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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.11.2019, RV/6100258/2018

Einbringung eines Vorlageantrags durch einen Steuerberater, ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100258/2018-RS1
Soll ein Vorlageantrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff des Schriftsatzes der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung dar.
RV/6100258/2018-RS2
Versäumt es eine Person, im Vorlageantrag darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt der Vorlageantrag als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung des Vorlageantrags nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri hinsichtlich des Antrags des Antragsteller, auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde betreffend Dienstgeberbeitrag 2012-2015, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012-2015 vom nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom  beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird mangels Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Antragsteller stellt einen Vorlageantrag bezugnehmend auf eine Beschwerdevorentscheidung vom , in der über Beschwerden gegen die im Spruch des Beschlusses genannten Bescheide entschieden wurde (Abgabepflichtiger: OO). Der Vorlageantrag wurde mit fristgerecht eingebracht.

Erwägungen

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Die Bescheidbeschwerde hat gemäß § 250 Abs 1 BAO zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenbe­rechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personen­gesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gemäß Abs 2 nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 83 Abs 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie zB Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.

§ 88 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufs­gesetz (Fassung vom ) lautet:

"Beruft sich ein Berufsbe­rechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."

§ 260 Abs 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevor­entscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristge­recht eingebracht wurde."

Gemäß § 264 Abs 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevor­entscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungs­gericht gestellt werden (Vorlage­antrag). Zur Einbringung eines Vorlage­antrages ist gemäß Abs 2 befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevor­entscheidung wirkt.

Für Vorlageanträge ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristge­rechte Einbringung) gemäß § 264 Abs 4 lit e) BAO sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß Abs 5 dem Verwaltungs­gericht.

Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlage­antrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl 03/0641/80; , 82/10/0087; , 81/10/0077). Sowohl der UFS als auch das BFG sind dieser Rechtsprechung gefolgt. So hat der UFS schon 2010 ausgesprochen, dass ein Berater nicht berechtigt ist, in eigenen Namen für einen Abgabepflichtigen Verfahrenshandlungen zu setzen ( RV/0071-G/10); jüngst auch .

Der Vorlageantrag vom wurde nämlich von Antragsteller als Einschreiter eingebracht. Ein Vermerk wie zB "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen", der ausreichend wäre, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen (), fehlt. Die Worte "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft", die ebenfalls als wirksame Berufung auf die Bevollmächtigung genügen würden (), finden sich im gegenständlichen Vorlageantrag ebenfalls nicht.

Selbst eine Wendung wie "vertreten durch ...", die ohnedies nicht zwingend auf eine erteilte Bevollmächtigung schließen lassen würde (; , 5 Ob 1020/93; , 5 Ob 1022/96), ist in der Eingabe nicht enthalten.

Da ändert es auch nichts, wenn im Betreff des Vorlageantrags der Name des Bescheidadressaten, dessen Steuernummer  ange­geben wird, so dient dies lediglich zur Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (s. RV76101073). Der Betreff allein lässt nicht darauf schließen, dass für die darin genannte Person eingeschritten wird, wenn sich dies aus dem Inhalt des Schreibens nicht ergibt. Im Vorlageantrag wird regelmäßig das Wort "Wir" verwendet, sodass eine Zurechnung an einen Dritten objektiv nicht möglich ist.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 14.3.1990, 86/13/0175, zur Frage, wem das Schreiben einer Steuerberatungs­gesellschaft zuzurechnen ist, aus:

"Der Betreff eines Schreibens enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Schreibens ist. Dies kann in verschiedener Weise, insbesondere durch Bezugnahme auf ein Schriftstück oder durch die Bezeichnung einer (Rechts-)Sache oder einer Person oder durch Kombination solcher Bezeichnungen erfolgen.

Der Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluß darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er dabei handelt. Eine solche Zurechnungsfunktion kommt jedoch dem Betreff eines Schreibens nur dann zu, wenn das Schreiben auch seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß im Betreff der Name des Einschreiters bzw. jener Person aufscheint, für die eingeschritten wird.

Diese Einschränkung ist deswegen geboten, weil im Betreff auch der Name einer Person aufscheinen kann, der geeignet erscheint, die (Rechts)Sache zu bezeichnen, ohne eine Aussage über den Einschreiter zu treffen. Als Beispiel sei der Name einer Person angeführt, die zwar einen bestimmten Anspruch vermittelt, selbst aber nicht anspruchsbe­rechtigt ist.

Im Beschwerdefall schienen im Betreff der Fristverlängerungsansuchen Steuernummer und Firma jener KG auf, für deren Abgabenschuldigkeiten die Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogen worden war. Beide Angaben enthielt auch der Haftungs­bescheid. Aus dem Inhalt der Ansuchen war klar ersichtlich, daß sie sich auf die beabsichtigte Anfechtung des Haftungs­bescheides bezogen.

Auch das Finanzamt war sich darüber im klaren, daß die von ihm bescheidmäßig verlängerte Rechtsmittel­frist die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Haftungs­bescheid betraf. Dies wurde in den Fristverlängerungs­bescheiden eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Bei dieser Sachlage konnte der Betreff allein nicht als zweifelsfreie Bezeichnung jener Person angesehen werden, in deren Namen die Steuerberatungs­gesellschaft die Fristverlängerungsansuchen eingebracht hat. Vielmehr wäre es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, klarzustellen, in wessen Namen die Steuerberatungs­gesellschaft tatsächlich tätig wurde. Dies schon deswegen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt bzw. einzubringen beabsichtigt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Nur wenn der Parteienvertreter ausdrücklich bzw. eindeutig namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine derartige Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen."

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller - anders als in dem vom VwGH entschiedenen Fall - nicht namens einer von ihr vertretenen Partei eingebracht. Im Gegensatz zu dem zitierten Erkenntnis des VwGH stellt sich für das Bundesfinanz­gericht somit nicht die Frage, welche von zwei in Frage kommenden Personen als vertretene Partei anzusehen ist. Vielmehr gilt die Beschwerde im vorliegenden Fall als im eigenen Namen eingebracht.  Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen , sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzu­geben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter. Da die zur Erhebung eines Vorlageantrags der Einschreiter nicht  legitimiert ist, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 14.3.1990, 86/13/0175; , 90/15/0078; RV/0071-G/10; ).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine mündliche Verhandlung im Vorlageantrag  beantragt worden ist. Auf die mündliche Verhandlung konnte aber verzichtet werden, weil sich hinsichtlich der Zurechnung des objektiv erklärten Schriftsatzes ohnehin nichts ändern würde. Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war auch die Einbringung der Beschwerde dem Antragsteller nicht zuzurechnen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da eine entsprechende Rechtsprechung existiert wie der Begründung zu entnehmen war, ist eine Revision nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100258.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at