Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2019, RV/3100650/2018

Änderung der Verhältnisse bei § 12 Abs. 10 UStG

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahren:
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Außenprüfung zu ABNr.:_1 tätigte der Betriebsprüfer_A ua. nachfolgende Feststellung:
"Tz. 1 Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994
Mit Kaufvertrag vom wurde durch das prüfungsgegenständliche Unternehmen in der Gmeinde_A ein Grundstück erworben, auf welchem It. Werkvertrag mit der Firma_A im selben Jahr ein Reihenhaus errichtet wurde. Dieses Reihenhaus wurde gemäß der im Rahmen der Betriebsprüfung gewonnenen Feststellungen dem Zweck der Vermietung von Ferienwohnungen zugeführt. Eine erstmalige Vermietung von Ferienwohnungen erfolgte ab Juli 2009. Zu den Anschaffungs- und Errichtungskosten des Gebäudes wurde im Jahr 2008 ein Vorsteuerabzug von insgesamt € Betrag_1 vorgenommen. Davon entfallen gemäß Kostenaufstellung (lt. Steuerakt) Vorsteuern in Höhe von € Betrag_2 auf die Errichtung des Gebäudes, die betragliche Differenz zum gesamt geltend gemachten Vorsteuerbetrag betrifft Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Geschirr etc. Mit Kaufvertrag vom wurde die gegenständliche Liegenschaft nunmehr durch die
" Beschwerdeführerin "samt den damit verbundenen Rechten und dem Gebäude sowie samt Inventar um einen Verkaufspreis von € Betrag_3 veräußert. Hinsichtlich dieses Umsatzes erfolgte keine Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994. Da es somit im Jahr 2016 zu einer Änderung der Verhältnisse gekommen ist, die für den im Jahr 2008 vorgenommenen Vorsteuerabzug maßgebend waren, ist eine Berichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 durchzuführen. Gemäß dieser Bestimmung (in der geltenden Fassung vor dem ) ist für die auf das Jahr der erstmaligen Verwendung (2009) folgenden 9 Kalenderjahre, für jedes Jahr der Änderung der Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung maßgebend waren, von einer Zehntel-Berichtigung des vorgenommenen Vorsteuerabzuges auszugehen. Dies entspricht somit für die Jahre 2016 (Änderung der Verhältnisse), 2017 und 2018 einer Berichtigung im Ausmaß von drei Zehntel des gesamten Vorsteuerbetrages von € Betrag_2." Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 im Kalenderjahr 2016 € Betrag_4, im Kalenderjahr 2017 € Betrag_4 und im Kalenderjahr 2018 € Betrag_4, sohin Gesamt € Betrag_5).
"Tz. 2 Schätzung der Umsätze für 2016
Die im Umsatzsteuer-Nachschauzeitraum 2016 aus der Vermietung von Ferienwohnungen getätigten Umsätze werden im Rahmen der Betriebsprüfung im Schätzungswege gem. § 184 BAO (Bundesabgabenordnung) ermittelt. Als betragsmäßige Grundlage dafür dient der Durchschnitt der in den Jahren 2010 bis 2015 erklärten Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen. Dieser beträgt fur den bezeichneten Zeitraum € Betrag_6 (gerundet € Betrag_7). Gemäß Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter wird der Jahresumsatz fur 2016 mit 75% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2010 bis 2015, somit in Höhe von € Betrag_8, geschätzt. Die Umsätze aus der Vermietung unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%.
Tz. 3 Prüfungsabschluss
Da die in den Tz. 1 und 2 erläuterten Feststellungen und deren betragsmäßige Auswirkungen bislang bescheidmäßig nicht berücksichtigt wurden, werden diese im Zuge des Prüfungsabschlusses durch die Behörde mittels Erlassung eines vorläufigen Abgabenbescheides zur Umsatzsteuer 2016 festgesetzt, da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht (insbesondere hinsichtlich der getätigten Umsätze) noch ungewiss erscheint. Die Jahresbescheide zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der Jahre 2008 bis 2015 sind im Zuge der Betriebsprüfung hingegen endgültig zu erklären, da die Ungewissheit der Abgabepflicht beseitigt ist und diese auch keinen Anlass zur Berichtigung der vorläufigen Festsetzungen gibt"
(siehe Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr.:_1). 

Das Finanzamt_A folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ ua. (erstmals) einen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ).

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom unter Beilage ua. des Umsatzsteuerbescheides 2016 (mit Ausfertigungsdatum ) und einer Erklärung der Käufer vom Beschwerde, ohne jedoch den bekämpften Bescheid ausdrücklich zu bezeichnen. Begründend führte die Abgabepflichtige ua. aus, sie sei mit der Niederschrift der Betriebsprüfung, insbesondere mit der angeführten Höhe der Vorsteuern von € Betrag_1 und € Betrag_2 nicht einverstanden. Bei Rückkehr zu ihrer Wohn- und Geschäftsadresse könne sie diese Beträge überprüfen. Man habe bereits 2008 die Vermietung angestrebt, jedoch erfolglos. Das Jahr der erstmaligen Verwendung sei daher nicht 2009, sondern 2008. Das Haus sei nicht im Jahr 2016, sondern zum verkauft worden. Im Kaufvertrag werde auch dieses Datum angeführt. Sowohl der Notar_A als auch die Erwerber_A würden dieses Datum in ihren beigelegten Schreiben bestätigen.

Das Finanzamt_A erließ in Folge einen Mängelbehebungsauftrag vom und begründete diesen damit, der Beschwerde vom würden eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Bescheide sowie die begründeten Erklärungen, welche Punkte der Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt werden, fehlen.

Die Beschwerdeführerin unterließ in ihrem Schreiben vom neuerlich eine genaue Bezeichnung des bekämpften Bescheides, führte hierin jedoch weiters aus, der Einwand sei die Niederschrift des Betriebsprüfers, ABNr.:_1, welcher man widerspreche (Tz 1 Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994). Man habe von den Anschaffungs- und Errichtungskosten des Gebäudes im Jahr 2008 einen Vorsteuerabzug von insgesamt € Betrag_1 vorgenommen (erhalten erst im März 2012); davon würden gemäß Kostenaufstellung Vorsteuern in Höhe von € Betrag_9 und nicht € Betrag_2 entfallen. Im November 2008 sei das Haus für Vermietung völlig fertig gewesen. Eine Vermietung des Hauses mit Weihnachten 2008 und zum Jahreswechsel 2008 sei leider nicht gelungen. Das würde jedoch bedeuten, dass die erstmalige Verwendung bereits im Jahr 2008 und nicht - wie in der Niederschrift angeführt - im Jahr 2009 gewesen wäre. Mit Kaufvertrag vom sei das Gebäude samt Inventar um einen Verkaufspreis von € Betrag_3 per veräußert worden. Da es somit erst im Jahr 2017 zu einer Änderung der Verhältnisse gekommen sei, die für den im Jahr 2008 vorgenommenen Vorsteuerabzug maßgebend wären, sei eine Berichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 im Jahr 2017 im Ausmaß von einem Zehntel (€ Betrag_10) durchzuführen. Der Umsatz des Jahres 2016 belaufe sich für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. April auf € Betrag_11 sowie für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember auf € Betrag_12, sohin auf € Betrag_13, sodass die Umsatzsteuer in Summe € Betrag_14 betrage. Die Vorsteuern des Jahres 2016 beliefen sich auf € Betrag_15, die Umsatzsteuer-Zahllast somit auf € Betrag_16.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom entschied das Finanzamt_A, dass die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte, da die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag auf genaue Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen habe.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierin begründend aus, man habe dem Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom entsprochen.

In Folge erließ das Finanzamt_A einen gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ), in welchem - abweichend vom vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2016 (mit Ausfertigungsdatum ) - die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen (samt Aufteilung) und die Höhe der Vorsteuern in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen vom abgeändert wurden; die (von der Beschwerdeführerin bekämpfte) Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 UStG wurde unverändert übernommen.

2.) Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom ein Grundstück in der Gmeinde_A, auf welchem ein Reihenhaus für Zwecke der Vermietung von Ferienwohnungen errichtet wurde. Eine erstmalige Vermietung von Ferienwohnungen erfolgte ab Juli 2009 (siehe die unwidersprochene Feststellung der Betriebsprüfung im Bericht vom , ABNr.:_1).

Die Abgabenbehörde gewährte der Beschwerdeführerin mit Umsatzsteuerbescheid für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2008 (mit Ausfertigungsdatum ) betreffend Anschaffungs- und Errichtungskosten des Gebäudes (samt Einrichtung) einen Vorsteuerabzug von insgesamt Betrag_1 € (siehe EDV-Datenbank des Bundesministeriums).

Die Beschwerdeführerin erzielte in Folge Einkünfte aus (kurzfristiger) Vermietung der im Wohnhaus befindlichen (Ferien)Appartements (siehe ua. die unwidersprochenen Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom , ABNr.:_1, Tz. 1 und Tz. 2, den Anhang 7 zum Schreiben vom  sowie den (endgültigen) Umsatzsteuerbescheid 2016 vom mit den hierin ausgewiesenen Umsätzen und Vorsteuern des Jahres 2016).

Die Beschwerdeführerin veräußerte mit Kaufvertrag vom das gegenständliche Wohnhaus an die Käufer_Name. In Punkt IV "Rechtsübergang" des Vertrages verpflichtete sich die Abgabepflichtige ua. dafür Gewähr zu leisten, "dass keine außerbücherlichen Rechte, insbesondere keine Bestand- und Nutzungsrechte Dritter bestehen, ausgenommen die laufenden kurzfristigen Vermietungen von im vertragsgegenständlichen Liegenschaftsvermögen befindlichen Appartements." Die "tatsächliche Übergabe des Kaufobjektes" wurde vertraglich in Punkt VIII. "Übergabe, Stichtag" mit ", frühestens jedoch mit vollständigem Eingang des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto" vereinbart (siehe den Kaufvertrag vom ).
Am übergab die Beschwerdeführerin das streitgegenständliche Gebäude an die Käufer (Übergabe der Schlüssel). Das Gebäude war zu diesem Zeitpunkt auf Rechnung der Beschwerdeführerin vermietet (siehe die von der Abgabenbehörde unwidersprochene "Erklärung" der Käufer_Name vom ).

3.) Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen.

4.) Rechtslage:
4.a) Die Bescheidbeschwerde hat nach § 250 Abs. 1 BAO zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nach § 85 Abs. 2 BAO nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs. 1 lit. b BAO) bzw. durch Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit. b BAO) zu erfolgen.

4.b) Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt nach § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet.

An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind ua. endgültige Bescheide, die (gemäß § 200 Abs. 2 erster Satz BAO) nach vorläufigen Bescheiden erlassen werden (Ritz, BAO6, § 253 Tz. 2).

4.c)  Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist nach § 12 Abs. 10 UStG für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt nach § 12 Abs. 10 UStG in der für den strittigen Fall anzuwendenden Fassung vor dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.

Im Falle der Änderung der Verhältnisse für den Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 10 UStG sind Vorsteuerberichtigungen durchzuführen. § 12 Abs. 10 ff UStG enthält Regeln über die Vorgangsweise, wenn nach Ablauf des Jahres der Leistung eine Änderung der Verhältnisse eintritt, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Grundsätzlich ist bei einer solchen Änderung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, bei Anlagevermögen allerdings nur innerhalb einer Frist von vier bzw. neunzehn (neun) Jahren (mit Aliquotierung der Vorsteuerbeträge). Die Ursachen der Änderung der Verhältnisse sind unerheblich (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar5, § 12 UStG Rz 286, 296).

Die Änderung muss innerhalb des Berichtigungszeitraumes eintreten. Entscheidend ist die tatsächliche Änderung der Verwendung, die Absicht einer solchen reicht nicht aus (; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar5, § 12 UStG Rz 297).

Wird die Absicht durch bindende Vereinbarungen konkretisiert, liegt jedoch eine Änderung vor (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar5, § 12 UStG Rz 297 mit Verweis auf : Abschluss von Mietverträgen für zur Veräußerung bestimmte Wohnungen führt zur Änderung; geplant war zu errichtende Eigentumswohnungen unter unechter Umsatzsteuerbefreiung zu verkaufen, mit der durch Mietverträge dokumentierten Absicht, nunmehr (steuerpflichtig) vermieten zu wollen, trat eine Änderung der Voraussetzungen ein).

Die Änderung der Verhältnisse wird auch durch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums bewirkt. Bei der Übergabe eines Grundstücks ist damit maßgebend, wann der Erwerber nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Wirtschaftsgut verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen ( GZ. RV/5100608/2018).

Bei einer Veräußerung im Schnittpunkt der Kalenderjahre ist der exakte Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums entscheidend. Übertragungen am 31. Dezember werden noch im abgelaufenen Kalenderjahr erfasst. Übertragungen am 1. Januar zählen bereits zum neuen Kalenderjahr (Kobor in Herrmann/Heuer/Rauppach, EStG, 284. Lieferung 2/2018, § 16 Rz 402).

5.) Erwägungen:
5.a) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin durch ihr (Beschwerde)Vorbringen vom  (ua. durch Beilage des bekämpften Bescheides) sowie vom (ua. durch eine detaillierte Sachverhaltsdarlegung, einer Aufgliederung der begehrten Vorsteuerberichtigung sowie der Bekanntgabe der tatsächlich erzielten Umsätze und Vorsteuern 2016) den bekämpften Umsatzsteuerbescheid 2016 nicht nur ausreichend bezeichnet, sondern auch die Beschwerdebegründung und -begehren umfassend umschrieben, sodass - entgegen der Auffassung des Finanzamtes_A in der Beschwerdevorentscheidung vom - dem Mängelbehebungsauftrag ausreichend entsprochen wurde. 

Allfällige (Beschwerde)Mängel wurden durch die Eingabe vom behoben, sodass die Beschwerde nach § 85 Abs. 2 BAO als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Das Finanzamt_A hat daher die Beschwerde vom zu Unrecht als zurückgenommen erklärt.

5.b) Das Finanzamt_A hat den (vorläufig ergangenen) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ) durch den (endgültigen) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ) ersetzt. Die gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2016 erhobene Beschwerde vom stellt sohin ein Rechtsmittel gegen den anschließend erlassenen (endgültigen) Umsatzsteuerbescheid 2016 (mit Ausfertigungsdatum ) dar.

5.c) Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom weder ihre Vermietungsabsicht der veräußerten (Ferien)Appartements aufgegeben noch ihre diesbezügliche Vermietungstätigkeit eingestellt. Die Abgabepflichtige hat nach der Aktenlage (siehe die unwidersprochenen Angaben der Käufer_Name in der Erklärung vom ) die ihr im Kaufvertrag ausdrücklich eingeräumte Berechtigung auf kurzfristige Vermietungen bis zur Übergabe des Wohngebäudes am weiter ausgeübt und die Ferienwohnung(en) weiterhin vermietet. Die Vermietungsabsicht und -tätigkeit wurde somit erst mit der Übergabe am beendet.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes_A im bekämpften Umsatzsteuerbescheid 2016 trat die geänderte Verwendung des gegenständlichen Gebäudes und damit die Änderung der Verhältnisse nicht bereits im Jahr 2016, sondern erst mit der tatsächlichen Beendigung der Vermietungstätigkeit, sohin zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von der Beschwerdeführerin an die Käufer_Name zum ein. Dem Finanzamt_A kam damit im Jahr 2016 keine Berechtigung zu einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG zu, weshalb der Beschwerde Folge zu geben ist.

Das Finanzamt_A entsprach mit dem (endgültigen) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum ) dem Beschwerdebegehren, die im (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheid 2016 (mit Ausfertigungsdatum ) geschätzten Umsätze auf Basis der tatsächlich erzielten Umsätze und Vorsteuern des Jahres 2016 zu berichtigen. Für das Bundesfinanzgericht besteht nach der Aktenlage keine Veranlassung, von diesen - unstrittigen - Festsetzungen abzuweichen, weshalb diese in der vorliegenden Entscheidung unverändert übernommen werden.

Die Berechnung der Umsatzsteuer für das bekämpfte Jahr 2016 ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, welches als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.

6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100650.2018

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