Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2019, RV/7500685/2019

Parkometer - keine Ladetätigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri. über die Beschwerde des  P1, A1, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG, Rathausstraße 15, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom  , MA67/196700537913/2019, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom , MA67/196700537913/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 11:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Gredlerstraße 8, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zu den dort angeführten Zeiten im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.

In Ihrem Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie eine Ladetätigkeit für die P2 im A2 durchführten. Hierbei war Ihnen nicht bewusst, dass für eine Ladetätigkeit ein Kurzparkschein hinter der Windschutzscheibe hinterlegt werden muss.

Ein Schreiben der Behörde Ihre Angaben durch Beibringung diesbezüglich geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, kamen Sie nicht nach, weshalb das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt wurde.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben, insbesondere in die Anzeige mit den Fotos und in Ihre Angaben.

Dazu wird festgestellt:

Die [sic] bloße Einwand ist nicht geeignet die Durchführung einer Ladetätigkeit glaubhaft erscheinen zu lassen.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.

Die Kurzparkzone gilt nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in der Ladezone mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- oder Entladetätigkeit abgestellt werden.

Es soll auch jener Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug innerhalb einer Kurzparkzone entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung abstellt, nicht besser gestellt werden, als derjenige, der sein Fahrzeug innerhalb der Kurzparkzone ordnungsgemäß abstellt.

Somit bestand die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen - die Verschuldensfrage der Aktenlage nach zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig sind und war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner Beschwerde vom  führte der Bf. aus:

"zu obigen GZ übermitteln wir Ihnen wie gewünscht den unsere Lieferung an unseren Kunden P2 […] betreffenden Lieferschein.

Wir hoffen, dass somit unsere Ladetätigkeit belegt wurde und die Strafen - wie schon in unseren e-mails vom 3.7. und 24.7. ersucht - aufgehoben werden."

II. Erwägungen

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Meldungsleger hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am um 11:57 Uhr in der im zweiten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Gredlerstraße 8, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet und in der Anzeige ergänzend angemerkt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einem Halteverbot - ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen von 7 bis 18 Uhr - gestanden ist und von 11:30 Uhr bis 11:57 Uhr keine Ladetätigkeit beobachtet wurde.

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges (in einer Ladezone), der Beanstandungszeitpunkt 11:57 Uhr sowie die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert worden war.

Der Bf. meint aber, er sei von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit gewesen, da er eine Ladetätigkeit durchgeführt habe.

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) wurde am vom Bundesfinanzgericht hinsichtlich des Zeitraums, in dem das verfahrensgegenständliche Fahrzeug hinsichtlich der Ladetätigkeit beobachtet wurde, als Zeuge einvernommen und dessen Aussage protokolliert:

"Ich habe in der Zeit von 11:30 Uhr bis 11:57 Uhr keine Ladetätigkeit des Bf. wahrnehmen können. Deswegen wurde die entsprechende Meldung gelegt. Sonst ist der Fall wie im Akt beschrieben."

Mit Schreiben vom wurde die Aussage des Meldungslegers dem Bf. zur Kenntnis gebracht. Er wurde aufgefordert zu den Ermittlungsergebnissen in schriftlicher Form Stellung zu nehmen und gegebenenfalls geeignete Beweismittel vorzulegen.

Den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes beantwortete der Bf. mit einer Ergänzung seiner Beschwerde:

"Der Beschwerdeführer legt hiemit zum Beweis seines Beschwerdevorbringens, nämlich insbesondere, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall um eine Ladetätigkeit handelte, das Protokoll der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Wien vom zu AZ VGW-031/029/12629/2019-4 vor und bringt vor wie dort. Ergänzend wird vorgebracht,

a) dass das Organ der öffentlichen Aussicht [sic] den Beschwerdeführer aus der Ferne beobachtete, offenbar um abzuwarten, ob sich eine Bestrafung des Beschwerdeführers konstruieren lässt, anstatt

b) zeitweise beim Fahrzeug aufhältigen und dabei von jenem Organ beobachteten Beschwerdeführer gemäß § 33a VStG mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung eines etwaigen strafbaren und/oder etwaigen rechtswidrigen und/oder etwaigen Abgaben auslösenden Verhaltens zu beraten.

Es kann nicht angehen, dass Organe der öffentlichen Aufsicht, die zur Beratung verpflichtet sind, aus der Distanz Bürger beobachten um darauf zu warten, eine Verwaltungsstrafe verhängen und die Abschleppung eines Fahrzeugs einleiten zu können, anstatt den betroffenen Bürger anzusprechen und gemäß § 33a VStG zu beraten und dabei gegebenenfalls auch gleich den Sachverhalt dahingehend aufzuklären, dass ohnehin eine zulässige Ladetätigkeit vorliegt.

Es ist nicht die primäre Aufgabe der Organe der öffentlichen Aufsicht Beute zu machen.

Vielmehr ist es die Aufgabe der Organe der öffentlichen Aufsicht, möglichst effizient für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und für die Aufklärung etwaiger fraglicher Sachverhalte sowie für die Beratung der handelnden Bürger zu sorgen."

In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Wien vom , betreffend das Parallelverfahren wegen Übertretung der StVO 1960, hat der Bf. über Befragen des Verhandlungsleiters angegeben:

"Ich betreibe eine Metallbaufirma bzw. Schlosserei. Ich habe laufend Aufträge im A2. Ich erledige dort mit meiner Firma diverse Metallbauarbeiten. Im Mai 2018 haben wir diverse Türschlosszylinder ausgetauscht, und zwar 680 Stück. Für den Einbau dieser Schlosszylinder ist eine Reihe von Werkzeug erforderlich. Die Schlosszylinder und die Schlüssel wurden Anfang 2018 geliefert und suggessziv [sic] eingebaut. Am haben wir dann, nach Beendigungen der Arbeiten an den Schlosszylinder, die alten ausgebauten Zylinder abtransportiert. Diese waren in Kartons und Kisten aufbewahrt und hatten ein Gesamtgewicht von etwa 300 kg. Weiters haben wir nicht mehr benötigtes Werkzeug abtransportiert, nämlich Akkubohrmaschine, Akkuflex und Akkufräser und Hebewerkzeug. Für die Arbeiten hatten wir auch einen [sic] Reihe von Transportwagen im Einsatz, die wir am mangels Bedarf auch weggebracht haben. Schließlich haben wir ein Regal, das wir temporärer [sic] am Arbeitsort für die Zwischenlagerung für Werkzeug und Material im 4. Untergeschoß aufgebaut hatte [sic] , weggebracht. Beim A2 gibt es einen Lieferanteneingang mit Rampe. Von dort gelangt man mit einem Aufzug ins Untergeschoß, wo wir das abzuholende Material, Werkzeug und die Regalteile zum Abtransport vorbereitet haben. Ich bin dann hingefahren und habe mein Fahrzeug im angegebenen Zeitraum in der Ladezone abgestellt und die Sachen vom Bereich des Lieferanteneinganges geholt und zum Fahrzeug getragen. Ich musste dabei ca. 15-20 Mal hin- und hergehen und ist mein Fahrzeug in dieser Zeit deutlich länger als 10 Min dort gestanden. Das Fahrzeug habe ich ziemlich nahen [sic] an der Rampe beim Lieferanteneingang geparkt. Es ist aber dann doch eine Wegstrecke innerhalb des Objektes von 50-100 Metern zurückzulegen, wobei auch noch der Aufzug zum Untergeschoß benützt werden muss. Es kann schon vorkommen, dass ein [sic] Tour etwas länger als 10 Minuten in Anspruch nimmt, weil, man auch auf den Aufzug warten muss und einige Minuten Wegzeit einzurechnen sind."

Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. Eine Ladetätigkeit wird daher nur dann vorliegen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Der Vorgang des Aufladens und Abladens muss unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Das Zusammentragen von Ladegut kann nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden, sondern stellt eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dazu dar; daran vermag auch die allenfalls gegebene Weitläufigkeit eines Betriebsgeländes nichts zu ändern, weil es Sache des Fahrzeuglenkers gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass das Ladegut bereits vor dem Abstellen des Fahrzeuges in der Verbotszone nahe dem Fahrzeug zusammengetragen wird (vgl. , mwN).

Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich auf Basis der Feststellungen, dass der Bf. keine Ladetätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des VwGH durchgeführt hat:

Der Bf. hat ausgesagt, die zu verladenen Materialien, Werkzeuge und Regalteile seien im 4. Untergeschoß des Gebäudes, in dem die Metallbauarbeiten durchgeführt wurden, zum Abtransport vorbereitet und von dort unter Verwendung eines Aufzugs über den 50 bis 100 Meter davon entfernten Lieferanteneingang (Hausnummer 6) zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug getragen worden. Dem Bf. wäre es aber möglich und zumutbar gewesen, das Ladegut im Bereich des Lieferanteneinganges - und nicht im 4. Untergeschoß - zu deponieren und von dort aus zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zu verbringen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Ladetätigkeit eng auszulegen und insbesondere das Ladegut unmittelbar in der Nähe des Fahrzeugs zusammenzutragen. Daher ist der Transport der abzutransportierenden Gegenstände vom Keller bis zum Lieferanteneingang als - unerlaubte - Vorbereitungshandlung zu betrachten, die offensichtlich auch dazu geführt hat, dass der Meldungsleger - wie er sowohl in der Anzeige festgehalten als auch unter Wahrheitspflicht glaubhaft ausgesagt hat - über einen Zeitraum von fast einer halben Stunde kein Beladen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges beobachten konnte. Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass am Abstellort zum Beanstandungszeitpunkt keine Ladetätigkeit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung durchgeführt wurde.

2. Würdigung

   2.1. Zu Spruchpunkt I: Abweisung

§ 15 FAG 2005 normiert:

"D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes 

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: 
5. Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind: 
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."

Aus den Erläuterungen zum Wiener Parkometergesetz 2006 (Beilage Nr. 43/2005 LG - 05376-2005/0001 - KSP/LAT) geht hervor:

"Die bisherige Ausnahme von der Abgabepflicht bei Ladetätigkeit in "Ladezonen" […] wird
durch den gegenständlichen Entwurf nicht berührt."

§ 24 StVO 1960 normiert:

"Halte- und Parkverbote 

a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b 
1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt."

§ 43 StVO 1960 normiert: 

"Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise. 

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung 
c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen)"

§ 52 StVO 1960 normiert:

"Die Vorschriftszeichen

"HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" [...]
Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" zeigt eine
Ladezone an."

Die Kurzparkzone wird durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze
unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die ausschließlich
für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden (vgl. ). Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. Eine Ladetätigkeit wird daher nur dann vorliegen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Der Vorgang des Aufladens und Abladens muss unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Das Zusammentragen von Ladegut kann nicht mehr als Ladetätigkeit angesehen werden, sondern stellt eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dazu dar; daran vermag auch die allenfalls gegebene Weitläufigkeit eines Betriebsgeländes nichts zu ändern, weil es Sache des Fahrzeuglenkers gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass das Ladegut bereits vor dem Abstellen des Fahrzeuges in der Verbotszone nahe dem Fahrzeug zusammengetragen wird (vgl. , mwN).

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt keine Ladetätigkeit durchgeführt hat.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Trotz der nicht durchgeführten Ladetätigkeit wurde kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert und der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt,
genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln
gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres
anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines
Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an
der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es
waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung
der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem
Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen
anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: 

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:  

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. 

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Nach der Aktenlage bestehen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie  Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung der zwei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

   2.2. Zu Spruchpunkten II und III: Kostenentscheidung, Vollstreckungsbehörde

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

   2.3. Zu Spruchpunkt IV: Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. 

Aus diesem Grund ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500685.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at