Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2019, RV/5300023/2017

Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei ebenso unterbliebener Einreichung von Voranmeldungen durch Entscheidungsträger einer GmbH nach Verlust der Finanzmittel des Unternehmens aufgrund eines Betrugsfalles

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300023/2017-RS1
Besteht bei finanzstrafrechtlich relevanten Verfehlungen eine unmittelbare Täterschaft mehrerer Entscheidungsträger, etwa weil diese die umsatzsteuerlichen Angelegenheiten einer juristischen Person gemeinschaftlich und gleichwertig wahrgenommen haben, beispielsweise ein Geschäftsführer einer GmbH und seine in der GmbH angestellte, als Büroleiterin tätige und tatsächlich aber gleichwertig entscheidungsbefugte Ehegattin, und haben sie in Wahrnehmung dieser ihrer handelsrechtlichen bzw. faktischen Entscheidungsbefugnis die Begehung der Finanzvergehen gemeinsam beschlossen und ausgeführt, so hat dennoch jeder Täter für sich nach § 12 FinStrG bzw. § 23 Abs. 1 FinStrG sich entsprechend seinem eigenen Verschulden zu verantworten.

Entscheidungstext

weitere GZ. RV/5300024/2017

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Franz Rabeder und Mag. Christoph Vigl in der Finanzstrafsache gegen 1.) A, geb. xxxa, Geschäftsführer und Projektentwickler im Immobilienbereich, und 2.) B, geb. xxxb, kaufmännische Angestellte, beide whft. XXX, und vertreten durch Dr. Andreas Haberl und Dr. Gottfried Huber, Rechtsanwälte, Feldgasse 17, 4840 Vöcklabruck, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummern (StrNrn.) 053/2016/00168-001 und 053/2016/00112-001, in der Sitzung am nach in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers Dr. Andreas Haberl, des Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Gottfried Kienesberger, MBA, sowie im Beisein der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des A wird teilweise Folge gegeben und der ihn betreffende Spruchteil des Erkenntnisses des Spruchsenates – bei unverändertem Kostenausspruch – in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck im März bzw. April 2016 als Geschäftsführer der C-GmbH, FNccc, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 42.039,99 (12/15) und € 37.355,93 (01/16) nicht spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 6.000,00
(in Worten: Euro sechstausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von

zwei Wochen

verhängt werden.

2. Das gegen A unter der StrNr. 053/2016/00168-001 wegen des weitergehenden Vorwurfes, er habe bezüglich der in Pkt. 1. genannten Voranmeldungszeiträume auch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG im Zweifel zu seinen Gunsten eingestellt.

II. Der Beschwerde der B wird teilweise Folge gegeben und der sie betreffende Spruchteil des Erkenntnisses des Spruchsenates – bei unverändertem Kostenausspruch und Schuldspruch – in seinem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Über B wird gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 18.000,00
(in Worten: Euro achtzehntausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von

sechs Wochen

verhängt.

III. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , StrNr. 053/2012/00330-001, ist B nach in ihrer Anwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen worden,

weil sie als Wahrnehmende der buchhalterischen steuerlichen Belange der C-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich

a) unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, November 2012, Jänner, Februar, April und Juni 2013 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 81.501,17 (04/12: € 7.284,57 + 05/12: € 4.968,39 + 11/12: € 7.077,20 + 01/13: € 25.555,56 + 02/13: € 4.864,41 + 04/13: € 5.079,63 + 06/13: € 26.671,41) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, sowie

b) betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juni, Juli, August, September, November 2012, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September 2013 Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 105.188,70, nämlich Lohnsteuern in Höhe von € 79.242,72 (06/12: € 6.323,42 + 07/12: € 7.821,45 + 08/12: € 7.003,31 + 09/12: € 6.358,84 + 11/12: € 9.092,89 + 02/13: € 5.194,30 + 03/13: € 5.982,49 + 04/13: € 5.462,27 + 05/13: € 6.003,75 + 06/13: € 5.000,00 + 07/13: € 5.000,00 + 08/13: € 5.000,00 + 09/13: € 5.000,00), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 23.912,94 (06/12: € 1.844,08 + 07/12: € 2.771,60 + 08/12: € 1.760,96 + 09/12: € 1.953,67 + 11/12: € 2.447,28 + 02/13: € 1.605,49 + 03/13: € 1.864,35 + 04/13: € 1.742,28 + 05/13: € 1.923,23 + 06/13: € 1.500,00 + 07/13: € 1.500,00 + 08/13: € 1.500,00 + 09/13: € 1.500,00), sowie Zuschläge zu letzteren in Höhe von € 2.033,04 (06/12: € 147,53 + 07/12: € 221,73 + 08/12: € 140,88 + 09/12: € 156,29 + 11/12: € 195,87 + 02/13: € 128,44 + 03/13: € 149,15 + 04/13: € 139,38 + 05/13: € 153,86 + 06/13: € 150,00 + 07/13: € 150,00 + 08/13: € 150,00 + 09/13: € 150,00) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt bzw. entrichtet hat,

und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. a)] und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. b)] begangen hat, weshalb über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 27.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen verhängt worden ist (Finanzstrafakt des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend B, StrNr. 953/2012/00330-001, Bl. 103 ff).

Veranlasst durch die schlechte Finanzlage der C-GmbH, hatte B als diesbezüglich zuständige Entscheidungsträgerin im Unternehmen, teilweise auch noch während des gegen sie bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, entgegen den ihr bekannten abgabenrechtlichen Pflichten die Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben aufgeschoben und auch die Übermittlung der diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen erst verspätet vorgenommen (Stellungnahme des Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt, StrNr. 053/2012/00330-001, Bl. 80 ff).

Zumal unter Bedachtnahme auf ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, einer fast vollständigen Schadensgutmachung, der [tatbildimmanent] nicht auf Dauer angelegten Abgabenhinterziehungen, einem umfassenden Geständnis und eben der erwähnten schwierigen Finanzlage der GmbH (genannter Finanzstrafakt, Bl. 103) wurde die Geldstrafe - siehe oben - nur mit € 27.000,00 ausgemessen, das waren 12,52 % des Strafrahmens. Davon wurden noch mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ. BMFxxxxx, ein Betrag von € 6.202,00 gemäß § 187 FinStrG gnadenweise nachgesehen. Der verbleibende Geldstrafenbetrag wurde mittels Teilzahlungen, zuletzt am , entrichtet (Abfrage Strafkonto, Finanzstrafakt, StrNr. 053/2012/00330-001, letzte Blätter).

Für die von B als Entscheidungsträgerin begangenen Finanzvergehen wurde mit dem genannten Erkenntnis des Spruchsenates überdies die C-GmbH selbst als Verband zur Verantwortung gezogen und gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG mit einer Geldbuße in Höhe von € 14.000,00 belegt (obgenannter Finanzstrafakt, Bl. 112).

B. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom sind nunmehr nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - in welcher die Beschuldigten detailgenau und mit großer Akribie befragt worden waren - A als Geschäftsführer der C-GmbH und seine Ehegattin B als für die steuerlichen Belange der C-GmbH Verantwortliche der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 79.395,95 (12/15: € 42.039,99 + 01/16 € 37.355,93) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hätten, weshalb gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [iVm § 21  Abs. 1 und 2 FinStrG] über A eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,00 und über B eine Geldstrafe von € 32.000,00, sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen über A eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen und über B eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Wochen verhängt wurden. 

Überdies wurde beiden Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG von jeweils € 500,00 und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt, welche noch mit gesondertem Bescheid zu bestimmen wären.

Ein ebenfalls anhängiges Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Hinterziehung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen gegen D, welche im strafrelevanten Zeitraum bei der C-GmbH als Buchhalterin und Lohnverrechnerin angestellt gewesen ist, wurde hingegen gemäß § 136 [Abs. 1 iVm § 82 Abs.3 lit. c 1. Alternative] FinStrG eingestellt, weil es an einer finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gemangelt habe.

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:

Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Dezember 2015 und Jänner 2016 betreffend die C-GmbH seien nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen, sondern verspätet beim Finanzamt eingereicht worden, wobei die Voranmeldung für Dezember 2015 am und jene für Jänner 2016 am nachgereicht wurden (Ausdruck UVA-Daten, Finanzstrafakt StrNr. 053/2016/00112-001; Bl. 17). Diese verspätet bekanntgegeben Umsatzsteuerzahllasten in Höhe von insgesamt € 79.395,95 seien nicht binnen Monatsfrist entrichtet worden und hafteten am noch aus (genannter Finanzstraftakt; Bl. 21).

Die Verbuchung bzw. Festsetzung der verspätet gemeldeten Umsatzsteuerzahllasten für  Dezember 2015 und Jänner 2016 sei im Rahmen einer bei der C-GmbH vorgenommen Außenprüfung (ABNrqqqq, Niederschrift und Bericht vom ) erfolgt.

Bei Unterzeichnung des Prüfungsauftrages am (genannter Finanzstrafaktakt; Bl. 2) sei dem zuständigen Prüfer eine Selbstanzeige übergeben worden (Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Im Rahmen dieser Selbstanzeige wurde u.a. ausgeführt:

Die Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2015 und Jänner 2016 wurden aus einer Ausnahmesituation heraus verspätet gemeldet.

Die C-GmbH wurde in einen Wirtschaftsbetrug verwickelt, welcher bei der Firma einen großen existenzbedrohenden Schaden angerichtet hat. Diese Tatsache stellte sich Anfang Februar heraus und wird seither versucht, den Schaden ‚abzufedern‘."

B sei im fraglichen Zeitraum Anfang 2016 für die steuerlichen Belange der C-GmbH verantwortlich gewesen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens habe sie gemeinsam mit dem Geschäftsführer der C-GmbH, A, entschieden, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Dezember 2015 und Jänner 2016 nicht zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten und einzureichen, damit kein (neuer) Abgabenrückstand entstehe. Sie hätten gehofft, dass ein größerer Zahlungseingang kommen werde, mit dem die Abgabenverbindlichkeiten aus den beiden Umsatzsteuervoranmeldungen beglichen werden könnten. Zu dem erhofften Zahlungseingang sei es aber nicht mehr gekommen.

Die Beschuldigten A als Geschäftsführer der C-GmbH und B als die für die steuerlichen Belange der C-GmbH Verantwortliche hätten daher mit dem Tatplan gehandelt, im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Umsatzvoranmeldungen eine Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Dezember 2015 und Jänner 2016 in der anfallenden Höhe von insgesamt € 79.395,95 zu bewirken, indem sie für diese Monate an den jeweiligen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichteten noch Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichten.

D hingegen war bei der C-GmbH als Buchhalterin und Lohnverrechnerin beschäftigt. Sie hat Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt, wobei von B angeordnet war, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2015 und Jänner 2016 zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht von ihr erstellt werden sollten, sondern dies B selbst erledigen werde.

In seiner Beweiswürdigung führte der Spruchsenat aus:

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Aktenlage, insbesondere den Ermittlungsergebnissen der Außenprüfung ABNrqqqq des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck sowie der durchgeführten Steuerprüfung im Unternehmen C-GmbH.

Der objektive Tatbestand sei durch die erfolgte Selbstanzeige hinreichend dokumentiert.

Allen drei Beschuldigten sei die Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zur fristgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt.

B wurde wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (rechtskräftig) bestraft und könne infolge der einschlägigen Finanzvorstrafe nicht auf Unwissenheit plädieren.

Ebenso seien A als langjährigen Geschäftsführer der C-GmbH die gesetzlichen Bestimmungen über die (zeitgerechte) Legung der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten bekannt gewesen. Dass ergebe sich auch schon alleine daraus, dass der von ihm vertretene Verband, die C-GmbH, am unter StrafNr. 053/2012/00330-002 [infolge der Verantwortlichkeit für die von B begangenen] Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (rechtskräftig) vom Spruchsenat mit einer Geldbuße belegt worden ist (Finanzstrafakt betreffend B, StrNr. 053/2012/00330-001, Bl. 112). Spätestens mit dieser verhängten Verbandgeldbuße habe somit der Geschäftsführer von den Terminen für die Legung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen Bescheid gewusst. […]

D sei eine ausgebildete Bilanzbuchhalterin [tatsächlich: Buchhalterin, siehe ihre Einvernahme vor dem Spruchsenat, Finanzstrafakt StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 128] und kenne infolge ihrer fachspezifischen Ausbildung die Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung von UmsatzsteuervorauszahIungen bzw. die Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen.

Laut Wahrnehmung des Prüfers (Finanzstrafakt StrNr. 2016/00112-001, Bl. 43) waren sowohl B als auch eine Dienstnehmerin mit Buchhaltungsagenden beschäftigt. Die für die Prüfung benötigten Unterlagen wurden dem Prüfer von B zur Verfügung gestellt. Wer von den (beiden) Damen allerdings für die nicht fristgerechte Einreichung der verfahrensrelevanten Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich war, hätte der Prüfer nicht sagen können.

Im Finanzstrafverfahren stehe es Aussage gegen Aussage, wobei A D beschuldige. D ihrerseits beschuldige zwar nicht den ehemaligen Geschäftsführer, sondern mache B, die ihre unmittelbare Vorgesetzte war, für die nichtfristgerechte Meldung der verfahrensrelevanten Umsatzsteuerzahllasten verantwortlich.

Die chronisch fehlende Liquidität sei die Ursache für die nicht zeitgerechte Meldung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuerzahllasten gewesen. Laut Aktenlage war dem Team der Abgabensicherung des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck seitens der C-GmbH am avisiert worden, dass der aushaftende Rückstand voraussichtlich bis Ende Jänner 2016 bezahlt wird (Finanzstrafakt, StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 58), nachdem zuvor mit dem Unternehmen am telefonisch eine Zahlungsvereinbarung (Finanzstrafakt, StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 58) dergestalt geschlossen wurde, dass ab September 2015 die Iaufenden Automatikabgaben sowie monatlich zumindest € 10.000,00 auf Saldo entrichtet werden. Am – bei Abschluss dieser Vereinbarung – habe der vollstreckbare Rückstand € 103.241,75 betragen (Finanzstrafakt, StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 61).

Diese Vereinbarung habe die C-GmbH nur kurze Zeit eingehalten. Zwar wären ab September 2015 Saldozahlungen geleistet bzw. Überrechnungen vorgenommen worden (Finanzstrafakt, StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 62, 63 und 64), die laufenden Automatikabgaben aber wären zwar gemeldet, aber nicht vollständig entrichtet worden (genannter Finanzstrafakt, aaO), sodass es zu keiner tatsächlichen Verringerung des aushaftenden Rückstandes kam. Der am vollstreckbare Rückstand (mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 [Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: tatsächlich noch ohne die Zahllast für Dezember 2015, vergleiche die Tagessalden Bl. 64 und 67) sei jedenfalls bereits auf € 117.627,70 angewachsen (genannter Finanzstrafakt, Bl. 67).

Da die Geschäftsführung der C-GmbH mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Umsatzsteuerzahllast für Dezember 2015 in Höhe der vom Unternehmen errechneten Größenordnung von € 42.039,99 (Finanzstrafakt, StrNr. 053/2016/00168-001, Bl. 55), die zugleich auch betragsmäßig die größte Zahllast des Jahres 2015 darstellte, entsprechend der mit der Abgabensicherung geschlossenen Vereinbarung vom fristgerecht zu entrichten, sei die rechtzeitige Abgabe dieser Voranmeldung und in weiterer Folge der Voranmeldung für Jänner 2016 hinausgezögert worden, um nicht das wahre Ausmaß der Verbindlichkeit gegenüber der Abgabenbehörde offenzulegen. Erst eine Anmeldung zur Umsatzsteuersonderprüfung am habe die Geschäftsführung veranlasst, die fehlenden Voranmeldungen nachzureichen.

Es könne davon ausgegangen werden, dass D als Arbeitnehmerin nicht im Detail über die äußerst schwierige finanzielle Situation der C-GmbH informiert gewesen ist, sodass ihr ein plausibles Tatmotiv fehle. Im Gegensatz zu ihr wären B, die regelmäßig mit der Abgabenbehörde über Zahlungsvereinbarungen verhandelte, sowie A als Geschäftsführer der C-GmbH über die äußerst prekäre finanzielle Lage des Unternehmens bis ins kleinste Detail informiert gewesen. Der D wäre vielmehr von B mitgeteilt worden, dass B die Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2015 und Jänner 2016 [selbst] erledigen werde.

Unter dem Gesichtspunkt der freien Beweiswürdigung sowie unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung sei demzufolge nicht vorstellbar, dass eine junge und daher beruflich zwangsläufig noch eher unerfahrene Bilanzbuchhalterin [Buchhalterin] das Rechnungswesen eines Betriebes quasi in Eigenverantwortung führe und deshalb u.a. alleine für die fristgerechte Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. für die fristgerechte Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben verantwortlich sei.

Der Senat folge grundsätzlich der Verantwortung von D und lege diese den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde. D habe kein für den Senat nachvollziehendes Motiv gehabt, selbständig zu entscheiden, die UVAs nicht abzugeben.

D habe auch ausgesagt, dass es nach der Verurteilung von B keine Änderungen in der steuerlichen Verantwortung gegeben hat. Dies sei auch durch die Wahrnehmungen des Prüfers bestätigt. Dem schließe sich der Senat auch an.

Die Verantwortung trage neben B auch der Geschäftsführer A und sei dies auch durch die Angaben von B bestätigt, weil sie in ihrer Verantwortung von „wir“ gesprochen hat und damit nur den Geschäftsführer A meinen könne. Deshalb gehe der Senat davon aus, dass auch eine Verantwortung des Geschäftsführers A neben der von B betreffend der Nichtabgabe der UVAs für die Monate 12/2015 und 01/2016 bestehe; diese hätten die Nichtabgabe der UVA’s besprochen. Dabei passe auch stimmig ins Bild, dass eine größere Summe erwartet wird, die aber dann nicht kommt, und parallel dazu Vereinbarungen mit dem Finanzamt getroffen sind, nämlich dass alle Rückstände abgedeckt werden. In dieser Situation sei es kontraproduktiv, durch UVA-Erklärungen neue Schulden anzuhäufen. Für den Senat wäre dies das Motiv gewesen, die Erklärungen eben nicht abzugeben.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die nicht strafbefreiende Selbstanzeige und zusätzlich bei A seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen bei A den Umstand, dass er durch seine Verantwortung D einem Finanzstrafverfahren ausgesetzt hat, sowie bei B ihre einschlägige Vorstrafe.

C. Gegen dieses Erkenntnis haben sowohl A als auch B hinsichtlich den jeweils ihre Person betreffenden Spruchteil innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, in Stattgebung der Beschwerde "diesen vollinhaltlich ersatzlos aufzuheben" und "den Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin von dem ihm bzw. ihr gegenüber erhobenen Vorwurf freizusprechen" [mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar: den jeweiligen Spruchteil dahingehend abzuändern, dass das gegen den bzw. die Beschuldigte anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt werden möge], in eventu, den angefochtenen Erkenntnisteil aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Wiederholung bzw. Verfahrensergänzung an die Finanzstrafsache zurückzuverweisen, in eventu, die verhängten Geldstrafen [und wohl auch allenfalls die Ersatzfreiheitsstrafen] auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

Im Einzelnen wird in den im Wesentlichen identischen Schriftsätzen ausgeführt wie folgt:

a) Zur fehlenden Liquidität der C-GmbH als Ursache für die nicht zeitgerechte Übermittlung der Voranmeldung bzw. der Entrichtung der Zahllasten:

„Diese Feststellung ist nicht richtig.

Die Argumentation, dass der Geschäftsführer A und Frau B durch Nichtabgabe der betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen versucht haben, das wahre Ausmaß an Steuerschulden zu verbergen, ist reine Mutmaßung, die sich mit praktischen Erfahrungen widerspricht. Gerade wenn man unterstellt, dass sowohl [der] Geschäftsführer, als auch andere handelnden Personen entsprechende Erfahrungen im Umgang mit Steuerbehörden hatten, so liegt der Schluss nahe, dass diese Akteure wissen, nicht durch das Hinauszögern der abzugebenden Voranmeldungen derartige Probleme lösen zu können. Gerade im gegenständlichen Fall haben die Beschuldigten in der Vergangenheit laufend bewiesen, dass sie bereit sind mit den Abgabenbehörden in Kontakt zu treten, um Lösungsansätze für überfällige aushaftende Abgaben im Gesprächswege zu finden.

Vielmehr übersieht die Behörde, dass […] bereits in der Selbstanzeige vom ausgeführt [wurde], dass die C-GmbH in einen existenzbedrohenden Wirtschaftsbetrug verwickelt ist, der letztendlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Mit dieser Tatsache hat sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern wurde dies geradezu negiert. A hat auch in der Einvernahme anlässlich der Verhandlung vom ausführlich dargelegt, dass die C-GmbH etwa 3 Millionen € vom slowakischen Ministerium aufgrund eines konkret in Aussicht gestellten Auftrages erhalten hätte. Es wäre hier um einen EU-Auftrag gegangen, wobei die Slowakei eine Art Lager für zurückgewiesene Flüchtlinge errichtet hätte. Die C-GmbH hat dort vorweg Gebühren bezahlt. Es wurde auch ein schriftlicher Auftrag erteilt und Folgeaufträge in Aussicht gestellt. Erst durch Zufall hat A festgestellt, dass bereits drei Jahre zuvor ein Kärntner Unternehmen einem ähnlichen Betrugsfall aufgesessen ist. Wenn das Geld aus der Slowakei geflossen wäre, hätte die C-GmbH sämtliche fälligen Verbindlichkeiten bezahlen können. Definitiv war die Situation so, dass A berechtigte Aussicht auf Erlangung eines Großauftrages seitens der slowakischen Regierung im Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 hatte und diesbezüglich Vorauszahlungen in Höhe von ca. € 400.00,00 geleistet wurden.

Gegen die Verdächtigen des Betrugsfalles ist beim Landesgericht Klagenfurt auch ein Strafverfahren anhängig, bei welchem im Juni 2017 die [Hauptverhandlung] begonnen hat […].

Insofern hätte die Behörde die Feststellung treffen müssen, dass jedenfalls die C-GmbH die in der Vergangenheit fälligen Steuern begleichen hätte können und dies erst ab dem Zeitpunkt des Betrugsfalles aufgrund eines Ausfalles vom mehreren hunderttausend € nicht mehr möglich war. [Zusätzlich im Schriftsatz A:] Wäre der Betrugsfall nicht eingetreten, hätte die C-GmbH ihre Steuerverpflichtungen allesamt bezahlen können.

Die nicht zeitgerechte Meldung der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuerlasten ist somit ausschließlich auf einen Betrugsfall […] zurückzuführen. Eine Verschleierung des Ausmaßes der Verbindlichkeiten gegenüber der Abgabenbehörde liegt nicht vor.

Somit ist auch festzustellen, dass [den Beschwerdeführern] nur eine entschuldbare Fehlleistung vorzuwerfen ist.“

b) Ob D zur Einreichung der Voranmeldungen verpflichtet war:

„Zum wesentlichen Unterschied zwischen einer Bilanzbuchhalterin und einer Buchhalterin gehört, dass Erstgenannte über ein wesentlich umfangreicheres steuerliches Fachwissen verfügt, auch was die Fristen und Abgabebestimmungen im Umsatzsteuerrecht betrifft. Wenn es nicht der Wille der Geschäftsführung gewesen wäre, eine Mitarbeiterin zu beschäftigen, die über ein hohes und umfangreiches Fachwissen verfügt, nicht zuletzt um auch entsprechend eigenverantwortlich gegenüber den Abgabenbehörden auftreten zu können, dann hätte die Firma C-GmbH keine Bilanzbuchhalterin, sondern lediglich eine “gewöhnliche“ Buchhalterin einstellen können. Es ist weder logisch noch nachvollziehbar, dass jemand bereit ist, eine (auch gehaltsmäßig höher einzustufende) Bilanzbuchhalterin zu beschäftigen, wenn in der Folge diese vorhandene Qualifizierung nicht genützt werden soll und man keine Eigenverantwortlichkeit voraussetzen kann!

Weiters ist zum gegenständlichen Punkt anzumerken, dass die Wahrnehmung des Prüfers ein subjektives Element beinhaltet, welches für eine objektive Sachverhaltsdarstellung nicht geeignet erscheint. Wer dem Prüfer Unterlagen übergibt und in der Folge mit dem ihm in Kontakt tritt, gibt jedenfalls keinen Aufschluss darüber, wer für die fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen ist. Vielmehr konnte nicht einmal der Prüfer konkret benennen, wer von den beiden für die Umsatzsteuervoranmeldung verantwortlich war.

Dem gegenüber hat sich die Behörde erster Instanz überhaupt nicht mit den Aussagen [der Beschwerdeführer] auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat, [von der Beschwerdeführerin bestätigt,] ausführlich dargelegt, dass für die hier streitgegenständlichen steuerlichen Belange, insbesondere die rechtzeitige Eingabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Frau D zuständig war. Die Abgabenmeldungen wurden von dieser gemeldet und abgegeben. Auf einer von Frau D geführten Liste wurden auch die fälligen und dringend zu erledigenden Beträge festgehalten. Diese Einnahmen-Ausgaben-Listen wurden von Frau D und nicht [von den Beschwerdeführern] geführt. Bei der Abgabe der UVAs bis zum Dezember 2015 hat dies ja an und für sich auch funktioniert und ist Frau D hier ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der UVAs nachgekommen.

Sowohl A als auch B führen glaubhaft aus, dass sie von der Unterlassung der Abgabe der UVAs keine Kenntnis hatten.

Die Behörde hätte daher die Feststellung treffen müssen, dass für die rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Frau D im Betrieb zuständig war. Diese hat die entsprechende Ausbildung, um ihrer übertragenen Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen zu können. Sowohl A als auch B hatten keine Kenntnis von der nicht fristgemäßen Abgabe der UVAs.“

c) Zu den Anschuldigungen gegenüber B:

„Der Spruchsenat [bringt] selbst zum Ausdruck, dass hierbei ‚Aussage gegen Aussage‘ steht. In diesem Zusammenhang drängt sich somit die Frage auf, warum gegenständlich nicht nach dem Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ entschieden wurde und folglich mangels eindeutiger Beweislage die Unschuldsvermutung zum Tragen gekommen ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Senat auf Grund einer vorherigen Verurteilung von Frau B sich über diese Person bereits eine Meinung gebildet hat und diese in gegenständlicher Pattsituation den Ausschlag zu deren Ungunsten gibt.

Die Behörde setzt sich auch in diesem Zusammenhang in keinster Weise mit der Aussage [der Beschwerdeführer] auseinander. A legt klar und eindeutig dar, dass B in dem Sinn nicht mehr für die Buchhaltung zuständig war und nur mehr bei Ausständen mit dem Finanzamt bezüglich Stundungen und Zahlungsmodalitäten Verhandlungen geführt hat. B sei aus Gründen des Finanzstrafverfahrens 2013/14 nur mehr für die Sekretariatsleitung verantwortlich gewesen. Frau D wurde nach Ablegung der Buchhaltungs- und Lohnverrechnerprüfung mit den Agenden, insbesondere der Abgabe der UVAs, beauftragt.“

d) Zum Informationsstand und einer fehlenden eigenverantwortlichen Zuständigkeit der D:

„Auch die hier dargestellte Argumentation ist weder schlüssig, noch nachvollziehbar! Eine Bilanzbuchhalterin, welche mit der Führung der laufenden Buchhaltung eines Unternehmens befasst ist, muss aufgrund ihrer Qualifikation sehr wohl in der Lage sein, die finanzielle Situation eines Unternehmens richtig einzuschätzen. Sie hatte nicht nur Einsicht in die gesamte Buchhaltung, sondern sie hat sie selbst erstellt. Könnte sie das nicht, hätte sie die Bilanzbuchhalterprüfung nicht positiv absolvieren dürfen. Wenn somit zum Ausdruck gebracht wird, dass es Frau D aufgrund dieses fehlenden Wissens an einem Tatmotiv fehlt, so ist diese Schlussfolgerung nicht zulässig. Eine geprüfte Bilanzbuchhalterin muss sehr wohl in der Lage sein, die sich ihr aufgrund der Buchhaltung bietenden Zahlen zu verstehen und zu interpretieren.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Arbeitszeugnis vom zu verweisen, wo die entsprechende Tätigkeit auch dargelegt wurde. Dieses Arbeitszeugnis wurde von Frau D für den Masseverwalter erstellt.

Sie hatte danach jedenfalls Kenntnis über die finanzielle Lage des Unternehmens und im Weiteren auch davon, dass eine Zahlung in dieser Höhe die schwierige finanzielle Lage des Unternehmens noch weiter verschärft hätte. Vom Bestehen des Unternehmens hing sehr wohl auch die berufliche Zukunft von Frau D ab, weshalb ein Interesse am Fortbestand des Unternehmens jedenfalls besteht und besteht somit jedenfalls auch ein Motiv der Bilanzbuchhalterin, derartige finanzielle Belastungen abzuwenden.

Darüber hinaus übersieht die Behörde auch die Aussage des A, wonach dieser bei stichprobenartigen Kontrollen die Fähigkeiten von Frau D geprüft hat. Dass diese die entsprechenden Schulungen hatte und nach positiv bestanden Prüfungen den entsprechenden Aufgabenbereich übertragen erhalten hat, ist ja wohl unbestritten. Dazu wird nochmals festgehalten, dass bis zum Dezember 2015 Frau D auch ihrer Verpflichtung immer fristgemäß nachgekommen ist.

Somit hätte auch bei dieser Beweiswürdigung die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass auch für die Abgabe der UVAs Dezember 2015 und Jänner 2016 Frau D zuständig war.“

e) Zum fehlenden Tatmotiv der D und der nach ihrer letzten Bestrafung durch den Spruchsenat unverändert gebliebenen steuerlichen Verantwortlichkeit:

„Wenn man der Bilanzbuchhalterin D das Vorhandensein eines Tatmotivs abspricht, so lässt man dabei völlig außer Ansatz, dass es im gegenständlichen Fall – vor allem im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umstände, in der sich das Unternehmen zur gegenständlichen Zeit befunden hat – auch um Schlamperei und Nachlässigkeit hätte handeln können?! Es wäre grundsätzlich nicht denkunmöglich, dass die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen von dem großen Betrugsfall derartig überschattet und folglich schlicht und einfach auf das Einreichen vergessen wurde. Insofern würde es sich überhaupt nur um leichte Fahrlässigkeit i.S.d. § 1332 ABGB von D handeln, weil ein Fehler unterlaufen ist, der auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. Auch wenn sie die Erledigung der UVAs nicht selbstständig entscheiden hätte können, so müsste zumindest eine Weisung an sie vorgelegen sein, die Erledigung zu unterlassen. Frau D müsste dahingehend jedenfalls in Kenntnis sein, dass Unterlassen der fristgerechten Einreichung der UVAs einen finanzstrafrechtlichen Tatbestand darstellen kann und auch ihr Mitwissen bzw. Beitragstäterschaft eine strafbare Handlung darstellen kann.

Diese Feststellung hätte der Senat aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens treffen müssen.

Dass Frau D natürlich jegliche Verantwortung bestreitet, ist verständlich, lässt jedoch nicht automatisch den Schluss zu, dass sie diesbezüglich glaubwürdiger ist. Der Senat hätte sich hier sehr wohl mit der Frage der Glaubwürdigkeit aller drei beschuldigten Personen auseinandersetzen müssen. Dies erfolgte nicht.“

f) Zur finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des A:

„Der Spruchsenat hat die Mitverantwortung des Geschäftsführers für die vorsätzliche Abgabenhinterziehung darauf begründet, dass Frau B das Wort ‚WIR‘  verwendet hat und damit wohl nur den Geschäftsführer A gemeint haben kann.

Die Beweiswürdigung der Behörde, aus dem Wort ‚WIR‘ ohne Nachfrage und ohne nähere Prüfung auf den Beschwerdeführer zu schließen, erfolgt nicht zu Recht. Unter ‚WIR‘ ist ja jede andere Person, unter anderem auch Frau D möglich. Im Zuge der Einvernahme von B gibt es in keiner weiteren Aussage irgendeine Belastung des A.“

Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes:

"a) Die Behörde führt aus, dass sich [die Beschwerdeführer] schuldigt gemacht [haben], da der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt sei, wobei als Untergrenze des Vorsatzes der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) heranzuziehen sei, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit des verpönten Erfolgs rechnet, dies jedoch für möglich hält, d. h. als naheliegend ansieht, einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.

Auch unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass [bei den Beschwerdeführern] dieser bedingte Vorsatz nicht gegeben ist.

Was die Mitverantwortung des Geschäftsführers anbelangt und den Umstand der ‚Wissentlichkeit‘, so gilt als allgemein angewendete Grundregel seitens der Finanzverwaltung immer der Umstand der Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, verbunden mit der nicht zeitgerechten Entrichtung. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend, auch hier bedarf es ausdrücklicher Feststellungen, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (, ÖStZB 1989, 272). Die geforderte Wissentlichkeit entfällt beim Unternehmer (Geschäftsführer) zum Beispiel dann, wenn er über die Entstehung der Umsatzsteuerschuld geirrt hat oder wenn er zur Erfüllung seiner umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen Hilfskräfte eingesetzt hat und im Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis von der Nichterfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen hatte. Ein allfälliges fahrlässiges Überwachungsverschulden begründet keine Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenkürzung. Der subjektive Tatbestand ist auch dann nicht erfüllt, wenn der Vorsatz für das Tatbildmerkmal der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iSd § 21 UStG nicht vorliegt. Ein ‚Wissen hätte müssen‘ kennzeichnet lediglich die mangelnde Sorgfalt; die fahrlässige Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ist straflos.

Um überhaupt auf diese rechtliche Schlussfolgerung zu kommen, müsste die Behörde erster Instanz entsprechend darlegen, auf welche konkreten Sachverhalte bzw. Tatbestände sich diese rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Wissentlichkeit und den bedingten Vorsatz bezieht. Dies ist im gegenständlichen Erkenntnis nicht erfolgt, sodass jedenfalls die Mangelhaftigkeit des Erkenntnisses gegeben ist. Vielmehr wird nur pauschal ausgeführt, dass [die Beschwerdeführer] den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt [hätten]. Eine Konkretisierung wird jedoch unterlassen.

Berücksichtigt man die nachfolgenden Ausführungen, so ist gerade das Gegenteil anzunehmen, sodass offenbar eine entschuldbare Fehlleistung des Beschwerdeführers an sich – persönlich – vorliegt."

b) [Bezüglich A:]

"Dem Beschwerdeführer ist weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden zur Last zu legen. Nachdem sich aus dem gesamten Beweisverfahren keinerlei Hinweis ableiten lässt, dass er – natürlich mit Ausnahme seiner organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer der C-GmbH – für die hier inkriminierte verspätete Anmeldung der Umsatzsteuer und dann nicht erfolgte Bezahlung verantwortlich war, kann diesem lediglich ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden hinsichtlich der von ihm beauftragten Person vorgeworfen werden.

Die abgabeverpflichtete Gesellschaft, in diesem Fall vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, hat sich zu vergewissern, ob er bei der in Betracht gezogenen Person jenes Ausmaß an geistigen Fähigkeiten und Kenntnis voraussetzen darf, dass zur Erledigung der zur übertragenden Aufgaben Voraussetzung ist. Weiters ist die Abgabenpflichtige als Unternehmen verpflichtet, die Tätigkeit seiner Angestellten selbst angemessen zu überwachen, jedoch kann die Verpflichtung zur angemessenen Überwachung stets nur auf Stichproben beschränkt sein und im Regelfall nicht den gesamten Umfang der Tätigkeit des zu überwachenden Angestellten umfassen, weil sonst die Wirtschaftlichkeit seiner Beschäftigung im Unternehmen an sich in Frage gestellt ist. Das Ausmaß der Kontroll- und Überwachungspflicht darf nicht überspannt werden, weil dies letztendlich dazu führen würde, dass der Einsatz von Mitarbeitern sinnlos wäre, weil trotz erheblichen Aufwandes keine Entlastung des Unternehmers erfolgen würde.

Wurde die Überwachungspflicht verletzt, muss festgestellt werden, ob bei gewissenhafter Ausübung der zumutbaren Überprüfung das Fehlverhalten der zuständigen Bearbeiter hätte auffallen müssen. […]

Gleiches gilt natürlich, wenn man davon ausgehen würde, dass diese Verantwortlichkeit Frau B treffen würde. […]"

[Nochmals] b) [Bezüglich B:]

"Gemäß § 80 BAO wird der Begriff des Vertreters definiert und sind dies bei juristischen Personen diejenigen, die zur Vertretung der Person berufen sind. Diese Personen haben dann gemäß § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben nur aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Demnach ist klar, dass B als Angestellte der C-GmbH nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin war und ist. Die Beschwerdeführerin hatte weiters weder die Aufgabe, die UVAs an das Finanzamt zu übermitteln, noch oblagen ihr irgendwelche sonstigen Kontroll- und Aufsichtspflichten.

Da die Beschwerdeführerin lediglich Angestellte der C-GmbH war, hatte sie auch keine Agenden, um Abgaben aus Mitteln, die vorhanden waren, zu entrichten, da sie diese nicht verwaltet hatte. Derartige Feststellungen wurden vom Senat überhaupt nicht getroffen."

c) [Bezüglich B:]

"Würde man dem Erkenntnis des Senates Folge leisten, würde jedoch die Verurteilung des Geschäftsführers und der B eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen. Dies ist jedoch unzulässig. Auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Senates, wonach Frau D nicht zuständig war, kann ja nur definitiv die Beschwerdeführerin oder der Geschäftsführer letztendlich alleine verantwortlich gemacht werden. Alles andere würde ja so zu sagen zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen. Insoweit ist bereits aus diesem Grund das gegen B eingeleitete Strafverfahren einzustellen."

Zur Strafbemessung:

„Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die über [A und B] verhängten Geldstrafen bei weitem überhöht sind.

Als erschwerend führt das Gericht [betreffend A] aus, dass dieser durch seine Verantwortung die Angestellte D einem Finanzstrafverfahren ausgesetzt hat. Dies stellt jedoch keinen zu berücksichtigenden Erschwerungsgrund dar. Vielmehr obliegt es ja dem Beschwerdeführer, sich entsprechend zu verantworten und erfolgte die Einstellung durch die Behörde im Verfahren gegenüber D erst aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens.

[Bei B] wurde als Milderungsgrund nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nur Angestellte der C-GmbH war.

Für [die] Beschuldigten wäre daher im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe im unteren einstelligen Prozentbereich der Maximalstrafe anzusetzen gewesen. Letztendlich ist auch als Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren der C-GmbH durch den erfolgreich abgeschlossenen und auch bereits erfüllten Sanierungsplan beendet werden konnte.

Insofern [sind] die Geldstrafe[n] auf ein angemessenen Maß herabzusetzen.“

D. Von Seite des Amtsbeauftragten wurde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom kein Rechtsmittel erhoben.

E. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom , rechtskräftig am , StrNr. 053/2017/00207-001, ist A als Geschäftsführer der F-GmbH neuerlich wegen Hinterziehung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume November 2016, Jänner, Mai und Juni 2017 in Höhe von € 4.856,32 (11/16: € 2.481,55 + 01/17: € 271,34 + 05/17: € 939,90 + 06/17: € 1.163,53) mit einer Geldstrafe von € 1.000,00 und für den Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen belegt worden (Finanzstrafregister).

F. Der Erstbeschuldigte A hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben wie folgt:

Die C-GmbH sei derzeit ruhend gestellt. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als angestellter Geschäftsführer der E-GmbH, YYY. Diese GmbH beschäftige sich mit der Entwicklung von Bauprojekten, wobei derzeit gerade die Wohneinheiten eines Objektes verkauft werden. Beteiligt an der E-GmbH sei die F-GmbH, eine Holding, ebenfalls mit Sitz an der genannten Anschrift, in der bestimmte Mieteinkünfte erzielt werden.

Befragt zu seinem derzeitigen Einkommen: Vor Steuern stünden ihm derzeit ca. € 50.000,00 jährlich zur Verfügung. Dieses Einkommen resultiere aus Mieteinkünften und aus einem kleinen Geschäftsführergehalt. Ein höheres Gehalt könne er sich nicht auszahlen, weil dies vom Unternehmen noch nicht getragen wird. 

Er besitze Grundvermögen, beispielsweise eine Liegenschaft in Z, das XXXXXX, wo Wohnungen vermietet werden. Die Objekte seien aber mit Hypotheken belastet. Er habe privat Schulden bei der Bank in Höhe von € 500.000,00 nach einem gerichtlichen Vergleich vom . Zusätzlich habe er auch nach der Insolvenz der C-GmbH die Haftung für Verbindlichkeiten im Ausmaß von € 670.000,00 übernommen; die Haftungen resultierten aus den gesicherten Forderungen der G-AG. Insgesamt würden im Vergleich zu den Aktiva jedenfalls seine Verbindlichkeiten überwiegen.

Er sei sorgepflichtig für einen Sohn im Alter von 17 Jahren; sein zweiter Sohn sei bereits selbsterhaltungsfähig.

Gesundheitlich gehe es ihm den Umständen entsprechend, wenngleich er möglicherweise in den nächsten Wochen an seiner Halswirbelsäule operiert werden müsse. Unbehandelt bestehe die Gefahr einer Lähmung.

G. Die Zweitbeschuldigte B hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben wie folgt:

Sie sei angestellt bei der H-GmbH mit Sitz in YYY. Ihr Gehalt betrage netto € 1.270,00 (mal 14); zusätzlich sei sie noch geringfügig beschäftigt bei der F-GmbH mit einem Gehalt von netto € 390,00 monatlich. Sie habe außerdem noch Einkünfte aus Vermietung, beispielsweise im Jahre 2017 ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Ausmaß von € 4.500,00. An Aktivvermögen besitze sie eine Eigentumswohnung an der Ladungsadresse und das Mietobjekt, wobei jedoch vermutlich eine hypothekarische Belastung in Höhe der Liegenschaftswerte vorliege.

Sie sei ebenfalls sorgepflichtig für den bereits von A genannten 17-jährigen Sohn, welcher gemeinsam mit den Beschuldigten in einem gemeinsamen Haushalt wohne.

Ihre Aufgabe in der H-GmbH und in der F-GmbH sei die Betreuung der Verwaltungsangelegenheiten, der Geschäftsführer sei A. Sie sei jetzt auch wieder für die Buchhaltung verantwortlich.

Gesundheitlich geht es ihr besser als ihrem Ehemann.

H. Zur Sache hat A vor dem Bundesfinanzgericht angegeben wie folgt:

Er verantworte sich wie bisher. Er habe sich in Bezug auf die ordnungsgemäße Einreichung der Voranmeldungen auf die Angestellte D verlassen. Es habe von ihm keine Weisungen gegeben, die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend Dezember 2015 und Jänner 2016 nicht fristgerecht einzureichen. Möglicherweise habe die Genannte Angst um ihren Job gehabt und deswegen die Voranmeldungen nicht eingereicht.

Er und seine Ehegattin hätten sich zu den Fälligkeitszeitpunkten in einer totalen Ausnahmesituation befunden: Die C-GmbH habe nämlich damals neben österreichischen Bauvorhaben auch ein slowakisches Projekt betrieben.  Unmittelbar vor den Fälligkeiten der verfahrensgegenständlichen UVZ [ bzw. ] hätten die Beschuldigten aber erfahren [laut Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption {WKStA}, AZ. xxxvvv, S. 36: in der letzten Jännerwoche 2016], dass eben dieses Bauvorhaben in der Slowakei, ein XXXXXXXX , die damalige ganze Hoffnung ihres Unternehmens, tatsächlich lediglich ein großangelegter Betrug [einer international agierenden slowakischen Bande] gewesen war, welche schon eine Vielzahl von Unternehmern in Österreich geschädigt hatte. Auch die C-GmbH hätte rund € 400.000,00 [laut WKStA sogar € 759.069,65, genannte Anklage, S. 35] vergeblich investiert. Es liege vor eine Anklageschrift [nämlich der WKStA zu AZ. xxxvvv vom ], zusätzlich gebe es bereits eine Verurteilung und einen Schadenersatzzuspruch, welcher aber voraussichtlich uneinbringlich wäre.

Zu den Fälligkeitszeitpunkten wäre der Erstbeschuldigte sehr abgelenkt gewesen, weil er damals neben der Abwicklung der normalen Geschäfte insbesondere mit dieser Kriminalgeschichte befasst gewesen wäre. Er habe sich drei- bis viermal in Wien und in der Slowakei aufgehalten und sei mit der Staatsanwaltschaft Kärnten und der Kriminalpolizei in Kontakt gestanden. Es sei ihm gelungen, einen der Täter nach Österreich zu locken, wo er dann von Kriminalbeamten in einem Hotel [laut genannter Anklageschrift WKStA, S. 37: am ] gestellt worden sei.

Ursprünglich im Jänner 2016 habe es noch Hoffnung gegeben, dass die gezahlten „Sitzungsgelder“ etc. noch aufgefunden werden könnten, weshalb ein rascher Polizeizugriff veranlasst wurde. Diese Hoffnung hätten die Beschuldigten noch weiter [vergeblich] gehabt bis Ende 2016, weil dann eine weitere Person aufgegriffen wurde, die die Hintermänner offenlegen sollte [Anmerkung: bereits am war über die C-GmbH ein Konkurs eröffnet worden, siehe unten; der Aufgriff der weiteren Person erfolgte im August 2017, siehe diesbezügliche Anklageschrift]. Wäre das slowakische Projekt real gewesen, hätte sich die Finanzlage zu Gunsten der Beschuldigten gewendet und hätten sie alles zahlen können.  

Nunmehr würde die Erstellung der Voranmeldungen im Unternehmen dergestalt abgewickelt, dass die Zweitbeschuldigte diese Voranmeldungen für FinanzOnline erstelle in seinem Beisein, sie sitze im Büro ihm gegenüber. Sie besprächen also diese Dinge immer und kontrollierten sie gemeinsam.

I. Nach Vorhalt der neuerlichen Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe oben Pkt. E.) an den Erstbeschuldigten antwortet an seiner Stelle B: A habe von dieser neuerlichen Finanzstrafe nichts gewusst, weil sie die Post übernommen habe. Hier sei ein Missgeschick passiert, als in einem Fall die Rückverrechnung der Vorsteuer beim Verkauf einer Eigentumswohnung bei der Erstellung einer Voranmeldung nicht berücksichtigt wurde und in zwei weiteren Fällen die Voranmeldung und die Entrichtung einige Tage zu spät erfolgt sei.

Der Erstbeschuldigte dazu auf Befragen: Mit der Buchhaltung der F-GmbH beschäftige er sich eigentlich nicht. Hier würden eigentlich nur Mieteinnahmen gesammelt und das habe mit seinem Beruf nichts zu tun. Der Verkauf dieser Wohnung wäre ein außerordentlicher Geschäftsvorfall gewesen.

J. Zur Sache hat B vor dem Bundesfinanzgericht angegeben wie folgt:

Das, was sie beim Spruchsenat zur Sache ausgesagt habe, halte sie nach wie vor für richtig. Sie wäre zu diesem Zeitpunkt für die Entrichtung der Vorauszahlungen und für die Einreichung der Voranmeldungen in der C-GmbH nicht mehr verantwortlich gewesen, weshalb sie schon deswegen keine Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hätte. Eigentlich hätte die Frau D einfach die Voranmeldungen ans Finanzamt abschicken müssen.

Sie sei selbst geprüfte Buchhalterin von Beruf. Nach ihrer damaligen Bestrafung [Pkt. A.] habe aber A ihr die Zuständigkeit für die Steuerangelegenheiten in der C-GmbH abgenommen, wenngleich die Verfügung über die Eingangsdaten beim FinanzOnline nicht geändert worden wäre. Die Verhandlungen mit dem Finanzamt wäre aber ihre Sache gewesen. Sie hätte die andrängende Abgabenbehörde vertröstet, weil noch bis Ende 2016 gehofft wurde, die Geldmittel aus dem Betrugsfall zurückzubekommen.

Wie denn dann aus ihrer Sicht der nunmehr strafrelevante Sachverhalt entdeckt worden wäre: Das wisse sie jetzt nicht mehr so genau.

Nach Vorhalt, dass laut Aktenlage der Betriebsprüfer am die Prüfung telefonisch angekündigt habe und dabei mutmaßlich mitgeteilt habe, dass die Voranmeldungen für Dezember 2015 und Jänner 2016 noch nicht vorlägen: Sie wisse jetzt nicht mehr genau den Wortlaut, vom Dezember habe er es aber gesagt.

Sie habe dann D gefragt, ob sie es abgegeben habe. Sie könne sich vorstellen, dass sie gleich gefragt habe. Und dann habe sie ihrer Erinnerung nach entdeckt, dass tatsächlich die Voranmeldung oder die beiden Voranmeldungen noch nicht eingereicht worden sind.

Nach Vorhalt Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 6, wonach die telefonische Kontaktaufnahme am mit Herrn A erfolgt sei, der Erstbeschuldigte: Das könne er sich nicht vorstellen, weil er mit der Buchhaltung nichts zu tun gehabt habe.

Auf Vorhalt, dass die UVA für Dezember 2015 aber dann auch nicht sofort, sondern erst laut Aktenlage am dem Finanzamt per FinanzOnline übermittelt worden ist, die Zweitbeschuldigte: Sie wisse nicht mehr, warum sie das dann damals erst ein paar Tage später gemacht haben.

Auf weiteren Vorhalt, warum dann auch die UVA für Jänner 2016 nicht sofort und sogar noch rechtzeitig dem Finanzamt per FinanzOnline übermittelt worden sei, sondern erst am : Das Gleiche gelte auch für die Voranmeldung betreffend Jänner 2016, sie wisse nicht mehr, warum sie das damals so gemacht haben.

Auf Vorhalt, ob es nicht möglich sein könne, dass die Aussage von Frau D, wonach diese die vorbereiteten Voranmeldungen an B weitergegeben habe, doch zutreffen würde, die Voranmeldungen nun bei ihr gewesen wären, aber aufgrund der besonderen Ereignisse einfach die Einreichung der Voranmeldungen unterblieben ist, weil dieser Vorgang im Verhältnis zu der unternehmerischen Krise völlig zweitrangig gewesen sei – wobei sich die Zweitrangigkeit nach der damaligen Vorstellung der Zweitbeschuldigten schon daraus ergeben könnte, dass auch nachher nach Kontaktaufnahme durch den Prüfer die Voranmeldungen nicht unverzüglich, sondern erst gleichsam portionsweise am 22. und am übermittelt worden sind: Es könnte sich so zugetragen haben. Die Überlegung, dass sie die Einreichung hinausgezögert hätte, weil man die Zahllasten in Anbetracht des Geschäftsausfalles nicht auf einmal zahlen hätte können, habe sie aber sicher nicht gehabt. Sie habe von Herrn A auch keine Weisung erhalten, die verfahrensgegenständlichen UVA’s nicht beim Finanzamt einzureichen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige und allfällige Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier als solche in Frage kommend: der Erstbeschuldigte A und seine Ehegattin B im strafrelevanten Zeitraum hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Belange der C-GmbH)  die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgaben- bzw. Steuererklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

2. Als Wahrnehmende der steuerlichen Belange eines Unternehmens (zum Begriff des Wahrnehmenden siehe z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 33 Rz 5) gelten diejenigen Personen, welche diesbezüglich im Unternehmen Entscheidungsgewalt ausüben, sei es aufgrund gesellschaftsrechtlicher Legitimation, sei es auch aufgrund lediglich faktischer Gegebenheiten. Wer derartige Aufgaben im Unternehmen an sich zieht, wird auch für die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. Selbstverständlich kann eine derartige abgabenrechtliche Verantwortung auch geteilt werden, wenn etwa diesbezügliche unternehmerische Entscheidungen in einer gemeinsamen Willensbildung getroffen werden.

3. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer für sein Unternehmen bzw. der oder die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen dieses Unternehmens spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss (Guthaben) unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. auch des § 12 Abs. 11 UStG 1994 (Berichtigung eines erfolgten Vorsteuerabzuges bei Wegfall der für diesen maßgeblichen Verhältnisse) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der oder die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen des Unternehmens hatten eine sich ergebende Vorauszahlung auch spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein solcher Unternehmer bzw. der oder die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkten und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden.

5. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, insbesondere [beispielsweise] Vorauszahlungen an Umsatzsteuer [oder etwa Lohnabgaben] nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein [etwa wenn z.B. die fällige Einkommensteuer nicht fristgerecht entrichtet wird] nicht strafbar. Soll heißen, wer die gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus in Empfang genommene Umsatzsteuer zumindest bedingt vorsätzlich nicht als Vorauszahlung bis zum fünften Tag bei der Abgabenbehörde abliefert, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit und ist aus diesem Grunde mit Strafe bedroht. Dem allfälligen Einwand, dass es etwa dann, wenn sich eine gewagte Investition eines Unternehmers als verloren herausstellt und diesem zur Fälligkeit nun die Mittel fehlten, die Selbstbemessungsabgabe auch zu entrichten, unfair wäre, diesen auch noch finanzstrafrechtlich zu belangen, wäre entgegen zu halten, dass der Unternehmer sich in diesem Falle für den Umstand zu verantworten hat, dass er auch die für die Entrichtung vorgesehenen Mittel in diese seine Fehlinvestition eingebunden hat. Eine Bekanntgabe der geschuldeten Selbstbemessungsabgabe bis zum fünften Tag nach Fälligkeit ist ein entsprechender Strafaufhebungsgrund (].

6. Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht somit aus zwei Komponenten, nämlich einerseits aus einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht fristgerecht (also bis zum Ablauf des 15. des zweitfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum) erfolgten Übermittlung einer ordnungsgemäßen (wahrheitsgemäßen und vollständigen) Voranmeldung an die zuständige Abgabenbehörde und andererseits aus einer zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages. Fehlt die erste Komponente, verbleibt hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Entrichtung der Zahllast die Strafbarkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG; ist etwa die zweite Komponente in Form einer wissentlichen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erweislich, verbleibt eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Denkbar ist auch noch die Kombination einer Strafbarkeit in Form zweier Finanzordnungswidrigkeiten, nämlich nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Der finanzstrafrechtliche Vorwurf der Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hat somit die Strafbarkeit wegen einer dergestaltigen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Unternehmer bzw. der oder die Wahrnehmende die selbst zu berechnende Zahllast zumindest bedingt vorsätzlich auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat oder zu entrichten veranlasst hat, konsumiert. Erweist sich nun im weiteren Finanzstrafverfahren diese Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als nicht strafbar, lebt insoweit die Strafbarkeit der genannten Finanzordnungswidrigkeit wieder auf.

7. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich sogar handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

8. Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur ein Unternehmer für sein Unternehmen oder Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Interessen dieses Unternehmens, welche betreffend bestimmte Voranmeldungszeiträume als unmittelbare Täter selbst zumindest wissentlich die Entrichtung der Vorauszahlung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages nicht veranlasst haben unter gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlicher Unterlassung der fristgerechten Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldung bei der Abgabenbehörde, eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern auch diejenigen Personen, welche den oder die unmittelbaren Täter zur Ausführung eines solchen Finanzvergehens bestimmt haben oder welche sonst zu ihrer Ausführung beigetragen haben.

Sind mehrere Täter an einer solchen Tat als unmittelbare Täter beteiligt gewesen (etwa wenn beispielsweise mehrere Wahrnehmende beschließen, die Zahllast betreffend einen Voranmeldungszeitraum nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages und auch nicht bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu entrichten), ist jeder von ihnen gemäß § 12 FinStrG nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen, ohne dass nach allgemeinem Verständnis schon dadurch hinsichtlich bestimmter zu bestrafender Täter eine Straffreiheit oder auch nur eine Strafminderung eintrete. Allenfalls wäre es wohl bei der Strafbemessung ein Milderungsgrund, wenn die Finanzstraftat des einen Täters bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den weiteren Finanzstraftäter nach sich gezogen hat. Solche mildernden Umstände sind der Aktenlage für die Beschuldigten nicht zu entnehmen und wurden auch nicht vorgebracht.

9. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil eines Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten der Beschuldigten beachtlich.

10. Den vorgelegten Akten ist nun folgender Sachverhalt zu entnehmen:

10.1. Die Finanzlage der C-GmbH, FNccc, hat sich bereits während des ganzen Jahres 2015 in einem äußerst schlechten Zustand befunden, da seit dem Wirtschaftsjahr 2011/12 das Unternehmen nicht mehr gewinnbringend geführt werden konnte. In den Wirtschaftsjahren 2012/13 und 2013/14 waren sehr hohe Forderungsausfälle zu verkraften gewesen, die Eigenkapitalquote (Branchendurchschnitt 21,84 %) hatte im Wirtschaftsjahr 2014/15 nur mehr 1,19 % betragen. Diese laufenden Forderungsausfälle hatten zu massiven Liquiditätsengpässen geführt, sodass die C-GmbH tatsächlich schon seit Ende Februar 2015 (!) zahlungsunfähig gewesen ist (Insolvenzakt des Finanzamtes betreffend die C-GmbH, 1. Bericht des Masseverwalters vom an das LG Wels im am eröffneten Konkursverfahren zu AZ. xxxyyy). Das in weiterer Folge abgewickelte Konkursverfahren hat zur Auszahlung einer lediglich 20 %igen Quote an die Insolvenzgläubiger, darunter das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Abgabengläubiger auch bezüglich der strafrelevanten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, geführt; die restlichen Verkürzungsbeträge sind für den Fiskus verloren (Insolvenzakt).

Um in dieser finanziell dramatisch angespannten Lage der C-GmbH während des Jahres 2015 die operative Tätigkeit des Unternehmens soweit als möglich aufrecht zu erhalten, war es nun, wollte man sich nicht bereits jetzt das Scheitern des Unternehmens eingestehen und den Gang zum Insolvenzgericht antreten, nach dem Verständnis des Bundesfinanzgerichtes - neben der Suche nach endlich wieder gewinnbringenden Aufträgen - für die Entscheidungsträger des Unternehmens eine für dieses überlebenswichtige und unabdingbare Aufgabe, verfügbare Finanzmittel freizuschaffen und zu diesem Zwecke eben auch - unter Wahrung eines äußeren optimistischen Anscheins - andrängende Gläubiger möglichst hinzuhalten. Damit eine solche Aufgabe bewältigt werden konnte, mussten sich solche Entscheidungsträger - sinnvollerweise tagesaktuell - einen Überblick über die Finanzströme des Unternehmens verschaffen, insbesondere über die aktuell erfolgten oder noch ausständigen Zahlungseingänge und über die etwa in naher Zukunft fällig werdenden Zahlungen.

Es besteht nun für das Bundesfinanzgericht aufgrund der Aktenlage auch kein Zweifel, dass der damalige Geschäftsführer der C-GmbH, der erstbeschuldigte A, diese Aufgabe im strafrelevanten Zeitraum gemeinsam mit seiner Ehegattin und in Geschäftsdingen Vertrauten, der ausgebildeten Buchhalterin B, wahrgenommen hat. In gemeinsamen Besprechungen ist auf Basis einer von D erstellten Auflistung (bezeichnet als Einnahmen-Ausgaben-Liste) über die in naher Zukunft fälligen sämtlichen Zahlungen (inklusive der an das Finanzamt; siehe die  Aussage des Erstbeschuldigten vor dem Spruchsenat am , Finanzstrafakt A, Bl. 123 verso, unten) beraten worden und dabei entschieden worden, welche fälligen Verbindlichkeiten eben zu begleichen wären und welche (noch) nicht. Die angestellte Buchhalterin D hingegen durfte - mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmend - selbstständig nur über die Bezahlung von Kleinbeträgen entscheiden (Aussage des Erstbeschuldigten vor dem Spruchsenat am , Finanzstrafakt A, Bl. 124 oben). Die Kontrolle der Zahlungsflüsse des Unternehmens ist somit in den Händen von A und B gelegen.

Das Hinhalten der Gläubiger, insbesondere der behördlichen Gläubiger, ist in enger Absprache mit ihrem Ehemann A die Aufgabe der Zweitbeschuldigten B gewesen, welche als ausgebildete Buchhalterin auch die Befähigung dazu hatte. Einer dieser andrängenden Gläubiger ist das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck gewesen, welches die C-GmbH bereits unter genauer Beobachtung gehalten hat, weil sich im Verlauf des Jahres 2015 am Abgabenkonto immer wieder ein beträchtlicher Rückstand aufgebaut hatte (Abfrage Abgabenkonto betreffend die C-GmbH vom ). In Verhandlungen mit dem Finanzamt hat die Zweitbeschuldigte für die GmbH bindende Absprachen getroffen und dann allenfalls deren Umsetzung veranlasst. Solches stimmt überein mit dem Vorbringen der D, wonach in abgabenrechtlichen Angelegenheiten B ihre weisungsbefugte Vorgesetzte gewesen ist (Aussage D vor dem Spruchsenat am , Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 127 ff).

Wie vom Spruchsenat insoweit zutreffend festgestellt, hatte dieser vollstreckbare Rückstand am beispielsweise schon € 103.241,75 erreicht (genanntes Abgabenkonto). Könnten in einer solchen Situation etwa vom Unternehmen laufend fällig werdende Selbstbemessungsabgaben nicht mehr entrichtet bzw. abgeführt werden, wären wohl drastische Einbringungsmaßnahmen seitens des Abgabengläubigers unausweichlich gewesen. B hat daher mit dem Exekutionsbeamten des Finanzamtes am fernmündlich vereinbart, dass ab September 2015 die laufenden Automatik-Abgaben (die Selbstbemessungsabgaben) und die umbuchbaren Beträge, jedoch mindestens € 10.000,00 pro Monat, bei Zahlung allfällig fehlender Beträge, beglichen werden. Immer wieder wurde B auch kontaktiert, Zahlungen zu veranlassen (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Ausdruck Vollstreckungsakt, Bl. 58).

Da aber die laufenden Selbstbemessungsabgaben in der Folge von der C-GmbH nur gemeldet, aber nicht bezahlt wurden, ist der vollstreckbare Rückstand tatsächlich - wie vom Spruchsenat festgestellt - bis zum , statt sich zu verringern, schon - ohne Einrechnung der fällig werdenden Zahllast für Dezember 2015 - auf € 117.627,70 angewachsen (Ausdruck, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 67).

Am hat B aber dem auf Zahlungen drängenden Beamten K - wohl voller Euphorie, siehe nachstehend - mitgeteilt, dass der Rückstand am Abgabenkonto voraussichtlich bis Ende Jänner 2016 bezahlt werden könne (Aktenvermerk Vollstreckungsakt, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 58).

Ende Jänner 2016 hat sich das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck bereits mit dem Gedanken getragen, gegenüber der C-GmbH einen Konkursantrag zu stellen, weshalb u.a. mit Schreiben vom beim Bezirksgericht Z um Übersendung einer Liste der betreffend den Abgabenschuldner anhängigen Exekutionen ersucht wurde (Insolvenzakt des Finanzamtes betreffend die C-GmbH, Gleichschrift der Anfrage). Es erscheint dem Bundesfinanzgericht äußerst naheliegend, dass dieser behördliche Unmut über den schleppenden Zahlungseingang auch der Ansprechperson des Abgabenschuldners, also gegenüber B, kommuniziert worden ist, um die C-GmbH zur Begleichung der Rückstände zu motivieren.

Was würde also nun wohl nach dem Verständnis der Zweitbeschuldigten das Finanzamt unternommen haben, wenn sie der Behörde mitteilen müsste, nein, leider kann der Rückstand nicht bezahlt werden; nein, auch die fällige Zahllast von € 42.039,99 kann nicht mehr bezahlt werden; nein, wir können auch in Zukunft wohl nichts mehr zahlen, wir haben nämlich unsere Finanzmittel durch einen Wirtschaftsbetrug verloren?

10.2. Die obige Zuversicht der Zweitbeschuldigten gründete sich darauf, dass Anfang November 2015 mit A und B angebliche Repräsentanten der slowakische Regierung (tatsächlich aber lediglich Mitglieder einer Betrugsbande und zum Teil auch einer slowakischen Laienschauspieltruppe namens "ZZZ", Anklageschrift der WKStA vom , S. 23) - als scheinbare Retter der C-GmbH aus ihrer Finanzmisere - in Kontakt getreten waren und vorgaben, dass wundersamerweise die C-GmbH ein mit EU-Geldern bezahltes riesiges Bauprojekt in der Slowakei im Ausmaß von € 4 Milliarden (!) in Zusammenhang mit der Errichtung eines geheimen Schutzlagers für Flüchtlinge zur Planung, Ausschreibung und Koordination übernehmen könnte, wofür aber zuvor lediglich noch Notariats-, Übersetzungs- und Sitzungsgebühren und so weiter zu begleichen wären.

Bis zum hatte die C-GmbH auch insgesamt rund € 760.000,00 (!) an Gebühren bezahlt (Anklageschrift der WKStA, S. 34 f; siehe auch das Vorbringen vor dem Bundesfinanzgericht, Pkt. H.), ohne das ein konkreter Auftrag zustande gekommen wäre, dann war das Unternehmen wohl finanziell ausgeblutet. Die Geldbeträge waren bar in Kuverts zu übergeben, ohne dass Empfangsbestätigungen ausgefolgt wurden. Der spätere Masseverwalter kritisiert, dass dem Geschäftsführer auffallen hätte müssen, dass nach den Regeln des Vergaberechtes eine Direktvergabe, noch dazu ohne Prüfung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit gegen Barzahlung von "Sitzungsgeldern" im gegebenem Ausmaß nicht ernstlich in Erwägung gezogen werden durfte (genannter Insolvenzakt, nochmals 1. Bericht des Masseverwalters vom ).

Am wurde A noch mitgeteilt, dass es sogar zu einer Ausweitung des Projektes gekommen sei und die C-GmbH weitere € 613.425,00 aufbringen müsste, woraufhin der Geschäftsführer in der Folgewoche noch seine Hausbank konsultierte (Anklageschrift, S. 36). 

Zwischenzeitlich war aber B schon durch eine Internetrecherche auf den Umstand des Betruges aufmerksam geworden, woraufhin dann einer der Betrüger am in Österreich bei einer inszenierten Besprechung festgenommen werden konnte (nochmals die Anklageschrift der WKStA, S. 36.

Das bezahlten "Gebühren" blieben aber verschwunden, wobei die Beschuldigten aber laut ihrem Vorbringen noch bis Ende 2016 gehofft haben, dass Teile wieder auftauchten.

10.3. Einige Zeit vor dem hatte D wie üblich die Beschuldigten auf Basis ihrer Einnahmen-/Ausgaben-Liste informiert, dass zu diesem Zeitpunkt dann die Zahllast für Dezember 2015 in Höhe von € 42.039,99 zu entrichten wäre (so die Schlussfolgerung aus der Aussage des Erstbeschuldigten, wonach Frau D sämtliche Zahlungen, auch diejenigen an das Finanzamt, avisiert hat, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 123 verso). Wenn der Erstbeschuldigte nach einer zweiten Nachfrage bei seiner Einvernahme vor dem Spruchsenat, wohl die Brisanz seiner Aussage erkennend, vorgebracht hat, dass dabei über die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 gar nicht gesprochen worden sei, weil mit dem Vollstreckungsbeamten K ausgemacht gewesen sei, dass im Jänner eine größere Zahlung eintreffen werde und "wir" den Betrag zu Gänze begleichen könnten (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 124), ergibt sich daraus - falls zutreffend - eine zeitliche Einordnung, wann nämlich der Geschäftsführer über die Höhe der zukünftigen Umsatzsteuervorauszahlung erfahren hat, nämlich vor der letzten Jännerwoche 2016 (siehe oben), in welcher der Betrug an der C-GmbH durch die Zweitbeschuldigte entdeckt und die von den Betrügern angekündigte Gebührenrückzahlung (Anklageschrift, S. 34 unten) als bloßes Phantasiegebilde entlarvt worden war.

Da das Geld für die Entrichtung der Zahllast am somit nicht vorhanden war, haben die Beschuldigten - die bedauerliche Tatsache, dass das slowakische Hoffnungsprojekt nur eine Täuschung gewesen und die eingesetzten Finanzmittel auch nach der Verhaftung des einen Betrügers am jetzt nicht wieder aufgetaucht waren, war ihnen ja jetzt bekannt - die Angestellte D natürlich nicht angewiesen, diese Zahlung ans Finanzamt durchzuführen, was ja auch gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Ohne Anweisung hätte, wie erwähnt, D nur bei Kleinbeträgen handeln dürfen. Korrekterweise hätten die Beschuldigten etwa allenfalls nach Klärung des verfügbaren Kassenstandes anordnen können, dass etwa, wenn freie Finanzmittel auf diese Weise aufgetaucht wären, die am fälligen Verbindlichkeiten der C-GmbH verhältnismäßig zu einem bestimmten kleinen Anteil fristgerecht bezahlt werden sollten. Im Übrigen hätten sie dem Finanzamt eigentlich die Zahlungsunfähigkeit der GmbH bekannt geben müssen.

Tatsächlich hat der Geschäftsführer der C-GmbH, A, trotz seines aktuellen Wissens um seine Verpflichtung, bis zum Ablauf des und auch noch danach für die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 42.039,99 zu sorgen, in Verbindung mit der ihm ebenso sattsam bekannten plötzlich wieder akuten gewordenen Finanzkrise des Unternehmens nichts weiter veranlasst, obwohl er solches gemeinsam mit seiner mitverantwortlichen Ehegattin regeln hätte müssen.

10.4. Pflichtbewusst hat D noch vor dem ihre Vorgesetzte B gewarnt, dass die hohe Zahllast von € 42.039,99 nun mangels Liquidität nicht bezahlt werden könnte (Aussage der D vor dem Spruchsenat am , Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 128).

Statt dessen hat B am in einem E-Mail - so, als ob gar nichts gewesen wäre - den Exekutor K angelogen und ihm - um den Anschein der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu wahren - versprochen, dass die bereits am fällig gewesene Zahllast für den Dezember 2015 "noch diese Woche" bezahlt werde (Ausdruck E-Mail, Einbringungsakt, zweitoberstes Blatt) - was natürlich nicht geschehen ist (Kontoabfrage). Erkennbar ist es der wohl verzweifelten Zweitbeschuldigten in dieser Situation dabei nicht um die Wahrheit oder langfristige Regelungen, sondern um zumindest kurzfristigen Zeitgewinn, wenngleich allenfalls vorerst einmal für ein paar Tage, gegangen.

Laut Vorbringen von D hat sie B fristgerecht vor dem die Voranmeldung für Dezember 2015 zur Freigabe präsentiert. Die Zweitbeschuldigte hat diese aber nicht freigegeben, sondern angeordnet, die Abgabenerklärung nicht per FinanzOnline ans Finanzamt zu senden: "Lass es einstweilen liegen, ich schaue mir das noch an" (Aussage der D vor dem Spruchsenat am , Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 127 verso). Eine Übermittlung der Voranmeldung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages hat aber nicht stattgefunden (Abgabenkonto). Dass sie die Aufgabe der Übermittlung der Voranmeldung an sich gezogen hat, wurde von B im Finanzstrafverfahren vorerst bestritten, zuletzt jedoch vor dem Bundesfinanzgericht für möglich erachtet, wobei aber kein böser Vorsatz bestanden habe.

10.5. Einige Zeit vor dem hatte D wie üblich die Beschuldigten auf Basis ihrer Einnahmen-/Ausgaben-Liste informiert, dass zu diesem Zeitpunkt dann die Zahllast für Jänner 2016 in Höhe von € 37.355,93 zu entrichten wäre (so die Schlussfolgerung aus der Aussage des Erstbeschuldigten, wonach Frau D sämtliche Zahlungen, auch diejenigen an das Finanzamt, avisiert hat, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 123 verso).

Der Geschäftsführer der C-GmbH, A, hat jedoch trotz seines aktuellen Wissens um seine Verpflichtung, bis zum Ablauf des und auch noch danach für die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in der genannten Höhe von € 37.355,93 zu sorgen, in Verbindung mit der ihm ebenso bekannten akuten Finanzkrise des Unternehmens nichts weiter veranlasst, obwohl er solches gemeinsam mit seiner mitverantwortlichen Ehegattin regeln hätte müssen.

10.6. Pflichtbewusst hat D noch vor dem ihre Vorgesetzte B gewarnt, dass die hohe Zahllast von € 37.355,93 mangels Liquidität nicht bezahlt werden könnte (Aussage der D vor dem Spruchsenat am , Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 128).

D hat B auch fristgerecht vor dem die Voranmeldung für Jänner 2016 zur Freigabe präsentiert. Die Zweitbeschuldigte hat diese jedoch nicht freigegeben, sondern angeordnet, die Abgabenerklärung nicht per FinanzOnline ans Finanzamt zu senden: "Lass es einstweilen liegen, ich schaue mir das noch an" (Aussage der D vor dem Spruchsenat am , Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 127 verso). Eine Übermittlung der Voranmeldung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages hat wiederum nicht stattgefunden (Abgabenkonto). Dass sie die Aufgabe der Übermittlung der Voranmeldung an sich gezogen hat, wurde von B im Finanzstrafverfahren vorerst bestritten, zuletzt jedoch vor dem Bundesfinanzgericht für möglich erachtet, wobei aber kein böser Vorsatz bestanden habe.

10.7. Die Zweitbeschuldigte bzw. die C-GmbH sind aber zwischenzeitlich nicht nur von der Vollstreckungsstelle, sondern auch von der Strafsachenstelle des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck überwacht worden. Wie bemerkt wurde, dass hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 der Fiskus nur hingehalten wurde und keine diesbezügliche Voranmeldung eingereicht wurde, ist die Anordnung der Finanzstrafbehörde nach § 99 Abs. 2 FinStrG ergangen, eine USO-Prüfung durchzuführen.

Am hat nun der damit beauftragte Prüfer bei der C-GmbH angerufen und dort, so seiner Erinnerung nach, mit A gesprochen. Tatsächlich hat er offensichtlich dieses Telefonat mit B als in diesem Fall zuständige Wahrnehmende der steuerlichen Angelegenheiten der GmbH geführt (siehe den Einwand des Erstbeschuldigten vor dem Bundesfinanzgericht, dafür nicht zuständig gewesen zu sein). Die Zweitbeschuldigte erinnert sich auch an dieses Gespräch. Im Telefonat hat ihr der Prüfer mitgeteilt, dass er eine Nachschau durchführen müsse, weil für Dezember 2015 keine Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingelangt sei (Einlassungen der Zweitbeschuldigten).

10.8. Der Zweibeschuldigten nun Abgabenredlichkeit und damit ein Streben nach möglichst fristgerechter Offenlegung der abgabenrechtlichen Sachverhalte bezüglich der C-GmbH unterstellt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie spätestens nunmehr am unverzüglich die Anweisung erteilt hätte, die Voranmeldung für Dezember 2015 an das Finanzamt zu übermitteln oder selbst übermittelt hätte. Das ist jedoch nicht geschehen; es ist auch vorerst keine Voranmeldung eingelangt (Abgabenkonto, Finanzstrafakt).

Ebenso wäre im Falle einer Abgabenredlichkeit der Zweitbeschuldigten anzunehmen gewesen, dass sie auch unverzüglich angeordnet hätte, die weitere, am fällig werdende Voranmeldung für Jänner 2016 - sogar noch fristgerecht - ans Finanzamt zu senden. Auch das hat B unterlassen (Abgabenkonto, Finanzstrafakt).

Die Voranmeldungen für Dezember 2015 bzw. für Jänner 2016 wurden vielmehr erst später, nämlich am 22. bzw. übersendet (Abgabenkonto). Am hat auch Umsatzsteuerprüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 begonnen, wobei im diesbezüglichen Bescheid über den Prüfungsauftrag bereits ein Verdacht von in diesem Zusammenhang durch den Geschäftsführer begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geäußert wurde (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter; Bl. 1).

Vor Prüfungsbeginn wurde dem Prüfer auch die oben beschriebene, firmenmäßig vom Geschäftsführer des Verbandes unterfertigte Selbstanzeige der C-GmbH ergeben des Inhaltes, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2015 und Jänner 2016 aus einer Ausnahmesituation heraus verspätet gemeldet worden sei (genannter Finanzstrafakt, Bl. 2 f). Diese Selbstanzeige entfaltet für die Beschwerdeführer schon deswegen keine strafaufhebende Wirkung, weil sie nicht als Begünstigte der Selbstanzeige genannt sind (§ 29 Abs. 5 FinStrG) und - neben anderen Gründen - die verkürzten Selbstbemessungsabgaben nicht binnen Monatsfrist (§ 29 Abs. 2 FinStrG) entrichtet worden waren (Abgabenkonto).

Es war am und danach auch nicht so, dass die Zweitbeschuldigte zu dieser Zeit aufgrund des Wissens um den enormen Betrugsschaden in ihrer Entscheidungskraft gelähmt gewesen wäre. Immerhin hat sie beispielsweise am die Entrichtung der Lohnabgaben in Höhe von € 6.064,60 veranlasst (Abgabenkonto).

Auch die Möglichkeit eines bloßen Vergessens ist in der hier geschilderten Lebenssituation der Zweitbeschuldigten auszuschließen. Hätte etwa B, abgelenkt von den außergewöhnlichen Ereignissen, vorerst auf die Bearbeitung der Voranmeldung für Dezember 2015 vergessen gehabt, aber den grundsätzlichen Willen gehabt, das Finanzamt zu informieren, warum hätte sie das nicht unverzüglich nachgeholt? Und wiederum: Warum hätte sie dann nicht auch gleich die Einreichung der Voranmeldung für Jänner 2016 veranlasst?

Somit gewinnen aber die diesbezüglichen Vorbringen der D an Kraft. Was wollte etwa sich die Zweitbeschuldigte bei Übernahme der strafrelevanten Voranmeldungen sich noch im Besonderen "anschauen"? Die Alternative hat wohl nur gelautet, die offenbar korrekte Voranmeldung ordnungsgemäß fristgerecht zu übersenden bzw. übersenden zu lassen oder eben nicht, damit die Abgabenbehörde zumindest nicht sogleich über das beträchtliche Anwachsen der Abgabenschulden informiert werden sollte.

Es erschließt sich daher für das Bundesfinanzgericht die Überzeugung, dass B als diesbezüglich Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der C-GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten in Kenntnis von der Höhe der fällig werdenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 gewesen ist, aber wissentlich deren fristgerechte Entrichtung nicht veranlasst hat und überdies mit Absicht die Übermittlung der diesbezüglichen Voranmeldungen über die Fälligkeitszeitpunkte hinaus verzögert hat, um dem vom Kapitalausfall aufgrund des erlittenen Betruges schwerst beeinträchtigten Unternehmen Zeit zur Konsolidierung zu verschaffen bzw. den Abgabengläubiger noch solange als möglich ruhig zu halten.

Sie hat dadurch aber jeweils den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht, wenngleich besondere Umstände zu ihren Gunsten sprechen.

10.9. Betreffend A ist dieser zwingende Nachweis einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht zu führen, weil sich aufgrund der Aktenlage nicht belegen lässt, dass der Erstbeschuldigte von der Entscheidung seiner Ehegattin bezüglich ihres Umganges mit den verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen vor den Fälligkeiten auch wirklich in Kenntnis gesetzt worden ist. Es erscheint als eine realistische Möglichkeit, dass B diesbezüglich gehandelt hat, ohne ihren Ehegatten über ihre abgabenrechtliche Verfehlung zu informieren - ähnlich wie sie A auch über das Ergehen der späteren Strafverfügung in Unkenntnis gelassen hatte. Dies stimmte auch überein mit dem Vorbringen von D, welche hinsichtlich der Freigabe der Voranmeldungen lediglich die Zweitbeschuldigte angesprochen haben will.

Wohl aber war der Erstbeschuldigte auch nach seinen eigenen Angaben in Kenntnis von den fällig werdenden Zahllasten, welche aus den ihm bekannten Gründen mit seinem Wissen nicht fristgerecht und auch nicht jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet worden sind. Als Geschäftsführer der C-GmbH wäre er aber ebenfalls verpflichtet gewesen, für die Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben zu sorgen.

Ihm sind daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG anzulasten.

11. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Den Beschuldigten wurde durch den filmreifen (© Staatsanwaltschaft) Betrugsfall übel mitgespielt. Der Umstand, das jemand Opfer eines Verbrechens geworden ist, rechtfertigt für diese Person aber nicht, nun ebenfalls Vermögensdelikte, wenngleich "nur" gegenüber dem Abgabengläubiger und mit einem weitaus geringeren deliktischen Störwert, zu begehen. Wohl aber ist die durch den Schadensfall konkret eingetretene, wenngleich allenfalls auch in ihrer Dimension durch mangelnde kaufmännische Sorgfalt mitbedingte finanzielle Zwangslage des Unternehmens, welche offensichtlich beide Beschuldigten zu ihrem Verhalten verleitet hat, ein wesentlicher Milderungsgrund bei der Ausmessung der jeweiligen Geldstrafe.

Die Schadensgutmachung beträgt nach Abwicklung des Insolvenzverfahrens 20 % der verkürzten Abgaben (Insolvenzakt, Kontoabfrage).

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage allenfalls insoweit vor, als nach dem Verständnis der Beschuldigten wohl eine tatsächliche Entrichtung der Vorauszahlungen mangels vorhandener Finanzmittel allenfalls mit einem Teilbetrag zu einem weitaus späteren Zeitpunkt erfolgen konnte, was auch tatsächlich so stattgefunden hatte.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht (siehe nachstehend), wenngleich die Geldstrafen nunmehr nahe an diese Grenze heranzuführen sind.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder nur verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet.

Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.

11.1. Es errechnet sich somit betreffend A ein Strafrahmen von € 42.039,99 + € 37.355,93 = € 79.395,95 : 2 ergibt € 39.697,96, innerhalb dessen die ihn betreffende Geldstrafe auszumessen ist.

Läge beim Erstbeschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden ebenso durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 20.000,00.

Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe stehen als mildernd entgegen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu den Tatzeitpunkten, die erwähnte teilweise Schadensgutmachung, seine Mitwirkung an der Aufklärung des ihm letztendlich vorgeworfenen strafrelevanten Sachverhaltes, sowie die plötzlich auftretende Notlage des Unternehmens, welche ihn offenkundig zu seinem Fehlverhalten verleitet hat.

In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist der Ausgangswert auf € 15.000,00 zu verringern, wobei dieser Betrag in Anbetracht der relativ angespannten Vermögens- und Einkommenslage, wie dargestellt, und der Sorgepflicht für seinen Sohn auf € 9.000,00 abzumildern ist.

Zusätzlich ist auch noch der geschilderte schlechte Gesundheitszustand des Erstbeschuldigten zu beachten, sodass letztendlich sich eine Geldstrafe von lediglich € 6.000,00, dass sind 15,11 % des Strafrahmens bezüglich der Finanzordnungswidrigkeiten, als angemessen erweist.

Einer weiteren Verringerung der Geldstrafe stehen insbesondere generalpräventive Überlegungen entgegen: Die Geldstrafe ist dergestalt auszumessen, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Erstbeschuldigten von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abgehalten werden. Nun mag zwar der im gegenständlichen Fall eingetretene Betrugsschaden ungewöhnlich sein, die ursprüngliche Entscheidungslage des Geschäftsführers war es keineswegs: Er hat, wohl geblendet von der Großartigkeit des erhofften Geschäftes mit den angeblichen Repräsentanten der slowakischen Regierung hochriskant ohne ausreichende Kontrolle sämtliche verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens investiert, darunter auch die Gelder, welche eigentlich als Umsatzsteuer schon für die Vorauszahlungen an den Abgabengläubiger vorzusehen waren. Abgabenschuldner bzw. die Wahrnehmenden ihrer steuerlichen Interessen sollen aber davon abgehalten werden, ein Investionsrisiko auf den Fiskus abzuwälzen bzw. gewagte Geschäfte zu Lasten der Republik Österreich zu tätigen, weshalb die verfahrensgegenständliche Geldstrafe ein diesbezüglich ausreichendes Ausmaß haben muss, um anderen Entscheidungsträgern in der Lage des Erstbeschuldigten eine insoweit klare Botschaft zu vermitteln.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe betreffend den Erstbeschuldigten, welche solcherart in Abwägung aller Argumente auf zwei Wochen zu verringern ist.

11.2. Der Strafrahmen für die von B begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verhängende Geldstrafe beträgt weiterhin € 42.039,99 + € 37.355,93 = € 79.395,95 X 2, ergibt € 158.791,84.

Dabei gelangt aber in typisierender Betrachtungsweise bei derartigen tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen - im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nach ständiger Spruchpraxis ein Abschlag von einem Drittel zur Anwendung.

Läge somit bei der Zweitbeschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage, bestünden ebenso durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und bedenkt man, wie erwähnt, den tatbildimmanenten Umstand einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 53.000,00.

Neben dem Erschwerungsgrund einer Mehrzahl der deliktischen Angriffe weist die Zweitbeschuldigte auch eine einschlägige Vorstrafe auf, welche ihr soeben zum Teil nachgesehen worden war. Ein solcher Umstand ist ungewöhnlich und zeigt an sich, dass eine nunmehrige Geldstrafe die Finanzstraftäterin, welche in steuerlichen Angelegenheiten tätig ist, entsprechend empfindlich belasten muss, um sie für die Zukunft von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Dem steht aber andererseits zu ihren Gunsten entgegen, dass die nunmehrigen Verfehlungen, bezogen auf ihr Verhalten bezüglich der strafrelevanten Voranmeldungen, sich - wie oben dargestellt - in einer Ausnahmesituation zugetragen und sich eher - realistisch gesehen - auf eine Unüberlegtheit denn auf eine wohl durchdachte Entscheidungsbildung gegründet haben.

Zu ihren Gunsten ist auch zu bedenken, dass die Dauer der Säumigkeit bezüglich der gebotenen Offenlegung der Abgabenansprüche gegenüber dem Fiskus jeweils nur eine kurze Zeitspanne betragen hat, wenngleich diesbezüglich wohl lediglich durch das Andrängen des Finanzamtes Abhilfe geschaffen wurde.

B ist laut Firmenbuch zu den strafrelevanten Zeitpunkten nicht mehr als Gesellschafterin der C-GmbH, FNccc, und auch bei der seit 2012 die Gesellschaftsanteile haltenden F-GmbH, FNcc1, aufgeschienen, weshalb ihr abgabenrechtliches Fehlverhalten ihr selbst keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erbracht hat, sondern wohl die Vermögenssphäre ihres Ehemannes als Gesellschafter der F-GmbH begünstigen sollte.

Mildernd zugunsten der Zweitbeschuldigten sind auch zu bedenken die erwähnte teilweise Schadensgutmachung, sowie die Notlage des Unternehmens, welche sie offenkundig zu ihrem Fehlverhalten verleitet hat.

In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist der obige Ausgangswert auf € 30.000,00 zu verringern, wobei dieser Betrag in Anbetracht der Vermögens- und Einkommenslage, wie dargestellt, und der Sorgepflicht für ihren Sohn auf € 18.000,00, das sind lediglich 11,34 % des Strafrahmens, abzumildern ist.

Eine außerordentliche Strafmilderung kommt jedoch zumal in Anbetracht der sofortigen neuerlichen Straffälligkeit der Beschuldigten nach teilweisem Vollzug der einschlägigen Vorstrafe nicht in Betracht.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe betreffend den Zweitbeschuldigten, welche solcherart auf sechs Wochen zu verringern ist.

12. Die den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Sie entsprechen dem Gesetz und waren daher unverändert zu belassen.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung (also ein Monat nach deren Verkündung) fällig gewesen und sind auf das jeweilige BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangsvollstreckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafen die jeweiligen Ersatz­frei­heits­strafen voll­zogen werden müssten, sofern nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterungen wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen
unmittelbarer Täter
Tätermehrheit führt zu keiner Doppelbestrafung
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
Nichtentrichtung der UVZ
Verwendung der USt für riskante Geschäfte
Zweifelsgrundsatz
Strafbemessung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300023.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at