Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.10.2019, RV/7101252/2017

Verwaltungspraktikum Berufsausbildung iSd FLAG 1967?

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der A B, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Dezember 1996 geborene C B für den Zeitraum Februar 2016 bis November 2016 (Familienbeihilfe: € 1.758,00, Kinderabsetzbetrag: € 584,00, Gesamtbetrag € 2.342,00), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer X,  im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom , also hinsichtlich des Zeitraumes März 2016 bis November 2016, beschlossen:

I. Es werden der angefochtene Bescheid, soweit er über den Zeitraum März 2016 bis November 2016abspricht (Familienbeihilfe € 1.582,20, Kinderabsetzbetrag € 525,60, Gesamtrückforderungsbetrag € 2.107,80), sowie die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 278 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Rückforderungsbescheid

Das Finanzamt forderte von der Beschwerdeführerin (Bf) A B mit am erlassenem Bescheid zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Dezember 1996 geborene C B für den Zeitraum Februar 2016 bis November 2016 (Familienbeihilfe: € 1.758,00, Kinderabsetzbetrag: € 584,00, Gesamtbetrag € 2.342,00), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück. Die Begründung dazu lautet:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinn des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Der Rückforderungsbescheid wurde am zugestellt.

Beschwerde

Die Bf  erhob gegen diesen Bescheid mit am beim Finanzamt eingelangtem Schreiben Beschwerde und führte in dieser aus:

In offener Frist bringe ich das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Das Rechtsmittel darf ich wie folgt begründen:

Meine Tochter C-Y beendete im Jänner 2016 ihre begonnene Lehre, da sich die Lehre und gleichzeitig Absolvierung der Matura als zeitlich nicht vereinbar zeigte.

Sie legte am die Reifeprüfung am E Gymnasium ab.(Kopie Matura Zeugnis beiliegend).

Im Anschluss versuchte sie nach Beendigung ihrer Schulausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine weitere Berufsausbildung anzuschließen. Mehrere Bewerbungen unter anderem bei der Lufthansa, der Aua waren nicht erfolgreich. Dort wurde Sie im Auswahlverfahren nicht für den Ausbildungslehrgang aufgenommen. Auch im Fremdenverkehrsbereich gab sie mehrere Bewerbungen ohne Erfolg ab. In einem Zeitpunkt, wo die Jugendarbeitslosigkeit in Österreich nahezu 10% beträgt, muss man längere Wartezeiten in Kauf nehmen

Erst am , wie dem FA bereits schriftlich am gemeldet, konnte sie eine Ausbildung als Verwaltungspraktikantin im F beginnen.

Sie hat somit nach absolvierter Schulausbildung so bald als möglich eine weitere Berufsausbildung begonnen. Ich beantrage daher die Aufhebung des Bescheids und die weitere Auszahlung der FB für meine Tochter C für den gesamten Zeitraum.

Für meine Tochter D ändert sich nichts und Sie wird ihre Lehre im August 2018 beenden.

Die Kopie des Reifeprüfungszeugnisses war der Beschwerde beigefügt.

Ausbildungsvertrag

Die Bf legte den Ausbildungsvertrag mit dem F vor und gab dazu an:

Gleichzeitig bin ich erstaunt, dass im laufenden Verfahren vor seinem bescheidmäßigem Abschluss nun zwischenzeitlich eine neue Mitteilung über den Bezug von Familienhilfe vom übermittelt wurde, die auf meine Beschwerde kaum bis nicht eingeht.

Ich habe durch Übermittlung der Kopie des Matura- Zeugnisses vom die Beendigung der Schulausbildung nachgewiesen.

Das FLAG regelt aus meiner Sicht eindeutig, dass zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums FB zu zahlen ist.

Nur ist eben ein Ausbildungsplatz in der heutigen Zeit oft nicht sehr rasch erreichbar.

Erst mit konnte meine Tochter wie aus beiliegendem Ausbildungsvertrag ersichtlich, eine Tätigkeit beginnen.

Ich beantrage daher die laufende Auszahlung der FB für meine Tochter C B ab 2/2016 bis 11/2017 und die Aufhebung des Bescheides über die Rückforderung von FB und KG.

Wie aus dem beigefügten Vertrag zu ersehen ist, hat C B mit dem F einen Ausbildungsvertrag über ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Zeit von Dezember 2016 bis November 2017 abgeschlossen. Es handle sich um ein Verwaltungspraktikum im gehobenen Dienst.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge:

Gem. § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Da die Berufsausbildung am (Reifeprüfungszeugnis vom ) endete, kann der Beschwerde für d. Monat Februar 2016 entsprochen werden.

Die Rückforderung für den Zeitraum von März 2016 bis November 2016 bleibt aufrecht.

Auf die Ausführungen des neu erlassenen Bescheides über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge darf verwiesen werden.

Der nunmehrige Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt:

Familienbeihilfe = € 1.582,20 zuzüglich Kinderabsetzbetrag = € 525,60 ergibt in Summe € 2.107,80.

Der Beschwerde konnte teilweise stattgegeben werden.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.

Weiterer Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Familienbeihilfe (€ 351,60) und Kinderabsetzbetrag (€ 116,80), insgesamt € 468,40, für C B für den Zeitraum Dezember 2016 und Jänner 2017 zurück:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967} steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.

Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Da es sich bei dem Verwaltungspraktikum im gehobenen Dienst um keine Berufsausbildung im Sinne der Ausführungen zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 handelt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Dieser Bescheid wurde am zugestellt.

Versicherungsdatenauszug

Laut Versicherungsdatenauszug ist C B seit Dezember 2016 beim F als Angestellte beschäftigt. Davor bestanden Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Unternehmen von -, von -, am und von - (Lehrling).

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag:

Innerhalb offener Frist stelle ich den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde vom gegen die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

In der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde der Beschwerde nur teilweise stattgegeben. Es wird weiterhin für den Zeitraum März 2016 bis November 2016 die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für meine Tochter B C (Y) gefordert.

Aus dem Bescheid vom 10. Feber 2017 über die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen wird in der Begründung auf den § 2 Abs 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967 ) verwiesen, der besagt, daß Familienbeihilfe nur dann zusteht, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.

Ich verweise auf meine ausführliche Begründung meiner Beschwerde in Verbindung mit dem Familienlastenausgleich, wo steht, daß ehestmöglich nach Beendigung des Schulabschlusses eine Ausbildung begonnen werden soll, was meine Tochter auch machte.

Zitiert aus dem Familienlastenausgleichsgesetz:

§2d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeltpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

Sie bewarb sich laufend ab um Ausbildungsstellen, die Bewerbungen waren entweder nicht erfolgreich oder im Auswahlverfahren nicht erfolgreich. Erst ab wurde ihr eine Stelle als Verwaltungspraktikantin im [F] zugesagt. Der vorgelegte Dienstvertrag enthält ausdrücklich den Vermerk Ausbildungsvertrag.

Ich stelle daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge meinem Einspruch Rechnung tragen und die von mir in der Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid geforderte Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2016 bis November 2016 rückgängig zu machen.

Zweitens beantrage ich noch einmal eine Überprüfung des Ausbildungsvertrages des F, wieweit dieser nicht doch die Voraussetzungen des Familienlastenausgleichsgesetzes betrifft.

Weiters beantrage ich die Aussetzung der Einhebung der Rückforderung bis zum Vorliegen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes und die Auszahlung der FB für die Tochter D B, was ja außer Streit steht.

Vorlage

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am  zur Entscheidung vor und führte in diesem Bericht  aus:

Sachverhalt:

Auf Grund der Mitteilung des Antragstellers vom ha. eingelangt am wurde der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom erlassen (Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind B C, geb. am ...12.1996 für den Zeitraum von Februar 2016 bis November 2016 im Gesamtbetrag von € 2.342,-). Am wurde gegen den gegenständlichen Rückforderungsbescheid vom das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Der Beschwerde konnte mittels Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben werden und die Familienbeihilfe bis zur Beendigung der Berufsausbildung zuerkannt werden. Der nunmehrige Rückforderungsbetrag wurde mit € 2.107,80 ermittelt. Am langte der Vorlageantrag beim ha. Finanzamt ein.

Beweismittel:

Gescannte Dokumente.

Stellungnahme:

Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

C B (geboren im Dezember 1996) ist die Tochter der Bf A B. Von A B wurde für C B im verbliebenen Streitzeitraum März 2016 bis November 2016 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, wie im Spruch näher dargestellt, bezogen.

C B schloss am ihre Schulausbildung mit der Reifeprüfung ab. Im Anschluss an die Matura bewarb sie sich bei verschiedenen Unternehmen. Diese Bewerbungen blieben abgesehen von kurzen Beschäftigungsverhältnissen (, -, -), erfolglos. Mit Wirksamkeit ab wurde C B als Verwaltungspraktikantin im F aufgenommen.

Beweiswürdigung

Die bisher getroffenen Feststellungen sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 36a VBG 1948 lautet:

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

1. Abschluss eines Universitätsstudiums,

2. Abschluss einer Fachhochschule,

3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),

4. Abschluss einer mittleren Schule,

5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder

6. beendete Schulpflicht.

(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Monaten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b, § 7a, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50e BDG 1979 bezieht, §§ 20a bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e Abs. 2 und 4, § 27f, § 28b, §§ 29 bis 29k, § 29o, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

§ 1 Abs. 1 und 2 RPG lautet:

§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.

§ 7 RPG lautet:

§ 7. Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.

Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§§ 166 f BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Berufsausbildung

Unstrittig ist, dass sich C B bis zur Ablegung der Reifeprüfung im Februar 2016 in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befand. Ihrer Mutter A B stand daher gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 jedenfalls bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schulausbildung beendet wurde, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.

Durch die Einschränkung der Rückforderung auf den Zeitraum ab März 2016 hat die Beschwerdevorentscheidung diesem Umstand Rechnung getragen. Diesbezüglich ist die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag ("Ich stelle daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge... die … Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2016 bis November 2016 rückgängig ... machen") nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen.

Keine Berufsausbildung von März 2016 bis November 2016

Fest steht, dass sich C B im Zeitraum März 2016 bis November 2016 nicht in Berufsausbildung befunden hat und daher in diesem Zeitraum kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bestanden hat.

Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung

Die Bf beruft sich für den Zeitraum März 2016 bis November 2016 auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 sieht einen Familienbeihilfeanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, vor.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ist, dass nach der Schulausbildung mit einer weiteren Berufsausbildung begonnen wird. Um § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 anwenden zu können, wäre es daher notwendig, dass ein Verwaltungspraktikum eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt und diese Berufsausbildung zum frühestmöglichen Termin nach Abschluss der Schulausbildung erfolgt ist.

Praktikum ist i.d.R. keine Berufsausbildung

Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ).

Auch ein Praktikum, bei dem Unternehmen absolviert, in welchem später ein Beruf ausgeübt wird, kann "Berufsausbildung" sein (vgl. ). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa ein Praktikum zur Vermittlung praktischer Grundkenntnisse unter Berufsausbildung fallen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis , ausgesprochen.

Von einer Berufsausbildung zu unterscheiden ist die bloße Einschulung am Arbeitsplatz in Form eines Praktikums, in diesem Fall besteht kein Familienbeihilfenanspruch (vgl. etwa , zu "Model Booker"; zu Praktikum bei einem Fernsehsender).

Der Begriff Praktikum bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch Mitarbeit in einer Organisation oder Firma (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Praktikum).

Das alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Letzteres setzt eine etwa einer Lehrlingsausbildung vergleichbare (siehe zum "dualen System" etwa ) Ausbildung voraus:

Gemäß § 8 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz haben die Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe "Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hierbei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen."

Ein Praktikum, das sich auf die praktische Erfahrung auf einem Arbeitsplatz oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine "schulische oder kursmäßige Ausbildung" vorliegt, erfüllt nicht das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 (vgl. ).

Verwaltungspraktikum Berufsausbildung?

Das Bundesfinanzgericht hat ein Verwaltungspraktikum im Bundesdienst nicht als Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 angesehen () und dies wie folgt begründet:

Aus den gesetzlichen Grundlagen zum Verwaltungspraktikum lässt sich demnach nicht ableiten, dass damit die Ausbildung für einen selbständigen Beruf verbunden wäre.

In § 36a Abs. 1 VBG 1948 heißt es, " Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen ...".

Vielmehr stellt sich das Verwaltungspraktikum als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar und endet im Übrigen längstens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

Ein Praktikum ließe sich nur dann unter den Begriff der Berufsausbildung einordnen, wenn die Ausbildung zB. unabdingbare Voraussetzung für eine spätere Aufnahme darstellt. Dies ist im berufungsgegenständlichen Fall zweifellos nicht der Fall, wie Erhebungen beim Arbeitgeber ergaben.

Maximal ist für Absolventen eines Verwaltungspraktikums von einer Erhöhung der Aufnahmechancen bei Gericht auszugehen, wenn eine konkrete Planstelle ausgeschrieben wird oder frei wird und sich der Verwaltungspraktikant bisher bewährt hat. Aber auch Personen ohne Verwaltungspraktikum können sich um eine Planstelle bewerben und bei entsprechender Eignung eingestellt werden.

An der Gesamtbeurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Sohn des BF im Rahmen des Verwaltungspraktikums Zugang zu E-Learning Programmen der Justiz erhält (ELAN) wie in der Beschwerde angeführt wird.

Nach Auskunft der damit befassten Abteilung bei Gericht werden Verwaltungspraktikanten (außer zu einem Grundeinsteigerkurs) nicht verpflichtend zu Kursen mit anschließenden Prüfungen zugeteilt, da diese Lehrgänge vordringlich Personen vorbehalten sind, die über längerfristige Verträge bzw. Planstellen verfügen.

Dass es den Verwaltungspraktikanten ermöglicht wird, im Rahmen von E-Learning Programmen ihr Wissen zu erweitern und im Rahmen von Selbsttests auch eine Lernkontrolle mit Zertifikatsausdrucken durchzuführen bzw. fallweise - bei entsprechender Verfügbarkeit - an Kursen teilzunehmen, macht das Verwaltungspraktikum aber noch nicht zu einer Berufsausbildung mit (im Zuge der Ausbildung anerkannten) Prüfungen.

Festzuhalten ist weiters, dass es in der öffentlichen Verwaltung die Ausbildung zum Verwaltungsassistenten (zum Unterschied vom Verwaltungspraktikanten) gibt, der nach dem Berufsausbildungsgesetz als Lehrberuf gewertet wird und insbesondere auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. c Berufsausbildungsgesetz erfüllt, nämlich eine sachgerechte Erlernung eines Berufes von mindestens zwei Jahren Dauer.

Diese Ausbildung umfasst mehrere Jahre und Prüfungen, die zum Beruf des Verwaltungsassistenten befähigen.

Dass mit der Absolvierung eines Verwaltungspraktikums eine Ausbildung und Erweiterung von Kenntnissen vorliegt, wie bei anderen Praktika in diversen Unternehmen auch, ist zweifellos zu bejahen. Diese Ausbildung ist aber weitestgehend auf die Vermittlung von Grundkenntnissen für die Zeit der Absolvierung des ein Jahr dauernden Praktikums ausgerichtet, ohne für einen speziellen Beruf auszubilden.

Damit erfüllt das Verwaltungspraktikum die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht (vgl. ; -G/09).

Darin, dass das Verwaltungspraktikum im Vergleich zu Berufsausbildungen bzw. Lehrberufen unterschiedlich gewertet wird, kann auch nicht als dem Gleichheitssatz widersprechend gesehen werden, wie der BF einwendet, da es sich in tatsächlicher Hinsicht eben von Lehrberufen unterscheidet. 

Wie bereits dargelegt, bildet es zu keinem eigenständigen Beruf aus, ist nicht unabdingbare Voraussetzung für die Erreichung eines Berufes (etwa) in der Verwaltung, dauert wesentlich kürzer als die Ausbildung zum Verwaltungsassistenten, endet jedenfalls nach 12 Monaten, beinhaltet außer dem Eingangskurs keine verpflichtenden Lehrgänge oder Prüfungen und unterliegt nicht dem Berufsausbildungsgesetz. Die Entlohnung ist dem VBG angelehnt und ist wesentlich höher als die Lehrlingsentschädigung des Verwaltungsassistenten im ersten Jahr, welche im Jahr 2014 ca. 480 Euro beträgt.

So hat der VwGH auch judiziert, dass ein Unterrichtspraktikum sich seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz darstellt: "Eine Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich am Pädagogischen Institut erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen. ... ... Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und (auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht. Das absolvierte Unterrichtspraktikum ist daher nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG zu beurteilen." ().

Die Tätigkeit im Rahmen eines Verwaltungspraktikums ist näher einer Berufsausübung mit "training on the job" in der Anfangsphase als einem Ausbildungsverhältnis zu einem anerkannten Lehrberuf.

In einer weiteren Entscheidung () hat das BFG ein vom Land Niederösterreich für Jusstudenten angebotenes vierwöchiges Verwaltungspraktikum "Top Ten" nicht als Berufsausbildung anerkannt, da sich dieses Praktikum von jenem nach dem Rechtspraktikantengesetz in mehrfacher Hinsicht unterscheide.

Festzuhalten ist, dass sich Verwaltungspraktikanten nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in keinem Dienstverhältnis befinden. Die zur Ausbildungsphase und Grundausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangene Rechtsprechung () ist hier nicht anzuwenden, da kein Dienstverhältnis vorliegt. 

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist anders als nach der früheren Entscheidung das Verwaltungspraktikum nach § 36a VBG 1948 nicht mit einem Unterrichtspraktikum (vgl. ) zu vergleichen, sondern mit der Gerichtspraxis nach dem Rechtspraktikantengesetz (vgl. ; ; ).

§ 36a VBG 1948 nennt als Zielsetzung des Verwaltungspraktikums ausdrücklich die Ergänzung und Vertiefung der Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung. Das Gesetz spricht in § 36a Abs. 1 VBG 1948 davon, dass es sich beim Verwaltungspraktikum um ein Ausbildungsverhältnis handelt und durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses kein Dienstverhältnis begründet wird.

Das Verwaltungspraktikum stellt als Ausbildungsverhältnis eine Schnittstelle zwischen einer Vorbildung und einer späteren Berufsausübung, sei es beim Bund oder einem anderen Arbeitgeber, dar (vgl. https://www.jobboerse.gv.at/einstieg/verwaltungspraktikum/index.html)

Die Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR 22. GP) führen dazu aus:

Absolventen einer Universität, einer Fachhochschule einer höheren oder mittleren Schule und Personen, die eine Lehre abgeschlossenen haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Vorbildung durch eine Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und berufliche Erfahrungen zu sammeln. Das Verwaltungspraktikum schafft eine zusätzliche Qualifikation und stellt korrespondierend zur Regelung der Gerichtspraxis und des Unterrichtspraktikums eine Schnittstelle zwischen einer Vorbildung und einer späteren Berufsausübung dar, der Ausbildungscharakter steht somit im Vordergrund. Darüber hinaus bietet es dem Praktikanten die Möglichkeit, die Verwendungen und Einsatzmöglichkeiten im Bundesdienst kennen zu lernen.

Zweck des Verwaltungspraktikums muss nicht die Aufnahme in den Bundesdienst sein, es ist auch keine Voraussetzung für eine Aufnahme in den Bundesdienst, wiewohl es dem Dienstgeber auch ermöglichen wird, potenzielle spätere Bewerber treffsicher zu rekrutieren. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch darauf, als Verwaltungspraktikant aufgenommen zu werden.

Das Verwaltungspraktikum ist ein Ausbildungsverhältnis und kein Dienstverhältnis. Die Ausbildung besteht dabei nicht nur in der Einführung in die Verwaltungstätigkeit und der praktischen Erprobung auf dem Arbeitsplatz, vielmehr soll der Verwaltungspraktikant nach Möglichkeit auch an geeigneten Kursen teilnehmen. Die Auswahl der Kurse wird sich nach den jeweiligen Anforderungen des Einsatzbereiches des Praktikanten richten und kann am besten dezentral von den betreffenden Personalstellen vorgenommen werden. Bei der Ausgestaltung der Ausbildung wird darüber hinaus darauf Bedacht zu nehmen sein, dass sie eine etwaige Anrechenbarkeit des Verwaltungspraktikums als Voraussetzung für die Ausübung bestimmter freier Berufe (z.B. Rechtsanwalt) ermöglicht.

Das Verwaltungspraktikum endet nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten, eine Verlängerungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Die Regelung des § 36a Abs. 2 letzter Satz lässt es offen, Verwaltungspraktikanten auch für einen kürzeren Zeitraum als zwölf Monate aufzunehmen, etwa zwecks Erwerbs von Praxiserfahrungen in den Universitäts- bzw. Fachhochschulferien. Die Zeiten als Verwaltungspraktikant dürfen für eine Person jedoch insgesamt zwölf Monate nicht übersteigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den in den Erläuterungen zum Verwaltungspraktikum angesprochenen Rechtspraktikanten judiziert, dass Rechtspraktikanten in Berufsausbildung stehen (vgl. ; ; ).

Der Verwaltungsgerichtshof () hat maßgebend darauf abgestellt, dass § 1 Abs. 1 Rechtspraktikantengesetz (RPG) von einer Fortsetzung der "Berufsvorbildung", spricht. Dagegen ist in § 1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz von einer Einführung in das Lehramt die Rede .

§ 36a VBG 1948 spricht von davon, dass die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die "Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen".  

Die Erläuterungen beziehen sich sowohl auf die Gerichtspraxis (VwGH: Berufsausbildung) und das Unterrichtspraktikum (VwGH: keine Berufsausbildung) und führen aus, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehe.

Im Gegensatz zum Unterrichtspraktikum besteht beim Verwaltungspraktikum keine Einschulung in einen späteren Arbeitsplatz, sondern liegt eine Fortsetzung der Berufsvorbildung vor. Auf die weitere Berufslaufbahn kommt es nicht an (). Das Verwaltungspraktikum nach § 36a VBG 1948 ist eher mit der Gerichtspraxis eines Rechtspraktikanten als der Unterrichtspraxis eines späteren Lehrers vergleichbar.

Es ist allerdings zu beachten, dass Rechtspraktikanten gemäß § 7 RPG verpflichtend entweder an den Übungskursen für Richteramtsanwärter gemäß § 14 RStDG oder an eigenen Übungskursen für Rechtspraktikanten teilzunehmen haben. Hier liegt eindeutig eine duale Ausbildung (etwa vergleichbar mit praktischer Ausbildung und Berufsschule bei der Lehre) vor.

§ 36a VBG 1948 sieht nach der Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit nur die Möglichkeit einer ergänzenden kursmäßigen Ausbildung vor.

Besteht das Verwaltungspraktikum im Wesentlichen nur in der praktischen Arbeit an einem Arbeitsplatz oder an mehreren Arbeitsplätzen, ist dieses mit einem allgemeinen Berufspraktikum vergleichbar und stellt keine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Ist das Verwaltungspraktikum wie die Gerichtspraxis dual durch praktische Arbeit einerseits und kursmäßige Ausbildung andererseits gekennzeichnet, liegt Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.

Dazu wurden bisher keine Feststellungen getroffen.

Ehestmöglicher Beginn

Stellt das Verwaltungspraktikum Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar, kommt es darauf an, aus welchem Grund es erst im Dezember 2016 begonnen worden ist.

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 normiert, dass die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung zu beginnen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ausgesprochen (), dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (wie Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung auch durchgeführt werden. Sinngemäß ist diese Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 auch auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 anzuwenden (vgl. etwa ).

Es fehlen Feststellungen des Finanzamts, ob die Tätigkeit als Verwaltungspraktikantin zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ablegung der Matura begonnen wurde.

Die Reifeprüfung wurde im Februar 2016 abgelegt, das Verwaltungspraktikum wurde am  begonnen.

Wenn die Tochter zunächst andere Berufswünsche hatte und sich daher bei verschiedenen Unternehmen beworben hat, führt dieser Umstand nicht dazu, dass das Verwaltungspraktikum zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Schule begonnen wurde.

Ausschlaggebend ist, wann nach der Matura erstmals Verwaltungspraktikumsarbeitsplätze ausgeschrieben wurden und wann sich die Tochter erstmals für ein Verwaltungspraktikum beworben hat.

Sollte ein früherer Beginn als der bei einer Bewerbung ab Februar 2016 unmöglich gewesen sein und das konkrete Verwaltungspraktikum mit der Gerichtspraxis (infolge begleitender kursmäßiger Ausbildung) zu vergleichen sein, so stünde der Bf für die Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn der Verwaltungspraktikums Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.

Wäre bei einer Bewerbung ab Februar 2016 ein früherer Beginn des Verwaltungspraktikums (bei einer Bundesbehörde in Wien) als der  möglich gewesen, ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht gegeben. Es ist auch festzuhalten, dass eine Bindung an den weiteren Rückforderungsbescheid vom in diesem Verfahren nicht besteht.

Fehlende Ermittlungen

Es ist zu ermitteln:

A. Erfolgte im Rahmen des Verwaltungspraktikums der Tochter bei der Bundesbehörde F neben der praktischen Tätigkeit am Arbeitsplatz tatsächlich auch eine kursmäßige Ausbildung?

B. Wenn im Rahmen des Verwaltungspraktikums auch eine kursmäßige Ausbildung erfolgt ist, wurde von der Tochter das Verwaltungspraktikum zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung begonnen?

Zurückverweisung

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa ), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage und den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig.

Für diese Zweckmäßigkeit spricht darüber hinaus, dass mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid gegenüber der Bf ein belastender Bescheid erlassen wurde. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensübung ist zu berücksichtigen, dass die Bf während eines fortgesetzten Ermittlungsverfahrens im Beschwerdeverfahren weiterhin mit der Rückforderung belastet wäre. Bei Aufhebung des Rückforderungsbescheids fällt diese Belastung (jedenfalls bis zur allfälligen Erlassung eines neuen Rückforderungsbescheids) weg.

Bislang liegen zu den beiden genannten entscheidungsrelevanten Fragen keine Ermittlungen des Finanzamt vor.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen.

Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. ; ; ; ; ; ; ; oder ).

Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. ; oder ).

Zulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht entschieden hat, ob ein Verwaltungspraktikum nach § 36a VBG 1948 Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sein kann und das Bundesfinanzgericht in einer Entscheidung das Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bei einem Verwaltungspraktikanten verneint hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 36a VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101252.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at