Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2019, RV/7500763/2019

Parkometerabgabe - Erteilung der Lenkerauskunft nach Ablauf der gesetzlichen Frist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Dorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/x/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Erkenntnis bestätigt.
 

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (§ 64 Abs 1 und 2 VStG) in Höhe von € 10,00, insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
 

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.
 

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision
durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 17:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Absberggasse 12, beanstandet, da es zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Am erging seitens des Magistrates der Stadt Wien an den Beschwerdeführer (Bf) als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges ein Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, mit welchem der Bf aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wem er das Fahrzeug zur bereits näher angeführten Zeit überlassen gehabt habe, sodass es in 1100 Wien, Absberggasse 12, abgestellt gewesen sei.

Das mit Rückscheinbrief RSb zugestellte Schreiben wurde von einem Mitbewohner des Bf am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Nachdem binnen der zweiwöchigen Frist keine Lenkerauskunft erteilt wurde, lastete der Magistrat der Stadt dem Bf mit Strafverfügung vom an, er habe als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf Einspruch erhoben und vorgebracht, dass er das in Rede stehende Fahrzeug D. überlassen gehabt habe. Im Anhang zur E-Mail fügte der Bf eine Kopie des Führerscheins und des Meldezettels des Genannten bei.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf in der Folge mit Straferkenntnis vom an, er habe als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug am um 17:52 Uhr überlassen habe, sodass es in 1100 Wien, Absberggasse 12, gestanden sei, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde dem Bf gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des vom Bf vorgebrachten Einwandes und nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006) hielt die Behörde zunächst fest, dass unbestritten geblieben sei, dass der Bf als Zulassungsbesitzer auf die ihm nachweislich zugestellte Lenkererhebung hin keine Beantwortung durchgeführt und der Behörde nicht die geforderte Auskunft erteilt habe. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes sei daher als erwiesen anzusehen.

Die nachträgliche Nennung des Lenkers ändere daran nichts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erteilung einer unrichtigen (etwa
91/02/0073), einer unvollständigen (), einer unklaren bzw.
widersprüchlichen () aber auch einer verspäteten Auskunft
() der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme, genüge gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen würden keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Bf nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf habe durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, da der Bf hierzu keine Angaben gemacht hat).

Der Bf erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt erneut vor, dass er das in Rede stehende Kraftfahrzeug D. überlassen gehabt habe.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Erwägungen des Bundesfinanzgerichts

1. Sachverhalt

Das mehrspurige Kraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 17:52 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Absberggasse 12, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Bf wurde vom Magistrat der Stadt Wien als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges mit Schreiben vom zur Lenkerauskunft aufgefordert (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006).

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde von einem Mitbewohner des Bf am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Mit der rechtswirksamen Übernahme begann die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft zu laufen und endete am .

Der Bf hat binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (§ 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz) keine Lenkerauskunft erteilt.

Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem eindeutigen Inhalt des Verwaltungsaktes.

2. Gesetzesgrundlagen

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen
bis zu € 365,00 zu bestrafen.

3. Rechtliche Beurteilung (I. - III.)

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl , , ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl ua , ).

Es ist Sache des Auskunftspflichtigen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen(vgl , , vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass der Bf binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (§ 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006) keine Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Übertretung war mit dem fruchtlosen Verstreichen der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung somit erfüllt.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die verlangte Auskunft nach Ablauf dieser Frist erteilt wurde ().

Festgehalten wird noch, dass eine nähere Konkretisierung eines Verhinderungsgrundes samt Beibringung von Beweismitteln oder Stellung entsprechender Beweisanträge durch den Bf nicht erfolgt ist. Er hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.

Die belangte Behörde lastete dem Bf somit zu Recht mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 an.

3.1. Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem
Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das
Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung
der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches
sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des
Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den in § 19 VStG 1991 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (vgl zB ) und Generalprävention () Bedacht genommen werden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl , ).

Im vorliegenden Fall war von durchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen auszugehen, da der Bf dazu keine Angaben machte (vgl VwGH
, 2001/09/0120).

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass über den Bf vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Parkometergesetz aufliegen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat
an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen
werden kann.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der im Fall der Uneinbringlichkeit verhängten
Ersatzfreiheitsstrafe kommt aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, den Bf von der Begehung einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge
uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO,
im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche
Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

4. Unzulässigkeit der Revision (IV.)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den
Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 4 B-VG) gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig,
da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt
werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine
Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500763.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at