Bewilligung der Konteneinschau: während der Außenprüfung, Vorhalteverfahren gemäß § 8 Abs. 3 KontRegG nicht erforderlich, unabhängig davon, ob die Abgaben bereits veranlagt wurden, Bestreitung der Lebenshaltungskosten und Differenzen im Rechenwerk
Rekurs zur Zahl KR/2100001/2019 anhängig. Mit Beschluss vom entschieden.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R-1 in Vertretung des Richters R-2 über das Auskunftsverlangen der Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG für den Zeitraum bis bezüglich des Kontos N-1 bei der Bank-1, im Abgabenverfahren des Kontoinhabers P-1, A-1, vertreten durch V-1, A-2, beschlossen:
Das Auskunftsverlangen wird bewilligt.
Entscheidungsgründe
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Abgabepflichtigen P-1 gemäß § 138 Abs. 2 BAO iVm § 119 BAO auf, die Bankkontoauszüge des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vollständig und lückenlos für den Zeitraum bis vorzulegen.
Das Bankkonto des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes werde aufgrund seiner Aussage, dass er nur über dieses Bankkonto seine private Lebensführung bestreite, abverlangt. Weder aus dem GmbH-Verrechnungskonto noch aus dem Einzelunternehmen würden Privatentnahmen getätigt.
Bei der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit handle es sich um eine betriebliche Einkunftsart gemäß § 21 EStG.
Welche Unterlagen für die Abgabenerhebung maßgeblich seien, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Darunter würden solche Unterlagen zu verstehen sein, die einen Bezug zu dokumentationspflichtigen Vorgängen hätten und zur Kontrolle der vollständigen und richtigen Erfüllung der Dokumentationspflicht - somit zur Kontrolle der Bücher und Aufzeichnungen - erforderlich seien. Zu solchen Unterlagen zählten auch betriebliche Kontoauszüge sowie Kontoauszüge eines "gemischten" Bankkontos, über das neben betrieblichen auch private Vorfälle abgewickelt würden (-I/08).
Dass hinsichtlich der Kontoführung keine Trennung zwischen Privatsphäre und unternehmerischer Tätigkeit erfolgt sei, sei der Abgabenbehörde nicht anzulasten und obliege seiner Verantwortung.
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In Beantwortung dieser Aufforderung gab der Abgabepflichtige im Schreiben vom bekannt, dass es korrekt sei, dass es sich beim angefragten Bankkonto um jenes seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handle. Der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betrage zum Euro 2.700,00. Die Gewinnermittlung für diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfolge gemäß § 2 der VO zu § 17 Abs. 4, 5 und 5a EStG mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert. Nach Abzug allein der Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge wäre das Jahresergebnis negativ, wobei durch die Berücksichtigung von gewinnmindernden Beträgen gemäß § 15 Abs. 2 der oben zitierten Pauschalierungsverordnung insgesamt kein Verlust entstehen dürfe. Seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien daher für den gesamten Zeitraum der Betriebsprüfung mit Null anzusetzen.
§ 126 BAO bestimme, dass die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen hätten, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienten. Die Aufzeichnungspflicht nach dieser Norm bestehe für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen. Sie bestehe jedoch insoweit nicht, als die Höhe der Einnahmen und/oder Ausgaben für die Erhebung der Einkommensteuer nicht bedeutsam seien. Seien Betriebsausgaben als Folge einer Pauschalierung nicht abzugsfähig, so seien sie auch nicht von der Aufzeichnungspflicht des § 128 Abs. 2 BAO umfasst. Soweit Betriebseinnahmen für die Einkommensteuer nicht bedeutsam seien, weil der Gewinn an andere Umstände anknüpfe, seien diese Einnahmen nach § 128 Abs. 2 BAO nicht aufzeichnungspflichtig. Dies betreffe unter anderem die Vollpauschalierung nach der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015 (Ritz/Koran/Kutschera in SWK-Spezial Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, 3.1.2. zu lit. c).
Die Abgabenbehörde führe weiters an, dass das Bankkonto seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein "gemischtes" Bankkonto sei, und verweise auf die oben angeführte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom . Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde liege, habe ein sogenanntes "gemischtes" Bankkonto zum Inhalt, was jedoch in seinem Fall nicht zutreffend sei. Ein "gemischtes" Bankkonto liege dann vor, wenn der Steuerpflichtige über ein privates Bankkonto sowohl private als auch geschäftliche Vorfälle abwickle. Das Bankkonto seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei jedoch ein Betriebskonto, das auch zwangsläufig private Transaktionen beinhalten könne/müsse, da ja jeder Unternehmer seine private Lebensführung aus Einnahmen seiner betrieblichen Tätigkeit zu bestreiten habe. Dadurch werde jedoch sein betriebliches Bankkonto zu keinem "gemischten" Bankkonto.
Die Aufwendungen für seine private Lebensführung seien aufgrund seiner besonderen beruflichen und privaten Konstellationen deutlich geringer und auch anders gelagert als bei der überwiegenden Mehrzahl anderer berufstätiger Personen:
- Die PKW-Kosten seien als Privatanteil aufwandskürzend berücksichtigt worden.
- Die Betriebskosten für seine Wohnversorgung seien von seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebskonto überwiesen worden.
- Sein Wohngebäude werde mit Holz beheizt, das er seinem eigenen Forstbesitz entnehme.
- Sein landwirtschaftlicher Betrieb erzeuge einen wesentlichen Teil der von ihm und seiner Mutter benötigten Lebensmittel. Zugekaufte Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs würden von seiner (pflegebedürftigen) Mutter bezahlt, die ihm aufgrund seiner ihr zukommenden Obsorge entsprechende Bargeldbeträge für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten am Hof zukommen lasse. Mittlerweile sei seiner Mutter die Pflegestufe 6 zuerkannt worden.
- Weitere private Ausgaben habe er durch Verwendung von Bareinnahmen sowie durch Entnahmen vom Bankkonto seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt.
Wenn man aus dem Warenkorb 2019 der Statistik Austria jene oben genannten Ausgaben ausklammere bzw. aufgrund seiner persönlichen Inanspruchnahme aufgrund seiner drei Betriebe entsprechend relativiere, ergebe sich, dass sein Aufwand etwa 15% bis 20% dieses Warenkorbes ausmache, der restliche Aufwand werde in seinem Falle durch die oben dargestellte Art und Weise finanziert.
Er sehe daher auch keinen Bedarf, seine Lebensführung dermaßen in Frage zu stellen und möchte jedenfalls die Wahrung des Bankgeheimnisses für sein betriebliches Bankkonto seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewahrt wissen.
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Mit Erinnerung vom forderte das Finanzamt den Abgabepflichtigen erneut auf, die Bankkontoauszüge des LuF-Kontos für den Zeitraum bis vorzulegen.
Darüber hinaus führte die Abgabenbehörde aus, dass die Einkünfte aus der LuF mittels Vollpauschalierung ermittelt würden, wobei dieses Prinzip jedoch bezüglich nicht abpauschalierter Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durchbrochen werde. Laut ESt-Erklärungen gebe es Betriebseinnahmen für einen eigenen Einheitswert und einen zugepachteten Einheitswert sowie als Betriebsausgaben Ausgedinge und Sozialversicherungsbeiträge. Diese von der Vollpauschalierung nicht umfassten Betriebsausgaben seien über das "LuF-Bankkonto" abgewickelt worden.
Trotz Vollpauschalierung auf der erklärten Einnahmenseite seien diese offenzulegen, zumal auch nicht vollabpauschalierte Betriebseinnahmen erzielt werden könnten (zB Verkauf von anderen als Urprodukten wie be- oder verarbeitete Produkte, Einstellen fremder Tiere, Nebentätigkeiten etc).
Sämtliche nicht vollabpauschalierten Geschäftsfälle - egal ob einnahmen- oder ausgabenseitig - seien gemäß § 126 BAO aufzeichnungspflichtig und die dazugehörigen Belege wie Bankauszüge gemäß § 132 BAO aufbewahrungs- und gemäß § 119 BAO offenlegungspflichtig.
Die Sammlung der Bankkontoauszüge eines gemischten Kontos gelte nur dann als Aufzeichnung, wenn der Abgabenbehörde in alle Bankkontoauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege Einsicht gewährt werde.
Gemäß § 119 BAO müssten seine Behauptungen aus dem Antwortschreiben vom belegt werden und dies könne in diesem Zusammenhang nur mit der lückenlosen Vorlage der Bankkontoauszüge geschehen. Es werde nochmal darauf hingewiesen, dass das Bankkonto des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufgrund seiner Aussage, dass er nur über dieses Bankkonto seine private Lebensführung bestreite, abverlangt werde.
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Mit Schreiben vom nahm der Abgabepflichtige dazu Stellung:
1. Aufzeichnungspflichtige Geschäftsfälle
Wie bereits in seinem Schreiben vom erläutert, ermittle er den steuerpflichtigen Gewinn seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufgrund des Einheitswertes zum im Rahmen der Vollpauschalierung. Eine Aufzeichnungspflicht für die der Vollpauschalierung zugehörigen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bestehe nicht (siehe sein Schreiben vom ). Die zusätzlich berücksichtigten gewinnmindernden Beträge beträfen einerseits das von ihm in Form von Sachleistungen zu leistende Ausgedinge, was gemäß § 15 Abs. 3 der VO zu § 17 Abs. 4, 5 und 5a EStG ohne Nachweis mit einem Pauschalbetrag von Euro 700,00 per anno zu berücksichtigen sei, sofern keine höheren Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht würden. Andererseits beträfen die gewinnmindernden Beträge seine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung der Bauern. Diese Ausgaben habe er bereits nachgewiesen, füge diesem Schreiben auch Bestätigungen der SV der Bauern über die von ihm geleisteten Beträge bei, womit der gesetzlichen Aufzeichnungs- bzw. Nachweispflicht vollständig entsprochen werde.
Gewinnerhöhende Beträge im Sinne von § 15 Abs. 1 der oben zitierten Verordnung habe er keine vereinnahmt, sodass diesbezüglich auch keine Aufzeichnungen vorliegen könnten. Er dürfe festhalten, dass die Behörde ihn diesbezüglich im Verlaufe der abgabenbehördlichen Prüfung niemals darauf angesprochen habe. Daher habe er auch nicht erläutern können, warum es keine derartigen Betriebseinnahmen gebe und dürfe dies nunmehr erklären.
Er führe zwei gewerbliche Unternehmen (G-1 und G-2), die seine Arbeitskraft vollständig beanspruchten. Zusätzlich führe er seinen fand- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er von seinen Eltern übernommen habe. Dieser Betrieb verfüge über 11,97 ha landwirtschaftliche und 7,85 ha forstwirtschaftliche Flächen und werde von ihm aufgrund seiner arbeitsmäßigen Inanspruchnahme durch seine beiden oben angeführten gewerblichen Unternehmen in möglichst extensiver Art und Weise geführt. Er betreibe im Rahmen der Landwirtschaft die Mutterkuhhaltung, die diesbezüglichen Betriebseinnahmen und -ausgaben seien durch die Vollpauschalierung erfasst. Seine Tierhaltung beschränke sich auf diese Art der Bewirtschaftung, was durch die beigefügten Auszüge der AMA belegt wird. Ein Verkauf von anderen Produkten als Urprodukten erfolge daher nicht, sodass Einnahmen diesbezüglich auch nicht vorlägen. Aufgrund seiner zeitlichen Inanspruchnahme durch seine beiden Gewerbebetriebe sei er auch nicht in der Lage, Nebentätigkeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft auszuüben und verweise auf die beigefügte Bestätigung des G-3, der für den Zeitraum der Betriebsprüfung keine Auszahlungen an ihn aufgrund von Nebentätigkeiten vorgenommen habe. Ebenso seien von ihm keinerlei zusätzliche Betriebseinnahmen an die SV der Bauern gemeldet worden, die gemäß § 2 BSVG seine SV-Beitragsgrundlage erhöhen würden, was aufgrund der vorgelegten Belege der SV der Bauern nachvollzogen werden könne.
2. Private Lebensführung
Das Finanzamt schreibe ihm die Aussage zu, nur über das Bankkonto der Land- und Forstwirtschaft seine private Lebensführung zu bestreiten. Er lege Wert auf die Feststellung, die Behörde davon unterrichtet zu haben, dass er von seinem Bauernhof seine private Lebensführung bestreite, was vor allem durch die Inanspruchnahme von Sachleistungen wie seine private Wohnversorgung samt Beheizung sowie Lebensmittel, die er in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung habe, geschehe. Hierfür bestehe ebenso keine Aufzeichnungspflicht wie für eine rein private Mittelverwendung wie dies durch die Tragung von Betriebskosten, wie Strom, Kanal- und Wassergebühren und dergleichen, erfolge. Die Belege über diese Zahlungen für Ver- und Entsorgungsleistungen habe er bereits überreicht.
Er verweise in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom und die darin angeführten Sachverhalte, die detailliert darlegten, wie er seine private Lebensführung bestreite.
Er sei der Ansicht, dass er in Bezug auf die beiden angeführten Punkte alle offenen Fragen klären habe können und möchte daher die Wahrung des Bankgeheimnisses in Anspruch nehmen.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Abgabepflichtigen und seines steuerlichen Vertreters bei der Abgabenbehörde wurde am folgende Niederschrift aufgenommen:
Darin wurde festgehalten, dass er nochmals aufgefordert werde, die Kontoauszüge (N-1) der Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dies wurde abgelehnt.
Daraufhin wurden der Abgabepflichtige und sein steuerlicher Vertreter darauf hingewiesen, dass für das genannte Konto beim Bundesfinanzgericht eine Konteneinschau beantragt werde.
Eine Stellungnahme zum Sachverhalt werde vorgelegt, auf eine zusätzliche Frist für die Offenlegung der Konten werde verzichtet.
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In der angekündigten Stellungnahme führte der steuerliche Vertreter des Abgabepflichtigen im Schreiben vom aus:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Bereits mit den Antwortschreiben auf die Ergänzungsersuchen vom sowie vom habe sein Mandant festgehalten, dass
- die Einkünfte seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß der L+F- Pauschalierungsverordnung mittels eines Durchschnittssatzes ermittelt würden (Vollpauschalierung),
- eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 126 BAO für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen insoweit nicht bestehe, als die Höhe der Einnahmen und/oder Ausgaben für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht bedeutsam seien,
- sämtliche zusätzlich gewinnmindernd berücksichtigbaren Beträge von seinem Mandanten nachgewiesen worden seien,
- keine Tätigkeiten im Rahmen von Nebenerwerben erfolgten, was schon aufgrund der außerordentlichen arbeitsmäßigen Beanspruchung durch die Führung von zwei Gewerbebetrieben sowie einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb offensichtlich und zusätzlich durch die in den beiden Antwortschreiben angeführten und dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen untermauert worden sei und
- vom Betriebsprüfer diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte oder Zweifel vorgehalten worden seien.
Die in den beiden Erinnerungsschreiben vom und vom getroffene Feststellung, dass es sich beim oben genannten Bankkonto um ein "gemischtes" Konto handle, habe für die Beurteilung des Auskunftsverlangens keinen Belang, da das KontRegG im Zusammenhang mit der Konteneinschau keine Unterscheidung zwischen einzelnen Konten in "privat", "betrieblich", "gemischt" oder Ähnliches kenne (/2019).
Sein Mandant habe nochmals im Rahmen der Besprechung am betont, dass er dem Betriebsprüfer erklärt habe, dass er seine private Lebensführung von seinem Bauernhof (und nicht nur über sein Bankkonto der L+F) bestreite. Dazu gehörten neben den (nicht aufzeichnungspflichtigen) Gutschriften auf seinem Bankkonto auch die (ebenfalls nicht aufzeichnungspflichtigen) Bareinnahmen für Lieferungen und Leistungen seines Bauernhofes. Eine größenmäßige Darstellung dieser Bareinnahmen habe sein Mandant im Rahmen der oben erwähnten Besprechung mit Angabe der Adressen der Leistungsempfänger überreicht. Die am Bankkonto gutgeschriebenen Betriebseinnahmen der Land- und Forstwirtschaft habe der Betriebsprüfer auf Aufforderung ebenfalls erhalten.
2. Private Lebensführung
Der Behauptung im Ergänzungsersuchen vom , dass "weder aus dem GmbH-Verrechnungskonto noch aus dem Einzelunternehmen Privatentnahmen getätigt werden", werde widersprochen. In allen geprüften Jahren seien die PKW-Kosten zur Gänze von der GmbH getragen und jeweils ein Privatanteil am Verrechnungskonto des Gesellschafters belastet worden. Auch seien Sachentnahmen für private Bekleidung seines Mandanten auf dessen Verrechnungskonto belastet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Betriebsprüfer diesen Sachverhalt ebenfalls festgestellt habe.
Aufwendungen für die private Lebensführung wie die Kosten für die Wohnversorgung samt Kosten für Versorgung und Entsorgung von Wasser, Kanal, Müll und Strom sowie die Kosten für Heizung, Versicherung, Grundsteuer, Rauchfangkehrer und dergleichen seien dem Finanzamt nachgewiesen worden.
Wenn man von den Lebenshaltungskosten laut Statistik Austria diese Aufwendungen ausklammere, dann verblieben im Fall seines Mandanten unter Berücksichtigung der bekannten Lebensumstände etwa 15% bis 20% an üblicherweise bar aufzuwendenden Beträgen, die durch die bekannt gegebenen Bareinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die ebenso vorgelegten Entnahmen vom Bankkonto der Land- und Forstwirtschaft sowie jenem der (pflegebedürften) Mutter seines Mandanten mehr als ausreichend gedeckt seien. Sein Mandant habe als pflegeleistender Sohn aufgrund der Judikatur einen Rechtsanspruch auf das Pflegegeld, wobei seine Mutter auch darüber hinaus zur Haushaltsführung beitrage.
Somit sei auch die private Lebensführung, die bei einem arbeitsmäßig sehr stark engagierten Unternehmer (2 Gewerbebetriebe, Land- und Forstwirt) aufgrund fehlender Freizeit sicherlich geringer sei als bei anderen Berufsgruppen, entsprechend nachgewiesen.
3. Zusammenfassung
Im Rahmen der Besprechung am habe die Abgabenbehörde bestätigt, dass die Betriebsprüfung bei den beiden geprüften Betrieben seines Mandanten (Einzelunternehmen und G-1) bis dato keine bzw. keine nennenswerten Diskrepanzen zu den eingereichten Abgabenerklärungen ergeben habe.
Auch habe sein Mandant dem Finanzamt umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die geeignet seien, die Richtigkeit seiner Angaben zu untermauern.
Er könne daher nicht erkennen, dass (verfahrensrelevante) Angaben seines Mandanten vorliegen sollten, an deren Richtigkeit konkret begründete Zweifel bestünden, die durch Auskunftserteilung durch das Kreditinstitut aufgeklärt werden könnten. Er sehe daher die gebotene Verhältnismäßigkeit des mit der von der Behörde angestrebten Auskunftserteilung verbundenen Eingriffes in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen seines Mandanten durch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses verletzt (/2017; /2019) und ersuche daher nochmals, anhand der vorgelegten Unterlagen die Beurteilung des Sachverhalts vorzunehmen.
Dazu lege er folgende Beilagen vor:
- Antwortschreiben vom
- Antwortschreiben vom
- Barentnahmen vom Konto N-1
- Barentnahmen vom Konto N-2
- Zahlungen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz für die Jahre 2015 bis 2018
- Bestätigung des G-3 über die Nichtexistenz der Vermittlung von Dienstleistungen im Agrarbereich im Zeitraum bis
- AMA-Rinderdatenbank für den Zeitraum vom bis
- Aufstellung über Verkäufe von land- und forstwirtschaftlichen Produkten, die bar vereinnahmt worden seien
- Aufstellung Banküberweisungen Hausaufwand Bauernhof vom Konto LuF
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Mit an die Bank-1 gerichtetem Schreiben vom verlangt das Finanzamt gemäß § 8 KontRegG für das dort für den Kontoinhaber P-1 bestehende Konto N-1 folgende Auskunftserteilung:
Für den Zeitraum bis seien für das genannte Konto die Kontoauszüge (sämtliche Eingänge sowie Ausgänge) zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung in elektronischer Form werde als ausreichend erachtet.
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Dazu wurde mit weiterem Schreiben vom der Antrag an das Bundesfinanzgericht gestellt, die Konteneinschau laut obigem Auskunftsverlangen zu genehmigen. Begründend wurde ausgeführt:
Für die Jahre 2015 bis 2018 sei bei der G-1 (P-1 sei zu 100% Gesellschafter und Geschäftsführer) sowie bei P-1 selbst eine Betriebsprüfung durchgeführt worden.
Im Zuge der Betriebsprüfung seien Mengenrechnungen sowohl beim Einzelunternehmen als auch bei der GmbH durchgeführt worden. Die Inventur zum Bilanzstichtag der GmbH habe nur aus Gesamtbeträgen der einzelnen Produktgruppen bestanden. Die Grundaufzeichnungen bzw. die Darlegung, wie sich dieser Wert zusammengesetzt habe, hätten nicht vorgelegt werden können bzw. seien vom Unternehmer nicht aufbewahrt worden. Bei der Mengenrechnung über den gesamten Prüfungszeitraum sei der Wareneinkauf der verkauften Menge gegenübergestellt worden. Bei der GmbH hätten sich aus dieser Prüfungshandlung Differenzen bei verschiedenen Produkten ergeben. Die Differenzen in Höhe von 111 Helmen im Jahr 2017 hätten sich laut Herrn P-1 durch die falsche Verbuchung am Wareneinkaufskonto ergeben. Laut Herrn P-1 könnte davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Differenz um Verleihhelme handle. Ein Nachweis habe nicht beigebracht werden können.
Zu den Differenzen im Zeitraum von 2014/15 bis 2017/18 im Einzelunternehmen habe Herr P-1 Folgendes angegeben:
- Jägermeister (Differenz 1696): Die Jägermeister seien in der GmbH gebraucht worden, auf die Verrechnung sei vergessen worden. Aufzeichnungen darüber bestünden nicht bzw. hätten nicht vorgelegt werden können. Bei der GmbH habe bei den Jägermeistern eine Unterdeckung von 817 Stück bestanden.
- Burgerbrot (Differenz 1082): Die Differenz ergebe sich aus dem täglichen Schwund. Nachweise darüber hätten nicht vorgelegt werden können.
Weiters sei festgestellt worden, dass im Prüfungszeitraum weder über das Verrechnungskonto GF/Gesellschafter noch über das Konto Privatentnahmen Bargeld (Null Euro in 3 Jahren) an Herrn P-1 geflossen sei. Sämtliche Bareinnahmen aus den Betrieben seien laut Herrn P-1 in die Bank einbezahlt worden.
In Zusammensicht der Mengendifferenzen und fehlenden Barmitteln aus den geprüften Betrieben sei die Lebenshaltung, insbesondere die frei verfügbaren Barmittel durch die Betriebsprüfung abgefragt worden. Herr P-1 habe in diesem Zusammenhang auf seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. auf bereits verbuchte Privatanteile verwiesen und eine "sogenannte" Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie gefilterte Einnahmen bzw. Ausgaben für das im Betriebsvermögen befindliche Konto der Land- und Forstwirtschaft vorgelegt.
In den gefilterten Ausgaben seien abermals keinerlei Barentnahmen (2015-2019) ersichtlich gewesen. Die übermittelte EA-Rechnung für die Land- bzw. Forstwirtschaft habe für den Zeitraum 2015-2018 einen Überschuss von rund 100.000,00 Euro (unüblich hoch) ausgewiesen. Das gegenständliche Konto habe per einen Kontostand von 12.517,65 Euro und zum einen Kontostand von 32.254,19 Euro gehabt.
Auf Grund dieser Stände sei bereits erkennbar, dass wesentliche Teile des genannten Bankkontos nicht vorgelegt worden seien.
(…)
Anmerkung: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Wiedergabe des Vorbringens zum bisherigen Vorhalteverfahren verzichtet.
(…)
Gemäß § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz sei die Abgabenbehörde berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestünden,
2. zu erwarten sei, dass die Auskunft geeignet sei, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten sei, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme stehe.
Die begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hätten sich aus den durchgeführten Mengenrechnungen und den dabei aufgetauchten Differenzen ergeben, die nicht aufgeklärt bzw. für die keine Unterlagen vorgelegt hätten werden können. Dabei werde festgehalten, dass selbst bei Berücksichtigung der Unterdeckung bei der GmbH der Verbleib von fast 900 Jägermeistern völlig ungeklärt sei. Die Zweifel ergäben sich zusätzlich aus den fehlenden Barentnahmen im Prüfungszeitraum und der damit ungeklärten Finanzierung des Lebensunterhalts.
Nachdem es neben dem antragsgegenständlichen Konto keine ungeklärten Konten gebe, sei die Auskunft jedenfalls geeignet, Zweifel im Zusammenhang mit der Finanzierung des Lebensunterhalts bzw. den Differenzen bei den Mengenrechnungen aufzuklären. Dabei sei festzuhalten, dass der Pflichtige ausführe, dass er seinen Lebensunterhalt über die Land- und Forstwirtschaft finanziere und diese Behauptung nur über Einschau in das land- und forstwirtschaftliche Betriebskonto überprüft werden könne.
Außerdem sei zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme stehe, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen überprüft werden könnten und Abgabepflichtige ohnedies verpflichtet seien, betriebliche Bankkonten offenzulegen (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht hat
über das Auskunftsverlangen erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 BWG (Bankwesengesetz) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.
§ 8 KontRegG (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz) lautet:
(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.
(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
Das Bundesfinanzgericht hat seine erstinstanzliche Entscheidung in einem Eilverfahren auf Basis der Darlegungen im Genehmigungsantrag der Abgabenbehörde zu treffen. Mit ihrem Vorbringen im Antrag bestimmt die antragstellende Abgabenbehörde den Umfang des Prüfungs- und Entscheidungsgegenstandes.
Auf Basis dieses Vorbringens, belegt mit geeigneten Bescheinigungs- und Beweismitteln, prüft das Bundesfinanzgericht,
erstens, ob (zum Verfahrensgegenstand gemachte) Angaben des Abgabepflichtigen vorliegen, an deren Richtigkeit begründete Zweifel bestehen,
zweitens, ob zu erwarten ist, dass die von den Kreditinstituten begehrten Auskünfte geeignet sind, diese begründeten Zweifel aufzuklären,
und drittens, ob zu erwarten ist, dass bei der solcherart vorgenommenen Durchbrechung des Bankgeheimnisses die gebotene Verhältnismäßigkeit des Eingriffes gewahrt bleibt.
1. Unterfertigtes Auskunftsverlangen
§ 8 Abs. 2 KontRegG bestimmt, dass Auskunftsverlangen vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen sind. In § 9 Abs. 2 Z 2 KontRegG wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorzulegen hat.
Das gegenständliche Auskunftsersuchen wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Vorstand des Finanzamtes Judenburg Liezen unterfertigt.
2. Zur Frage des Parteiengehörs vor einer Kontoöffnung
Im Verfahren zur Veranlagung der Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Auskunftsverlangen gemäß § 8 Abs. 3 KontRegG nur zulässig, wenn die Abgabenbehörde versucht hat, die Zweifel durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO auszuräumen, und die Abgabenbehörde, die weiterhin Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet (Bedenkenvorhalt), damit der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
Allerdings erhebt sich die Frage, ob es sich bei Abgaben, die einer Prüfung unterzogen werden, noch um ein Veranlagungsverfahren iSd § 8 Abs. 3 KontRegG handelt.
Dazu hat das Bundesfinanzgericht bereits judiziert, dass es für die Bewilligung einer beantragten Konteneinschau keines vorherigen Vorhalteverfahrens bedarf, wenn nach erfolgter Veranlagung zur Einkommen- und Umsatzsteuer und erklärungsgemäßer Festsetzung die diesbezüglichen Angaben eines Abgabepflichtigen in seinen Steuererklärungen für bestimmte Veranlagungsjahre nachträglich im Zuge einer Außenprüfung begründet in Zweifel gezogen werden (/2017).
Gleiches muss aber auch für Abgaben gelten, auf die sich der Prüfungsauftrag erstreckt, die aber noch nicht veranlagt waren, da grundsätzlich ein im Innendienst der Abgabenbehörde weitgehend automatisiertes Veranlagungsverfahren nicht mehr vorliegt, sobald die Abgaben einer Außenprüfung unterzogen werden.
Im gegenständlichen Fall prüft das Finanzamt (unter anderem) das Einzelunternehmen des P-1 (StNr. N-3), und zwar die Umsatz- und Einkommensteuern für die Jahre 2015-2018, wobei die Jahre 2015-2017 bereits veranlagt waren.
Nach dem Vorhergesagten war für die Veranlagungszeiträume 2015-2018 daher ein förmliches Vorhalteverfahren gemäß § 8 Abs. 3 KontRegG nicht erforderlich.
3. Voraussetzungen für eine Konteneinschau
3.1 Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen
Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in den Angaben des Abgabepflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht. Die in Frage kommenden Zweifel sind überdies solche, die sich objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann.
Die antragstellende Behörde hat in ihrem Schriftsatz in Verbindung mit den Beilagen im Ergebnis wenig überzeugend vorgebracht, dass weder über das Verrechnungskonto des P-1 als Gesellschafter-Geschäftsführer der G-1 noch über das Konto Privatentnahmen seiner G-2 Bargeld an ihn geflossen sei, weshalb die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ungeklärt sei.
Diese Rechtsansicht kann nicht nachvollzogen werden, da der Abgabepflichtige im umfangreichen Vorhalteverfahren diese Frage ausreichend beantworten konnte:
- Die PKW-Kosten seien als Privatanteil aufwandskürzend berücksichtigt worden.
- Die Betriebskosten für seine Wohnversorgung seien von seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebskonto überwiesen worden.
- Sein Wohngebäude werde mit Holz beheizt, das er seinem eigenen Forstbesitz entnehme.
- Sein landwirtschaftlicher Betrieb erzeuge einen wesentlichen Teil der von ihm und seiner Mutter benötigten Lebensmittel. Zugekaufte Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs würden von seiner (pflegebedürftigen) Mutter bezahlt, die ihm aufgrund seiner ihr zukommenden Obsorge entsprechende Bargeldbeträge für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten am Hof zukommen lasse. Mittlerweile sei seiner Mutter die Pflegestufe 6 zuerkannt worden.
- Weitere private Ausgaben habe er durch Verwendung von Bareinnahmen sowie durch Entnahmen vom Bankkonto seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt.
Eine Berechnung anhand der vorgelegten Barentnahmen vom Bankkonto der LuF (2015-2018 iHv € 11.610,00) sowie seiner Mutter (2015-2017 iHv € 21.950,00) ergibt jährlich € 10.219,17 und monatlich € 851,60.
Unter Berücksichtigung sowohl der vorstehenden aus seinem Bauernhof bezogenen Sachzuwendungen in Form seines Wohnbedarfes sowie der benötigten Heiz- und Lebensmittel als auch des für die Pflegestufe 6 für seine Mutter erhaltenen Pflegegeldes von monatlich € 1.285,00 und der Umstände, dass sich sein PKW im Firmenbesitz befindet und die Betriebskosten für seine Wohnversorgung von seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebskonto überwiesen werden, erscheint die Bestreitung seines Lebensunterhaltes realistisch zu sein und vermag keinen Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Abgabepflichtigen zu begründen, zumal von der Betriebsprüfung keine überdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten, wie zB Hausbau, Luxusautos, etc. oder erhebliche Investitionen, festgestellt wurden.
Allerdings war der weiteren Begründung des Finanzamtes, dass bei der Prüfung des Einzelunternehmens des P-1 erhebliche Differenzen an Jägermeistern und Burgerbroten festgestellt worden seien, die von ihm nicht überzeugend aufgeklärt hätten werden können, zu folgen, da seine Rechtfertigungen, dass die Jägermeister in der GmbH gebraucht worden seien, deren Verrechnung allerdings übersehen worden sei, und sich die Differenz an Burgerbroten aus dem täglichen Schwund ergebe, mangels Vorlage von Aufzeichnungen nicht glaubwürdig erscheinen.
Für die Abgabenbehörde blieben daher trotz Stellungnahme des Abgabepflichtigen die diesbezüglichen Bedenken ungeklärt.
3.2 Eignung der Auskunft, die Zweifel aufzuklären
Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen beziehen sich im Wesentlichen auf die Höhe der erklärten Einnahmen, da im Rechenwerk des Abgabepflichtigen Differenzen zwischen bezogenen und verkauften Waren aufscheinen. Derartige Zweifel können durch eine Konteneinschau beseitigt werden.
Die Zweifel erstrecken sich über die Jahre 2015-2018, weshalb die Konteneinschau über den gesamten von der Abgabenbehörde beantragten und vom Prüfungsauftrag abgedeckten Zeitraum berechtigt ist.
3.3 Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme
Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Abgabepflichtigen steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen seine zweifelhaften Angaben überprüft werden können.
Da somit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG vorliegen, war die beantragte Konteneinschau zu bewilligen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 38 Abs. 2 Z 11 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 § 38 Abs. 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 9 Abs. 1 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 9 Abs. 3 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Verweise | /2017 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:KE.7100001.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at