Berufsausbildung zwischen Bachelorprüfung und Sponsion
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/16/0001. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7103103/2020 erledigt.
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Rechtssätze | |
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RV/7101585/2019-RS1 | Mit der positiv abgeschlossenen Bachelorprüfung ist die Berufsausbildung beendet, auch wenn die später verliehene Bachelorurkunde Formalvoraussetzung für die Eintragung in ein Berufsregister ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., S, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Monat September 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf. genannt) beantragte im Oktober 2018 die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter für den Monat September 2018, nachdem sie mir Schreiben der belangten Behörde vom Juli 2018 aufgefordert worden war, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nachzuweisen.
Wie dem Antrag und dem Begleitschreiben zu entnehmen ist, beendete diese, nach Auffassung der Bf., ihr Studium an der FH WN am zz mit Ausstellung der Bachelorurkunde, weil die Berufsausübung erst mit Nachweis der Befähigung durch die Bachelorurkunde möglich sei.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Tochter mit Ablegung der letzten erforderlichen Prüfung am xy als objektivem Zeitpunkt nicht mehr in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG befunden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der die Bf. sinngemäß im Wesentlichen folgendes vorbrachte:
Die Formulierungen "Letzte erforderliche Prüfung" und "objektiver Zeitpunkt" seien im Gesetzestext des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG nicht enthalten. Dort sei die vorgesehene Ausbildungszeit angeführt, die für alle Absolventen gleich, mit dem Tag der Überreichung der jeweiligen Urkunde ende.
Die Berufsausübung sei erst nach der Überreichnung der Bachelorurkunde zulässig.
Das Datum der Ablegung der Prüfung obliege nicht der freien Auswahl des Absolventen.
Die Möglichkeit auf Verdienst (gemeint offensichtlich zwischen letzter Prüfung und Ausstellung der Bacherlorurkunde) sei dem Kind verwehrt.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf mehrere Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes, wonach die Zeit zwischen der Abschlussprüfung und einem danach erstellten Zeugnis nicht mehr der Zeit der Berufsausbildung zugeordnet werden könne.
Im Vorlageantrag vom beantragte die Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und machte ihren Ehemann als Vertreter im Verfahren namhaft.
Es wurde nochmals darauf verwiesen, dass die nicht zulässige Berufsausübung bei gleichzeitigem Wegfall der Beihilfe nicht berücksichtigt worden sei.
Es handle sich um eine Schulausbildung.
Der Tag der Prüfung sei nicht ident mit dem Tag der Bekanntgabe der Beurteilung.
Der Tochter sei durch die für die Ausübung des Berufes seit vorgeschriebene Eintragung in das Berufsregister bis zur Verleihung der Bachelorurkunde die Ausübung des Berufes nicht möglich gewesen.
Bis zum ersten Arbeitstag am würden die Kosten für das Kind durch die Bf. abgedeckt.
Im weiteren Ermittlungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht legte die Bf. den Ausbildungsvertrag ihrer Tochter mit der FH WN vor.
In der mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter der Bf. auf das bisherige Vorbringen und betonte nochmals, dass der Tochter durch den Schulbesuch die Berufsausübung nicht möglich gewesen sei, weil erst mit der Bachelorurkunde die Eintragung in das Berufsregister möglich gewesen sei. Da der Schulbesuch mit der Sponsion im September geendet habe, stehe im September Familienbeihilfe zu.
Durch Recherche der Richterin im Internet auf der Homepage des Sozialministeriumservice www.sozialministerium.at steht fest, dass für die Ausübung des Berufes im gehobenen Gesundheits-und Krankenpflegedienst nicht nur ein anerkannter Qualifikationsnachweis als diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerIn erforderlich ist, sondern ab , auchdie Eintragung in das Gesundheitsberuferegister. Lt. www.arbeiterkammer.at (Ausfüllhilfe) ist einzig zulässiger Qualifikationsnachweis für die Ausbildung im gehobenen Gesundheits-und Krankenpflegebereich die Bachelorurkunde, deren Ausstellungstag im Antrag auf Eintragung in das Register angegeben werden muss und die im Original bzw. in einer beglaubigten Kopie mit dem Antrag vorgelegt werden muss.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem Akteninhalt, dem Ergebnis er weiteren Ermittlungen und dem Ergebnis der am durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt, wird als erwiesen angenommen:
Die Tochter der Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2015/2016 den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege" an der Fachhochschule WN.
Am xy legte sie die Bachelorprüfung erfolgreich ab.
Die Verleihung der Bachelorurkunde erfolgte am zz.
Mit der Verleihung der Bachelorurkunde ist sie berechtigt, den Titel, "diplomierte Gesundheits-und Krankenpflegerin" zu führen.
Seit ist für die Berufsausübung u.a. im gehobenen Gesundheits-und Krankenepflegebereich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zwingende Voraussetzung.
Als Qualifikationsnachweis ist die Bachelorurkunde vorzulegen.
Seit arbeitet die Tochter der Bf.
Rechtliche Beurteilung:
Strittig ist die Frage, ob der Bf. für den Zeitraum zwischen Ablegung der letzten Prüfung am xy und Verleihung der Bachelorurkunde am zz Familienbeihilfe zusteht.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Studienerfolg in einem Studienjahr ist, abgesehen vom ersten Studienjahr, durch die Erreichung von 16 ECTS-Punkten für das vorangegangene Studienjahr nachzuweisen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Bf. vermeint, dass der Sachverhalt unter die gesetzliche Formulierung "durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist" falle, weil die Bachelorurkunde Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsregister sei. Vorher sei eine Berufsausübung nicht möglich.
Dazu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 zwei verschiedenen Tatbestände regelt, bei deren Vorliegen auch über das Erreichen der Volljährigkeitsgrenze (18. Lebensjahr) Familienbeihilfe gewährt wird. Diese zwei gänzlich verschiedenen Tatbestände sind grammatikalisch durch des Wort "oder" getrennt.
Bei jenem Tatbestand, der nach dem Wort "oder" geregelt wird heißt er wörtlich:
"in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist."
Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass sich die Frage, ob durch einen Schulbesuch die Ausübung des Berufes möglich bzw. nicht möglich ist nur unter drei Voraussetzungen stellt:
1.: Das Kind wurde bereits in einem Beruf ausgebildet ("erlernter Beruf").
2.: Das Kind bildet sich in dem erlernten Beruf fort. Fortbildung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn jemand seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den Anforderungen gerecht zu werden ().
3.: Diese Fortbildung erfolgt in einer Fachschule im schulorganisationsrechtlichen Sinn (VwGH vom 22.2.21995, 93/15/0034).
4.: Durch den Schulbesuch in der Fachschule zum Zweck der Fortbildung ist die Berufsausübung im dem erlernten Beruf für diese Zeit nicht möglich
Daraus wird klar, dass die Tochter der Bf. jedenfalls nicht unter diesen Tatbestand fällt.
Bei der für die Berufsausübung nötigen Eintragung in ein Register handelt es sich um eine speziell für diese Berufsgruppe erforderliche Formvorschrift.
Die Tochter hat unzweifelhaft im Wintersemester 2015/2016 an der FH WN eine Berufsausbildung begonnen.
Zur Erläuterung bzw. Differenzierung zum Begriff "Fachschule" des 2. Halbsatzes des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird darauf verwiesen, dass es sich bei einer Fachhochschule um eine der in § 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung handelt. Damit ist aber auch klar, das die Tochter der Bf. unter all jene anspruchsbegründenden Voraussetzungen fällt, die in Abs. 1 leg. cit. mit dem Besuch einer solchen Einrichtung verknüpft sind.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz - abgesehen von den Fällen, in welchen das Kind eine Ausbildung an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung absolviert - nicht näher definiert.
Gerade in den Fällen allerdings, in denen eine Ausbildung an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG 1992) genannten Einrichtung absolviert wird - dazu zählen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 StudFG auch österreichische Fachhochschul-Studiengänge - enthält § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detaillierte Regelungen über die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung.
Das Ende der Berufsausbildung ist gesetzlich nicht definiert.
Demnach ist ein bestimmter Studienfortgang Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe. Daraus folgt, dass Familienbeihilfe nicht zusteht, wenn nicht studiert wird, es sei denn es liegt einer der gesetzlich geregelten Verlängerungstatbestände vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b 2. Satz liegt Berufsausbildung vor, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird.
Unter "vorgesehener Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist. Mit dem Begriff "vorgesehene Studienzeit" wird auf die gesetzliche Studiendauer bzw die Mindeststudiendauer eines Studiums oder des jeweiligen Studienabschnittes verwiesen (siehe Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, Rz 77 zu § 2). Siehe dazu auch die Judikatur des Bundesfinanzgerichtes in den Erkenntnissen vom , RV/7103514/2914 und vom , RV/7100268/2018.
Ebenfalls in dem o.a. Kommentar wird in Rz 84 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgserichtshofes () festgehalten, dass Berufsausbildung auch nur für einzelne Kalendermonate eines Semesters vorliegen kann, z.B. Beendigung eines Studiums durch positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung, bei Abbruch des Studiums und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder bei Unterbrechung des Studiums wegen Ableistung des Grundwehr-oder Zivildienstes.
Obwohl also das Studienende im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, folgt es aus der Normierung der Anspruchsvoraussetzung, nämlich ein bestimmter Studienfortgang, nachgewiesen durch eine entsprechende Anzahl von ECTS-Punkten innerhalb einer gewissen, in der in den jeweiligen Studienordnungen vorgesehenen Studienzeit.
Daraus folgt somit u.a., dass Berufsausbildung nicht mehr vorliegt, wenn keine Prüfung mehr zu absolvieren ist, weil die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung positiv abgelegt worden ist.
Die Bf. legte den Ausbildungsvertrag vor. Dieser kann als privatrechtlicher Vertrag zwar nicht einen allfälligen gesetzlich geregelten Anspruch ändern.
Dennoch sei dazu folgendes ausgeführt:
Lt. dem von der Bf. vorgelegten Ausbildungsvertrag zwischen ihrer Tochter und der FH vom Juli 2015 beträgt die Regelstudiendauer für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege" sechs Semester.
Lt. Punkt IV des Ausbildungsvertrages wird dieser durch erfolgreichen Abschluss aller vorgeschriebenen Studien und Prüfungen beendet.
Schon aus diesem Grund und der in den Entscheidungsgründen dargestellten Formulierung auf dem Bachelorzeugnis sieht die FH selbst, das Studium mit erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung, hier am xy, als beendet.
Die Tochter hat im Wintersemester 2015/2016 mit dem Studium begonnen und am xy die Bachelorprüfung erfolgreich abgelegt, das Studium also in der im Ausbildungsvertrag vorgesehenen Studienzeit von sechs Semestern beendet.
Sie befand sich daher nur während dieser sechs Semester bis zur letzten Prüfung am xy in Berufsausbildung.
Auch in den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103514/2014, vom , RV/7100268/2018 und vom , RV/7102008/2016 wird daher das Ende der Berufsausbildung mit der Ablegung der letzten in den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Studiums vorgesehen Prüfung definiert.
Auch unter dem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Aspekt, dass es Ziel einer Berufsausbildung ist, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen, ist diese fachliche Qualifikation nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch im gegenständlichen Fall mit Abschluss der letzten Prüfung am xy erreicht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2011/16/0066, keine Bedenken geäußert, das Ende einer Berufsausbildung (Bachelorstudium) mit dem Tag der letzten Prüfung anzunehmen.
Der Vertreter der Bf. vermeinte in der mündlichen Verhandlung weder die Formulierung im Ausbildungsvertrag (Lt. Punkt IV des Ausbildungsvertrages wird dieser durch erfolgreichen Abschluss aller vorgeschriebenen Studien und Prüfungen beendet) noch im Bachelorzeugnis ("die Studierende hat am xy mit nachstehender Beurteilung die das Studium abschließende Bachelorprüfung abgelegt") hätten hinsichtlich des Ausbildungsendes irgendeine Relevanz, die abschließende Beurteilung erfolge erst durch die Bachelorurkunde.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es einerseits dem eindeutigen Wortlaut dieser Schriftstücke widerspricht und mit der Bachelorurkunde, wie es dort wörtlich heißt, "auf Grund der positiv absolvierten Bachelorprüfung am xy, der akademische Grad "Bachelor of science in Health Studies" verliehen wird. Damit verbunden ist die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplomierte Gesundheits-und Krankenpflegerin zu führen.
Die Verleihung der Bachelorurkunde ist daher als reiner Formalakt zu sehen, der zwar im gegenständlichen Fall durch die Verknüpfung mit der für die Berufsausübung zwingend erforderliche Eintragung in das Berufsregister als Nachweis erforderlich ist, den Zeitraum der Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes aber nicht über den Zeitpunkt der letzten erfolgreich abgeschlossenen Prüfung hinaus verlängern kann.
Eine Ungleichbehandlung kann vom Bundesfinanzgericht nicht festgestellt werden, handelt es sich doch bei der letzten abschließenden Prüfung um einen objektiv feststellbaren Zeitpunkt. Dass dieser, wie die Bf. vorbringt, nicht frei wählbar ist, führt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zu einer Ungleichbehandlung, da es sachlich gerechtfertigt ist, die Familienbeihilfe je nach Prüfungszeitpunkt und damit unterschiedlich langer Prüfungsvorbereitung unterschiedlich lange zu gewähren.
Zu erwähnen ist, dass das Familienlastenausgleichsgesetz in der Fassung ab den ursprünglich in § 2 Abs. 1 lit d FLAG geregelten Anspruch auf Familienbeihilfe für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung abschaffte und stattdessen nurmehr einen Anspruch für Zeiten zwischen einer Schulausbildung und einem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung regelt. Somit ist dies nach derzeitiger Gesetzeslage die einzige "Lücke", in der ein Beihilfeanspruch besteht (siehe dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102008/2016).
Dass für den Beihilfenanspruch der frühestmögliche Beginn der Berufsausübung maßgeblich sein soll, wie die Bf. offenbar vermeint, ist weder dem Gesetz noch der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes zu entnehmen.
Zum gleichen Ergebnis gelangte das Bundesfinanzgericht bzw. der Unabhängige Finanzsenat (die Vorgängerbehörde des Bundesfinanzgerichtes) in folgenden vergleichbaren Fällen:
1.: RV/0438-I/05 vom :
Ein Unterrichtspraktikum, dass Ernennungs-oder Anstellungserfordernis für die Aufnahme in den Schuldienst ist, ist keine Berufsausbildung.
2.:
RV/7105498/2014 vom :
Für die die Zeit zwischen Matura und Berufsausbildung steht keine Familienbeihilfe zu, auch wenn die Beschwerdeführerin argumentierte, das Kind habe mit der Matura keine Ausbildung abgeschlossen, sondern nur die Berechtigung für ein Studium erworben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage, nämlich unter welchen Voraussetzungen Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, ist durch die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. (Siehe ; ; ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Bachelorprüfung Sponsion Berufsausbildung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101585.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAC-22672