TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.11.2019, RV/7102978/2011

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Löschung einer GmbH nach § 40 FBG

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf (FN abc gelöscht am ), gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend

Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2006

Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das

Jahr 2006

Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2007

Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das

Jahr 2007

Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2008

Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das

Jahr 2008

Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2009

Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das

Jahr 2009

Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2010

Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das

Jahr 2010

beschlossen:

I. Die Beschwerden vom werden als unzulässig (geworden) erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

II. Sachverhalt

Im Zuge einer Außenprüfung wurden seitens der belangten Behörde am selben Tag ua folgende Bescheide betreffend der in Konkurs befindlichen Beschwerdeführerin Bf. - in der Folge als Bf bezeichnet - erlassen:

1. Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2006 in der Höhe von 1.531,74 €

2. Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2006 in der Höhe von 327,81 €

3. Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2007 in der Höhe von 986,65 €

4. Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2007 in der Höhe von 628,35 €

5. Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2008 in der Höhe von 617,70 €

6. Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2008 in der Höhe von 829,33 €

7. Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2009 in der Höhe von 2.810,16 €

8. Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2009 in der Höhe von 1.575,18 €

9. Haftungsbescheid für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2010 in der Höhe von 224,86 €

10. Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Jahr 2010 in der Höhe von 198,56 €

Gegen jeden der genannten zehn Bescheide erhob die Bf am das Rechtsmittel der Berufung. Diese zehn Berufungen sind als Beschwerden zu behandeln und wurden in der Folge von der belangten Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Bf einen Vorlageantrag am und ersuchte um Entscheidung durch die zweite Instanz (nunmehr das Bundesfinanzgericht).

Hg. Erhebungen ergaben, dass die Bf laut aktuellem Auszug aus dem Firmenbuch (FN abc) per (Datum der Eintragung im Firmenbuch) gemäß § 40 FBG von Amts wegen gelöscht wurde. Eine Verständigung des Gerichts von diesen Umständen erfolgte - entgegen der diesbezüglichen Verpflichtung gem. § 265 Abs. 6 BAO - nicht.

Vor diesem Hintergrund wurde das Finanzamt per Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom ersucht, dem Bundesfinanzgericht allfälliges Aktivvermögen bekanntzugeben bzw. falls dies nicht der Fall sein sollte, ob bzw. welche Gründe nach Auffassung des Finanzamtes vorliegen, die gegen eine beschlussmäßige Einstellung des gegenständlichen Verfahrens sprechen.

Das Finanzamt antwortete unverzüglich, gab kein Aktivvermögen bekannt, sondern dass keine Gründe vorliegen würden, die gegen eine beschlussmäßige Einstellung des gegenständlichen Verfahrens sprechen würden.

III. Rechtliche Erwägungen

Nach ständiger Rechtsprechung wirkt die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (siehe dazu die Nachweise bei Ritz, BAO 6, § 79 Tz 11; Ebenso dazu die Entscheidung des , GES 2014/6, 283, wonach die Vermögenslosigkeit der aus diesem Grund gelöschten GmbH aber "bis zum Beweis des Gegenteils... anzunehmen ist."

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass nicht nur die Einbringung in der Höhe von 9.306,92 € ausgesetzt wurde, sondern auch mit Bescheid des Finanzamtes vom die Löschung von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 235 Abs. 1 BAO in Höhe von 284.342,86 € vorgenommen worden ist. Begründet wurde die Löschung damit, dass alle Möglichkeiten der Einbringung bisher erfolglos versucht worden sind und Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos waren bzw. auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden konnte, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen würden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis (unter Verweis auf seine diesbezügliche Judikaturlinie) ausgesprochen hat, bedeutet dies jedoch, dass ein Abwicklungsbedarf der Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführenden Gesellschaft nicht (mehr) vorliegt, da diese auch im Fall einer Stattgabe des Rechtsmittels zu keinem verwertbaren Aktivvermögen mangels eines Rückforderungsanspruches gegenüber dem Abgabengläubiger gelangen würde.

In diesen Fällen tritt laut Verwaltungsgerichtshof für eine beschwerdeführende Gesellschaft mangels Abwicklungsbedarf ihre Vollbeendigung ein und verliert sie damit

- ungeachtet der grundsätzlich deklarativen Wirkung ihrer Löschung im Firmenbuch

- endgültig ihre Parteifähigkeit, weshalb die Beschwerde vom Gericht, welches die

Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen hat, als unzulässig (geworden) zurückzuweisen ist (siehe dazu ; Ritz, BAO 6zu § 260 BAO Tz 7 sowie bereits Stoll, BAO- Kommentar, 2683).

Eine Zustellung an die Bf kann gemäß dem Erkenntnis des im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben (da Gegenstand dieses Verfahrens nicht eine Beschwerde eines zur Haftung Herangezogenen ist, kommt auch eine Zustellung an einen Haftungspflichtigen nicht in Betracht). Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend ().

Da die Rechtssubjektivität mit der Aufhebung des Konkurses beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch darüber hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. bspw. ).

Diese Einstellung durch das Verwaltungsgericht hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. ebenfalls ).

IV. Zur Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und folgt insb. der Entscheidung , sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102978.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at