Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.11.2019, RS/3100004/2019

Säumnisbeschwerde - keine Entscheidungspflicht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes FA betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem die Lohnabgaben 03 bis 08/2018 geschätzt wurden, beschlossen:

I.

Die Säumnisbeschwerde vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes FA betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem die Lohnabgaben 03 bis 08/2018 geschätzt wurden, wird gem. § 284 Abs. 1 iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Mit Schriftsatz vom , bei der Abgabenbehörde eingelangt am und weitergeleitet an das Bundesfinanzgericht am , wurde von der Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde erhoben, weil der rechtzeitig gegen den Bescheid vom über die Schätzung der Lohnabgaben für den Zeitraum 3-8/2018 in Höhe von 11.464,00 € eingebrachte Einspruch noch unerledigt sei und auch dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt worden sei.

Der Säumnisbeschwerde waren die Kopien des angeführten Bescheides vom über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer, die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, dies jeweils für den Zeitraum 03-08/2018, und der Vollmacht vom beigelegt. Eine Kopie der als nicht erledigt monierten Beschwerde gegen den Schätzungsbescheid war entgegen des Hinweises der Säumnisbeschwerde auf „Beilage 1“ nicht angeschlossen.

II. Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht der Abgabenbehörde gem. § 284 Abs. 2 BAO auf, bis spätestens zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Innerhalb der mit Beschluss vom bis verlängerten Frist teilte die Abgabenbehörde am dem Bundesfinanzgericht elektronisch mit, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben ist, weil der Abgabenbehörde keine Beschwerde vorlag. Dies ergäbe sich daraus, dass der Säumnisbeschwerde keine Kopie der Beschwerde beigelegt war, bei der Abgabenbehörde ein Einspruch oder eine Beschwerde nie eingegangen ist und das Ersuchen der Abgabenbehörde vom um Ergänzung/Auskunft, worin diese Umstände vorgehalten wurden und die Aufforderung erging, eine Kopie der Beschwerde und den Nachweis über deren rechtzeitige Einbringung beizubringen, unbeantwortet geblieben ist.

III. Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat.

Gemäß § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO ist § 260 Abs. 1 lit. a BAO (Unzulässigkeit) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß  § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

IV. Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom Säumnisbeschwerde ein, weil über ihren fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen den Schätzungsbescheid vom betreffend Lohnabgaben 03-08/2018 in Höhe von 11.464,00 Euro bis dahin nicht entschieden worden sei. Der Säumnisbeschwerde beigefügt waren Kopien der Vollmacht und des betroffenen Bescheides, nicht hingegen eine solche des Einspruches. In der Säumnisbeschwerde wurden zum Einspruch auch keine näheren Angaben wie dessen Datum, die Einbringungsweise und das Einbringungsdatum gemacht. Bei der Abgabenbehörde konnte ein Eingang eines Einspruches der Beschwerdeführerin gegen den angeführten Bescheid nicht festgestellt werden.

Den daraufhin ergangenen Aufforderungen zur Nachreichung einer Kopie des Einspruches und zur Erbringung des Nachweises der Einbringung desselben einerseits durch das Bundesfinanzgericht fernmündlich am und andererseits durch Vorhalt der Abgabenbehörde vom , zugestellt am , kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Dies, obwohl im Bedenkenvorbehalt der Abgabenbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Einspruch gegen den Schätzungsbescheid vom bei der Abgabenbehörde nicht eingegangen ist.

Festzustellen war daher, dass der in der Säumnisbeschwerde als unerledigt gerügte Einspruch bei der Abgabenbehörde nicht aktenkundig geworden ist, der Nachweis der Einreichung eines solchen nicht erbracht wurde und die Säumnisbeschwerde schon keinerlei nähere Angaben zu dem behaupteten Einspruch enthält. Hieraus erschließt sich die zweifelsfreie Feststellung, dass bei der Abgabenbehörde ein Einspruch gegen den Schätzungsbescheid vom nicht eingebracht worden ist. Die behauptete Verletzung einer Entscheidungspflicht kann folglich nicht eingetreten sein, weshalb die Voraussetzungen zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem. § 284 Abs. 1 BAO fehlen. Die Eingabe vom  ist deshalb gemäß § 284 Abs. 1 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 284 (Stand , rdb.at), Anm. 12 und E 43; Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 284, Tz 12; ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Zurückweisung leitet sich unmittelbar aus dem Gesetz ab, weshalb die Voraussetzungen zur Zulassung einer ordentlichen Revision nicht gegeben sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
behauptete Entscheidungspflicht
Verweise
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.3100004.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at