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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.10.2019, RV/7100777/2015

Anrechnung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer im Einkommensteuerbescheid

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Klaglosstellung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) war im Jahr 2013, neben ihrem Dienstverhältnis bei X, von 01. 01. bis 31. 05 und von 1. 12. bis 31. 12. für Dipl.-Ing. A. B. tätig.

Die Bf. reichte am ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 ein, der im Einkommensteuerbescheid vom im Wesentlichen entsprochen wurde. Dabei wurden Bezüge von DI A. B. im Zeitraum von 01.12. bis iHv € 604,49 und anrechenbare Lohnsteuer iHv € 199,48 (jeweils laut Lohnzettel) berücksichtigt.

Am wurde das Verfahren mit Bescheid von Amts wegen wieder aufgenommen, weil der Lohnzettel von B. A. von 01.01. bis übermittelt worden war. Daher wurden zusätzlich zu den bereits genannten Bezügen für diesen Zeitraum steuerpflichtige Bezüge iHv € 828,00 (laut Lohnzettel) berücksichtigt.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid führte die Bf. aus, dass ihr Einkommen von DI B. A. aufgrund einer Meldung nach § 109a (Anm. EStG 1988) doppelt berücksichtigt worden sei und dies zu korrigieren sei.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als unbegründet ab, da keine Meldungen nach § 109a übermittelt worden seien und sowohl das Einkommen von 01.01 bis 31.05. als auch von 01.12. bis 31.12. zu berücksichtigen gewesen sei. Daher sei es zu keiner doppelten Berücksichtigung gekommen.

In ihrem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag legte die Bf. unter anderem Lohnzettel für die beiden Zeiträume vor, auf denen, zusätzlich zu den bereits genannten Angaben, für den Zeitraum von 01.01. bis anrechenbare Lohnsteuer iHv € 235,64 angegeben war. Weiters wurden das Lohnkonto der Bf. und Gehaltsabrechnungen einzelner Monate beigelegt.

Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerde mit den bezughabenden Akten dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung, weil die Lohnsteuer am Lohnkonto im Zeitraum von 01.01. bis als "Lohnsteuerberichtigung" bezeichnet sei, und dies eine Erstattung an die Bf. nahe lege.

Die Lohnzettel wurden anschließend im September 2016 im Zuge einer Lohnsteuerprüfung bei der Fa. B. A. abgeändert. In diesen sind nunmehr für den Zeitraum von 01.01. bis 31.05. anrechenbare Lohnsteuer iHv € 235,64 und für den Zeitraum von 01.12. bis 31.12. anrechenbare Lohnsteuer iHv € 199,48 jeweils ohne steuerpflichtige Bezüge ausgewiesen.

Nach Kontaktaufnahme durch das Bundesfinanzgericht mit der belangten Behörde bestätigte am ein Lohnzettelberater des Finanzamtes, die Korrektheit der neuen Lohnzettel. Die Bf. sei als freie Dienstnehmerin bei Frau DI B. beschäftigt gewesen. Daher sei die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten worden. Weiters wurden die Aufzeichnungen des Prüfers an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht nimmt aufgrund der festgestellten Aktenlage den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bf. war von 01.01. bis 31.05. und von 01.12. bis für Frau DI A. B. als freie Dienstnehmerin tätig. Dabei wurde in den ersten fünf Monaten Lohnsteuer iHv € 235,64 und im Dezember Lohnsteuer iHv € 199,48 einbehalten, welche der Bf. nicht erstattet worden ist. Dies ergibt sich aus den im Zuge der Lohnsteuerprüfung korrigierten Lohnzetteln, deren Korrektheit durch die belangte Behörde bestätigt worden ist.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 46 Abs 1 Z 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 werden die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.

Gemäß § 47 Abs 1 EStG 1988 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).

Erwägungen

Da die Bf. bei Frau DI A. B. als freie Dienstnehmerin und damit nicht nichtselbständig beschäftigt war, wäre gemäß § 47 Abs 1 EStG 1988 keine Lohnsteuer einzubehalten gewesen. Diese zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer ist daher gemäß § 46 Abs 1 Z 3 EStG 1988 auf die Einkommensteuer anzurechnen, da sie nicht bereits an die Bf. erstattet worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision wird nicht zugelassen, da sich die Lösung der auftretenden Rechtsfragen unmittelbar aus den zitierten einschlägigen Rechtsvorschriften ergibt und deren Anwendung und Auslegung, soweit sie den Fall der Bf. betreffen, unstrittig sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Lohnsteueranrechnung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100777.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at