Maßnahmenbeschwerde - fehlende Aktivlegitimation
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/17/0122. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache - Maßnahmenbeschwerde - Bf., Adresse, vertreten durch Dr. Günter Schmid Mag. Rainer Hochstöger Rechtsanwälte, Hafferlstraße 7, 4020 Linz, betreffend
behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei FPT für das FA Wien 2/20/21/22 am im Lokal Ort
beschlossen:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kostenansprüche gründen sich auf 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandsersatzverordnungund idgF und werden der belangten Behörde (dem Bund) iHv Euro 887,20 zugesprochen.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Bund den Kostenersatz binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AvBZ) am im Lokal der Bf. in Ort, infolge einer Kontrolle nach dem GSpG durch Organe der Finanzpolizei FPT, ein.
Die Bf. behauptete in diesem Schriftsatz das Vorliegen der AvBZ aufgrund
Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle sowie
Abkleben der Videokameras
und sah sich in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährten Rechten verletzt.
Die Bf. beantragte
- die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
- die Akte der AvBZ als rechtswidrig zu erklären sowie
- Zuspruch von allfälligen Gebühren- bzw. Kostenersatz gem. §§ 26 und 35 VwGVG.
Zum Sachverhalt war angeführt. Die Finanzpolizei FPT habe im angeführten Lokal am eine Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt. Die Finanzpolizei habe ein Reporterteam mit Kamera und Videokamera zur Kontrolle beigezogen und seien im Lokal der Bf. Aufnahmen gemacht worden. Gleichzeitig seien die Überwachungskameras der Bf. abgeklebt worden. Die Rechtswidrigkeit wurde damit begründet, dass die Mitnahme eines Reporterteams gesetzlich nicht gedeckt sei. Das Abkleben von Videokameras sei zwar von der Judikatur gedeckt, jedoch sei diese nicht anzuwenden. Es wäre widersprüchlich, wenn die belangte Behörde die Aufnahmen öffentlich zugänglich mache und die Bf. in ihrem eigenen Lokal keine Überwachungskameras betreiben dürfe.
Die Maßnahme habe sich am zugetragen; die Maßnahmenbeschwerde sei daher rechtzeitig.
Mit wurde die Maßnahmenbeschwerde der belangten Behörde mit der Bitte um Stellungnahme und Vorlage der Akten, ev. Fotodokumentation sowie vorliegender Miet- und Bestandsverträge zum gegenständlichen Lokal übermittelt.
Die Stellungnahme / Gegenschrift der Behörde vom langte am beim BFG ein.
Es wurde darin festgehalten, dass hinsichtlich der Beschwerdepunkte „Abkleben von Überwachungskameras und Mitnahme eines Reporterteams“ keine Beschwerdelegitimation der Bf. erkannt werden könne. Die Bf. habe nicht ausgeführt in welchen Rechten sie sich konkret verletzt erachte.
Seitens der Behörde wurde die Beschwerdelegitimation der Bf. in Zweifel gezogen da die u.a. keinen Beweis für die bloß behauptete Verfügungsberechtigung über das Lokal erbracht habe. Der am vorgelegte Vertrag („Mietanbot) weise einerseits ein unleserliches Datum auf und bestehe eine auffällige Vergleichbarkeit mit dem Untermietvertrag der bisherigen Lokalbetreiberin, der Kft.
Es sei daher kein Beweis dafür vorgelegen, dass die Bf. von den bekämpften Maßnahmen überhaupt betroffen sein konnte.
Trotz der Zweifel an der Parteistellung der Bf. werde zur Beschwerde Stellung genommen.
Aufgrund von Anzeigen habe die Finanzpolizei am im gegenständlichen Lokal eine neuerliche Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt. Dabei seien Eingriffsgegenstände, mit denen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei, vorgefunden und, unter Berücksichtigung der Angaben einer angetroffenen Spielerin sowie eigener Wahrnehmungen, vorläufig beschlagnahmt worden.
Das Reporterteam habe beobachten können wie die vergeblich Einlass begehrenden Kontrollorgane unter Beiziehung eines Schlüsseldienstes die verschlossenen Schleusenzugangstüren überwanden, in die dahinter liegenden Räume und zu den dort befindlichen Glücksspielgeräten gelangten. Gleichzeitig seien die vorhandenen, wahrgenommenen, Überwachungskameras routinemäßig abgedeckt worden um u.a. das Recht auf das eigene Bild zu wahren.
Hinsichtlich der Mitnahme eines Reporterteams wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge der Vorbereitung der Amtshandlung die diesbezügliche Genehmigung der Pressestelle des BMF eingeholt worden sei und wurde dazu weiter ausgeführt:
„Aus Sicht des BMF besteht ein massives Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit illegalen Glücksspielaktivitäten, schon im Hinblick auf die Spielsuchtprävention. Es sollte also dem erheblichen Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung hinsichtlich der mit dem Besuch von derartigen, zwar gegen behördliche Kontrollen aufwändig gesicherten, jedoch jedenfalls öffentlich zugänglichen, illegalen Glücksspiellokalen verbundenen Gefahren gedient werden, Auf den Bericht in der Tageszeitung „KURIER“ vom , Beilage Wien, Seite 16, über einen mysteriösen Todesfall in einem Glücksspiellokal darf hingewiesen werden. Ein moderner, ausgebauter und demokratischer Rechtsstaat ist ohne starke "vierte Gewalt" —-- eben freie Medien - nicht denkbar. Die Öffentlichkeit soll über wesentliche Vorgänge in allen Lebensbereichen informiert und aufgeklärt werden. Dazu gehört aber mit Sicherheit auch die Berichterstattung über illegales Glücksspiel, seine Erscheinungsformen, die damit verbundenen Folgen (neben Spielsucht und der häufigen massiven Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes von Spielern und ihren Familien zusätzlich noch Begleit- und Beschaffungskriminalität) und dabei angewendeten Methoden.
Nach Ellinger (in Stoll-FS, 299) spricht die Neufassung des Art 20 Abs. 3 B-VG durch BGBl. 1987/285 dafür, dass bei der lnteressenabwägung die Beachtung nicht schutzwürdiger Interessen der Partei zumindest weitgehend zurückgedrängt wurde und insbesondere dass ein Überwiegen des berechtigten Interesses der Allgemeinheit oder einer Gebietskörperschaft an der Bekanntgabe in Betracht kommender Tatsachen im notwendigen Umfang insoweit gegen das Bestehen einer Amtsverschwiegenheit spricht. Es erscheint im konkreten Fall jedenfalls überhaupt nicht ersichtlich, welches „schutzwürdige Interesse“ vorliegen könnte, zumal keinerlei Hinweis auf die tatsächlichen oder vermeintlichen Machthaber dieses illegalen Glücksspiellokales offenbart wurden und diese fehlende Erkennbarkeit von Inhaberschaften ja offenbar auch einen Teil der „Geschäftsgebarung“ der Einschreiterin darstellt.“
Im gegenständlichen Lokal sei eine Nebelanlage vorgefunden worden, welche im Falle der, allenfalls auch unbeabsichtigten, Auslösung das unverzügliche Auffinden des Ausganges wegen insgesamt vier Türen verunmöglicht hätte. Auf die daraus zweifelsfrei resultierende Verletzungsgefahr sowie die sonst möglichen Folgen für Spieler aufgrund von Panik müsse wohl nicht näher eingegangen werden.
Die Bf. sowie der noch unbekannte Glücksspielveranstalter hätten es zudem, entgegen § 50 Abs. 4 GSpG, unterlassen, dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person den Kontrollorganen Auskünfte erteilte, Testspiele ermöglichte und Einsicht in die geführten Aufzeichnungen gewährte.
Bei Mitnahme von Personen aus dem Pressebereich werde der jeweilige Redakteur stets vor Beginn der Amtshandlung dahingehend instruiert, dass die Einholung einer Genehmigung beim Betreiber des zu kontrollierenden Unternehmens in die Sphäre des Redakteurs falle.
Es sei eine Spielerin angetroffen worden, jedoch keine nach § 50 Abs. 4 GSpG vom Glücksspielveranstalter und vom Lokalinhaber zu bestimmende Person. Der Glücksspielveranstalter oder der Lokalbetreiber seien vor Ort nicht ersichtlich oder erreichbar gewesen und hätte eine entsprechende Genehmigung nicht eingeholt werden können. Dieses Versäumnis sei der Bf. zuzurechnen und sei dies auch gesetzwidrig.
Der einschreitenden Behörde könne dies keinesfalls angelastet werden. Es könne in keinem Fall deren Aufgabe sein, Medienvertreter bei Ausübung ihrer journalistischen Freiheit am Betreten von Betriebsstätten zu hindern.
Der Umstand, dass dem Reporterteam Tag und Ort der Kontrolle vorab bekanntgegeben worden seien, stelle keine AvBZ dar, weswegen eine Maßnahmenbeschwerde nicht in Frage kommen könne.
Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der Bf. durch “Mitnahme eines Reporterteams" in ein, bloß durch eine Schleuse betretbares, gegen behördliche Kontrollen massiv gesichertes, jedenfalls illegales Glücksspielveranstaltungslokal, in welchem die Glücksspielgeräte zum überwiegenden Teil in einem weiteren, hinter einer verspiegelten Garderobenwand versteckten, Raum betrieben wurden, könne nicht erkannt werden, schon gar nicht, deren Rechtswidrigkeit.
Weshalb „die Mitnahme eines Reporterteams“ in ein illegal etabliertes Glücksspielveranstaltungslokal dennoch „gesetzlich nicht gedeckt“ gewesen sein sollte, habe die Bf. darzulegen geflissentlich unterlassen.
Das Abkleben von Überwachungskameras sei, wie die Bf. selbst ausführte, von der gefestigten Judikatur des VwGH gedeckt. Weshalb diese Maßnahme „in diesem Fall nicht anzuwenden“ gewesen sein sollte, sei durch die Bf. nicht schlüssig nachvollziehbar ausgeführt worden.
Zur Gesetzmäßigkeit der Vorgangsweise der Behörde wurde auf die Ausführungen im Erkenntnis des GZ. 2012/17/0430, verwiesen.
Abgesehen von der fehlenden datenschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der aufzeichnenden Überwachungskameras, dienten diese Geräte auch zur Speicherung und Wiedererkennung der Gesichter von Personen sowie allenfalls zu Tonaufzeichnungen. Mit dem Betrieb dieser Überwachungskameras seien somit, im Vergleich zu den allfälligen Aufnahmen des Reporterteams, völlig andere (nicht zu billigende) Zwecke verfolgt worden. Ein aus der Abdeckung der Überwachungskameras - vermeintlich - resultierender Widerspruch zur Duldung von Aufnahmen des Reporterteams könne somit gerade nicht vorliegen.
Entgegen der Ansicht der Bf. habe die belangte Behörde keinesfalls „die Aufnahmen öffentlich zugänglich gemacht“. In welchem Recht sich die Bf. durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich durch das „Abkleben von Videokameras“, nun eigentlich verletzt fühle, erschließe sich aus der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht.
Die belangte Behörde beantragte, die Maßnahmenbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen; in eventu die Maßnahmenbeschwerde aufgrund der vorstehenden Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Die Behörde beantragte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als obsiegende Partei den entsprechenden Aufwandersatz (Ersatz des Schriftsatzaufwandes, Ersatz des Vorlageaufwandes und im Falle der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Ersatz des Verhandlungsaufwandes).
Mit wurde der Schriftsatz vom sowie samt Beilagen der Bf. zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme ersucht. Die Bf. wurde zudem um Auskunft zu folgenden Punkten ersucht:
„1) Wie den Akten zu entnehmen war, war bei der Amtshandlung kein gegenüber den Kontrollorganen ausgewiesener Vertreter der Bf. bzw. eine der Bf. offensichtlich zurechenbare Person anwesend.
a) Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der "Mitnahme eines Reporterteams" wird ersucht anzugeben, wer diesen Sachverhalt beobachtet hat. Welche konkreten Handlungen der Medienvertreter wurden beobachtet und werden der Beschwerde zugrunde gelegt?
b) Da in der Beschwerde auf ein "Reporterteam" Bezug genommen wurde, wäre anzugeben um wie viele Personen, in welcher Funktion (Reporter, Fotograf, Kameramann etc.) es sich nach den Wahrnehmungen der h.o. bisher unbekannten Person gehandelt hat.
c) Zur Klärung des Sachverhalts, insbesondere durch Befragung der Person durch das BFG, wäre Name und Anschrift der beobachtenden Person sowie deren Bezug zur Bf. anzugeben.
c) In der Beschwerde wurde angeführt, dass das "Reporterteam" im Lokal der Bf. Aufnahmen gemacht hätte.
Es wird ersucht anzugeben um welche Aufnahmen es sich gehandelt hat, wo diese öffentlich zugänglich gemacht wurden und dementsprechende Nachweise beizubringen.
2) Es wird um Vorlage des Mietvertrages der Bf. für das verfahrensgegenständliche Lokal ersucht sowie um Vorlage der entsprechenden Zahlungsnachweise für den Mietzins für Oktober 2018.“
Die Stellungnahme der Bf. vom langte am beim BFG ein.
Zur Mitnahme des Reporterteams wurde auf § 50 Abs. 4 GSpG verwiesen und darauf dass sich im GSpG keine Regelung befinde, wonach der Inhaber des Lokals einem Reporterteam Zutritt gewähren müsse. Die Vorgehensweise der Finanzpolizei finde daher in § 50 Abs. 4 GSpG keine Deckung.
Zum Abkleben von Videokameras wurde festgehalten, dass der Bf. die Judikatur des VwGH hinlänglich bekannt sei, wonach das Abkleben von Kameras bei einer Kontrolle nach dem GSpG als gerechtfertigt angesehen werde. Es könne jedoch nicht sein, dass die einschreitenden Organe Videokameras der Bf. abklebe und gleichzeitig dritten Personen das Filmen der Amtshandlung zur Verbreitung in öffentlichen Medien gestatte.
Zu den Fragen des BFG war angeführt, dass es an der Finanzpolizei liegen werde bekanntzugeben welches Reporterteam beigezogen worden sei. Jedenfalls sei ein Kameramann und ein Fotograf eines Reporterteams anwesend gewesen.
Der Vertreter der Bf. erlaube sich darauf hinzuweisen, dass die Behörde das Reporterteam beigezogen habe und der Bf. selbstverständlich nicht bekannt sei, um welche Personen es sich handle. Es sei mit einem fairen Verfahren nicht in Einklang zu bringen, dass der Bf. aufgetragen werde, Name und Anschrift der beobachtenden Personen bekanntzugeben, wenn diese offensichtlich durch die Finanzpolizei beigezogen worden seien.
Der Stellungnahme lag der Bescheid der LPD Wien vom betreffend der Entscheidung über die Beschlagnahme und Einziehung der Eingriffsgegenstände bei.
Mit Ladungen vom wurden die Bf., die belangte Behörde sowie als Zeuge Zeuge, zur mündlichen Verhandlung am geladen.
Die Bf. wurde aufgefordert den Mietvertrag für das gegenständliche Lokal sowie Zahlungsnachweise der Bf. über die Zahlung der entsprechenden Miete zur Verhandlung vorzulegen.
Dem BFG lag lediglich die Kopie eines undatierten, nicht unterfertigten „Mietanbots“ zwischen der GmbHLinz, als Anbotstellerin und der Kft.S., Sopron, als Anbotnehmerin vor. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, etwaige Akten der Finanzpolizei beizubringen, sollten diese nicht bereits mit Schriftsätzen vom 1.4. und vorgelegt worden sein.
Mit Fax vom legte die Bf. eine Urkunde, ein Mietanbot, vor. Das Mietanbot betraf das verfahrensgegenständliche Lokal und lautete auf Kft.S., Sopron, als Anbotstellerin, und die Bf. als Anbotnehmerin.
U.a. war enthalten: Das Mietanbot war lt. Pkt. 1 mit befristet. Bei Zahlung des monatlichen Untermietbetrags von Euro 2.257,06 inkl. Umsatzsteuer bis beginnt das Mietverhältnis ab Zahlungseingang bzw. Übermittlung des Überweisungsbeleges. Das Vertragsende war mit angegeben. In Punkt 3.2. war angeführt „Das Objekt darf ausschließlich als Internetshop betrieben werden, illegales Glücksspiel und illegale Wetten dürfen nicht angeboten werden.“ Das Mietanbot trug den Stempel der Anbotstellerin, aber kein Datum und keine Ortsangabe.
Die beantragte mündliche Verhandlung fand am mit Beginn 09.10 Uhr vor dem BFG statt.
In Substitution des laut Akt ausgewiesenen Vertreters der Bf. war zur Verhandlung Herr RA, Rechtsanwalt, erschienen. Er legte ein an ihn gerichtetes E-Mail betreffend Beauftragung der Substitution vor und berief sich auf die ihm erteilte Vollmacht.
Über die Verhandlung wurde eine Niederschrift (auf die verwiesen wird) aufgenommen, wovon jeweils eine Ausfertigung den Parteien am Ende der Verhandlung übergeben wurde.
Nach Vortrag des Sachverhalts durch die Richterin aufgrund des bis zur Verhandlung erstatteten Vorbringens der Parteien wurde dem Vertreter der Bf. Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen oder zu ergänzen.
Der Vertreter erstattete kein weiteres Vorbringen.
Der Vertreter der Bf. wurde zum Mietverhältnis (Untermiete) der Bf. das gegenständliche Lokal betreffend befragt. Die Bf. sei ersucht worden einen Mietvertrag und Zahlungsnachweise zur Verhandlung beizubringen.
Mit Fax vom sei ein Mietanbot der Kft.S., Sopron, an die Bf. beigebracht worden. Damit sei die Anbotsannahme durch die Bf. nicht nachgewiesen, Zahlungsnachweise seien bisher nicht vorgelegt worden. Der Vertreter merkte dazu an „Wenn keine Zahlungsnachweise vorgelegt wurden, ist von einer Barzahlung auszugehen; somit faktische Annahme des Mietanbots“. Für den Vertreter erschien es, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens unwahrscheinlich, dass sich jemand, der nicht legitimiert sei, einem kostenpflichtigen Beschwerdeverfahren aussetze. Auf die Frage an den Vertreter, ob es für ihn deswegen klar ist, dass die Bf. die Lokalbetreiberin ist, gab dieser an, dass für ihn keine Zweifel bestehen, dass die Bf. Beschwerdeführerin ist.
Auf die Frage u.a. durch wen bzw. wodurch die Bf. Kenntnis über den Ablauf der Amtshandlung, u.a. über die Anwesenheit von Reportern sowie das Abkleben von Kameras erlangte, da offensichtlich kein Vertreter der Bf. vor Ort anwesend war, gab der Vertreter an, dass er dies nicht weiß.
Der Vertreter der Bf. richtete an den Vertreter der Behörde die Frage, wieso sich die Behörde sicher wäre, dass alle vorhandenen Kameras im Lokal abgeklebt wurden und keine übersehen wurde.
Die belangte Behörde verwies auf die Fotodokumentation und darauf, dass auf dem Überwachungsbildschirm keine Bilder mehr aus den Kameras zu sehen waren. Ob es irgendwo versteckte Kameras gab, könne nicht gesagt werden.
Die Frage wer beobachtet hatte, dass ein Kameramann, Fotograf, bei der Kontrolle anwesend war und welche Handlungen durch diese gesetzt wurden, wurde durch den Vertreter der Bf. damit beantwortet „Bei einer Durchführung einer Kontrollhandlung nach dem GSpG ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass dritte Personen anwesend sind. Die Bf. sieht sich dadurch in ihren Rechten verletzt.“
Auf die Frage nach der durch die Bf. behaupteten Veröffentlichung von Bildern oder Aufnahmen und wo dies erfolgt sei, gab der Vertreter an, dass er es nicht weiß. „Die Bf. bezieht sich auf die mediale Berichterstattung über die Glücksspielbranche und die laufend durchgeführten diesbezüglichen Kontrollen.“ Über konkrete Veröffentlichungen war dem Vertreter nichts bekannt.
Der Vertreter der Bf. hatte keine weiteren Fragen an die Vertreter der Behörde.
Die Behörde verwies auf ihr bisheriges Vorbringen und stellte die Beschwerdelegitimation der Bf. und eine Verletzung in Rechten nach wie vor aufgrund fehlender Beweise in Frage. Die Behauptung hinsichtlich Barzahlung der Miete, entspreche, nach Ansicht der Behörde, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Solche Zahlungen seien auch gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, als Betriebsausgaben, dies erscheine in dieser Form nicht realistisch.
Die Behörde legte den Hauptmietvertrag vom zum gegenständlichen Lokal vor, abgeschlossen zwischen dem Eigentümer und der FSGmbH, nunmehr GmbHLinz. Sie verwies auf § 5 des Vertrags, worin eine Untervermietung nicht gestattet wird. Wie der Behörde in einem persönlichen Gespräch mit den Eigentümern bekannt geworden war, wussten diese nicht, dass das Lokal untervermietet worden war.
Der Vertreter der Bf. nahm keine Einsicht in diesen vorgelegten Mietvertrag. Der Vertrag wurde zum Akt genommen.
Der Vertreter der Bf. wendete sich mit der Frage an die belangte Behörde, ob aufgrund dieses Sachverhalts, die Legitimation der Bf., die sogenannte Mieterkette, nicht anerkannt werde.
Die Behörde brachte vor, dass diese Unterlage beim Bezirksgericht auf die Frage der dortigen Richterin vorgelegt wurde. Es könne keine Angabe zur Richtigkeit machen, es wird aber nochmals auf das Verbot der Untervermietung im Vertrag hingewiesen.
Nach der Vernehmung des Zeugen, über die eine gesonderte Niederschrift (siehe unten) aufgenommen und ebenfalls den Parteien Ausfertigungen übergeben wurden, wurde die Verhandlung fortgesetzt.
Die Parteien hatten kein weiteres Vorbringen.
Die Beschwerdepunkte (Rechtswidrigkeit infolge Anwesenheit eines Reporterteams und Abklebens der Videokameras) wurden durch die Bf. aufrechterhalten; es wurde beantragt die angeführten Handlungen für rechtswidrig zu erklären und der Beschwerde Folge zu geben.
Zur Einvernahme des Zeugen:
Der Zeuge Zeuge (Einvernahme von 10.00 – 10.35 Uhr) ist im BMF (BMF) tätig. Er gab nach Belehrung durch die Richterin (siehe die erstellte Niederschrift) u.a. an:
Auf das Ersuchen der Richterin die grundsätzliche Vorgangsweise betreffend die Teilnahme von Medienvertretern an Kontrollen nach dem GSpG zu beschreiben und darzulegen von wem die Initiative ausgehe (vom BMF, den Medien?), was der Zweck sei, welche Genehmigungen und Befugnisse etc. es gebe, führte der Zeuge aus: " Die Medienvertreter wenden sich an das BMF um für etwaige Berichte bei Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, nach anderen finanzstrafrechtlich relevanten Tatbeständen teilnehmen zu können. Das BMF klärt im Vorfeld, ob eine Mitnahme bei Kontrollen der Finanzpolizei möglich ist; ob aus Sicherheitsgründen, da mit Gefahrensituationen zu rechnen ist, die Mitnahme von Reportern möglich ist. Das Interesse das BMF an diesen Berichten, begründet sich, unter anderen im Spielerschutz (illegales Glückspiel, Sicherheitsfragen bei Teilnahme an Glücksspielen in durch reizgasgesicherten Lokalen) und in der Darstellung der Arbeit der Finanzpolizei zum Schutz wirtschaftlicher Aspekte (legale Anbieter von Glücksspiel oder legale Produktionsstätten „Teigtaschenfirmen“, Zollkontrollen, Schmuggel, etc.). Die Reporter werden sowohl von Seiten des BMF als auch von den Behördenorganen über ihre Befugnisse belehrt (Hinweis auf Bildschutz, dass sie nicht Teil des Einsatzteams sind, dass die Lokale erst nach hergestellter Sicherheit und auf Anweisung der Kontrollorgane betreten werden dürfen). Der Reporter ist darüber belehrt, dass er bei etwaiger Anwesenheit eines Vertreters des kontrollierten Unternehmens sich an diesen zu wenden hat und als Reporter zu deklarieren hat. Bei Abweisung der Teilnahme hätte er dieser Abweisung Folge zu leisten."
Zum gegenständlichen Verfahren und seiner Funktion bei diesem gab der Zeuge u.a. an, dass seine Aufgabe die Begleitung des Reporters / Teams und die Beachtung der Befugnisse des Reporters waren. Er stand dem Reporter für Fragen zur Verfügung. Wesentlich war, was von der Amtshandlung berichtet werden wird. Im Vorfeld war bekannt um welches Medium es sich handelte, d.h. man wusste ob es ein Zeitungsbericht oder ein Film/Fernsehbericht werden sollte. Wenn die Veröffentlichung zeitnah zum Kontrolltag stattfindet, ist es nicht immer der Fall, dass dem BMF das Material bekannt ist. Bei späterer Veröffentlichung ist es üblich, dass das BMF Kenntnis über das Material bekommt.
Nach dem Wissen des Zeugen, waren bei der Kontrolle ein Team des ORF, aber auch der Presse, zumindest 4 Personen, anwesend. Es war ihm kein Vorgehen der Medienvertreter aufgefallen, welches unüblich oder ungewöhnlich gewesen war. Aus den Berichten, Fotos, war kein Rückschluss auf das jeweils kontrollierte Lokal möglich. Es wird darauf geachtet, dass kein Rückschluss auf die Lokale möglich ist, d.h. es werden keine Namen oder Straßen angegeben. Die während der Amtshandlung getätigten Aufnahmen waren für die Zeitung Presse und den ORF vorgesehen.
Der Vertreter der Bf. brachte zur Angabe des Zeugen, dass kein Rückschluss auf das Lokal gezogen werden kann, ein Beispiel aus dem Internet vom , wo konkret die Adresse des Lokals angeführt wurde.
Der Zeuge antwortete, dass seine Verantwortung bei der Belehrung und den Aktivitäten des Reporters vor Ort endete. Was der Reporter dann schreibt, ist von seiner Seite nur bedingt beeinflussbar.
Der Vertreter der Bf. fragte nach den möglichen Konsequenzen für den Reporter, falls sich dieser nicht an die Vorgaben hält.
Die Antwort lautete, dass so etwas so gut wie nie vorkommt. Sollte es der Fall sein, wird mit dem Reporter gesprochen und er darauf hingewiesen, dass dies zukünftig zu unterlassen ist.
Der Vertreter der Bf. stellte die Frage „Wenn während der Amtshandlung kein Vertreter des Lokals anwesend ist, wird dann davon ausgegangen, dass der Betreiber dieser Vorgangsweise zustimmt?“ Der Zeuge gab an, dass sich die Frage der Genehmigung da nicht stelle.
Auf die Frage, ob die mediale Berichterstattung meist zeitnah stattfindet, gab der Zeuge an, dass das nicht zwingend so wäre.
Auf die Frage, ob Verfahren, die sich aufgrund von Kontrollhandlungen möglicherweise ergeben seitens des BMF weiterverfolgt werden, gab der Zeuge an, dass es dafür aus Sicht der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit keine Veranlassung gibt.
Die belangte Behörde hatte keine Fragen an den Zeugen, wies jedoch darauf hin, dass sich die Fragen des Vertreters nicht auf das gegenständliche Verfahren bezogen hätten, sondern allgemeiner Natur waren.
Das Beweisverfahren wurde um 10.45 Uhr geschlossen und der Beschluss verkündet, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Über die Beschwerde wurde entschieden
Gegenständlich ist die mit Schriftsatz vom durch die Beschwerdeführerin (Bf.), durch den rechtlichen Vertreter, erhobene Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG.
Die Maßnahmenbeschwerde wurde erhoben, da im Lokal, Ort, durch Organe der Finanzpolizei am eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz (GSpG) erfolgt war. Der Kontrolle waren Anzeigen betreffend Vorliegens von illegalem Glücksspiel im Lokal vorausgegangen.
In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Kontrollhandlungen behauptet, konkret:
- das Abkleben der Videokameras und
- die Mitnahme von Reportern zur Kontrolle.
Die Bf. sah sich durch die Maßnahme in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt ohne diese jedoch näher zu konkretisieren.
Die Rechtswidrigkeit wurde damit begründet, dass die Mitnahme eines Reporterteams gesetzlich nicht gedeckt sei und das Abkleben der Kameras in diesem Zusammenhang nicht der durch die Judikatur anerkannten Vorgangsweise entspreche.
Strittig war, ob, wie von der Bf. behauptet, eine Verletzung in Rechten, infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in der Folge AuvBZ), durch Organe der Finanzpolizei FPT am im Lokal stattgefunden hatte.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG
erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die AuvBZ wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (BFG) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die AuvBZ wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 BFGG
obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs. 2 - Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter, 3. Zollämter.
Abs. 3 - Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören:
Z 2 - Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.
Gemäß §1 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 BFGG ist für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das BFG zuständig, wenn die Angelegenheiten keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (z.B. nach dem AusländerbeschäftigungsG, Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG, GlücksspielG) betreffen.
§ 9 Abs. 3 AVOG 2010 - Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.
§ 12 Abs. 5 AVOG - Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
Zur Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit ist in der Durchführungsverordnung des AVOG 2010 - AVOG - DV bestimmt:
Laut § 10b
Abs. 1 AVOG-DV wird die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.
Abs. 2 Z 2 lit c - Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 idgF.
Die für die Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen des
§ 50 Glücksspielgesetz
(GSpG) lauten:
§ 50 (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
Zuständigkeit:
Bei der hier in Beschwerde gezogenen Amtshandlung handelte es sich um eine durch Organe einer Abgabenbehörde, konkret der Finanzpolizei, durchgeführte Amtshandlung und war daher aufgrund der gesetzlichen Bestimmung in § 1 Abs. 1 BFGG das BFG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
Der Maßnahmenbeschwerde der Bf. lag eine Kontrolle gemäß § 50 GSpG zugrunde. Beweis wurde erhoben durch die Verwaltungsakte, die Stellungnahmen der Finanzpolizei, die Akten der Finanzpolizei, die Fotodokumentation, die durchgeführte mündliche Verhandlung (siehe Niederschrift dazu vom ), die durch die Bf. beigebrachten Unterlagen sowie die niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Zeugen (siehe diesbezügliche Niederschrift vom ).
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß
§ 7 Abs. 4 VwGVG
beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gegen eine AuvBZ sechs Wochen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der AuvBZ erlangt.
Die Kontrolle nach dem GSpG fand am statt.
Die Beschwerde wurde am per Fax beim BFG eingebracht. Die Beschwerde war rechtzeitig.
Grundsätzlich liegt eine AuvBZ vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Inwieweit es sich bei den gesetzten Handlungen, dem Abkleben von Videokameras und der Anwesenheit von Reportern bei der Kontrolle um rechtswidrige Maßnahmen handelte, war in der Sachentscheidung festzustellen.
Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache setzte jedoch voraus, dass die Bf. auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt war, d.h. dass die Aktivlegitimation gegeben war.
Die alleinige Behauptung durch faktische Amtshandlungen in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, ist für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreichend. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Behauptungen der Bf. auch den Tatsachen entsprechen kann.
Durch das BFG war daher vor der Entscheidung in der Sache zu prüfen, ob überhaupt die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Bf. bestanden hat.
Eine solche Möglichkeit wird dann nicht vorliegen, wenn durch die AuvBZ, unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit, gar keine subjektiven Rechte der Bf. betroffen waren.
Zur Frage der Legitimation der Bf. war daher zu prüfen, ob die Bf. zum Kontrollzeitpunkt Mieterin und Betreiberin des gegenständlichen Lokals war, sie somit über das Lokal Verfügungsgewalt hatte und daraus subjektive Rechte abgeleitet werden konnten.
Den Akten der Finanzpolizei war zu entnehmen, dass durch die Kontrollorgane im Zuge der Kontrollmaßnahmen im Lokal keine Feststellungen über die Identität des Mieters, Veranstalters und Eigentümers der Geräte getroffen werden konnten. Es wurden im Lokal auch keine Personen angetroffen, die der Bf. als Angestellte oder Vertreter zuordenbar gewesen wären.
Dem BFG lagen zur Beurteilung die folgenden Unterlagen vor:
1) Hauptmietvertrag vom zum gegenständlichen Lokal, abgeschlossen auf unbestimmte Zeit zwischen dem Eigentümer und der FSGmbH, Linz, nunmehr GmbHLinz.
Der Hauptmietzins war darin, excl. weiterer näher bestimmter Kosten, mit Euro 516,33 pro Monat festgelegt.
Gemäß § 5 des Vertrages, war die Unterbestandgabe oder sonstige Überlassung, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, nicht gestattet.
In der mündlichen Verhandlung vom gab die belangte Behörde zu diesem Vertrag an, dass die Vermieter über Untervermietungen nicht informiert waren bzw. solche nicht bekannt waren. Diese Auskunft hatte die belangte Behörde in einem persönlichen Gespräch mit den Vermietern erhalten.
Der Vertreter der Bf. äußerte sich in der Verhandlung dazu nur insoweit, als er an die belangte Behörde die Frage richtete, ob die sogenannte „Mieterkette“ nicht anerkannt werde.
2) Mietanbot zwischen der GmbHLinz, als Anbotstellerin und der Kft.S., Sopron, als Anbotnehmerin.
Unter Punkt 1. war darin enthalten, dass das Anbot nur durch Zahlung (bar oder Überweisung) der ersten Miete iHv brutto Euro 1.968,77 bis angenommen werden kann und das Mietverhältnis ab Zahlungseingang bzw. Übermittlung des Zahlungsbeleges beginnt. Das Ende des Mietanbots war mit angegeben.
Das Anbot war undatiert. Über eine Anbotsannahme lagen dem BFG keine Nachweise oder Auskünfte vor.
3) Mietanbot zwischen der Kft.S., Sopron, als Anbotstellerin und der Bf., als Anbotnehmerin. Darin war enthalten:
Das Mietanbot war lt. Pkt. 1 mit befristet. Bei Zahlung des ersten monatlichen Untermietbetrags von Euro 2.257,06 inkl. Umsatzsteuer bis beginnt das Mietverhältnis ab Zahlungseingang bzw. ab Übermittlung des Überweisungsbeleges. Das Ende des Mietanbots war mit angegeben. In Punkt 3.2. war angeführt „Das Objekt darf ausschließlich als Internetshop betrieben werden, illegales Glücksspiel und illegale Wetten dürfen nicht angeboten werden.“
Das Mietanbot trug den Stempel der Anbotstellerin, aber kein Datum und keine Ortsangabe.
Trotz mehrmaliger Nachfrage und Aufforderung der Bf. durch das BFG im Verfahren, sowohl im Vorfeld der Verhandlung, als auch in der mündlichen Verhandlung selbst, brachte die Bf. keinen Mietvertrag und keine Zahlungsnachweise oder einen anderen Nachweis bei, aus denen hätte geschlossen werden können, dass die Bf. das Anbot angenommen hatte und dadurch ein Untermietverhältnis geschlossen worden war.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter vor, dass von einer faktischen Annahme des Mietanbots und Barzahlung auszugehen wäre. Es erscheine ihm „nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als unwahrscheinlich, dass sich jemand der nicht legitimiert ist, einem kostenpflichtigen Beschwerdeverfahren aussetzt.“
Auf die Frage der Richterin, ob es für den Vertreter somit klar wäre, dass die Bf. die Lokalbetreiber ist, gab dieser an, „es ist für mich ohne Zweifel, dass die Bf. Beschwerdeführerin ist.“
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Angaben der Bf. war für das BFG nicht von einer, wie der Vertreter der Bf. vermeinte, erwiesenen „Mieterkette“ und daraus folgend der Bf. als Mieterin des gegenständlichen Lokals auszugehen.
Mit dem vorgelegten Hauptmietvertrag vom war der einzig nachvollziehbare Vertragsabschluss als erwiesen anzusehen. Darin war aber nicht die Bf. als Vertragspartnerin und somit etwaige Bestandnehmerin angeführt.
Selbst unter der Annahme, dass entgegen dem im Hauptmietvertrag enthaltenen Verbot der Untervermietung, Untermietverträge geschlossen werden sollten, war dazu aus den vorgelegten Mietanboten nichts zu gewinnen.
Für keines der Mietanbote lagen Nachweise über deren Annahme vor, die einen tatsächlichen Vertragsabschluss begründet hätten oder darauf hätten schließen lassen. Durch die Bf. wurden keine Zahlungsnachweise erbracht um, wie der Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, von einem faktischen Vertragsabschluss ausgehen zu können.
Dem Argument des Vertreters, dass von Barzahlung auszugehen wäre, wenn keine Zahlungsnachweise vorgelegt werden, war ebenfalls nicht zu folgen. Entspricht es doch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und nicht den Gepflogenheiten im Geschäftsleben, dass ein Unternehmer (hier die Bf.) Zahlungen von mehr als 2.000 Euro monatlich, auch bar, leistet und darüber keine Belege (Zahlungsbestätigung) existieren. Abgesehen davon wäre eine solche Vorgangsweise für einen Unternehmer auch aus buchhalterischer Sicht kontraproduktiv (man denke nur an die Geltendmachung von Betriebsausgaben und deren Erfassung im Rechenwerk des Unternehmens).
Das BFG kam bei Beurteilung der vorgelegten Unterlagen zum Schluss, dass die Bf. zum Kontrollzeitpunkt, am , nicht als Mieterin des Lokals Ort, zu beurteilen war.
Demzufolge verfügte die Bf. über keine Rechte an diesem Lokal und konnte sie durch die Amtshandlung und Kontrollmaßnahmen nicht in subjektiven Rechten verletzt worden sein. Die durchgeführte Kontrollmaßnahme stellte somit keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Bf. dar.
Da die Bf. somit nicht die Betroffene der Kontrollmaßnahmen war, war die Bf. zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht legitimiert.
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Entscheidung in der Sache war folglich abzusehen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgenommen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung in der geltenden Fassung.
Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Aufgrund des Antrages der belangten Behörde ergibt sich die Höhe der zu ersetzenden Pauschalbeträge gemäß § 1 VwG-AufwErsV aus dessen Z 3, Z 4 und Z 5, somit aus dem
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde iHv Euro 57,40,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde iHv Euro 368,80 und
- Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde iHv Euro 461,00.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Glücksspiel |
betroffene Normen | Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 9 Abs. 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 § 12 Abs. 5 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 50 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 35 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100015.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at