Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2019, RV/3100367/2019

Abzugsfähigkeit von diversen Werbungskosten (Essenseinladungen, Kilometergeldern, Taggeldern bei eintägigen Reisen, Kongressteilnahme mit anschließender Verlängerung zur Urlaubszwecken)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Berater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ABC vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt: 

I.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang:

1.) In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 machte der Bf (Beschwerdeführer) folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend: Fortbildungskosten (€ 1.332,00), Fachliteratur (€ 324,09) und berufliche Reisekosten (€ 864,00). An sonstigen Werbungskosten (Bewirtung) wurde ein Betrag € 850,00 ausgewiesen. Die Steuerberatungskosten laut Erklärung betrugen € 745,20.

2.) Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde im Einkommensteuerbescheid vom ein Betrag von insgesamt € 1.772,79 (€ 324,09 Fachliteratur, € 648,00 Reisekosten und € 800,70 Fortbildungskosten) als Werbungskosten berücksichtigt. Die Steuerberatungskosten wurden mit einem Betrag von € 474 als Sonderausgaben anerkannt. Begründet wurde ausgeführt, dass Steuerberatungskosten von € 271,20 (Rechnung vom ) erst im März 2017 beglichen worden seien, sei nicht glaubhaft. Bezüglich der Kongressteilnahme in G (Fortbildungskosten) sei festzuhalten, dass dem Bf seine Ehegattin am 87 2017 nach G nachgefolgt sei. Es liege daher eine gemischt veranlasste Reise vor. Die Fahrt- und Hotelkosten seien daher nur zur Hälfte abzugsfähig. Die Parkgebühren seien mit dem Kilometergeld abgegolten. Die Übernachtungssteuer und das Frühstück würden die Ehegattin des Bf betreffen. Der Erwerb der G Card sei privat veranlasst gewesen. Nicht nachgewiesen worden sei, dass Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw durchgeführt worden seien. Der bezügliche Aufwand (€ 864,00) sei daher um 25 % zu kürzen. Die sonstigen Werbungskosten (€ 850,00) seien nicht belegmäßig nachgewiesen worden.

3.) In der gegen den genannten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom wurde ausgeführt, im Jahr 2017 sei ein Betrag von € 745,20 an Steuerberatungskosten überwiesen worden. Dieser sei ungekürzt zu belassen.
Hinsichtlich der Fortbildungskosten sei festzuhalten, dass nur die Flug- und Hotelkosten des Bf angesetzt (€ 642,50) worden seien. Die Teilnahmebestätigung des Veranstalters zeige, dass die gesamte Tagungszeit (123-321.) durchgehend mit Fachvorträgen belegt gewesen sei. Diesbezüglich sei eine private Mitveranlassung nicht denkbar. Der Aufenthalt vom . bis . sei auch nicht privat veranlasst gewesen. Diese Tage hätten dem Erfahrungsaustausch mit langjährigen Berufskollegen gedient. Die Parkgebühren (Flughafen E) seien nicht im Kilometergeld enthalten. Es habe sich nämlich um ein Dauerparken im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung gehandelt.

Der Bf habe als LM an Pflichtveranstaltungen der D in B sowie der n-igen Vereinigung in A und an einem Festakt der NM C teilgenommen. Fachvorträge seien in E bzw. F gehalten worden. Die Anreise sei mit dem eigenen Pkw erfolgt. Die sonstigen Werbungskosten (€ 850,00) würden die anteiligen Kosten des Bf für die Ausrichtung der gemeinsamen Jahresfeier des Personals repräsentieren.

4.) Am erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründet wurde ausgeführt, bezüglich der Steuerberatungskosten von € 271,20 sei bislang kein Zahlungsbeleg vorgelegt worden. Hinsichtlich der G-Reise sei nochmals festzuhalten, dass die Ehegattin dem Bf nachgereist sei. Ein beruflicher Erfahrungsaustausch mit Kollegen finde üblicherweise an den Veranstaltungstagen und nicht im privaten Rahmen statt. Derartige Ausgaben seien nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Der Bf habe ohne jeglichen Nachweis Kilometergelder und Tagesgebühren für 13 Veranstaltungen geltend gemacht. Dennoch seien im Erstbescheid 75 % der Ausgaben anerkannt worden. Bei den Ausgaben für die Jahresfeier des OP1 B handle es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen.

5.) Mit Eingabe vom wurde fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht beantragt. Ergänzend wurde noch ausgeführt, das Ausmaß der Dienstfahrten des Bf sei gegenüber seinen Berufskollegen außerordentlich gering. Es gebe keinen Grund einen pauschalen Privatanteil abzuziehen. Die gemeinsame Jahresfeier der OP stelle weder eine gesellige Veranstaltung noch einen Repräsentationsaufwand dar.

II.) Sachverhalt:

1.) Der Bf ist LM an den Kliniken HN-B (OP C) und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am hat das sogenannte Jahresessen 2017 stattgefunden. Hiebei handelt es sich um eine jährlich stattfindende Veranstaltung, die von den LM-en des OP1 finanziert wird. Mit diesem Essen bedanken sich die LM-e bei ihren Mitarbeitern für ihren Arbeitseinsatz. Die Kosten für die Bewirtung haben € 5.460 betragen. Auf den Bf ist in Betrag von € 850,00  entfallen (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom , BFG-Akt, S. 42, Rechnungen vom und ).

2.) Der Bf hat vom 123-321 am DT für U und K in G teilgenommen. Der Kongress wurde am 78 um 8:15 Uhr eröffnet. Die Fachvorträge haben am gleichen Tag begonnen und bis 18:00 Uhr gedauert. Auch an den Folgetagen haben jeweils von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr Fachvorträge stattgefunden (vgl. Teilnahmebestätigung, BFG-Akt, S. 27).

2.1.) Der Bf ist von E nach G geflogen. Die Anreise erfolgte am 78 (Abflug E 11:00 Uhr, Ankunft G 12:05). Die Rückreise erfolgte am , gemeinsam mit seiner Gattin, die am 87 2017 ebenfalls nach G gereist bzw. geflogen ist. Die Flug- und Hotelkosten des Bf (24.10.-.) haben € 642,50 betragen (vgl. BFG-Akt, S. 28). Die Verlängerung des G-Aufenthaltes diente dem Bf und seiner Gattin für einen gemeinsamen Kurzurlaub (vgl. Reiseplan, BFG-Akt, S. 28, Vorhaltsbeantwortung vom ).

2.2.) Nachstehende Aufwendungen für die Teilnahme am Kongress wurden geltend gemacht (vgl. Aufstellung, BFG-Akt, S. 23 Rückseite und 24):


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Selbstanreise Auto zum Flughafen E und retour, 365 km
€ 153,30
Parkgebühr am Flughafen E
€ 69,00
Kosten Flug und Hotel
€ 642,50
Kosten 4 x Frühstück
€ 59,60
Kosten 4 x Übernachtungssteuer G
€ 13,59
Diäten
€ 141,20
Kosten Öffi- Transport (G Card der BVG)
€ 36,50

Die G Card war vom . bis . gültig (vgl. BFG-Akt, S. 31). Die auf GB (Gattin des Bf) lautenden Rechnungen des BV Hotels G weisen ua Übernachtungssteuern (€ 13,59) und Frühstückskosten (€ 59,60) auf (vgl. Rechnungen vom . und ., BFG-Akt, S. 28 Rückseite und 29).

3.) Eine Aufstellung mit dem Titel „Dienstfahrten, Fortbildungen, Vorträge 2017“ weist nachstehenden Inhalt auf (vgl. BFG-Akt, S. 23 Rückseite und 24).


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Vortrag in F, 19:30 Uhr
94 km
FM in B, 19:30 Uhr
120 km
 BV , E 18:00 Uhr
250 km
Vorstandsbesprechung B, 17:00 Uhr
120 km
Besprechung, B 10:00 Uhr (Abfahrt C)
84 km
Besprechung NM, A 9:00 Uhr
240 km
Fortbildung VB E-KJ, 18:00 Uhr
250 km
GD B, 19:00 Uhr
120 km
Besprechung B, 12:20 Uhr (Abfahrt C)
84 km
Festakt NM C, 10:00 Uhr
36 km
Besprechung B
120 km
Besprechung B, 9:00 Uhr (Abfahrt C)
84 km
FM B 18:00 Uhr
120 km
Gesamt
 
1.722 km

4.) Nicht nachgewiesen worden ist, dass es sich bei den angeführten Fahrten ausschließlich um berufliche Fahrten handelt, die mit dem eigenen Pkw durchgeführt worden sind.

5.) Die Steuerberatungskosten in Höhe von € 271,20 laut Rechnung vom wurden im Jahr 2017 bezahlt (vgl. Kontoausdruck, BFG-Akt, S. 17).

III.) Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den bei den einzelnen Feststellungen in Klammern angeführten Beweismitteln sowie aufgrund nachstehender Überlegungen (§ 167 Abs. 2 BAO):

1.) Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf ersucht, die mit dem privaten Pkw durchgeführten beruflichen Fahrten durch ein Fahrtenbuch oder andere beweiskräftige Unterlagen (Terminkalender, Einladungen, Vortragsankündigungen etc.) nachzuweisen. Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde zwar ausgeführt, die Termine würden kurzfristig per Mail von der Unternehmensleitung bekannt gegeben. Die bezughabenden Mails wurden aber nicht vorgelegt. Vorgelegt wurde (wiederum) nur die Aufstellung laut Punkt II. 3 dieses Erkenntnisses. Ob es sich hiebei tatsächlich um eine persönliche Aufstellung des Bf handelt, ist aus diesem Dokument nicht ohne weiteres ableitbar. Ebenso wenig ist dieser Aufstellung zu entnehmen, auf welchen Grunddaten (Mails, Terminkalender etc.) diese beruht.

Hinzu kommt noch, dass in der Beschwerdevorentscheidung vom , der Vorhaltswirkung zukommt, dargelegt wurde, dass die vorgelegte Aufstellung keinen Nachweis der (tatsächlich) angefallenen Fahrten darstelle. Gleiches gelte für das tatsächliche Benutzen des eigenen Pkws. Mit dem Vorlageantrag vom wurden keine (weiteren) Beweismittel vorgelegt, sondern lediglich behauptet, das Ausmaß der Dienstfahrten des Bf sei gegenüber seinen Berufskollegen als außerordentlich gering zu bezeichnen. Diese Behauptung und die (neuerliche) Belegvorlage vermögen die berufliche Veranlassung aller unter der Rubrik „Dienstfahrten, Fortbildung, Vorträge 2017“ aufgelisteten Fahrten nicht zu erweisen. Gleiches gilt für die tatsächliche Durchführung aller aufgelisteten Fahrten mit dem eigenen Pkw.

2.) In der Beschwerde vom wurde die Ansicht vertreten, die gegenständliche G-Reise sei in ihrer Gesamtheit nicht privat veranlasst gewesen. Zum einen sei die Tagungszeit mit Fachvorträgen belegt gewesen, zum anderen habe die Verlängerung des G-Aufenthaltes dem Erfahrungsaustausch mit langjährigen Berufskollegen gedient. Zum letztgenannten Vorbringen ist zu bemerken, dass dieses auf der bloßen Behauptungsebene geblieben ist. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf daher ersucht, die berufliche Veranlassung des gesamten G-Aufenthaltes von 878.-. durch aussagekräftige und zeitnahe Beweismittel nachzuweisen. In Beantwortung des Vorhaltes wurde (neuerlich) die Bestätigung an der Teilnahme am Kongress vorgelegt. Darüber hinaus wurde vom Bf dezidiert ausgeführt, die Verlängerung des G-Aufenthaltes habe einem privaten Kurzurlaub mit seiner Gattin gedient. Der Besuch von Berufskollegen wurde ebenfalls erwähnt.

Mit diesen sehr allgemein gehaltenen Behauptungen wurde die berufliche Veranlassung der Verlängerung des G-Aufenthaltes weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Bf vermochte weder Art, Anzahl noch Ort der (behaupteten) Treffen mit namentlich nicht genannten Berufskollegen bekanntzugeben, die sich wie er selbst nach dem Kongressende noch in G aufgehalten haben. Bei einer derartigen Sachlage ist aber davon auszugehen, dass die Verlängerung des G-Aufenthaltes der Verbringung eines Urlaubes gedient hat.

IV.) Rechtslage und Erwägungen:

1.) Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

1.1.) Dient die Bewirtung hauptsächlich bzw. in einem nicht untergeordneten Ausmaß der Präsentation, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig. Dazu gehören die Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen, im Zusammenhang mit nicht absetzbaren Besuchen von gesellschaftlichen Veranstaltungen, anlässlich der Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes, aus persönlichen Anlass des Steuerpflichtigen sowie die Bewirtung durch den Arbeitnehmer anlässlich persönlicher oder dienstlicher Anlässe (Jakom/Peyerl, EStG 2019, § 20, Rz 76 und die dort angeführte Judikatur).

1.2.) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Aufwendungen eines Primararztes für diverse Feiern und Betriebsausflüge des Stationspersonals typischerweise zu den durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingten und damit nach § 20 EStG nichtabzugsfähigen Aufwendungen (vgl. , ). Im Beschwerdefall wurden Mitarbeiter des Krankenhauses vom Bf und seinen Kollegen bewirtet. Derartige Aufwendungen gehören typischerweise zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Betrag von € 850 (sonstige Werbungskosten) konnte daher steuerliche keine Berücksichtigung finden.

1.3.) Zudem hat das Finanzamt im Vorlagebericht vom ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei ein Werbezweck hinsichtlich des Repräsentationsaufwandes nicht gegeben. Es werde kein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen, es liege keine Werbung vor. Diesen Ausführungen des Finanzamtes setzt der Bf nichts Stichhaltiges entgegen.

2.) Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind auch ua. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

2.1.) Zu den Werbungskosten gehören auch die Kosten einer Studienreise, des Besuches von Fachkongressen, Seminaren etc. Seit dem Erkenntnis vom , 2010/15/0197, hält der VwGH gemischt veranlasste Reisen, die einen betrieblichen/beruflichen Abschnitt einerseits und einen privaten Abschnitt andererseits aufweisen, für aufteilbar. Die kleinste Beurteilungseinheit ist dabei der Kalendertag: Können einzelne (Aufenthalts)Tage der Reise ausschließlich als betrieblich/beruflich veranlasst angesehen werden, andere hingegen nicht (z.B. an eine Geschäftsreise angeschlossene Urlaubstage), erfolgt eine Aufteilung der Reise. Dabei gilt ua folgendes:

- Hinsichtlich der ausschließlich betrieblich/beruflich veranlassten Reisetage können Tagesgelder abgesetzt werden bzw. bei entsprechender Nachweis die tatsächlichen Nächtigungskosten geltend gemacht werden.

- Die Fahrtkosten einer Reise mit betrieblich/beruflich veranlassten Reisetagen und anderen Reisetagen gelten als aufteilbar. Sie sind im Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung der betrieblichen/beruflichen zu den privaten Tagen ergibt, absetzbar (vgl. Zorn/Engelmann in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 19, § 4 Tz 339/1).

2.2.) Nichts anderes kann im Beschwerdefall gelten. Der Bf hat an einem Kongressbesuch einige private Urlaubstage angeschlossen. Die gegenständliche Reise war daher gemischt veranlasst. Die Reise weist einen eindeutigen beruflichen Abschnitt (Kongressteilnahme von 123-321) und einen privaten Abschnitt (Urlaub mit der Gattin von 9876.) auf. Die jeweiligen Reiseabschnitte haben vier Tage gedauert. Aus diesem Grund hat das Finanzamt die Flug-, Aufenthalts- und Anreisekosten zu 50 % dem beruflichen Bereich und zu 50 % dem privaten Bereich zugeordnet.

Diese Aufteilung entspricht der Rechtsprechung des VwGH. Im Erkenntnis des , wird Folgendes festgehalten:

„Wird eine Reise nunmehr als in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt aufteilbar angesehen, so folgt daraus, dass sich auch die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum und vom Reiseziel als einwandfrei nachvollziehbar aufteilbar erweisen. Das Aufteilungsverhältnis ergibt sich dabei in der Regel aus dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den übrigen Aufenthaltstagen“.

2.3.) Die geltend gemachten Kosten für Frühstück (€ 59,60) und die Übernachtungssteuern (€ 13,59) konnten n icht anerkannt werden; hat doch der Bf (trotz mehrfacher Aufforderung) nicht nachgewiesen, dass diese (überhaupt) von ihm getragen worden sind.

2.4.) Was die G Card (Kosten € 36,50) anbelangt ist nochmals festzuhalten, dass diese ein Gültigkeitsdatum 878.-. aufweist. Das Gültigkeitsdatum deckt sich mit den Aufenthaltstagen der Gattin des Bf in G. Aus diesem Grund vermag das Bundesfinanzgericht auch dem Beschwerdevorbringen, wonach die Card primär für die Fahrt vom Hotel zum Kongressort erworben worden sei, keinen Glauben zu schenken. Abgesehen davon wurde auch hinsichtlich dieses Aufwandes eine Kostentragung durch den Bf nicht nachgewiesen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Bf für die Kongresstage vom 24.10. bis 26.10. überhaupt keine Fahrtkosten (Flughafen-Kongressort, Hotel-Kongressort) geltend gemacht hat.

2.5.) Die Parkgebühren am Flughafen E haben € 69 betragen. Wenn der Bf vermeint, die Parkgebühren könnten gesondert geltend gemacht werden, da es sich um ein Dauerparken im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung handle, ist ihm zu erwidern, dass diese Sichtweise unzutreffend ist. Die gegenständlichen Parkkosten stehen nämlich sowohl mit dem Kongressbesuch als auch mit dem privaten Kurzurlaub im Zusammenhang.

Mit der Geltendmachung des Kilometergeldes entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges nicht entsprechend den tatsächlichen (nachgewiesenen) Aufwendungen, sondern im Wege einer Schätzung berücksichtigt wird (vgl. ). Es handelt sich dabei um eine grobe Schätzung, die dem tatsächlichen Kraftfahrzeugaufwand nur pauschal Rechnung trägt. Nimmt der Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch, so nimmt er die grobe Schätzung, derzufolge die Aufwendungen für den beruflichen Einsatz des Kraftfahrzeuges mit dem Kilometergeld abgegolten sind, in Kauf. Er kann dann nicht neben den pauschalen Sätzen des Kilometergeldes auch noch bestimmte einzelne Aufwendungen als Werbungskosten beanspruchen (vgl. ).

Wird das Kilometergeld in Anspruch genommen, dann sind folgende Aufwendungen für das Kraftfahrzeug abgegolten: AfA, Benzin, Öl, Servicekosten, Reparaturkosten, Steuern, Parkgebühren, Mauten, Autobahnvignette, Mitgliedsbeiträge an Autofahrerklubs, Finanzierungskosten (vgl. Doralt 13, § 16, Tz 220, Stichwort Fahrtkosten).

2.6.) An Fortbildungskosten waren daher nachstehende Beträge zu berücksichtigen:


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Dienstreise TR
€ 261,60
Kosten für und Hotel G (50 %)
€ 321,25
Kilometergeld zum Flughafen E (50 %)
€ 76,65
Diäten
€ 141,20
zusätzl. Kosten lt. Vorlagebericht v.
€ 25,55
Gesamt
€ 826,25

3.) In Bezug auf die Aufwendungen (Kilometergelder, Tagesdiäten) für Dienstfahrten, Fahrten zu Fortbildungen und zu Vorträgen ist der Bf jeglichen Nachweis einer beruflichen Veranlassung schuldig geblieben. Fahrtkosten sind – wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat - durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Steuerpflichtigen nachzuweisen, die eine Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden, hat das Finanzamt diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen.

Gemäß § 166 BAO ergibt sich die Unbeschränktheit der Beweismittel. Die Führung des Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, kann daher auch auf andere Art und Weise als durch die Führung eines Fahrtenbuches erbracht werden (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 19, § 4 Tz 330 Stichwort Fahrtkosten und die dort angeführte Judikatur).

Im Beschwerdefall wurde lediglich eine Aufstellung der (behaupteten) beruflichen Fahrten vorgelegt. Dem Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes die (beruflichen) Fahrten durch beweiskräftige Unterlagen (Terminkalender, Einladungen, Vortragsankündigungen etc.) nachzuweisen, ist der Bf nicht nachgekommen. Auf Punkt III.1. dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

3.1.) Da der Bf weder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt hat noch die Richtigkeit seiner Angaben durch sonstige geeignete Aufzeichnungen (beispielsweise durch Terminkalender, Mails) glaubhaft gemacht hat, war das Finanzamt zur Schätzung der beruflich veranlassten Fahrtkosten berechtigt.

3.2.) Der vom Bf geltend gemachte Aufwand von € 864 wurde um 25 % auf € 648 gekürzt. Im Betrag von € 850 sind auch Tagesdiäten für eintägige Reisen (€ 141) enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber Taggeld dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält (). Ein aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand für Verpflegung kann durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (). Den geltend gemachten Tagesdiäten (€ 141) war daher jedenfalls die Abzugsfähigkeit zu versagen. Die verbleibende Kürzung der (reinen) Fahrtkosten von € 75 (€ 216 - € 141 = € 75) erweist sich sohin als sachgerecht.

Die anzuerkennenden Werbungskosten betragen daher € 1.798,34 (€ 826,25 Fortbildungskosten, € 324,09 Aufwendungen für Fachliteratur und € 648 Reisekosten).

4.) Die geltend gemachten Steuerberatungskosten von € 745,20 waren zur Gänze als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die Bezahlung dieses Betrages im Jahr 2017 wurde nachgewiesen.

 V.) Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt, und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Beilagen: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100367.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at