Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2019, RV/7500762/2019

Parkometerabgabe; keine Bestreitung der Tat; Einzahlung des mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrages fristgerecht, jedoch ohne Angabe der Identifikationsnummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf, Wien, vertreten durch Sohn, Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:
 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Die Geldstrafe von € 48,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (€ 64 Abs 1 und 2 VStG) in Höhe von € 10,00, insgesamt somit € 58,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

VI. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin (Bf) wurde vom Magistrat der Stadt Wien unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans XY der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 12:29 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Unter der Kirche 12-20, abgestellt, ohne mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von Sohn, Sohn der Bf, Einspruch erhoben und vorgebracht, dass die Strafverfügung zu Unrecht ausgestellt worden sei, da die mit Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe von € 48,00 bereits am bezahlt worden sei (Verweis auf beiliegenden Kontoauszug).

Nachdem Sohn den Einspruch ohne Vollmacht seiner Mutter (Bf)erhob, wurde er von der Magistratsabteilung 67 zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht aufgefordert und wurde diese am nachgereicht.

In weiterer Folge wurde der Bf mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der Bf vorgebrachten Einwendungen zunächst festgehalten, dass die Lenkereigenschaft und die Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit durch die Bf unbestritten geblieben sei.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich sei, zumal die Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe.

Betreffend dem Einwand der Bf, dass die mit Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe von € 48,00 am einbezahlt wurde, führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach
Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt (§ 49a Abs. 6 VStG). In diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige ldentifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Zweck dieser Bestimmungen ist es, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der
automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen ldentifikationsnummer, der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird.

Aus der übermittelten Auftragsbestätigung ist ersichtlich, dass keine Identifikationsnummer angeführt wurde. Eine Zuordnung Ihrer Zahlungen auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher nicht möglich.

Die von lhnen getätigte Zahlung entsprach daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden konnte.

Es sind somit im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten).

Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (E-Mail vom und vom Sohn der Bf unter Punkt 1. "Sachverhalt" vorgebracht, dass seine Mutter ihr Auto in einer kürzlich eingeführten Kurzparkzone in Wien 11, Unter der Kirche abgestellt habe. Da sie dies nicht gewusst habe, habe sie auch keinen Parkschein ausgefüllt. Im 11. Bezirk gelte eine sektorale Kurzparkzone. Einen Erlagschein - zur einfachen Einzahlung - habe sie nicht vorgefunden. Danach sei eine postalische Zustellung einer Aufforderung zur Einzahlung von € 48,00 als Organstrafmandat erfolgt, dies ohne jeglichen Zahlschein. Da seine Mutter kein e-Banking habe, habe sie dieses nicht einzahlen können, da daraus für sie nicht zu erkennen gewesen sei, wie, wann und was zu tun sei. Sie habe ihm daraufhin das Schreiben übergeben und er habe die Einzahlung fristgemäß getätigt.

Unter Punkt 2 "Beschwerdepunkt" wurde gerügt, dass die Behörde trotz der Bestätigung der Einzahlung und damit einer möglichen Zuordnung, die Einzahlung nicht anerkenne. Man fordere weiterhin auf zusätzlich € 70,00, obwohl nachweislich bereits € 48,00 einbezahlt worden seien, und tue so, als gebe es keine Zahlung. Stattdessen beharre man darauf, dass die Zahlung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Durch das Straferkenntnis erachte er sich in seinem subjektiven Recht verletzt. Aus diesem Grund werde das Straferkenntnis gesamt angefochten.

Unter Punkt "Beschwerdegründe" macht die Bf inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und rügt, dass das Straferkenntnis keinen Bezug zum tatsächlichen Ablauf des Verfahrens nehme und daher mangelhaft sei. Der Sachverhalt sei nicht korrekt wiedergegeben. So sei nicht erkennbar, dass bereits fristgerecht € 48,00 bezahlt worden seien. Eine gesetzliche Vorgabe, wie Zahlungen zu tätigen seien, könne in den aufgelisteten Vorschriften nicht gefunden werden. So gebe zB die Stadt Wien auf ihrer Homepage Folgendes bekannt: Richtige Eingabefeld "Zahlungsreferenz": nur mit gültigen Informationen aus Ihrer aktuellen Rechnung oder Ähnlichem ausfüllen. Sonst kann sich die Bearbeitung verzögern.

Fahrlässigkeit sei nicht gegeben gewesen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Magistratsabteilung 6, BA 32, mit E-Mail vom unter Beifügung des vom Sohn der Bf im Zuge seines Einspruches übermittelten Beleges um Bekanntgabe, ob der Betrag inzwischen zugeordnet werden konnte bzw. ob auf Grund der Nichtzuordenbarkeit eine Rücküberweisung erfolgte.

Die BA 32 teilte mit E-Mail vom mit, dass der Betrag von € 48,00 am an das Einzahlerkonto (Sohn) zurücküberwiesen wurde. Ein entsprechender Kontoauszug wurde mitübermittelt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. 

Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. 

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Unstrittiger Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 12:29 Uhr  in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Unter der Kirche 12-20, ohne Parkschein abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges an der angegebenen Örtlichkeit durch die Bf und deren Lenkereigenschaft blieben unbestritten.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Einzahlung der mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe ohne Angabe der Identifikationsnummer

Nach § 49a Abs 4 VStG ist der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

§ 49a Abs 6 VStG normiert:

"...Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird."

§ 49a Abs 9 VStG lautet:

Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Die Regelung des § 50 Abs 6 VStG (Organstrafmandat) bzw § 49a Abs 6 VStG (Anonymverfügung) liegt im Interesse der Verwaltungsökonomie (vgl ).

Die automationsunterstützte Bearbeitung von Einzahlungen erfolgt ausschließlich über die Ziffernfolge im Feld Kundendaten. Auf dem Originalzahlschein ist in der Lesezone die erforderliche Identifikationsnummer bereits aufgedruckt. Diese Nummer ist je Zahlungsfall eindeutig zuzuordnen. Über diese eindeutige Nummer wird die jeweilige Einzahlung automatisch auf den offenen Betrag gebucht. Im Fall von Telebanking ist diese Identifikationsnummer im Feld Kundendaten einzugeben. Nur wenn in diesem Feld die korrekte Identifikationsnummer (Belegnummer) angegeben ist, kann diese automationsunterstützt gelesen und korrekt verbucht und dem jeweiligen Fall zugeordnet werden. Die übrigen Felder auf dem Zahlschein bzw dem Beleg bei elektronischen Banküberweisungen wie Verwendungszweck etc sind nicht normierte Textfelder, die für eine automationsunterstützte Verarbeitung nicht verwendet werden können.

Die Geldstrafe ist eine sogenannte "Bringschuld", dh dass sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen sind. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (vgl. Thienel/Zeleny, Manz, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, S. 247).

Im vorliegenden Fall wurde die mit Anonymverfügung vom vorgeschriebene Geldstrafe von € 48,00 rechtzeitig, aber ohne Angabe der Identifikationsnummer einbezahlt.

Auf Grund der fehlenden Identifikationsnummer konnte die Einzahlung binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist von der Buchhaltungsabteilung 32 des Magistrates der Stadt Wien nicht zugeordnet werden und führte in der Folge zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch die belangte Behörde und zur Erlassung der Strafverfügung vom , mit welcher der Bf eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden vorgeschrieben wurde.

Der dagegen erhobene Einspruch wurde von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom abgewiesen und wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) und gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Gesamtbetrag daher € 70,00).

Da die Buchhaltungsabteilung 32 den nicht zuordenbaren Betrag von € 48,00 auf das Einzahlerkonto (Sohn) am zurücküberwiesen hat, wurde der Bf zu Recht der Betrag von € 70,00 (Geldstrafe € 60,00, Verfahrenskosten € 10,00) vorgeschrieben.

Wenn die Bf in ihrer Beschwerde rügt, dass die Behörde in ihrem Straferkenntnis auf ihr Vorbringen (Einzahlung der Geldstrafe am unter Beifügung des Kontoauszuges) nicht eingegangen sei, so ist dies nicht ganz unbegründet.

Zum besseren Verständnis der Bf hätte die MA 67 - nach Einholung einer entsprechenden Auskunft bei der Buchhaltungsabteilung - in ihrem Erkenntnis festhalten können, ob eine Rücküberweisung des nicht zuordenbaren Betrages stattgefunden hat oder ob der bereits einbezahlte Betrag auf die aushaftende Geldstrafe angerechnet wird.

Abgekürztes Verfahren nach § 47 VStG

Organstrafverfügung und Anonymverfügung ergehen im abgekürzten Verfahren nach § 47 VStG und ermöglichen dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und
Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle. Sie bieten den Behörden die
Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahren (keine Ausforschung des wahren Täters) eine im Vorhinein
festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben.

Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ausgestellt und
erfolgt keine bzw. keine fristgerechte oder ordnungsgemäße Einzahlung der damit
vorgeschriebenen Geldstrafe, so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos und ist es
für das weitere Verfahren ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht
oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Anonymverfügung
(§ 49a VStG) und/oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen und/oder das
ordentliche Verfahren (§§ 40 ff VStG) einzuleiten.

Erfolgt keine oder eine nicht fristgerechte Einzahlung des mit Anonymverfügung
vorgeschriebenen Betrages, so wird diese gegenstandslos und die Behörde hat den
Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter
einzuleiten (= Einleitung des ordentlichen Verfahrens; vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG,
§ 49a, Rz 21).

Wird das Strafverfahren eingeleitet, kommen die Strafbeträge der Organstrafverfügung
und/oder der Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung, da die Behörde bereits
weitere Verfahrensschritte setzen musste (vgl ).

  • Kein Organstrafmandat hinter Windschutzscheibe

Der Sohn der Bf bringt in seiner Beschwerde unter Punkt 1 (Sachverhalt) vor, dass seine Mutter einen Erlagschein - zur einfachen Einzahlung - nicht vorgefunden habe. Danach sei eine postalische Zustellung einer Aufforderung zur Einzahlung von € 48,00 als Organstrafmandat erfolgt, dies ohne jeglichen Zahlschein.

Hierzu wird angemerkt, dass das Kontrollorgan im Fall einer Verwaltungsübertretung nach der Parkometerabgabeverordnung in aller Regel ein Organstrafmandat über eine zu zahlende Geldstrafe von € 36,00 sowie einen Zahlschein hinter den Scheibenwischern des beanstandeten Fahrzeuges zurücklässt und erst, wenn die Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet wird bzw nicht zugeordnet werden kann, dem Zulassungsbesitzer im postalischen Weg eine Anonymverfügung (Geldstrafe bei Übertretungen nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz dzt. € 48,00) übermittelt.

Hingewiesen wird noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zusteht (, , ; ; vgl. auch Hauer-Leukauf5, S. 1040) und die Behörde in keiner Weise daran gebunden ist, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt wird (, , ).

Es ist auch bedeutungslos, aus welchen Gründen die Zahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe nicht vorgenommen wurde. Der Verlust der Organstrafverfügung geht zu Lasten des Bestraften.

Fahrlässigkeit

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Die Bf hat dadurch, dass sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Unter der Kirche 12-20, ohne Parkschein abgestellt hat, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Der Magistrat der Stadt Wien ging daher zu Recht von einer zumindest fahrlässigen
Verkürzung der Parkometerabgabe iSd § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006
aus.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35
des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu
berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl und , ).

Die belangte Behörde ging auf Grund fehlender Angaben im angefochtenen Straferkenntnis von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches
Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit der Bf in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten als Milderungsgrund gewertet. Das Bundesfinanzgericht wertet es als mildernd, dass die Bf den Strafbetrag der Anonymverfügung nachweislich fristgerecht, jedoch ohne Angabe einer Identifikationsnummer, einbezahlt und damit ihre grundsätzliche Zahlungsbereitschaft dokumentiert hat.

Erschwerungsgründe sind nicht hinzugekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 48,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500762.2019

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