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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.11.2019, RV/2100706/2017

Begünstigende Wirkung des NeuFöG nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Die Vorlage des formgebundenen Antrages ist die materielle Voraussetzung für die Begünstigung und muss im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behörde vorgelegt werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache EF, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. xx, Team 19 betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit dem Kaufvertrag vom 13. bzw. erwarb der Beschwerdeführer (Bf.) die Liegenschaft EZ x KG ABC im Ausmaß von 16.0346 ha von den jeweils zur Hälfte Eigentümern

a) Verkäuferin, vertreten durch die Vereinssachwalterin KR und

b) dem ruhenden Nachlass nach Verkäufer, ebenfalls vertretungsbefugte Vereinssachwalterin KR.  

Der Kauf wurde dem Finanzamt mit elektronischer Abgabenerklärung vom angezeigt, die Vertragsurkunde und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung (Bescheid vom ) wurden sowohl postalisch übermittelt als auch im elektronischen Urkundenarchiv zur Verfügung gestellt (). Der Kaufpreis beträgt lt. Kaufvertrag € 260.000. Gem. Pkt. XIII. des Kaufvertrages nimmt der Käufer die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes in Anspruch, eine Vorlage des Formulares NeuFö 2 (Erklärung gemäß § 4 bzw. § 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (Neugründungen/Betriebsübertragungen ab )) erfolgte nicht.

Mit Bescheiden vom wurde die Grunderwerbsteuer für beide Eigentumshälften in Höhe von jeweils € 4.550,00 festgesetzt. Die Befreiung nach dem NeufFöG wurde nicht gewährt, da keine entsprechende Bestätigung innerhalb der Frist vorgelegt wurde.

Mit Beschwerde vom  beantragte der Bf. unter Vorlage des Formulars NeuFö 2 die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem § 5a iVm. § 4 Neugründungs-förderungsgesetz . Darin ausgeführt wurde, dass die Abgabenerklärung durch den Rechtsvertreter ordnungs- und fristgerecht elektronisch über Finanzonline übermittelt worden sei. Von der Bekanntgabe des Zugriffscodes durch Verweis auf die Erfassungsnummer des dem Erwerbsvorgang zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes abgesehen sei eine gleichzeitige Übermittlung weiterer Urkunden weder gesetzlich vorgesehen noch technisch möglich zumal keine Möglichkeit bestünde, der in elektronischer Form zu übermittelnden Abgabenerklärung elektronische Dateien beizufügen oder auf andere in einem öffentlichen Urkundenarchiv gespeicherte Urkunden zu verweisen. Weiters habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Vorfeld sogar beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mehrfach telefonische Auskünfte eingeholt, um sicherzugehen, in der elektronischen Abgabenmaske das für die Befreiung nach § 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG vorgesehene Eingabefeld korrekt zu befüllen. Er wurde bei keinem dieser Telefonate darauf hingewiesen, dass es der unaufgeforderten Vorlage von Urkunden zum Nachweis des Betriebsüberganges bedürfe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wies die Abgabenbehörde I. Instanz die Beschwerde als unbegründet ab, da die begünstigenden Wirkungen des NeuFöG lt. § 4(1) NeuFöG nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen eintreten (). Die Vorlage der Erklärung auf einem amtlichen Vordruck sowie die "begleitende Beratung" sind materielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Begünstigungen und haben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde zu erfolgen (, , 2000/16/0763, , , RV/0327-G/09). In Anspruch genommen wird eine Behörde durch ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, wie Anträge oder Erklärungen. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behörde ist jener, zu welchem ein Anbringen eingereicht, abgegeben oder übermittelt wird. Der amtliche Vordruck ist grundsätzlich gemeinsam mit diesem Anbringen - jedenfalls aber vor Ergehen der Erledigung - der in Anspruch genommenen Behörde einzureichen, abzugeben oder zu übermitteln.

Der Vorlageantrag wurde am  eingebracht und argumentiert, dass die Vorlage der NeuFöG-Bestätigung bis zum gar nicht möglich gewesen wäre, da die Abgabenerklärung nicht vor dem übermittelt werden konnte, weil die Berechnungsgrundlagen (..) dem Rechtsvertreter des Antragstellers nicht früher bekanntgegeben worden seien. Eine noch am Tag der Abgabenerklärung auf dem Postweg übermittelte NeuFöG-Bestätigung wäre nicht mehr rechtzeitig beim Finanzamt eingelangt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Feststellungen beruhen auf dem eindeutigen Inhalt des vorgelegten Bemessungsaktes. Unstrittig ist, dass der amtliche Vordruck erst im Beschwerdeverfahren - gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt wurde und deswegen keine Gebührenfreiheit eingetreten ist. 

Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in den Geschäftsfall in Finanzonline hinsichtlich der Übermittlung der Daten für den Zugriff auf das Urkundenarchiv. Im Urkundenarchiv sind der Kaufvertrag sowie die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gespeichert.

Strittig ist nun, ob das Nachreichen des Formulares NeuFöG 2 noch zu einer Steuerbegünstigung führen kann.

Rechtslage

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Grunderwerbsteuer gesetzes 1987 (GrEStG) unterliegen der GrunderwerbsteuerKaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.

§ 8 GrEStG in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 36/2014 lautet:

"(1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.

(3) Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers.

(4) Bei Erwerben durch Erbanfall entsteht die Steuerschuld mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung und bei Erwerben durch Vermächtnis mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, in der jeweils geltenden Fassung."

Nach § 10 Abs. 1 GrEStG sind Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen; in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ist keine Abgabenerklärung vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss, usw.) ausgefertigt worden, so ist sie unter Angabe des im automations-unterstützten Verfahren vergebenen Ordnungsbegriffes (Erfassungsnummer) dem Finanzamt in Abschrift zu übermitteln. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß § 11 eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

Gemäß § 1 Z 2 des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 76/2011 wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a NeuFöG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.

§ 4 NeuFöG lautet: 

"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)

(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.

(5) Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen."

§ 5a NeuFöG lautet:

"(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und

2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:

1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.

3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z 1, 3 und 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt wird oder der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen."

§ 4 der Neugründungs-Förderungsverordnung lautet:

"(1) Der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung wird mit aufgelegt (Anhang zur Verordnung). Ab treten die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt. Für Zeiträume vor dem treten die Wirkungen des § 1 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks zu erstatten (zurückzuzahlen). Abgaben und Beiträge im Sinne des § 1 Z 7 NEUFÖG sind nachträglich festzusetzen bzw. zu verrechnen.

(2) Auf dem amtlichen Vordruck muß bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten."

Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof () vertritt die Auffassung, das NeuFöG lasse selbst in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten. Weiters vertritt er, dass für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung - nach § 4 NeuFöG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe ; vom , 99/16/0398; vom , 2000/16/0326). Der amtliche Vordruck muss im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behörde vorgelegt werden (spätestens am letzten Tag der Anzeigefrist) ().

Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt. Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Beschwerdeverfahren bedeutet demnach keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten; dadurch wird der Befreiungstatbestand nicht (mehr) erfüllt. (VwGH v , 2006/16/0098)

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. erst mit Beschwerdeeinbringung den vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck NeuFö 2 dem Finanzamt vorgelegt und somit außerhalb der gesetzlich normierten Frist.

Der Grund für die nicht rechtzeitige Vorlage der Abgabenerklärung samt Unterlagen nach dem NeuFöG ist unerheblich, da dieser am Vorliegen oder Nichtvorliegen des Befreiungstatbestandes nichts ändert. Die belangte Behörde war auch nicht verhalten ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, da es sich bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung handelt. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der -  rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen.

Im konkreten Fall war es dem Bf. bzw. seinem Rechtsvertreter möglich, sowohl Kaufvertrag als auch grundverkehrsbehördliche Genehmigung fristgerecht (, Erf.Nr. 10-xx) im Urkundenarchiv dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Es wäre somit auch möglich gewesen, das NeuFö2 Formular fristwahrend auf diesem Wege zur Verfügung zu stellen wodurch der Rechtzeitigkeit der Vorlage des NeuFö 2 Genüge getan worden wäre.

Aus der Neugründungs-Förderungs-Richtlinie des BMF, GZ BMF-010222/0282-VI/7/2008 vom unter Punkt 4.1., Rz 97 ist dazu zu entnehmen, dass der Rechtsvorgang vom befugten Parteienvertreter gem. § 10 Abs. 2 GrEStG 1987, wenn ihm dies technisch zumutbar ist, elektronisch beim Finanzamt anzuzeigen ist, wenn von der Selbstberechnung kein Gebrauch gemacht wurde. Hierbei kann die Übermittlung einer über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde unterbleiben, wenn diese in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde und dem Finanzamt der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt gegeben wird. Sofern ein Urkundenarchiv den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 91b ff Gerichtsorganisationsgesetz entspricht (zB cyberDOC, Archivium), stellen die darin gespeicherten Urkunden bis zum Nachweis des Gegenteils Originalurkunden dar. Wird daher der amtliche Vordruck gemeinsam mit der Urkunde über das Rechtsgeschäft in einem solchen Urkundenarchiv gespeichert und wird der jeweils zuständigen Behörde der Zugriff auf diese Urkunde ermöglicht, ist dies als Vorlage des Originales zu sehen. Eine gesonderte körperliche Übersendung des amtlichen Vordrucks ist dann nicht mehr erforderlich."

Auch wenn diese Verordnung zwar mangels normativer Wirkung keine für das Bundesfinanzgericht bzw. dessen Vorgängerorganisation verbindliche Rechtsquelle dar stellt, ist dennoch nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine rechtzeitige Übermittlung der Urkunde in einem solchen Urkundenarchiv als "der Behörde vorgelegt" zu erachten ist. (siehe GZ. RV/2396-W/07).

Zum weiteren Einwand des Bf. , dass es keine Aufforderung zur Vorlage des NeuFöG 2 durch die Behörde gegeben habe ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem ausschließlich auf die Erwirkung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund tritt, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (). Dies umso mehr, als es sich um eine formgebundene Geltendmachung der Steuerbefreiung handelt.

Wenn sich der Bf. darauf beruft, dass er aufgrund mündlicher Auskunft das NeuFö2 Formular nicht vorzulegen hätte, so wird - neben dem eindeutigen Gesetzestext - auch auf das Formular NeuFö2 selbst verwiesen, auf dem auf Seite 1 bereits klar formuliert ist, dass  "Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen die folgenden Erklärung unterschrieben und bei den jeweils in Betracht kommenden Behörden (z.B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Matistrat....) bzw. Parteienvertretern (z.B. Notar bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer) im Original vorzulegen ist.Nur bei Neugründung: für die Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben (Dienstgeberbeiträge.......) ist die Erklärung zu den Aufzeichnungen zu nehmen und dem Finanzamt bzw. der Gebietskrankenkasse zur Kenntnis zu bringen."

Daraus geht klar hervor, dass eine Vorlage des Formulares notwendig ist.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

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