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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.11.2019, RV/7102159/2019

Frühestmöglicher Zeitpunkt des Beginns des Studiums als Anspruchsberechtigung für den Weiterbezug von FB nach Abschluss der Schulausbildung

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/16/0030. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt YYY vom über die Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe (FB und KG) für den Sohn des Beschwerdeführers ab Dezember 2017 zu Recht erkannt:

I)

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob für das Kind Sohn1 , geb JJ (genaues Geb.dat. ist aktenkundig) des Beschwerdeführers (Bf) im Beschwerdezeitraum die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) erfüllt sind.

Der beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid für den Zeitraum ab Dez 2017 wurde begründet wie folgt: "Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

  • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

  • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

  • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

  • Das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Da sich Ihr Sohn laut Aktenlage seit Dezember 2017 nicht in Ausbildung befindet, besteht für obgenannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe."

In der im Spruch bezeichneten Beschwerde führte der Bf aus wie folgt:

"Der genannte Bescheid wird zur Gänze angefochten:
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid wird meinem Antrag vom 09. 0ktober 2017 für meinen Sohn Sohn1 ab Dezember 2017 bis auf weiteres, mindestens jedoch bis September 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (in der Folge kurz gemeinsam mit "FB" bezeichnet) zu gewähren, abgewiesen.
Die Begründung des Bescheides lautet wie folgt: Da sich Ihr Sohn laut Aktenlage seit Dezember 2017 nicht in Ausbildung befindet, besteht für obengenannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Begründung ist nicht nachzuvollziehen.
Sachverhalt: Sohn1 hat nach 12 Schuljahren im Juni 2016 maturiert. Für den Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2016 hatte er eine Aufforderung zur Ableistung seines Zivildienstes. Geplant war, dass er im Herbst 2017 sein Hochschulstudium aufnimmt. Krankheitsbedingt endete der Zivildienst für Sohn1 jedoch bereits nach einem Monat per Ende Oktober 2016. In der weiteren Folge konnte die Krankheit soweit eingedämmt werden, dass er ab April 2017 bis Ende November 2017 den restlichen Zivildienst ableisten konnte. Da Sohn1 ein Studium an der Hochschule "Management Center Innsbruck" (Uni22) aufnehmen will und die entsprechenden Studienlehrgänge immer im Herbst eines jeden Jahres beginnen, ist der erstmögliche Zeitpunkt zur Aufnahme des Studiums Oktober 2018. Dazu kommt, dass für mögliche Alternativstudien an der Technischen Universität Ort1 die entsprechenden Zulassungsprüfungen für das Studienjahr 2017/2018 bereits alle im Frühjahr bzw. Sommer 2017 stattfanden, sodass auch diesbezüglich keine Möglichkeit bestand, das Studium ab Dezember 2017 oder auch ab März 2018 aufzunehmen. Nach den mir vorliegenden Informationen trifft dies auch für sämtliche andere Hochschulstudien, die eine Zugangsprüfung vorsehen, zu. Im März 2018 hätte Sohn1 daher nur ein Studium, welches keine Zugangsprüfung vorsieht, aufnehmen können. Ferner befand sich Sohn1 auch im Zeitraum Dezember 2016 bis März 2017, sowie seit Dezember 2017 laufend in Ausbildung zum Schilehrer in Theorie und Praxis. Dazu werden unter einem 5 Zeugnisse vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass er im Dezember 2016 den Ausbildungskurs zum Begleitlehrer einer Wintersportwoche mit der Eignung "F1"; im Dezember 2017 den Ausbildungskurs zum Begleitlehrer einer Wintersportwoche mit der Eignung "F2"; am die Ausbildung zum Skilehrer Anwärter; und im Mai 2018 die Ausbildung zum Landeskilehrer (mit Ausnahme des Alpinkurses) erfolgreich abgeschlossen hat. Geplant ist, dass er im Sommer 2018 die Ausbildung zum Landesskilehrer mit der Absolvierung des Alpinkurses abschließt.
Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des Sachverhaltes ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:

Der Plan meines Sohnes war, nach Ablegung der Matura im Juni 2016 im Herbst mit seinem Wunschstudium zu beginnen. Dies war 2016 noch nicht möglich, weil er für Oktober 2016 zum Zivildienst einberufen war. Es war auch im Herbst 2017 nicht möglich, da wegen der krankheitsbedingten Unterbrechung sein Zivildienst erst im November 2017 endete. Wenn er nun - wie angekündigt - im Herbst 2018 sein Wunschstudium aufnimmt, beginnt er mit dieser Ausbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes und besteht daher mein Anspruch auf Bezug der FB ab Dezember 2017 gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Zivildienst Ende Oktober 2016 krankheitsbedingt unterbrochen wurde. Eine Wiederaufnahme des Zivildienstes war erst im April 2017 möglich. Für diesen Zeitraum war es meinem Sohn auch nicht möglich, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Auch in § 2 Abs. lit b FLAG ist vorgesehen, dass krankheitsbedingte Verzögerungen bei Abschluss des Studiums ohne Auswirkung auf die Bezugsberechtigung der FB bleiben. Krankheitsbedingte Verzögerungen bei Aufnahme des Studiums sind daher bei der Beurteilung, ob ein Studium nach der Unterbrechung bzw. der Beendigung des Zivildienstes "ehestmöglich" aufgenommen wurde, ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen.
Sollte die Behörde meinen, dass Sohn1 nicht auf den Beginn seines Wunschstudiums im Herbst 2018 hätte warten dürfen und verpflichtet wäre - um den Anspruch auf FB zu wahren - "irgendein" Studium bereits im März 2018 zu beginnen, so findet diese rechtliche Beurteilung im Gesetzestextes keine Deckung: In § 2 Abs. 1 lit. e wird ausdrücklich "die Berufsausbildung" angeführt und vom "Beginn der Berufsausbildung" ausgegangen, sodass nicht unterstellt werden kann, dass damit "irgendeine" Berufsausbildung gemeint sein kann.

Der Sachverhalt, aufgrund dessen die nunmehr angefochtene Entscheidung gefällt wurde, war der Behörde seit meinem Antrag vom bekannt. Sie hätte eine inhaltsgleiche Entscheidung bereits im Oktober 2017 fällen können. Dies hätte Sohn1 die Möglichkeit gegeben, im Sinne der nunmehr vorliegenden Entscheidung "irgendein" Studium im März 2018 zu beginnen, um den Anspruch auf den Bezug von FB ab Dezember 2018 (gemeint: 2017) zu rechtfertigen. Dadurch, dass die Behörde jedoch ihre Entscheidung erst im April 2018 zustellt, verstößt sie gegen den Vertrauensgrundsatz und ist die Entscheidung daher im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig zu bezeichnen.

Auf Grund des in dieser Berufung neu dargelegten Sachverhaltes steht aber auch ferner fest, dass mein Sohn auch die Zeit seit Dezember 2017 zur Berufsausbildung zum Skilehrer genutzt hat und weiterhin nützt, sodass die FB auch gemäß § 2 Abs. 1 lit b) zu gewähren ist.

Aus all diesen Gründen stelle ich den ANTRAG, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ich für meinen Sohn für den Zeitraum ab Dezember 2017 bis auf weiteres, mindestens jedoch bis September 2019 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag habe."

In der Beschwerdevorentscheidung wurde vom Finanzamt ausgeführt wie folgt:
"Begründung: Die Beschwerde wendet in Bezug auf den als anspruchsbegründend eingewandten Sohn einen ursprünglich geplanten weiteren Ausbildungs- bzw. Abfolge-Ablauf wie folgt ein: Nach Absolvierung der Matura im Juni 2016 von 10/2016 bis 06/2017 Zivildienst, und ab 10/2017 ein Hochschulstudium. Als krankheitsbedingte Abänderung wurde ein Zivildienst-Ende per Oktober 2016, und eine Absolvierung des restlichen Zivildienstes in 04/2017 bis 11/2017 eingewandt. Die Bescheidbeschwerde erachtet den Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums im Oktober 2018 zufolge des angestrebten "Wunschstudiums" an der Hochschule "Management Center Innsbruck", dessen Studienlehrgänge immer im Herbst eines Jahres beginnen, unter Berücksichtigung des Zivildienstes als den frühestmöglichen Beginn-Zeitpunkt einer Berufsausbildung, demzufolge ein Beihilfenanspruch gem. § 2 Abs.1 lit. e FLAG 1967 ab 12/2017 bestehe. Die Bescheidbeschwerde weist auch explizit darauf hin, dass im März nur ein Studium hätte aufgenommen werden können, welches keine Zugangsprüfung vorsieht. Die Bescheidbeschwerde hält auch fest, dass § 2 FLAG 1967 vorsehe, dass "krankheitsbedingte Verzögerungen bei Abschluss des Studiums ohne Auswirkung auf die Bezugsberechtigung der FB" blieben, und folgert, dass krankheitsbedingte Verzögerungen bei Aufnahme des Studiums daher bei der Beurteilung, ob ein Studium nach einer Unterbrechung bzw. Beendigung des Zivildienstes "ehestmöglich" aufgenommen wurde, ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen seien. Die Bescheidbeschwerde nimmt in der Folge auch vorweg, dass eine ev. Rechtsansicht der Behörde, der Sohn hätte nicht auf den Beginn seines Wunschstudiums warten dürfen, von vornherein als rechtswidrig angesehen wird, weil nicht unterstellt werden könne, dass § 2 Abs.1 lit. e FLAG 1967 "irgendeine" Berufsausbildung festlegt. Die Bescheidbeschwerde leitet letztlich aus dem Umstand, dass die Behörde deren (abschlägige) Entscheidung nicht schon im Oktober 2017, sondern erst im April 2018 gefällt und zugestellt hatte, ab, dass die Entscheidung gegen den Vertrauensgrundsatz verstoße, und im Sinn der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig bzw. verfassungswidrig zu bezeichnen sei. Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Demnach gebührt Familienbeihilfe bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften z. B. dann, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, oder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und frühestmöglichem Beginn einer Berufsausbildung. Ein Anspruch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ist durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für den Fall festgelegt, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, und durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für den weiteren Fall, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Nach Lehre und Rechtsprechung normieren die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG 1967 (abgesehen von weiteren gesetzlich festgelegten Ausnahmen) weitere Ausnahmen von der allgemeinen Regel, dass keine Familienbeihilfe gebührt, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Ausbildung befindet, und ist diese Bestimmung daher streng auszulegen. Sie kann nicht so verstanden werden, dass der Zeitraum, für den Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, (beliebig) erstreckt werden kann, wenn die Aufnahme für eine Wunschausbildung (für ein Wunschstudium), ev. aufgrund limitierter Teilnehmerzahl, nicht bei der ersten Möglichkeit (beim ersten Versuch) erfolgt. Durch die genannten Regelungen sollen unvermeidbare Lücken geschlossen werden, die dadurch entstehen, dass etwa der Schulabschluss im Sommer erfolgt, und der Lehr- und/oder Hochschulbetrieb für eine fortgesetzte (Berufs-)Ausbildung erst im Herbst aufgenommen wird, oder durch Zwischenzeiten zwischen dem Ende eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem möglichen Beginn (oder der möglichen Fortsetzung) einer Berufsausbildung. Im Hinblick auf die Möglichkeit mehrfacher Antritte zu Prüfungen (ev. auch Aufnahmeprüfungen) sowie auf mögliche Aufnahmebeschränkungen bei verschiedenen Ausbildungsformen bzw. Studien muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nicht die Aufnahme einer Wunschausbildung (eines Wunschstudiums), ev. nach mehreren Antrittsversuchen während eines längeren Zeitraumes im Sinn hatte, sondern die Aufnahme (irgend)einer Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dafür spricht nach Lehre und Rechtsprechung auch der Wortlaut der Bestimmung, dass die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung bzw. nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen (oder fortgesetzt) werden muss, um die Familienbeihilfe durchgehend (bzw. unmittelbar im Anschluss an den Zivildienst) beziehen zu können. Zufolge des Postulats auf Berücksichtigung krankheitsbedingter Verzögerungen wird auch festgehalten, dass weder § 2 Abs. 1 lit. e, noch eine andere Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes festlegt, dass im Fall bestimmter Erkrankungen während eines vorangegangenen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes der Beihilfenanspruch nicht an den frühestmöglichen Beginn (oder die frühestmögliche Fortsetzung) einer Berufsausbildung gebunden wäre, bzw. dass diesfalls der frühestmögliche Beginn (oder die frühestmögliche Fortsetzung) unter anderen Gesichtspunkten abweichend zu qualifizieren wäre. Soweit die Bescheidbeschwerde einen "Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz" einwendet, ist festzuhalten, dass es eine Anfrage an das Finanzamt zum Thema "frühestmöglicher Beginn einer Berufsausbildung" (bzw. eine noch vor dem März 2018 oder innerhalb der Nach-Inskriptionsfrist gestellte Anfrage zu diesem Thema) und insofern auch eine diesbezügliche Beantwortung nicht gab, eine derartige Anfrage (und Beantwortung) ist folglich auch nicht aktenkundig, und wird auch in der Bescheidbeschwerde nicht einmal behauptet. Die Bescheidbeschwerde stützt das Beihilfenbegehren für den Sohn für den Beschwerdezeitraum auch auf eine "Berufsausbildung zum Schilehrer". In der Anfragenbeantwortung vom wird diesbezüglich auf folgende Schilehrer- Ausbildungsmaßnahmen hingewiesen: 14.12. bis : Ausbildungskurs zum Begleitlehrer einer Wintersportwoche für Skilauf in Ort99 Zeugniserteilung am . 13.12. bis Ausbildungskurs zum Begleitlehrer einer Wintersportwoche für Skilauf in Ort99 Zeugniserteilung am . 27.03. bis Verkürzte Ausbildung zum Skilehrer-Anwärter beim Niederösterreichischen Ski & Snowboardlehrer-Verband am Hochkar. Zeugniserteilung am . 25.04. bis Ausbildungskurs zum Landesskilehrer des Wiener Ski- und Snowboardlehrer-Verbandes. Zeugnis vom . Nach der vorgelegten Ausbildungs-Aufstellung waren zwischen dem Skilehrer-Anwärter und dem Landesskilehrer als Bestandteil der Ausbildung 10 Praxistage in einer Skischule zu absolvieren. § 2 FLAG 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffs "Berufsausbildung". Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden dem Begriff alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zugeordnet, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ein Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann im Sinne ebendieser Rechtsprechung selbst dann nicht als Berufsausbildung gewertet werden, wenn diese Ausbildung Voraussetzung für eine spätere spezifische Berufsausbildung, oder für diese (oder generell für das Berufsleben) nützlich ist. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist nach Lehre und Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und von der Dauer her mit anderen Berufsausbildungen vergleichbar ist, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist, und letztlich das Kind durch den Abschluss der Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufs befähigt wird, durch welchen es sich seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Für die Skilehrer-Ausbildung ergeben sich gemessen am Beschwerde- bzw. Gesamtausbildungszeitraum anhand der Ausführungen in der Eingabe vom folgende Relationen: Beschwerdezeitraum: Ausbildungskurs 13.12. bis und 27.03.bis = 15 Tage. Selbst unter Einrechnung von 2 Mal 10 Praxistagen umfasste die Ausbildung 5 Wochen in einem Zeitraum von 5 Monaten. Gesamtausbildung: Ausbildungsdauer: 2016: 9 Tage, 2017: 10 Tage, 2018: 16 Tage, in Summe 35 Kurstage (5 Wochen). Selbst unter Einrechnung von 4 Mal 10 Praxistagen umfasste die Ausbildung 11 Wochen in einem Zeitraum von 17 Monaten. Damit steht aber fest, dass die besagten Lehrgänge in zeitlicher Hinsicht im Vergleich zu anderen (Berufs-)Ausbildungen eine wesentlich geringere Ausbildungsintensität erforderten, und daher (im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung) nicht ausreichen, um von einer Berufsausbildung i. S. des FLAG sprechen zu können. Insofern kann auch nach den Vorbringen in der Bescheidbeschwerde für den Beschwerdezeitraum ein Beihilfenanspruch, bzw. eine dem angefochtenen Abweisungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) v. führte der Bf Folgendes aus:

"Da mir zwischenzeitig Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn Sohn1 ab 10/2018 gewährt wurde, endet der Beschwerdezeitraum mit 9/2018.

Der Begründung der genannten Beschwerdevorentscheidung ist folgendes entgegenzuhalten bzw. zu meiner Beschwerde ergänzend auszuführen:

Zutreffend wird in der Beschwerdevorentscheidung darauf verwiesen, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit.d FLAG den Lückenschluss zwischen Abschluss der Schulausbildung und Aufnahme des Hochschulstudiums schließen soll. Warum in weiterer Folge jedoch auf die Judikatur verwiesen wird, wonach der Lückenschluss nicht dazu dient, dass das Studium wegen Verfehlung einer Aufnahmeprüfung oder dergleichen nicht ehestmöglich aufgenommen werden kann, ist nicht ersichtlich, weil dies im vorliegendem Fall ja tatsächlich nicht der Fall war.

  • Tatsache ist, dass der Zivildienst meines Sohnes wegen der unglücklichen Erkrankung vom Oktober 2016 bis zum November 2017 andauerte.

Das ursprünglich von ihm angestrebte Studium hätte er frühestens im Herbst 2018 beginnen können.

  • Tatsächlich hat er - nicht zuletzt wegen des angefochtenen Bescheides, der überraschend die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel kürzte - nunmehr ein Studium an der technischen Universität Ort1 (Informatik) begonnen. Aber auch dieses Studium hätte er nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht früher aufnehmen können, weil eine Zulassungsprüfung erforderlich ist und für die Zulassung im Sommersemester 2018 die Prüfung bereits im Sommer 2017 abzulegen gewesen wäre, zu welchem Zeitpunkt mein Sohn ganztägig beim Zivildienst beschäftigt war und sohin weder entsprechende Zeit für die Vorbereitung der Prüfung hatte, noch tatsächlich zu einem Prüfungstermin, welcher während der normalen Dienstzeit der Zivildienstpflicht stattfand, hätte erscheinen können.

  • Tatsächlich ist sohin die Aufnahme des Studiums nach Inskription im Sommer 2018 (die Inskriptionsbestätigung vom • vorgelegt) der ehestmögliche Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums nach Abschluss der Schulbildung gewesen.

  • Nochmals wird darauf hingewiesen, dass der Vergleich des vorliegenden Falls mit Fällen, bei denen das Wunschstudium wegen limitierter Teilnehmerzahl und/oder Durchfallen bei Aufnahmeprüfungen etc. nicht unverzüglich aufgenommen werden kann, nicht zutreffend ist, weil dieser Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht vorliegt und daher nicht vergleichbar ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sind daher verfehlt.

  • Nicht nachvollziehbar ist die Replik auf den Vorhalt in der Beschwerde, dass über den vollständigen bekannten Sachverhalt nicht bereits im Herbst 2017 sondern erst im April 2018 entschieden wurde, sohin zu einem Zeitpunkt, als eine Aufnahme (irgendeines) Studiums ab März 2018 nicht mehr möglich war, und daher der Vertrauensgrundsatz verletzt wurde, dass keine abstrakte Anfrage an das Finanzamt zum Thema "frühestmöglicher Beginn einer Berufsausbildung" gestellt wurde. Warum hätte eine solche abstrakte Anfrage schneller beantwortet werden sollen, als eine Entscheidung über meinen konkret vorliegenden Antrag zum selben Thema gefällt wurde?

  • In Bezug auf die Ausbildung zum Skilehrer sind die vom Finanzamt zusammengefassten Darstellungen der Ausbildungszeiten nicht nachvollziehbar. Zum einem wird offensichtlich der Ausbildungskurs für Landesskilehrer 2 vom 25.04. bis nicht berücksichtig, zum anderen wird nur das Minimum für entsprechende erforderliche Praxiszeiten angesetzt, ungeachtet dessen, dass es selbstverständlich besser ist, wenn mehr Praxis vorzuweisen ist und mein Sohn tatsächlich wie in der aufgetragenen Ergänzung vom dargelegt, weitaus mehr Praxiszeiten aufgewendet hat.

  • Unverständlich ist auch die Ausführung, dass die Skilehrerausbildung in zeitlicher Hinsicht im Vergleich mit anderen Ausbildungen "eine wesentlich geringere Ausbildungsintensität" erfordert hätte. Zum einen unterlässt die Beschwerdevorentscheidung darzulegen, welche "andere" Berufsausbildungen zum Vergleich herangezogen wurden, zum anderen bleiben die Umstände, dass gerade diese Ausbildung im hochalpinen Gelände unter oft extremen Wetterbedingungen im Freien stattfindet und entsprechende Vorbereitungen insbesonders auch vor den Ausbildungskursen voraussetzt, weil die praktischen Fertigkeiten bei den Ausbildungstagen bereits vorausgesetzt werden, unberücksichtigt. Dazu kommt, dass die Ausbildungstage selbst zum einen im praktischen Teil, der vormittags und nachmittags stattfindet, zum anderen in theoretischen Kursen in den Abendstunden unterteilt sind, sodass die Ausbildungskurse keinesfalls 1:1 mit "normalen" Ausbildungskursen verglichen werden können.

  • Zum Beweis, dass die Ausbildung zum Landesskilehrer durchaus in Intensität und Anstrengung einer "anderen" Berufsausbildung gleichzusetzen ist, beantrage ich die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich der Berufskunde.

  • In eventu verweise ich darauf, dass die Ausbildungszeit zum Skilehrer nicht für den gesamten "Beschwerdezeitraum" umzulegen ist, sodass (wenigstens) für einzelne Monate meiner Beschwerde stattzugeben ist.

Schließlich verweise ich darauf, dass Sohn1 bereits seit August 2018 bei der technischen Universität inskribiert ist, sodass für ihn jedenfalls bereits für den Zeitraum für August bis September 2018 ein Anspruch auf Kinderbeihilfe zusteht.

Ich stelle daher den ANTRAG, meiner Beschwerde vom vollinhaltlich stattzugeben und mir FB und KG für meinen Sohn für den Zeitraum Dezember 2017 bis September 2018 zu gewähren."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus den o.a. diesbezüglichen unstrittigen Sachverhaltsdarstellungen, aus denen insbesondere hervorgeht, dass der Sohn des Bf nach Absolvierung der Matura im Juni 2016 den Zivildienst in 10/2016 sowie (nach krankheitsbedingter Unterbrechung) von 4/2017 bis 11/2017 geleistet hat. Im Oktober 2018 hat der Sohn des Bf das Studium Informatik an der TU nach einem obligatorischen Aufnahmeverfahren begonnen.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; ...

Gemäß § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird (BGBl I 2017/156 ab ).

Das Finanzamt stützt sich in seiner Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen auf die Ansicht, dass der Gesetzgeber nicht die Aufnahme einer Wunschausbildung (eines Wunschstudiums), ev. nach mehreren Antrittsversuchen während eines längeren Zeitraumes im Sinn hatte, sondern die Aufnahme (irgend)einer Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Der nächstmögliche Studienbeginn für das ursprünglich vom Sohn des Bf "gewünschte bzw angestrebte" Studium am Uni22 war laut Angaben des Bf in der Beschwerde, eingebracht beim Finanzamt im Mai 2018, erst im Oktober 2018. Für das nunmehr vom Sohn des Bf aufgenommene Studium Informatik an der aktenkundigen TU ist ebenfalls wie bei Uni22 ein Aufnahmeverfahren zu absolvieren gewesen.

Aufnahmeverfahren Bachelor Informatik und Wirtschaftsinformatik: An der Technischen Universität Ort1 und der Universität Ort1 wird für alle StudienbewerberInnen (Informatik und Wirtschaftsinformatik) seit dem Studienjahr 2016/17 ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Dieses Aufnahmeverfahren findet nur einmal im Jahr statt. Sollte kein Studienplatz erlangt worden sein, kann man sich im nächsten Jahr grds. wieder einem Aufnahmeverfahren stellen.

Um am Aufnahmeverfahren an der TU Ort1 für das Studium Informatik oder Wirtschaftsinformatik teilzunehmen, ist eine Registrierung zwischen dem und erforderlich gewesen.

Registrierung verpflichtend: Deadline
Der Ablauf erfolgt in zwei Stufen:

  • Bekanntgabe der Motivation und Erwartungen an ein Informatikstudium durch den Studienplatzwerber.

  • Danach findet der Reihungstest statt.

Reihungstest: Dienstag, (Quelle: __WWW.informatik.Uni33.ac.at_aufnahme; TU Ort1, Fakultät für Informatik, Aufnahmeverfahren Informatik und Wirtschaftsinformatik).

Das Finanzamt stützt sich in seiner Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich auf die Ansicht, dass der frühestmögliche Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Studium) nach Ableistung des Zivildienstes im Sommersemester 2018 gewesen wäre.

Zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2016/16/0018, erkannt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (z.B. Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen etc.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden.

Dies ist beschwerdegegenständlich der Fall, zumal der Sohn des Bf einen Studienplatz für Informatik an der aktenkundigen TU ab dem Wintersemester 2018/2019 erhalten hat, und sich davor dem im Beschwerdezeitraum obligatorischen oa Aufnahmeverfahren gestellt hat bzw stellen musste. Wie oben angeführt war der Beginn des gesamten Aufnahmeverfahrens mit der Registrierung zw. und Mai 2018. Bei Nichterlangen eines Studienplatzes kann bzw müsste das Aufnahmeverfahren (im nächsten Jahr) neuerlich durchlaufen werden.

Somit ist nicht maßgeblich, dass der Sohn des Bf mit irgendeinem Studium nach Ableistung des Zivildienstes (theoretisch) im Sommersemester 2018 beginnen konnte.

Vielmehr ist maßgeblich, dass die vom Sohn tatsächlich gewählte Studienrichtung, nämlich Informatik an der TU erst im Wintersemester 2018/2019 nach Absolvieren des einmal jährlich stattfindenden Auswahlverfahrens begonnen werden konnte. Diesbezüglich wird auch auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Linz vom , RV/0772-L/09, verwiesen, wonach der UFS konkret auf die Inskriptionsfrist an der Johannes Kepler Universität in Linz abgestellt hat, da der Beschwerdeführer das Studium der Wirtschaftspädagogik an der Johannes Kepler Universität in Linz gewählt hat. Maßgeblich ist daher immer der frühestmögliche Studienbeginn der vom Kind gewählten konkreten Studienrichtung und nicht der frühestmögliche Beginn irgendeines Studiums oder irgendeiner Berufsausbildung wie die belangte Behörde meint. Auch in zahlreichen anderen Entscheidungen wurde nicht auf den frühestmöglichen Beginn irgendeines Studiums, sondern immer auf den Beginn des vom Kind konkret gewählten Studiums abgestellt und war das konkret gewählte Studium entscheidungswesentlich (VwGH 2011/16/0057, Unabhängiger Finanzsenat RV/0772-L/09, Unabhängiger Finanzsenat RV/0920-W/04).

Ist für einen Bewerber der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungsbeginns nicht ersichtlich und ist daher nicht berechenbar, wann (wie lange vor Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes) er sich bewerben müsste, um möglichst unmittelbar nach Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes mit der Ausbildung beginnen zu können, so würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG, vom Bewerber zu fordern, sich gleichsam "auf gut Glück" möglichst lange vor dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes zu bewerben, um "möglichst rasch" nach Ende dieses Dienstes mit der Ausbildung beginnen zu können, der Bestimmung einen unsachlichen Inhalt beimessen. Vielmehr ist dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG dann entsprochen, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden, was beschwerdegegenständlich der Fall war, zumal der Sohn des Bf im Oktober 2018 mit dem Studium der Informatik an der aktenkundigen TU beginnen konnte ().

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gegen die Ausführungen des Bf dahingehend, dass die Studienlehrgänge an der Uni22 immer im Herbst eines jeden Jahres beginnen, und demzufolge grdsätzl. der erstmögliche Zeitpunkt zur Aufnahme des Studiums nach Absolvieren eines Aufnahmeverfahrens Oktober 2018 gewesen wäre, seitens des Finanzamtes keine Entgegnungen gemacht wurden. Div Studienangebote an der Uni22 sind in Modulen aufgebaut, die mit Modul 1 im Herbst beginnen und weiterführende Module im darauffolgenden Sommersemester angeboten werden (Quelle: www.Hochschule44).

Der Sohn musste sich für das Studium der Informatik an der aktenkundigen TU einem lediglich einmal jährlich stattfindende Aufnahmeverfahren im Zeitraum Frühjahr und Sommer des Jahres 2018 (vgl o.a. Ausführungen zum Aufnahmeverfahren) unterziehen.

Im Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz (siehe Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 132) wird zur besagten gesetzlichen Bestimmung Folgendes ausgeführt: "Der Gesetzgeber fordert, dass die Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird. Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung des UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Inskription der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wird diese nicht vorgenommen, erlischt der Anspruch auf FB (-G/04; -G/05). Maßgeblich ist somit nicht jener Zeitpunkt, zu dem die Inskription irgendeines Studiums vorgenommen werden kann, sondern zu dem die Inskription der vom Kind gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Insoweit verkennt daher die Behörde die Rechtslage und liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Die Ansicht des Finanzamtes, dass offenkundig irgendein Studium frühestmöglich zwecks FB-Anspruchs aufzunehmen sei, ist daher nicht zutreffend, da auch nach dem klaren Wortlaut des o.a. § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG auf "die" Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und nicht auf "irgendeine" Berufsausbildung abgestellt wird. Maßgeblich ist demgemäß, dass das vom Kind gewählte Studium bzw. die vom Kind gewählte Berufsausbildung frühestmöglich begonnen wird.

Der Sohn des Bf beginnt daher das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung sowie nach Beendigung des von ihm geleisteten Zivildienstes, weshalb für die beschwerdegegenständlichen Zwischenzeiten (auch für die Zeit aufgrund der krankheitsbedingten Unterbrechung des Zivildienstes) - ausgenommen (antragsgemäß) die Zeiten der Zivildienstleistung selbst - die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe und KG erfüllt sind (vgl. § 2 FLAG 1967 id für die Beschwerdezeiträume geltenden Fassung; o.a. § 2 Abs. 1 lit d und e FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum gF; § 26 (1) FLAG 1967; Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom zu RV/1100129/2019).

Die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde weicht daher insoweit von der ständigen Rechtsprechung und zitierten Literatur ab.

Auf den Streitpunkt, ob durch die Schilehrerausbildung des Sohnes des Bf die Anspruchsvoraussetzungen auf den Familienbeihilfenbezug iSd FLAG 1967 id in den Beschwerdezeiträumen geltenden Fassung aufgrund Berufsausbildung erfüllt sind, ist daher nicht mehr einzugehen.

Nichtzulassen einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt den mit dem zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ergangenem Erkenntnis , vorgegebenen Leitlinien, die mutatis mutandis auch auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 anwendbar sind. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102159.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at