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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2019, RV/7500654/2019

Parkometer: keine Tagespauschalkarte eingelegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri, über die
Beschwerde des Bf, AdrBf, gegen das
Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67,
als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/196700490036/2019, wegen einer
Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm
§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht:

I) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II) Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 ist zusammen
mit der Geldstrafe von EUR 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen
Verfahrens iHv EUR 10,00, insgesamt somit EUR 82,00, binnen zwei Wochen nach
Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (nachfolgend Bf. genannt) wurde mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/196700490036/2019, zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am Donnerstag, dem um 16:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Keinergasse 26, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/196700490036/2019, wurde daher eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf. mit Eingabe vom Einspruch und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens.

Begründend führte der Bf. unter Beilage eines Stundennachweises und einer Kopie einer für den Beanstandungstag entwerteten Tagespauschalkarte aus, er habe eine Tagespauschalkarte ausgefüllt. Er werde sich nicht wegen € 4,10 Schwierigkeiten und eine Mehrbelastung antun. Es tue ihm leid wenn Missverständnisse entstanden seien und er vermute, dass die Aufsichtsorgane hier nicht korrekt arbeiten. Für weitere Schritte bei der Behörde beantragte er Verfahrenshilfe.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurde der Bf. über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

Mit fristgerechter Stellungnahme vom führte der Bf. aus:

"Folgende Stellungnahme zu den vorgelegten Fotos kann ich abgeben:
1. es ist richtig, dass dies das richtige Fahrzeug ist.
2. links in der Fahrzeugecke ist das Spiegelbild der gegenüberliegenden Hausfront ersichtlich (gesehen von der Fahrzeuginnenseite). Es besteht die Möglichkeit, dass dort die Tagespauschalkarte hinterlegt worden ist.
3. aus den Aufzeichnungen heraus, der beigelegten Kopie der Tagespauschalkarte ist der
Tatbestand nicht gegeben, dass eine Übertretung der Parkometerabgabeverordnung erfolgt ist. Weiters sind die Stundennachweise an dieser Adresse vorgelegt.

BEGRÜNDUNG:
Ich habe eine Tagespauschalkarte ausgefüllt, anbei Kopie. Stundennachweis auf der Baustelle 2019
2.5. Balkongelä-Hof LG-keine Montage, da auf der Bergschüttung nicht möglich
2.5. Hinweis von Hr. Rieger: Fr, 3.5. brauchen wir auch nicht kommen-substra
2.5. Winkel für die Raffstore von RLG Zwettel geholt und zur Brunner verz. g
2,5. Jalousiefassade wieder Baudetails abgeklärt, sollte jetzt produzierbar sein
2.5. Diebstahl ZGONZ Elektro Seilwinde 150,-- EUR

Ich werde sicher nicht mir wegen 4,10 EUR die Schwierigkeiten und Mehrbelastung an tun.

Deswegen verstehe ich nicht, warum ich diese Strafverfügung bekommen haben soll.
Es tut mir leid, wenn hier ein Missverständnis entstanden ist. Ich vermute, dass die Aufsichtsorgane hier nicht korrekt arbeiten. Für weitere Schritte der MA67 beantrage ich eine Verfahrenshilfe.
Ich beantrage die Aufhebung der Strafverfügung und Einstellung des Strafverfahrens.Anbei Beweis Tagespauschalkarte."

Der Stellungnahme war eine Kopie einer für den Beanstandungstag entwerteten Tagespauschalkarte, wie schon im Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung, beigelegt.

Daraufhin erließ der Magistrat der Stadt Wien am das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/196700490036/2019, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um 16:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Keinergasse 26 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener
dienstlicher Wahrnehmung beanstandet, weil es im Bereich einer gebührenpflichtigen
Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der
Tatörtlichkeit abgestellt war.

In Ihrem Einspruchsvorbringen führten Sie aus, dass Sie eine Tagespauschalkarte ausgefüllt gehabt hätten und legten eine Kopie einer solchen bei. Weiters fügten Sie Ihrem Vorbringen einen Stundennachweis auf der Baustelle vor Ort für den relevanten Tag bei. Gleichzeitig beantragten Sie eine Verfahrenshilfe.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen die beiden vom
Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos in Kopie zur Kenntnis
gebracht, auf welchen eindeutig ersichtlich ist, dass keine Tagespauschalkarte im Fahrzeug hinterlegt war.

Nach Erhalt dieses Schreibens führten Sie ergänzend aus, dass in der linken Fahrzeugecke (von der Fahrzeuginnenseite aus gesehen) das Spiegelbild der gegenüberliegenden Häuserfront ersichtlich ist. Es bestünde daher die Möglichkeit, dass die Tagespauschalkarte dort hinterlegt worden sei. Zudem verwiesen Sie auf ihre bisherigen Angaben.

Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Die Angaben des anzeigelegenden Organes der Landespolizeidirektion Wien sind klar, deutlich und frei von Widersprüchen. Es besteht für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Anzeigeangaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hier besonders geschulten Bediensteten die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen KFZ wohl zugemutet werden kann.

Auch besteht kein Grund an der Objektivität des Meldungslegers zu zweifeln, ist dieser doch zur Angabe der Wahrheit verpflichtet, und ergibt sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt, dass er eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Wie sorgfältig dieses bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen war, lässt schon der
Umstand erkennen, dass zum Beanstandungszeitpunkt zwei Fotos des Fahrzeuges angefertigt wurden.

lm Hinblick darauf, dass beide Fotos die Vorderseite des Fahrzeuges wiedergeben, kann davon ausgegangen werden, dass der Meldungsleger eine etwaig in der linken Fahrzeugecke hinterlegte Tagespauschalkarte wohl wahrgenommen hätte.

Die mit den glaubhaften Angaben des anzeigelegenden Meldungslegers in Widerspruch
stehenden Behauptungen haben Sie durch geeignete Beweismittel nicht erhärtet, sondern bloß behauptet. Die Auflistung des Stundennachweises stellt ebenso kein geeignetes Beweismittel dafür dar, dass eine ordnungsgemäß ausgefüllte Tagespauschalkarte sichtbar hinter der Windschutzscheibe gelegen wäre.

Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen
Einstellung führen könnten.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die angelastete Übertretung war daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zu Ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe wird bemerkt, dass ein solcher erst anlässlich einer
Beschwerde gegen die hiesige Entscheidung gestellt werden kann.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen
Verhaltens Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren
persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die
objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor.

Somit liegen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.

Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Die Tat schädigte in nicht bloß unbedeutendem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der
ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.

Auf den Umstand, dass hieramts keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen
Vormerkungen aktenkundig sind, wurde Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte
Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner am fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. neben den bereits gemachten Ausführungen zu der o. a. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom und der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ergänzend aus:

"PUNKT 2 Auf Grund der beigestellten Fotos der MA67 ist der rechtsbestand der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe NICHT gegeben, da mein Beweismittel, die ausgefüllte Tagespauschalkarte vorgelegt wurde. Beweis Tagespauschalkarte.

Punkt 3 Auf den Fotos der MA 67 sind Teile der Windschutzscheibe mit Spiegelungen
versehen, die eine eindeutige Feststellung nicht ermöglichen.

PUNKT 4 Weiters sehe ich Ihr Vorgehen als Schikane an, und somit NICHT Rechtskräftig
Siehe RlS-Justiz RS0026265.

Weiters vermute ich, dass die Behörde unbedingt, ohne Rechtshintergrung [sic] und Toleranz siehe EU Toleranzgesetz, Verfahren für ihren Vorteil, entscheidet.

Weiters beantrage ich Verfahrenshilfe, ich bin auf das Existenzminimum gepfändet.

Ich beantrage die Aufhebung der [sic] Straferkenntnis und Einstellung des Verfahrens."

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. VH/7500017/2019, wurde
der Antrag des Bf. auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Da der Antragsteller für schuldig erkannt wurde, er habe das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, konnten dem Akteninhalt besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht entnommen werden.
Die Beigebung eines Verteidigers war somit im Interesse einer zweckentsprechenden
Verteidigung des Bf. nicht erforderlich.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Bf. am Donnerstag, dem sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz an der Adresse 1030 Wien, Keinergasse 26, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und dass dies um 16:20 Uhr von einem Organ der Parkraumüberwachung, in der Folge mit Meldungsleger bezeichnet, beanstandet wurde.

Strittig ist, ob der Bf. durch Verwendung einer Tagespauschalkarte die entsprechende Parkometerabgabe entrichtet hat. Der Bf. behauptet eine Tagespauschalkarte für den Beanstandungstag entwertet und in das Fahrzeug eingelegt zu haben und es sei auf den Fotos des Meldungslegers links, in der Fahrzeugecke, das Spiegelbild der gegenüberliegenden Häuserfront ersichtlich (gesehen von der Fahrzeuginnenseite). Es bestehe die Möglichkeit, dass dort die Tagespauschalkarte hinterlegt worden sei. 

Der Meldungsleger hat jedoch weder einen gültigen Parkschein noch eine Tagespauschalkarte wahrgenommen.

Der Magistrat, der das Straferkenntnis erlassen hat, verweist auf die Anzeige des
Meldungslegers und zwei von diesem angefertigte Fotos in scharfer Bildqualität, die aktenkundig sind. 

Beide Fotos stellen die Vorderansicht des Fahrzeuges dar und zeigen Aufnahmen der gesamten Windschutzscheibe samt Armaturenbrett.

Da es sich bei den aktenkundigen Fotos um schwarz/weiß Aufnahmen handelte, hat das Bundesfinanzgericht die Übermittlung der Originaldateien angeregt und diese zum Akt genommen.

Auch auf den Originaldateien ist klar ersichtlich, dass hinter der Windschutzscheibe weder ein Parkschein noch eine Tagespauschalkarte eingelegt war.

Durch das bloße Vorlegen einer Kopie von einer Tagespauschalkarte ist der Nachweis, dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt eine Tagespauschalkarte ordnungsgemäß entwertet und im Fahrzeug eingelegt hat, nicht erbracht worden.

Auch der Umstand, dass auf einer Seite der Windschutzscheibe geringfügig Spiegelbilder der gegenüberliegenden Häuserfront erkennbar sind, ist kein Indiz dafür, dass eine Tagespauschalkarte ordnungsgemäß im Fahrzeug eingelegt war.

Die Vorlage einer ausgefüllten Tagespauschalkarte im Nachhinein kann denklogisch keinen Nachweis dafür darstellen, dass diese tatsächlich im Beanstandungszeitpunkt ordnungsgemäß entwertet im Fahrzeug gelegen ist.

Der Nachweis, dass der Bf. in seinem Fahrzeug tatsächlich eine Tagespauschalkarte gut sichtbar im Fahrzeug abgelegt hat, ist daher nicht erbracht worden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein zur Parkraumüberwachung bestelltes Organ zur Angabe der Wahrheit verpflichtet ist. Aus dem Akt ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß Pauschalierungsverordnung vom , ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2007 idgF, kann die Parkgebühr in bestimmten Fällen pauschal entrichtet werden.

Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 ist die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung für einen Tag mit 4,10 Euro vorzuschreiben (§ 2 Abs 1 lit d und lit e Pauschalierungsverordnung).

Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt gemäß § 5 Abs 1 Pauschalierungsverordnung in den oben genannten Fällen des § 2 Abs 1 lit. d und e eine Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V leg.cit.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Geltendmachung einer pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe setzt
voraus, dass das Fahrzeug beim Abstellen mit einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V leg.cit. gekennzeichnet ist.

Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Jedermann kann zugemutet werden, eine Tagespauschalkarte anzubringen. Der Bf. hat damit die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

Zum Tatbestand der Übertretung der zitierten Verordnung gehört nicht der Eintritt einer Gefahr oder eines Schadens und zieht schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Bf. hat einen derartigen Nachweis nicht erbracht, weshalb die Verwaltungsübertretung nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen und die Verschuldensfrage zu bejahen ist.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Die belangte Behörde hat den Verstoß gegen § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 mit einer Geldstrafe von € 60,00 (und bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) geahndet.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, weil die Verpflichtungen der Fahrzeuglenker nach der Pauschalierungsverordnung mit der Parkraumrationierung im Zusammenhang stehenden Kontrollzwecken dienen, die zur Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung unerlässlich sind.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen
verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz
aktenkundig.

Erstmals in der gegenständlichen Beschwerde bringt der Bf. vor, dass er auf das Existenzminimum gepfändet werde und beantragt daher die Einstellung des Verfahrens.

Dem ist zu entgegnen, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach der Judikatur des VwGH selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht oder wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Bestraften wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese (vollständig) zu bezahlen. Das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Herabsetzung auf eine Mindeststrafe oder dem Entfall der Strafe besteht (vgl. ).

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die angeführten
Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der
Verwaltungsstrafe und den gesetzlichen Strafrahmen von 365,00 Euro, der durch die
konkret festgesetzte Strafe lediglich zu rund einem Sechstel ausgeschöpft wurde, nicht in
Betracht.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf
und ist daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet
abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500654.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at