Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2019, RV/7103579/2018

Ohne steuerpflichtige Einkünfte keine Veranlagung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 und die Berücksichtigung von Kosten für Wohnraumschaffung in der Höhe von 38.530 Euro sowie die Berücksichtigung von Aufwendungen für Fachliteratur in der Höhe von 299 Euro.

Das Finanzamt stellte fest, dass die Bf keine Familienbeihilfe bezogen hatte und im streitgegenständlichen Jahr keine Einkünfte erzielt hatte. Sie hatte im Veranlagungsjahr ausschließlich Krankengeld und Arbeitslosenunterstützung bezogen. 

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung abgewiesen, da im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt worden waren.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Bf beantragte die Kontrolle des Bescheides. Es gebe keine Begründung, was fehle und warum kein Geld überwiesen werde.

Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Bei der Arbeitnehmerveranlagung erfolge eine Neuberechnung der Lohnsteuer. Da im Einkommen der Bf keine steuerpflichtigen Bezüge enthalten seien, wirkten sich die in der Erklärung beantragten Änderungen nicht aus. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Die Bf ersuchte nochmals um Überprüfung und Kontrolle des Bescheides.

Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Bf bezog im Veranlagungsjahr 2017 Arbeitslosenunterstützung und Bezüge von der Wiener Gebietskrankenkasse (Krankengeld).

Steuerpflichtige Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden wäre, bezog die Bf nicht.

Die Bf bezog auch keine Familienbeihilfe.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Die Einkommensteuer wird gemäß § 39 EStG 1988 nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt die Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 vorliegen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988  sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit. Ersatzleistungen sind beispielsweise das Krankengeld während der Arbeitslosigkeit.

Im vorliegenden Fall hat die Bf keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen. Es wurde dadurch keine Lohnsteuer einbehalten, die neu berechnet werden könnte bzw die auf Grund der geltend gemachten Werbungskosten oder Sonderausgaben vermindert werden könnte. Die Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung und die an deren Stelle tretende Ersatzleistung Krankengeld sind von der Einkommensteuer befreit und unterliegen keinem Steuerabzug.

Eine Veranlagung oder Rückerstattung von Einkommen- oder Lohnsteuer ist somit nicht möglich.

Eine Veranlagung nach § 39 EStG 1988 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen (§ 40 EStG 1988).

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, und die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind. Da die Bf im Veranlagungsjahr 2017 keine Familienbeihilfe bezogen hat, sind auch die Voraussetzungen für eine allfällige Erstattung eines Absetzbetrages nicht erfüllt. Eine Gutschrift eines Absetzbetrages kann somit nicht erfolgen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Entscheidung bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.

Aus diesem Grund war die Revision für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103579.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at