1. Gebühr für unzulässige Revision 2. Keine Pauschalgebühr für "Beschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen eine Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit richtet
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7104582/2014-RS1 | wie RV/7101867/2015-RS1 Da die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs. 2 leg.cit. aber das Entstehen der Gebührenschuld für alle gebührenpflichtigen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG für andere als in der BVwG-EGebV genannten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen hat, ist zu sagen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BVwG-EGebV genannten Anbringen einschränkt hat (vgl. dazu Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315). Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BF, ADR,
1. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.111.111/2014 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
2. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.222.222/2014 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Verfahren vor dem Finanzamt zu ErfNr.111.111/2014
Amtlicher Befund vom betreffend Revision vom
Mit amtlichem Befund vom teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) mit, dass für die Revision des Herrn BF (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) vom (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am ) kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr gemäß § 24a Z 4 VwGG vorgelegt worden sei. Dieser Befund wurde vom FA unter ErfNr.111.111/2014 erfasst.
Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung vom
In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. unter der ErfNr.111.111/2014 einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die oben angeführte Revision
1. eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Beschwerde vom
In der ausdrücklich gegen den Gebührenbescheid erhobenen Beschwerde vom führte der Bf. aus, dass die Gebühr von 240,00 Euro an das Bundesverwaltungsgericht in Ordnung gehe. Die Gebührenerhöhung von 120,00 Euro könne er nicht zur Kenntnis nehmen. Er habe weder vom Bundesverwaltungsgericht, noch vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung, noch einen Erlagschein erhalten. Wozu müsse er 120,00 Euro an „Gebührenerhöhung“ bezahlen?
Die Begründung des Finanzamtes könne er nicht nachvollziehen. Wie soll er eine Gebühr „vorschriftsmäßig“ entrichten, wenn er keine Zahlungsausforderung erhalte?
Er ersuche das Finanzamt die Gebühr von 360,00 Euro richtig zu stellen, dann werde er die 240,00 Euro sofort bezahlen.
Beschwerdevorentscheidung
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom zu ErfNr.111.111/2014 hielt das Finanzamt den Beschwerdeausführungen Folgendes entgegen:
„Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Gem. § 24 Abs. 3 Z. 5 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von „einer Post-Geschäftstelle“ oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zaglungebeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Da weder die Entrichtung der Gebühr innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist noch ein Nachweis der Entrichtung erfolgten, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO; sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 2 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebnG vorgesehenen Weise zwingen angeordnet.“
Vorlageantrag
Am brachte der Bf. beim FA eine als „Berufung Nr. 2 – Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz ein, der auf die Beschwerdevorentscheidung vom Bezug nimmt. Dieser wurde vom FA als Vorlagenantrag gewertet. Darin führte der Bf. ua aus:
„Ihre unbegründete Abweisung nehme ich nicht zur Kenntnis – Meine Beschwerde vom 22. Sept. 2014 (23. Sept 2014)
Ihre Begründung kann ich nicht nachvollziehen. § 24 Abs. 3 VwGG
Wie soll ich eine Gebühr „vorschriftsmäßig“ entrichten, wenn ich keine Zahlungsaufforderung erhalten habe?!
Ich habe weder vom Bundesverwaltungsgericht, noch vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung, beziehungsweise einen Erlagschein erhalten. - Wozu muss ich dann 120,00 Euro an „Gebührenerhöhung“ bezahlen?
Meine Berufung vom bezieht sich nicht auf die 240,00 Euro, die ich an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten hatte, sondern auf die unsinnigen „Strafgebühr“ von 120,00 Euro an das Finanzamt für Gebühren. Inzwischen habe ich weitere mir unbekannte Gebühren (30,00 Euro und 15,00 Euro Strafgebühr) zu entrichten. Jetzt soll ich schon 405,00 Euro an das Finanzamt bezahlen?!
Ich schulde weder dem Finanzamt noch sonst jemanden Gebühren oder fragwürdige „Strafgelder!“
Weder das Finanzamt noch das Bundesverwaltungsgericht hat mich von einer Gebühr von 240,00 Euro informiert oder einen Erlagschein zugesandt.
Ich kann keine Gebühr bezahlen, wenn ich keine Zahlungsaufforderung erhalten habe – So viel Verständnis müsste das Finanzamt schon haben!
Ich bin ja kein „Hellseher“, dass ich eine „pseudo Gebühr“ irgendwo und irgendwann zu entrichten hätte? – Vielleicht am Salz-Amt?
Das Finanzamt für Gebühren hat mir zwar Erlagscheine (zwei Gebührenbescheide) zugesandt, aber mit einer Strafgebühr von 135,00 Euro. (2. Gebührenbescheid – Erfassungsnummer 222.222 – für den Vorstand – ***)
Das Bundesverwaltungsgericht, wo ich persönlich in dieser Angelegenheit vorsprach, erklärte sich als nicht zuständig! – Wer bitte hat dann das Finanzamt für Gebühren zum „Kassieren für Strafgelder“ angewiesen?
Am war ich persönlich, ca 11h, am Finanzamt für Gebühren. Aber auch das Finanzamt erklärt sich nicht zuständig.
Die Dame im vierten Stock ließ mich mitten im Gespräch stehen und ging anscheinend Mittagessen. (Meine Besucher-Nummer G117)
Ich ersuche das Finanzamt die Gebühr von 405,00 Euro zu überprüfen und richtig zu stellen.
2. Verfahren vor dem Finanzamt zu ErfNr.222.222
Amtlicher Befund vom betreffend Beschwerde vom
Mit amtlichem Befund vom teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA) mit, dass für die Beschwerde des Herrn BF (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) vom kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr gemäß § 3 Abs. 1 BVwG-EGebV vorgelegt worden sei. Dieser Befund wurde vom FA unter ErfNr.222.222 erfasst.
Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung vom
Für diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom setzte das Finanzamt am gegenüber dem Bf. unter der ErfNr.222.222
1. eine Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV in Höhe von € 30,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Die Bescheide enthalten wiederum folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Beschwerde vom
In der gegen die Bescheide vom eingebrachten Beschwerde führte der Bf. ua. aus:
„Von einer ausstehenden Gebühr von 30,00 Euro ist mir nichts bekannt. Wieso wendet sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an mich, falls es Gebührenforderungen hat? Wieso muss ich jetzt auch noch 15,00 Euro „Finanzstrafe“ bezahlen?
Ich habe weder vom Bundesverwaltungsgericht, noch vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung oder eine mögliche Mahnung erhalten. - Wozu muss ich dann 15,00 Euro an „Gebührenerhöhung“ bezahlen?
Ich schulde weder dem Finanzamt noch sonst jemanden Gebühren oder fragwürdige „Strafgelder!“
BVE vom
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde gegen die Bescheide vom als unbegründet ab. Die Begründet lautet wie folgt:
„Auf Grund des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit b GebG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2013 wurde verordnet, dass gem. § 1 Abs. 1 Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig sind. Die Gebühr beträgt 30 Euro bzw 15 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
Da die Entrichtung der Gebühr nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.
Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.“
Vorlageantrag zu ErfNr.222.222
Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. noch ergänzend vor, dass er seine Eingaben beim „Bundesverfassungsgericht“ persönlich abgegeben habe. Bedauerlicherweise hätten ihn die Damen im Erdgeschoss nicht auf fällige Gebühren aufmerksam gemacht, geschweige ihm einen Erlagschein überreicht.
Laut Gesetz und Vorschrift habe er 30,00 Euro zu bezahlen. Wieso müsse er dem Finanzamt für Gebühren zusätzlich 15,00 Euro (und 120,00 Euro) bezahlen?
Das Bundesverwaltungsgericht hätte ihn zeitgemäß auf Gebühren aufmerksam machen müssen - Habe es aber nicht!
Es sei weder seine Absicht noch Willkür, dass er mit den Gebühren in Verzug geraten sei.
Das Kassieren einer „Gebührenerhöhung“ sei ja nichts anderes als eine ungerechtfertigte Strafe oder Abzocke durch die Finanzbehörde.
3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Vorlage der Beschwerden an das BFG
Mit Vorlageberichten vom und vom legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Übergang der Zuständigkeit auf die Gerichtsabteilung 1062
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde (ua) die gegenständliche Rechtssachen wegen Verhinderung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der Gerichtsabteilung 1080 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1062 zur Bearbeitung zugeteilt.
Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte ErfNr.111.111/2014 sowie ErfNr.222.222 und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.
Weiters wurden noch Abfragen im Rechtsinformationssystem des Bundes durchgeführt und Einsicht in die anonymisiert veröffentlichten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Gz. ****** und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra**** genommen.
Dadurch gelangte das BFG zu folgenden Feststellungen über den
II. Sachverhalt
Am brachte der Bf. beim Bundesverwaltungsgericht persönlich ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben ein, dass sich gegen den Beschluss vom des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen mit der Geschäftszahl ******* richtet. Mit diesem Beschluss ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich über 1,5 Millionen € abgewiesen worden.
Mit Beschluss vom , Gz. ****** wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück. Begründet wurde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig ist, über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte erhoben werden, zu erkennen.
Gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes brachte der Bf. am mit der Post eine Revision ein, die beim Bundesverwaltungsgericht am einlangte.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra**** wurde die Revision zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass in der erhobenen außerordentlichen Revision, die weder von einem Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde noch den sonstigen Inhalts- und Formerfordernissen für Revisionen entspricht, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, einer Verbesserung nach § 34 Abs 2 VwGG bedurfte es nicht.
Bis zur Erlassung des Gebührenbescheides am überwies der Bf. für die gegenständliche Revision keine Gebühr an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
III. Rechtslage
Auf Grund des § 1 GebG 1957, unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.
Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Die zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangene Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lautet auszugweise wie folgt:
„…………..
§ 1. (1) Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, ......
Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
(3) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2 (1) Die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.
…….
§ 3. (1) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Administrativbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes bei Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. …………….
§ 5. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) bestimmt in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 ua Folgendes:
"§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;
2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). ….
§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
§ 34 Abs. 1 GebG lautet:
"Die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen."
Die in § 34 Abs. 1 GebG vorgesehene Verordnung über die Befundaufnahme wurde bislang nicht erlassen.
§ 203 BAO lautet:
"§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."
§ 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) lautet:
"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
IV. Erwägungen über die Beschwerde vom , ErfNr.111.111/2014
Die Gebührenschuld für Revisionen entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).
Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.
Nachträgliche Ereignisse wie das Zurückziehen einer Revision oder die Nichtvorlage an den Verwaltungsgerichtshof können die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. ).
Zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Anm. nach der bis zum geltenden Rechtslage) war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag (vgl. dazu ua auch ). Auch wenn seit nach § 30a VwGG bestimmte Verfahrensschritte im Revisionsverfahren vom Verwaltungsgericht zu setzen sind, so obliegt die rechtliche Beurteilung der eingebrachten Schriftsätze weiterhin dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss vom , Gz. ****** ausdrücklich als Revision behandelt. Die Revision ist am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und ist somit die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und dem Entstehen der Gebührenschuld am war die Revisionsgebühr nach der eindeutigen Bestimmung des 2. Satzes des § 24a Z. 3 VwGG auch gleichzeitig fällig. Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Revisionswerber dazu aufgefordert wird, die Gebühr zu entrichten oder dass ihm bei der Einbringung der Revision ein Erlagschein ausgehändigt wird.
Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, ist die Gebührenschuld also bereits am Tag des Einlangens des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden, womit sie nicht rechtzeitig entrichtet worden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP 6 GebG, Rz 155 unter Hinweis auf und ).
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Unstrittig ist, dass bis zum Fälligkeitstag keine Überweisung des Gebührenbetrages an das Finanzamt erfolgt ist und liegt damit keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr vor.
Bemerkt wird, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in § 24 Abs. 3 Z. 5 VwGG bezeichneten Beleges nicht bewirkt, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde (vgl. ).
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).
Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().
Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom zu ErfNr.111.111/2014 ist daher als unbegründet abzuweisen.
V. Erwägungen über die Beschwerde vom , ErfNr.222.222
Für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und an Verwaltungsgerichte der Länder enthält § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG 1957 eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Pauschalgebühren. Auch wenn die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, sieht § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht bzw. an die Verwaltungsgerichte der Länder vor. Der Verordnungsgeber hat somit im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BuLVwG-EGebV genannten Anbringen eingeschränkt (vgl. dazu und jeweils unter Hinweis auf Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315).
Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist (vgl. dazu auch und ).
Die gegenständliche "Beschwerde" vom richtet sich gegen eine Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Es handelt sich daher nicht um eine Beschwerde im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 B-VG.
Es liegt hier auch kein sonstiges im § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV genanntes Anbringen vor, weshalb die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom nicht der Pauschalgebühr nach dieser Bestimmung unterliegt.
Der Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom und gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung ist daher Folge zu geben und sind diese beiden Bescheide aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die über die Beschwerde vom getroffene Entscheidung folgte bei der rechtlichen Beurteilung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist daher dagegen keine Revision zulässig.
Die Entscheidung über die Beschwerde vom hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob eine Eingabe an das Bundesfinanzgericht der tarifmäßigen Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegt, wenn diese nicht von der Pauschalierungsverordnung (BVwG-EGebV (nunmehr BuLVwG-EGebV)) erfasst ist. Da dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist dagegen die Revision zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24a Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104582.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at