und bediene sich der Erfüllung ihrer Aufgaben höchst fragwürdiger Methoden. Auf der Internetseite www.spieler-info.at würden Personen denunziert und zur Bespitzelung aufgerufen. Vor diesem Hintergrund seien die Angaben der X-GmbH in höchstem Maße unglaubwürdig.
Dem angeblichen Besuchsprotokoll sei auch nicht zu entnehmen, wer dieses angefertigt habe. Bekanntermaßen seien die Ermittler der X-GmbH auch Provisionsempfänger. Es werde eine Provision von 150 Euro für jeden angezeigten Platz versprochen. Durch diese Praxis sei Unseriosität vorprogrammiert.
Die amtliche Feststellung habe ergeben, dass dass Erhebungsorgan wohl ein Lager betreten habe, welches der Öffentlichkeit nicht zugänglich sei. Es seien auch keine Feststellungen zu den vorgefundenen Gerätschaften getroffen worden. Es werde entschieden bestritten, dass es sich um ein öffentliches Spiellokal handle und die Geräte auf Grund der Anwesenheit des Kontrollorgans abgeschaltet worden seien. Es mangle dazu schon an der Möglichkeit.
In weiterer Folge wurde jene Person, die vor Ort die Erhebungen durchgeführt hatte, als Zeuge befragt. Sie führte aus, sie sei am alleine vor Ort gewesen. Dem äußeren Erscheinungsbild nach handle es sich um ein typisches Spielelokal mit insgesamt 3 Eingängen. Bei den vier Geräten habe es sich um "klassische" Glücksspielautomaten gehandelt, und alle vier seien betriebsbereit gehalten worden. Das sei auch durch Fotos dokumentiert worden. An einem der Geräte habe sie ein Testspiel durchgeführt. Insgesamt seien zwei Ein- und Auszahlungsgeräte zwischen dem ersten und dem zweiten und zwischen dem dritten und dem vierten Automaten aufgestellt gewesen. Das am Einzahlungsgerät einbezahlte Spielguthaben sei von ihr verspielt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung der Bf die Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge einer Begehung durch den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst am die Erhebungen vom vollinhaltlich bestätigt worden seien.
In Anbetracht des Ermittlungsergebnisses sei das Vorbringen, es wäre kein Glücksspiel angeboten worden und es habe sich nur um ein Lager gehandelt, als Schutzbehauptung zu werten. Außerdem widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem geöffneten Automatentop Spielapparate bloß gelagert würden. Darüberhinaus sei anzumerken, dass das in der Beschwerde angesprochene Schreiben vom nicht bei der Behörde eingelangt sei.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf aus, durch die Tatsache, dass ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zur Zeugenaussage Gegenargumente anzubieten, erachte sie ihr Recht auf Parteiengehör verletzt. Der Zeugenaussage zufolge, seien vier baugleiche Geräte betriebsbereit gehalten worden. Es sei nicht ersichtich, worauf sich die Betriebsbereitschaft aller vier Geräte gründe, wenn nur ein einziges Gerät angeblich bespielt worden sei. Offensichtlich verfügten die Mitarbeiter der Plattform "Spieler-Info" über hellseherische Fähigkeiten. Dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, wer das Kontrollorgan gewesen sein solle, dieses verstecke sich mit seinen falschen Aussagen offensichtlich hinter der Anonymität.
Es sei weder dem Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen, wie die Behörde zur Ansicht gelange, dass es sich bei den vorgefundenen Geräten um "Spielapparate, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann" handle. Die Pauschalaussage, dass vier Glücksspielautomaten der Type"ACT" vorgefunden worden seien, begründe noch keine Abgabepflicht.
Alle Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs stellten eine Verletzung von Europarecht dar, jede Verletzung sei aus den europarechtlich anerkannten Gründen zu rechtfertigen Dies treffe besonders auf Dienstleister zu, die auf Grund fehlender landesrechtlicher Genehmigungen vom Gesetz her diskriminiert würden.
Die Bf verfüge über eine aufrechte Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen in der Slowakei und könne sich somit direkt auf die Dienstleistungsfreiheit berufen (abgesehen von der Tatsache, dass gar keine Glücksspiele veranstaltet würden).
An der am antragsgemäß durchgeführten Verhandlung nahmen die Parteien nicht teil.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 272 BAO lautet:
(1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.
(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
Im vorliegenden Fall wurden von der beschwerdeführenden Partei 5 Beschwerden eingebracht, die nach der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes die Berichterstatterin zur Erledigung zugeteilt worden sind. In zwei Fällen wurde eine Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt. Da die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist, war von der Einzelrichterin ein Antrag gemäß § 272 Abs. 2 Z 2 BAO gestellt worden.
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf hielt in den Monaten Jänner 2017 bis Februar 2017 am Standort Standort, vier Spielapparate der Type "ACT" spielbereit. Die Bf war nicht im Besitz einer Bewilligung bzw. Konzession gemäß §§ 5, 14 oder 21 GSpG.
Die Glücksspielautomatenabgabe für die Monate Jänner 2017 und Februar 2017 war von der Bf nicht zum Fälligkeitstag entrichtet worden.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die amtlichen Feststellungen vom , die Anzeige der X-GmbH, das durchgeführte Probespiel und die im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere die Zeugenaussage jener Person, die von der X-GmbH als Zeuge namhaft gemacht wurde.
Rechtliche Würdigung:
1. Glücksspielautomatenabgabe
§ 1 bis 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz lauten:
"§ 1. Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, ist eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
§ 2. (1) Steuerpflichtig ist die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
(2) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(3) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(4) Die in Abs. 3 bezeichneten Personen haften für die Steuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
§ 3. Die Steuer ist erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird."
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Behörde der Meinung sei, dass die Geräte glücksspielabgabepflichtig seien, wird auf die von der Behörde durchgeführte Erhebung anlässlich der Anzeige der X-GmbH und auf das durchgeführte Probespiel verwiesen. Wenn die Bf im Vorlageantrag rügt, es sei nicht ersichtlich, woraus die Betriebsbereitschaft aller vier Geräte abgeleitet werde, obwohl nur ein Gerät bespielt worden sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung, dass ein Glücksspielautomat spielbereit aufgestellt sei, nicht notwendigerweise ein Testspiel durchgeführt werden muss. Dass eines der Geräte nicht funktionstüchtig gewesen sei, wird von der Bf nicht vorgebracht.
Zum Einwand, nach der Judikatur des EuGH seien alle Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu begründen, eine Rechtfertigung dafür, weshalb Dienstleister auf Grund fehlender landesgesetzlicher Genehmigungen vom Gesetz diskriminiert würden, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ist anzumerken:
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist die Einrichtung staatlicher Monopole nicht als Maßnahme zu qualifizieren, die den in Art. 56 AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr und die in Art. 49 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit beschränkt. Der EuGH hat wiederholt festgehalten, dass die Ziele, die von den Mitgliedstaaten mit den das Glücksspielangebot beschränkenden Rechtsvorschriften regelmäßig verfolgt werden (ua der Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung), zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in die Grundfreiheiten rechtfertigen (vgl. Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG (2018), §§ 57-59 GSpG, Rz 136, und die dort zitierte Judikatur des EuGH).
Im Urteil vom , Rs C-134/03, sprach der EuGH im Zusammenhang mit einer Abgabe, die unterschiedslos auf alle Dienstleistungen erhoben wurde, die mit einer Außenwerbung und öffentlichen Plakatanschlägen im Gebiet der betreffenden Gemeinde verbunden waren, aus, dass ihr Betrag auf eine Höhe festgesetzt sei, die im Vergleich zum Wert der Dienstleistungen, die ihr unterworfen seien, als niedrig angesehen werden könne. Ihre Erhebung sei somit nicht geeignet, die Werbungsdienstleistungen, die im Gebiet der betreffenden Gemeinden erbracht würden - auch wenn diese wegen des Ortes der Niederlassung des Erbringers oder des Empfängers der Dienstleistungen grenzüberschreitenden Charakter haben sollten - zu verhindern, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Art. 49 EG (nunmehr Art. 56 AEUV) stehe der Erhebung einer derartigen Abgabe nicht entgegen.
Dem Einwand, die Bf sei im Besitz einer aufrechten Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen in der Slowakei, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/17/0304, entgegenzuhalten. Darin führte der Gerichtshof aus, nach der Rechtsprechung des EuGH stelle eine Regelung eines Mitgliedstaates, die die Ausübung von Tätigkeiten im Glücksspielsektor an bestimmte Bedingungen knüpfe, zwar eine Beschränkung des in Art. 49 EG verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne unter anderem die Urteile vom , Rs C-338/04, C-359/04 und C- 360/04, Placanica, Slg. 2007, I-1891, Rn. 42 sowie vom , Rs C-470/11, Garkalns, Rn. 34, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), es sei allerdings zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen von Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen seien und gemäß Art. 55 EG auch im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs gelten, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei (vgl. nur das und C-209/11, Stanleybet, Rn. 22, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit habe der EuGH wiederholt entschieden, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehöre, in denen beträchtliche, sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestünden. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets sei es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben ( Garkalns, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des EuGH würden die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Es sei Sache jedes Mitgliedsstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich sei, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genüge, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen. Demnach könnten Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein.
Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom , B 1337/11, fest, es sei Ziel der gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich der Glücksspielkonzessionen, Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass das Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet werde, wobei die strenge Mindestkapitalvorschrift Konzessionswerber vom Markt abhalten solle, die gegebenenfalls mit Hilfe illegaler Geschäfte die finanziellen Voraussetzungen für die Veranstaltung von Glücksspiel schaffen wollten.
Im Hinblick auf diese von der österreichischen Rechtsordnung verfolgten Ziele und die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebende Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, im Bereich des Glücksspielwesens im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben würden, erscheint die Tatsache, dass eine im EU-Ausland bestehende Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen, die nicht zum Veranstalten von Glücksspielen im Inland berechtigt, nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar ist.
Die Bf zeigt auch nicht auf, ob und in welcher Höhe eine steuerliche Schlechterstellung eines Nichtkonzessionärs gegenüber einem Konzessionär besteht und inwieweit diese auf die Vorschreibung der Glücksspielautomatenabgabe zurückzuführen ist. Sie zeigt insbesondere nicht auf, inwieweit diese Besteuerungsunterschiede derart gravierend wären, dass ihnen unionsrechtliche Relevanz zukäme. Es wurde auch nicht dargelegt, inwieweit allenfalls zwischen konzessionierten und nicht konzessionierten Unternehmen bestehenden Unterschieden in der Besteuerungshöhe in diesem Sinne Relevanz für die aus Unionsrecht ableitbaren Rechte zukommen sollte (vgl. ).
2. Säumniszuschlag
§ 217 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
..."
Anzumerken ist, dass hinsichtlich des Säumniszuschlages weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag Einwendungen vorgebracht wurden.
Wie dem eindeutigen Wortsinn der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 und 2 zu entnehmen ist, sind Säumniszuschläge bei verspäteter Entrichtung - wie im vorliegenden Fall - der Abgabenschuld zwingend festzusetzen. Der Behörde war in diesem Fall kein Ermessen eingeräumt.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen erfolgte die Auferlegung des Säumniszuschlages im bescheidmäßigen Ausmaß durch die belangte Behörde zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Tatsache, ob glücksspielautomatenabgabepflichtige Geräte vorgefunden worden sind, ist eine Sachverhaltsfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen ist.
Die in der Beschwerde geäußerten unionrechtlichen Bedenken sind durch die Rechtsprechung des EuGH und der Höchstgerichte hinreichend geklärt, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Glücksspiel Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 56 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47 Art. 49 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47 §§ 57 bis 59 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400268.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at