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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2019, RV/7104191/2018

Höhe des Zuflusses des Geschäftsführerbezuges eines an der GmbH nicht beteiligten Geschäftsführers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch HFP Steuerberatungs GmbH, Beatrixgasse 32, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Bezüglich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Abgaben ergibt sich gegenüber den Beschwerdevorentscheidungen vom keine Änderung.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat in den Einkommensteuerbescheiden 2012 und 2013 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit jeweils € 3.000 geschätzt und bezüglich der nichtselbständigen Einkünfte die von den Arbeitgebern XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. und YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. übermittelten Lohnzetteldaten zum Ansatz gebracht.

Dagegen hat der Beschwerdeführer (Bf.) mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:

Aus wirtschaftlichen Gründen hätten die Gehälter von der XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. jedoch nur teilweise sowie von der YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. überhaupt nicht an ihn ausbezahlt werden können. Demgemäß seien die Lohnzettel für die Jahre 2012 und 2013 der beiden Gesellschaften berichtigt und an die tatsächlichen Zahlungsflüsse angepasst worden. Eine elektronische Übermittlung der berichtigten Lohnzettel sei bis jetzt noch nicht erfolgt. Da bei der Lohnsteuer das Zuflussprinzip maßgeblich sei, ersuche er die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund der beiliegenden berichtigten Lohnzettel für die beiden Gesellschaften anzusetzen.

Die YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. sei mittlerweile liquidiert; mit der aktuellen Geschäftsführung der XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. sei er in Verhandlungen - bei einer nachträglichen Auszahlung der Gehälter fielen selbstverständlich Lohn- bzw. Einkommensteuer an. Die Lohnsteuer für die (nicht ausbezahlten Gehälter des Bf.) sei ordnungsgemäß gemeldet und abgeführt worden.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien für die Jahre 2012 und 2013 mit jeweils 3.000 € geschätzt worden. Tatsächlich würden diese für 2012 -123,56 € sowie für 2013 -49,71 € (siehe Beilage) betragen. Er beantrage in den angefochtenen Bescheiden die geschätzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an die tatsächlich erzielten Einkünfte anzupassen.

Weiters beantrage er die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten für 2012 in Höhe von € 2.026 sowie für 2013 in Höhe von € 2.084 (siehe entsprechende Beilagen).

Das Finanzamt hat die teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidungen wie folgt begründet:

2012
"Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2012, sowie der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten wird der Beschwerde entsprochen. Betreffend der beantragten Änderungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird auf die gesonderte Begründung verwiesen."

2013
"Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2013 wird der Beschwerde entsprochen.

Die Kinderbetreuungskosten für Anna-Sophie können nicht als außergewöhnliche Belastung gewährt werden, da das Kind zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 10. Lebensjahr vollendet hat.

Betreffend der beantragten Änderungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird auf die gesonderte Begründung verwiesen."

"Gesonderte Bescheidbegründung (Verf 67):

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Im Beschwerdebegehren wurde die Korrektur der übermittelten Lohnzettel der Firma XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (FA-000/0000) sowie der Firma YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. für die Jahre 2012 und 2013 entsprechend den vorgelegten berichtigten Lohnzetteln begehrt. Als Begründung wurde angeführt, dass es bei der Firma XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. nur zur teilweisen und bei der YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. zu keiner Auszahlung der Gehälter kam und bei der Lohnsteuer das Zuflussprinzip zur Anwendung gelange.

Aufgrund behördlicher Erhebungen wurden dazu folgende Feststellungen getroffen:

Firma XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H.:


Der Bf. fungierte bis einschließlich als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Entsprechend der einschlägigen VwGH-Judikatur () erwirbt ein Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner Eigenschaft bereits in dem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den ihm zustehenden Geschäftsführerbezug, in dem ihm dieser Bezug verrechnungskontenmäßig gutgeschrieben wird. Ein Zufluss tritt in diesem Zeitraum ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn die Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig ist (). Bei der Firma XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. wurde jedoch weder ein Sanierungs- noch ein Konkursverfahren eingeleitet.

Der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 und somit auch die Lohnsteuerabzugsverpflichtung ist daher mit Gutschrift der Geschäftsführerbezüge am Verrechnungskonto bewirkt.

Im gegenständlichen Fall war somit keine Lohnzettelkorrektur vorzunehmen.

Firma YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H.:

Herr Bf. fungierte von der Gründung der GesmbH am bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Im Zuge der Auflösung der Gesellschaft hat eine GPLA-Prüfung stattgefunden, von welcher Herr Bf. als Geschäftsführer auch informiert wurde. Dennoch hat er nach Angabe der damals zuständigen Finanzbehörde nicht zur Klärung des Verfahrens während seiner Zeit als Geschäftsführer beigetragen.

Eine Korrektur der Lohnzettel für 2012 und 2013 wird seitens des Betriebsstätten-Finanzamtes daher nicht mehr vorgenommen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Gesellschaft erst im Sommer 2014 insolvent wurde. Für den Zeitraum 2012 und 2013 müssten, wie bereits erwähnt die Geschäftsführerbezüge bei einer GmbH auf einem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden. Der Zufluss der Bezüge tritt bereits im Zeitraum des Zuflusses auf dem Verrechnungskonto ein.

Das Beschwerdebegehren war hinsichtlich der Änderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die Jahre 2012 und 2013 abzuweisen."

Dagegen hat die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt und in der Begründung im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt:

Der Bf. sei, wie in der Bescheidbegründung vom richtig ausgeführt worden sei, seit Gründung der Gesellschaft am bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. tätig und in dieser Funktion für das wirtschaftliche Wohlergehen und in weiterer Folge den Fortbestand des Unternehmens verantwortlich gewesen.

Er habe in dieser Tätigkeit die Gesellschaft ordentlich, gewissenhaft und fachlich einwandfrei geführt. Da bereits in den Jahren vor dem Konkurs des Unternehmens die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgenommen habe, sei die Auszahlung des Gehalts des Bf. nicht möglich gewesen. Die Lohnsteuer für seine (nicht ausbezahlten Gehälter) sei ordnungsgemäß gemeldet und verbucht worden.

Ähnlich verhalte sich der Sachverhalt hinsichtlich der XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H., wo dem Bf. als angestellten Geschäftsführer, in einer finanziell schwierigen Situation ebenfalls keine Bezüge ausbezahlt hätten werden können. Auch hier sei die Lohnsteuer für seine (nicht ausbezahlten Gehälter) ordnungsgemäß gemeldet und verbucht worden.

Diese Vorgehensweise sei, wie unten noch zu erläutern sein werde, zum Wohle der Gesellschaften erforderlich gewesen und hätte es ermöglicht, offene Verbindlichkeiten zu begleichen und Drittgläubiger der Gesellschaften zu befriedigen.

§ 66 Abs. 2 der Insolvenzordnung normiere: "Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt" (§ 66 Abs. 2 IO).

Mangels exakter gesetzlicher Definition sei von der Rechtsprechung und Lehre eine "Standardformel" entwickelt worden, wonach Zahlungsunfähigkeit vorliege, "wenn der Schuldner mangels parater Mittel nicht in der Lage ist (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen, und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann" (Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht II, § 66 KO Rz. 9).

Hinsichtlich der "objektiven Erkennbarkeit" der materiellen Insolvenz werde auf die Judikatur im Anfechtungsrecht Bezug genommen, wonach die Erkennbarkeit für eine "Maßstabsfigur" abgestellt werde. Sei die materielle Insolvenz eingetreten, sei spätestens innerhalb von 60 Tagen ein Insolvenzantrag zu stellen (§ 69 Abs. 2 IO). Dies treffe die antragspflichtigen Personen, die Geschäftsleitung bzw. etwaige faktische Geschäftsführer.

Die beiden Gesellschaften seien zum damaligen Zeitpunkt zwar in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage gewesen, es sei jedoch keine Insolvenz vorgelegen. Die Erhaltung und der Fortbestand sei insbesondere durch den persönlichen Einsatz des Geschäftsführers möglich gewesen, der sich mit der vorläufigen Nichtauszahlung seines Gehalts einverstanden erklärt habe. Seine Gehälter seien im Übrigen ordnungsgemäß als Gehaltsverbindlichkeiten verbucht und ausgewiesen und nicht über ein "Verrechnungskonto Gesellschafter" gebucht worden.

Der Argumentation in der Bescheidbegründung vom , dass die Geschäftsführerbezüge für den Zeitraum 2012 und 2013 auf dem Verrechnungskonto der GmbH gutgeschrieben werden müssten und der Zufluss und somit auch die Lohnsteuerabzugsverpflichtung mit der Gutschrift der Geschäftsführerbezüge am Verrechnungskonto bewirkt sei, sei entgegenzuhalten, dass im Abgabenrecht das strenge Zuflussprinzip gelte.

Dieses komme in § 19 Abs. 1 Z 3 EStG folgendermaßen zum Ausdruck: "Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten."

Demnach würden Zahlungen als zugeflossen gelten, wenn der Empfänger die volle Verfügungsmacht über sie besitze, also rechtlich und wirtschaftlich über sie disponiert werden könne.

Gemäß § 78 Abs. 1 EStG habe der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. § 78 Abs. 3 EStG normiert: "Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten."

Dazu nach Doralt aus dem Kommentar zum Einkommensteuergesetz: "Stehenlassen des Arbeitslohnes im Interesse des Arbeitgebers wegen Zahlungsschwierigkeiten führt zu keinem Abfluss" [Doralt, EStG (), Seite 25].

Im gegenständlichen Fall seien die Gehälter des Bf. zum Wohle der Gesellschaften zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgezahlt worden.

Das zuständige Finanzamt unterliege einem Irrtum im Sachverhalt, wenn in der Bescheidbegründung vom auf die einschlägige VwGH-Judikatur () verwiesen werde. In der angeführten Entscheidung werde der Betrag zwar als zugeflossen angesehen, wenn der Geschäftsführer über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen könne. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Betrag vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sei. Nach der Entscheidung sei allerdings, im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Sachverhalt, der Zufluss nur dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH sei, die sein Schuldner sei.

Weiters werde im Stammrechtssatz der Entscheidung ausgeführt: "Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt ist (Hinweis Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 125); andernfalls hätte es der Mehrheitsgesellschafter, der auch Gläubiger der Gesellschaft ist, in der Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden Beträge selbst versteuern zu müssen (Hinweis Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 20te Auflage, Randzahl 62 zu § 11 dEStG)."

Der Bf. sei im Gegensatz dazu eben nicht Gesellschafter und schon gar nicht Mehrheitsgesellschafter, sondern sei lediglich als angestellter Geschäftsführer für die wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft zuständig gewesen. Er habe in dieser Funktion keine Weisungsbefugnis und keinen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen gehabt. Ihm sei in einer finanziell schwierigen Situation, zum Wohle der Gesellschaft, sein Gehalt nicht ausgezahlt und ihm somit nachweislich lediglich der in den berichtigten Lohnzetteln ausgewiesene Betrag zugeflossen.

Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes und dem strengen Zuflussprinzip folgend seien die Lohnzettel für die Jahre 2012 und 2013 bei den beiden gegenständlichen Gesellschaften berichtigt und an die tatsächlichen Zahlungsflüsse angepasst worden.

Dem Bf. sei nachweisbar lediglich jenes Gehalt zugeflossen, das auf den beiliegenden korrigierten Lohnzetteln ausgewiesen sei. Damit fehle jede Grundlage dafür, dass er durch eine Gutschrift die Verfügungsmacht über höhere Beträge erhalten habe.

Eine Auszahlung höherer Gehälter wäre unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich gewesen und sei vom Bf. als verantwortungsbewussten Geschäftsführer nicht eingefordert worden. Da ihm lediglich die in den berichtigten Lohnzetteln ausgewiesenen Bezüge tatsächlich zugeflossen und damit in seinen faktischen Verfügungsbereich übergegangen seien, sei die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einkommensteuer zu korrigieren und die Nachzahlung der Jahre 2012 und 2013 entsprechend den beigelegten, korrigierten Lohnzetteln neu zu bemessen.

Zusammenfassend und ergänzend sei festzuhalten, dass beim gegenständlichen Sachverhalt Gehälter nicht ausbezahlt worden seien und auch nicht ausbezahlt hätten werden können. Gemäß dem Zuflussprinzip des § 19 Abs. 1 Z 3 EStG sei die Lohnsteuer im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten und abzuführen. Eine Zuflussfiktion könne nicht unterstellt werden.

Gemäß Judikatur und VwGH-Erkenntnissen sei ein Gehalt dann als zugeflossen anzusehen, wenn der/die Empfänger/in über den Betrag tatsächlich verfügen könne. Dies sei zB grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der GmbH sei, die Forderung fällig und die GmbH nicht zahlungsunfähig sei. Diese Sicht gebiete der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH (vgl. zB VwGH 2008/13/0139, VwGH 93/14/0155, VwGH 2007/13/0037). Schon allein da der Bf. nie Gesellschafter, geschweige denn Mehrheitsgesellschafter der beiden Unternehmen gewesen sei, gehe die Begründung der Finanzverwaltung und somit die Vorschreibung von Lohnsteuer und Lohnabgaben ins Leere. Die Gehälter seien und sind weiterhin als Gehaltsverbindlichkeiten ausgewiesen worden. Eine Auszahlung sei faktisch mangels Liquidität nicht möglich gewesen.

Aus diesen Gründen ersuche er erneut um die Korrektur der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 entsprechend den beiliegenden Lohnzetteln und dem damit nachweislich zugeflossenen Gehalt des Bf.

Das Bundesfinanzgericht hat in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Vorhalt vom nachstehende Fragen an den Bf. gerichtet:

"1) Weshalb haben Sie als Geschäftsführer der XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. und YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. zugelassen, dass dem Finanzamt für die Streitjahre unrichtige Lohnzettel übermittelt wurden, obwohl, wie Sie im Beschwerdeverfahren behaupten, die monatlichen Gehaltszahlungen nicht in der ausgewiesenen Höhe an Sie geleistet worden sind ?

2) Existieren schriftliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Sie die Auszahlung ihrer Gehälter gefordert haben ? Wenn ja, sind diese vorzulegen.

3) Nach dem vorgelegten berichtigten Lohnzettel der XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. haben Sie im Streitjahr 2013 überhaupt kein Gehalt und lt. vorliegende berichtigte Lohnzettel der YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. in beiden Streitjahren überhaupt kein Gehalt bezogen.

Warum haben Sie die Dienstverhältnisse unter diesen Umständen nicht sofort gekündigt ?

4) Aus welchen Mitteln haben Sie im Jahr 2013 Ihren Lebensunterhalt bestritten ?

5) Sie werden aufgefordert, für den Zeitraum bis sämtliche Kontoauszüge Ihres Bankkontos, auf das die Gehaltszahlungen überwiesen worden sind, vorzulegen.

6) Weshalb wurde für behauptete, nicht ausbezahlte Gehälter von XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. und YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt ?

Für beide Gesellschaften ist für beide Streitjahre die Entrichtung der in den berichtigten Lohnzetteln angeführten, "insgesamt abgeführte Lohnsteuer" nachzuweisen."

Die Frist zur Beantwortung wurde vom Bundesfinanzgericht zweimal erstreckt.

In der Eingabe vom hat die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. schließlich Nachstehendes mitgeteilt:

"Leider haben wir von Herrn Bf. keine weiteren Rückmeldungen erhalten. Wir müssen das wohl leider akzeptieren. Falls die Frist verstreicht, nehmen wir dies zur Kenntnis."

Schlussendlich hat die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. mit der Eingabe vom den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

"Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 93/14/0155, und vom , 95/13/0246).

Daraus folgt für den Fall eines an der Gesellschaft nicht beteiligten oder nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers aber dass mit dem Hinweis auf die "Buchhaltung" der GmbH - wenn damit nach der Aktenlage lediglich die entsprechenden Aufwandskonten der Beschwerdeführerin angesprochen sind - noch nicht dargelegt ist, dass unbedenklich von einem entsprechenden Zufluss der Gelder ausgegangen werden konnte" ().

"Im Beschwerdefall gelangte der Senat zum Schluss, dass die als Verbindlichkeiten verbuchten Geldbeträge in Höhe von 78.652,10 € dem Bf. nicht zugeflossen sind, zumal es nicht erwiesen war, dass der Bf. im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die genannten Geldbeträge tatsächlich und rechtlich bzw. rechtlich und wirtschaftlich verfügen konnte.

Wie aus der Jahresabschlussbilanz zum Stichtag  abzuleiten war, sind die Geschäftsführerbezüge weder verrechnet noch gutgeschrieben worden. Ebenso wenig war es nach der Aktenlage feststellbar, dass die € 78.652,10 auf das Konto des Bf. überwiesen bzw. ihm bar gegeben wurden" (vgl. ).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde im Streitpunkt - Höhe der zugeflossenen Geschäftsführerbezüge - aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Es ist unbestritten, dass der Bf. in den Streitjahren weder bei der XX Immobilien und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. noch bei der YY Beteiligungsgesellschaft m.b.H. eine Gesellschafterstellung innegehabt hat, sondern lediglich als angestellter Geschäftsführer tätig geworden ist.

Die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Zuflusses von Geschäftsführerbezügen zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/14/0014 und , 89/13/0202 erweisen sich daher für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall insoferne nicht als einschlägig, da in diesen beiden Erkenntnissen der beschwerdeführende Geschäftsführer jeweils Mehrheitsgesellschafter der betreffenden GmbH war.

Für den hier vorliegenden Fall, dass der Geschäftsführer keine Gesellschafterstellung innehat, führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2002/13/0175 Folgendes aus:

"Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 93/14/0155 und vom , 95/13/0246).

Daraus folgt für den Fall eines an der Gesellschaft nicht beteiligten oder nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers aber dass mit dem Hinweis auf die "Buchhaltung" der GmbH - wenn damit nach der Aktenlage lediglich die entsprechenden Aufwandskonten der Beschwerdeführerin angesprochen sind - noch nicht dargelegt ist, dass unbedenklich von einem entsprechenden Zufluss der Gelder ausgegangen werden konnte."

Im Vorlageantrag führt der Bf. unter Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Situation der beiden Gesellschaften aus, dass ihm letztlich nur jene Gehälter zugeflossen seien, die in den berichtigten Lohnzetteln ausgewiesen sind.

Da der vom Bundesfinanzgericht zur Klärung der entscheidungswesentlichen Frage, in welcher Höhe dem Bf. die Gehälter in den beiden Streitjahren im Sinne des § 19 EStG 1988 tatsächlich zugeflossen sind, an den Bf. gerichtete Vorhalt vom nach zweimaliger Fristverlängerung unbeantwortet blieb, kann mangels geeigneter Beweismittel nicht als erwiesen angenommen werden, dass ihm nur die in den berichtigten Lohnzetteln ausgewiesenen Beträge zugeflossen sind.

Der im Vorlageantrag aufgestellten Behauptung, dass "ihm nachweisbar lediglich jenes Gehalt zugeflossen ist, das auf den beiliegenden, korrigierten Lohnzetteln ausgewiesen ist", ist zu entgegnen, dass er den diesbezüglichen Beweis trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt vom schuldig geblieben ist.

Bezüglich der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung wird auf die Begründung der diesbezüglich stattgebenden Beschwerdevorentscheidungen vom verwiesen.

  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die Entscheidung der Streitfrage über die Höhe des Zuflusses des Geschäftsführerbezuges eines an der GmbH nicht beteiligten Geschäftsführers orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere ) ; die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104191.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at