Abweisung eines Überrechnungsantrages mangels Guthaben auf dem Abgabenkonto; Richtigkeit der Gebarung am Abgabenkonto strittig.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V, den Richter Ri und die weiteren Senatsmitglieder Sm1 und Sm2 in der Beschwerdesache X-GmbH, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Überrechnung (§ 215 Abs. 4 BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Liquidators XX und in Anwesenheit der Amtsvertreter AV1 und AV2 sowie der Schriftführerin C.D. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) Fa. S-GmbH (Name nunmehr Fa. X-GmbH geändert) vom auf Überrechnung eines Guthabens in Höhe von € 118.000,00 auf das Abgabenkonto ***** mit der Begründung abgewiesen, das Guthaben sei bereits von Amts wegen umgebucht/überrechnet worden.
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Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom richtet sich die gegenständliche frist- und formgerechte (durch die damalige steuerliche Vertretung im Wege von Finanz-Online eingebrachte) Beschwerde der Bf. vom , mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass der Überrechnungsantrag vom
wie beantragt durchgeführt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Abgabenkonto weise deswegen kein Guthaben mehr aus, da das Finanzamt widerrechtlich einen älteren Überrechnungsantrag durchgeführt habe, welcher vor seiner Durchführung zurückgezogen worden sei. Diese Fehlbuchung sei zu korrigieren und der Überrechnungsantrag vom wie beantragt durchzuführen.
Unter einem werde gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO und § 274 Abs 1 Z 1 BAO der Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, aus § 215 Abs. 4 BAO ergebe sich, dass nur Guthaben auf Antrag überrechnet werden könnten. Ein Guthaben entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteige, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehe.
Maßgebend seien die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (z.B. ; ; ).
Am , dem Tag des Ergehens des gegenständlichen Abweisungsbescheides, habe sich kein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bf. befunden. Es habe daher auch kein Guthaben überrechnet werden können.
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Rechtzeitig am beantragte die Bf. die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen zu ergänzen.
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In der mündlichen Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Der gegenständliche Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Überrechnungsantrages vom liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am wurde über Finanzonline durch den damaligen steuerlichen Vertreter der Bf. (B-GmbH) ein Antrag auf Überrechnung eines Guthabens in Höhe von € 200.000,00 auf das Abgabenkonto ****** eingebracht.
Am wurde aufgrund des Antrages vom ein Betrag in Höhe von € 118.119,21 antragsgemäß überrechnet und zugleich ein Bescheid über die teilweise Abweisung eines Überrechnungsantrages automatisiert gefertigt und versandt. Laut Aktenlage wurde dieser Überrechnungsantrag vom am um 12:04 Uhr vom zuständigen Behördenorgan genehmigt.
Am selben Tag () der Erledigung des Überrechnungsantrages zog die Bf. um 13:06 Uhr ihren (zu diesem Zeitpunkt bereits erledigten) Antrag vom über Finanzonline zurück.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit welchem der Überrechnungsantrag vom teilweise abgewiesen und aufgrund dessen ein Betrag in Höhe von € 118.119,21 antragsgemäß überrechnet wurde, hat die Bf. nicht eingebracht. Dieser Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Am brachte die Bf. durch den steuerlichen Vertreter über Finanzonline einen weiteren Überrechnungsantrag auf das Abgabenkonto ***** über € 118.000,00 ein, welcher mit dem gegenständlichen Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen wurde, dass nach Erledigung des zeitlich zuvor eingegangenen Antrages vom (erledigt am ) kein Guthaben mehr zur Verfügung stehe.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom über die Abweisung des Überrechnungsantrages vom .
Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde durchführen hätte müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein ().
Unstrittig bestand am - dies führt die Bf. in ihrer Beschwerde sogar selbst aus - dem Tag des Ergehens des gegenständlichen Abweisungsbescheides kein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bf., weswegen der Überrechnungsantrag vom zu Recht abgewiesen wurde.
Mit der gegenständlichen Beschwerde bringt die Bf. vor, das Abgabenkonto habe am deswegen kein Guthaben mehr ausgewiesen, da das Finanzamt widerrechtlich einen älteren Überrechnungsantrag durchgeführt habe, welcher vor seiner Durchführung zurückgezogen worden sei. Diese Fehlbuchung sei zu korrigieren und der Überrechnungsantrag vom wie beantragt durchzuführen.
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
In Wahrheit besteht ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren nach § 216 BAO auszutragen (). Da sich aus dem Vorbringen des Bf. ergibt, dass strittig ist, ob die am aufgrund des Antrages vom durchgeführte Überrechnung eines Betrages von € 118.119,21 zu Recht erfolgte, andernfalls ein überrechenbares Guthaben von € 118.000,00 bestünde, ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich ().
Festgestellt wird dazu seitens des erkennenden Senates, dass aufgrund des Bescheides vom die Verbuchung am Abgabenkonto der von der Bf. am beantragten Überrechnung in Höhe von € 118.119,21 auf das Abgabenkonto ****** dem Bescheid konform erfolgte.
Die Gebarung am Abgabenkonto entspricht daher den ergangenen Bescheiden und ist daher rechtmäßig.
Wenn die Bf. die Ansicht vertritt, aufgrund der Zurückziehung des Überrechnungsantrages vom sei der Bescheid vom rechtwidrig ergangen, so hätte sie diese Rechtsansicht mit Beschwerde gegen diesen Bescheid geltend machen müssen.
Wie bereits ausgeführt, erweist sich der angefochtene Bescheid über die Abweisung des Überrechnungsantrages vom als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101378.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at