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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.11.2019, RV/7100758/2015

Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/16/0010. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7100476/2021 erledigt.


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/7100758/2015-RS1
wie RV/7100093/2016-RS4
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen. Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des mittlerweile verstorbenen A B, vormals Adresse_Vater, zunächst vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Ditscheinergasse 2, Gesamtrechtsnachfolgerin die Erbin C-D K, geb. B, Adresse_Vater, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im November 1993 geborene C-D B für den Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 sowie Mai 2013 bis Juni 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anbringen vom

Der Beschwerdeführer (Bf) A B gab am dem Finanzamt über FinanzOnline bekannt:

Ich möchte dass die Familienbeihilfe für meine Tochter, C D B, Vers.Nr. …, in Zukunft an mich überwiesen wird, da sie schon seit geraumer Zeit bei mir wohnt, ich den größten Teil des Kindesunterhalts bestreite und meine geschiedene Frau auch keinen Unterhalt zahlt.

Gescanntes Beih 1 (Vater) vom

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf an den Postkorb des zuständigen Teams des Finanzamts eingescannt ein mit datiertes Formular Beih 1.

Der Antragsteller L B sei österreichischer Staatsbürger, seit 1995 geschieden, die Kindererziehung erfolge allein durch ihn, er wohne in Adresse_Vater, und befinde sich derzeit in Krankenstand.

Familienbeihilfe werde (die Angabe eines Zeitpunkts, ab wann die Zuerkennung erfolgen solle, fehlt) für seine im November 1993 geborene Tochter C-D B beantragt. Die Tochter wohne ständig bei ihm, er trage auch monatlich die überwiegenden Kosten. Die Mutter sei E B, Pensionistin, wohnhaft Adresse_Mutter. Die Unterhaltskosten für das Kind würden nicht überwiegend von der Mutter finanziert. C-D B sei Schülerin der 5. Klasse einer näher angeführten Schule in F. Seit März 2013 verdiene sie auch ca. € 300 im Monat bei einem näher angegebenen Arbeitgeber.

Beih 1 (Mutter) vom

Auch die Mutter E B übermittelte dem Finanzamt, ein mit datiertes Formular Beih 1 auf dem Postweg. Aus diesem geht hervor, dass die Antragstellerin österreichische Staatsbürgerin, Pensionistin und geschieden ist. Sie wohne Adresse_Mutter. Das Feld "Kindererziehung" ("allein" / "In einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil" / "In einem Haushalt gemeinsam mit der Lebensgefährtin/dem Lebensgefährten") war nicht ausgefüllt.

Familienbeihilfe werde (die Angabe eines Zeitpunkts, ab wann die Zuerkennung erfolgen solle, fehlt) für ihre im November 1993 geborene Tochter C-D B beantragt. Die Tochter wohne ständig bei ihr, E B, Adresse_Mutter. Sie finanziere auch monatlich die überwiegenden Kosten.

Die Mutter sei E B, Pensionistin, wohnhaft Adresse_Mutter. Die Unterhaltskosten für das Kind würden nicht überwiegend von der Mutter finanziert. C-D B sei Schülerin der 5. Klasse einer näher angeführten Schule in F. Seit März 2013 verdiene sie auch ca. € 300 im Monat bei einem näher angegebenen Arbeitgeber.

Telefax (Mutter) vom

In einem Telefax an das Finanzamt vom gab die Mutter an, den unrichtigen Angaben des Vaters zu widersprechen. Sie habe bis zur Volljährigkeit der Tochter das alleinige Sorgerecht gehabt, seit Oktober 1996 sei der Hauptwohnsitz und der Lebensmittelpunkt der Tochter in Adresse_Mutter gewesen. Die zeitweilige Nebenwohnsitzmeldung sei auf Druck des Vaters erfolgt. Es erfolgten verschiedene Angaben zur Persönlichkeit des Vaters sowie zur Nichtbestätigung des Erhalts von Alimenten.

Meldeabfrage

Das Finanzamt führte am eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, aus der sich ergibt, dass C-D B seit Oktober 1996 bis laufend bei ihrer Mutter in Adresse_Mutter sei, beim Vater in Adresse_Mutter habe von November 2011 bis Oktober 2012 ein Nebenwohnsitz bestanden habe.

Vorhalt (an die Mutter) vom

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Mutter in Bezug auf ihr Anbringen vom um Nachweise, dass die Tochter weiter ihrem Haushalt angehöre.

Dieser Vorhalt wurde mit Vorlage eines Schreibens der Tochter vom beantwortet. Dieses lautet:

Ich erkläre hiermit, dass sich, entgegen den Behauptungen von Hrn. B, mein Aufenthalt bei meiner Mutter befindet und ich meine täglichen Mahlzeiten, von ihr zubereitet, dort einnehme.

Das Ansuchen meines Vaters um Familienbeihilfe resultiert aus einer verweigerten Unterschrift meiner Mutter, wonach sie Alimentationszahlungen über 2 Jahre bestätigen sollte, die sie jedoch nie erhalten hat.

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (Vater) vom

Das Finanzamt richtete ein mit datiertes Schreiben betreffend "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" an den Vater mit dem Ersuchen um Vorlage von Nachweisen, dass die Tochter seit April 2013 seinem Haushalt angehöre.

Dieses wurde vom Vater am dem Finanzamt retourniert und um Angaben zur Schule und zur Beschäftigung der Tochter ergänzt ("Einkünfte ca. 200 €/Monat"). Der Vater legte auch eine Erklärung vor, wonach er an Eides statt erkläre, dass seine Tochter seit Ende 2010 bei ihm wohnhaft sei und er für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Er habe noch bis 6/2011 Alimente an die Mutter gezahlt und zahle diese seither größtenteils als Taschengeld an die Tochter. Außerdem wolle er noch erwähnen, dass die Mutter "nie Unterhalt/Alimente für ihre Tochter gezahlt hat". Hiermit stelle er den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 01/2012.

Der Vater merkte ferner an, dass die Tochter zwar eine Zeitlang bei ihm mit Zweitwohnsitz gemeldet gewesen sei, habe sich aber, um einen Antrag auf eine Gemeindewohnung stellen zu können, für einen Wohnsitz entscheiden müssen.

Weitere Unterlagen

Aktenkundig ist eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter vom , in der die Anschrift der Tochter mit Adresse_Mutter angegeben wird und ein Reifeprüfungszeugnis vom .

Abweisungsbescheid vom

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den "Antrag vom " auf Familienbeihilfe für C-D B für den Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 ab.

Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass C-D B "im strittigen Zeitraum" bei ihrer Mutter gewohnt habe. Warum April 2013 ausgenommen wurde, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Offenbar wurde dem Bf für ein Monat Familienbeihilfe gewährt (siehe dessen E-Mail vom ).

Berufung vom

Der Bf legte mit Telefax seines rechtsfreundlichen Vertreters vom Bf Berufung gegen den Abweisungsbescheid ein. In dieser führte er aus:

Entgegen den Feststellungen der Behörde I. Instanz hat die Tochter des Einschreiters im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsachlich bei ihm - und nicht bei der Mutter - gelebt. Der Einschreiter hat dies der Behörde auch mit eidesstättiger Erklärung bestätigt. Zudem können mehrere Zeugen (Lebensgefährtin des Einschreiters, Freunde der Tochter) namhaft gemacht werden. die diesen Sachverhalt bestätigen können.

Bis August 2012 war die Tochter des Einsehreiters zudem bei ihm gemeldet. Lediglich aus Gründen des Familienfriedens war die Töchter des Einschreiters gleichzeitig auch an der Adresse der Ex-Gattin gemeldet. Im September 2012 meldete sich die Tochter des Einschreiters formalvon dessen Wohnadresse ab, da sie nach ihrem Schulabschluss eine eigene Gemeindewehnung erlangen wollte. Tatsächlich wohnte sie aber weiter beim Einschreiten da bekanntermaßen lange Wartezeiten für die Erlangung einer Gemeindewohnung bestehen.

Die Daten des Melderegisters stellen lediglich ein Indiz für die Wohnadresse einer Person dar. Wenn der Behörde gegenteilige Informationen - konkret durch die eidesstättige Erklärung des Einschreiters - vorliegen, ist sie gezwungen ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Sachverhaltes einzuleiten und dem Einschreiter als Bescheidadressat die Möglichkeit einzuräumen, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen, weswegen der ergangene Bescheid einen wesentlichen Verfahrensmangel aufweist, der zu dessen Aufhebung zu führen hat.

Zudem hat die Behörde im ergangenen Bescheid nicht begründet, wie sie zur Feststellung gelangt, dass die Tochter des Entschreiters im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Mutter gewohnt hätte, was definitiv unrichtig ist. Hier wird im Berufungsverfahren zu klären sein, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangt ist.

Beweis: PV des Einschreiters

namhaft zu machende Zeugen

weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

Der Einschreiter stellt den Antrag in Stattgebung seiner Berufung ihm Familienbeihilfe für C-D B, …, für den Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 zu bewilligen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Akt an die Behörde erster Instanz zur euerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

E-Mail (Vater) vom

Der Vater schrieb dem Finanzamt mit E-Mail vom ( die angeführten Beilagen sind nicht enthalten)

Nach einem Gespräch mit meiner Tochter habe ich mich entschieden von ihr keine Bestätigung, dass sie seit Ende 2010 bei mir wohnt, zu verlangen.

Der Grund ist, dass sie befürchtet, ihre Mutter könnte von der Bestätigung erfahren und das inzwischen wieder fast normale Verhältnis zwischen den Beiden erneut schwer belasten, […]So kann ich ihnen leider keine Bestätigung von meiner Tochter übermitteln und verzichtete auch darauf ihren langjährigen Freund um eine solche zu bitten.

ich sende ihnen nun eine Bestätigung meiner Freundin, Frau G H, und ein Foto vom Zimmer meiner Tochter.

Ich möchte das Ganze auch noch so kurz wie möglich begründen. Ende 2010 packte meine Tochter bei ihrer Mutter die Koffer und sagte "Ich zieh aus". Sie wollte das 2007 schon was ich mithilfe des Jugendamts, es gab psychologisch Betreuung, verhindern konnte. lhre Mutter rief an und ich erklärte mich bereit dass meine Tochter zu mir zieht. lch gebe zu dass ich hoffte das ganze sei nur eine kurze Phase und sie nach einiger Zeit wieder zu ihrer Mutter ziehen würde. Das erste halbe Jahr war ziemlich schwierig meine Tochter verkroch sich oft in ihrem Zimmer und war nur schwer herauszubekommen.

Dann wurde es besser und auch die Schulnoten verbesserten sich deutlich. Als sie während eines Spitalaufenthalts von mir, 2011, gezwungenermaßen wieder bei der Mutter wohnte, weigerte sie sich danach weiter wieder bei der Mutter zu leben.

Was die Meldung des Wohnsitzes betrifft hatte ich damals unter ........ gv.at nachgelesen dass es die Ausnahme bei Kindern gibt wenn sie bei einem Elternteil gemeldet und beim anderen wohnhaft sind.

So achtete ich auf die behördliche Meldung nicht. Meine Tochter hat sich dann selbstständig bei mir zweitgemeldet und musste dies dann wegen des Vormerkscheins auf Drängen von Wr. Wohnen wieder zurücknehmen. Inzwischen weiß ich auch warum: Meine Tochter hat sich Anfang 2014, auch wegen ihres ersten "richtigen" Jobs, nun bei mir hauptgemeldet. Daraufhin wurde ihr prompt von Wr. Wohnen der Vormerkschein entzogen.

Nun zum Eigentlichen. Als ich 2013 die Arbeitnehmerveranlagung für 2011/12 machen wollte fiel mir auf dass ich den Unterhaltsabsetzbetrag nicht mehr beantragen konnte, auf Grund fehlender Alimentationszahlungen. Für mich selbst hatte sich ja nicht viel geändert, die Alimente bekam meine Tochter nun unter dem Titel Taschengeld weiter. So entschied ich mich für die letzten 3 Monate, bis zum Ende des Schulbesuchs, die Familienbeihilfe zu beantragen.

Das hätte meinen Schaden in Grenzen gehalten. Dies klappte eigentlich gut, nur eine kurze telefonische Rücksprache wobei ich den Sachverhalt klärte.

Leider wurde die Zahlung, offensichtlich auf Antrag meiner Ex, nach einem Monat wieder eingestellt. Die hatte sie offenbar belogen und wider besseren Wissens und wahrscheinlich mit Hinweis auf die Hauptmeldung behauptet ihre Tochter würde bei ihr wohnen.

So entschloss ich mich, nachdem ich nachgelesen hatte man kann die Familienbeihilfe 5 Jahre zurück beantragen und im Hinblick auf den mir entstandenen finanziellen Schaden (Arbeitnehmerveranlagung, Rechtanwalt [deckt die RS-Versicherung nicht], keinerlei Unterhaltszahlungen an ihre Tochter, etc.), die Familienbeihilfe für 2012/13 zu beantragen.

Ich möchte sie nun bitten dies bei der Würdigung der Fakten zu berücksichtigen. Besonders möchte ich noch einmal auf meine "Eidesstattliche Erklärung". hinweisen die ja einem Eid gleichkommt und im Fall der Unwahrheit strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Geldstrafe welche die Höhe der zu erwarteten Familienbeihilfe wahrscheinlich bei weitem übersteigen würde oder sogar mehr und damit eine Vorstrafe.

Für weitere Auskünfte stehe ich ihnen sehr gerne, persönlich oder telefonisch, zur Verfügung.

Auskunftsersuchen (Tochter) vom

Das Finanzamt richtete daraufhin an die Tochter ein Auskunftsersuchen per Adresse Adresse_Vater:

Sie haben am bestätigt, dass Sie den Aufenthalt bei Ihrer Mutter haben und diese für Sie gesorgt habe.

Es wurde nicht näher ausgeführt, für welche Zeiträume dies der Fall war, strittig ist aber, bei wem Sie in den Jahren 2011 bis 2013 haushaltszugehörig waren.

Lt. Melderegister war Ihr Hauptwohnsitz von 1996 bis Jänner 2014 bei Ihrer Mutter, beim Vater waren Sie von November 2011 bis Oktober 2012 nebengemeldet. Im Laufe des Jänner 2014 erfolgte eine Hauptmeldung an der Adresse des Vaters.

Sie werden daher nochmals ersucht, für den Zeitraum 2011 bis 2013 zu erklären, bei welchem Elternteil Sie (überwiegend) gelebt haben und für Sie gesorgt hat.

Bis wann, und gegebenenfalls in welcher Höhe, hat Ihr Vater in den Jahren 2011-2013 Unterhaltszahlungen geleistet?

Am sprach die Mutter am Finanzamt vor und gab an, dass sich ihre Tochter weigere, eine weitere Stellungnahme abzugeben, da sie bereits vor längerer Zeit eine solche abgegeben habe.

Der Vater sprach am am Finanzamt vor und gab an, "FB f. 2012 + 2013 wird beantragt", 2011 sei das Kind bei der Mutter gewesen. Er werde nochmals auf die Tochter wegen der Bestätigung einwirken.

Am gab die Mutter bei einer Vorsprache am Finanzamt an, die Tochter wolle "eigentlich keine weiteren Angaben machen". Unterhalt sei erinnerlich seit dem 16. Lebensjahr nicht mehr gezahlt worden, allerdings habe der Vater das Schulgeld gezahlt. Die Tochter habe ein Zimmer beim Vater. Sie sei derzeit beim Vater, weil bei der Mutter für Tochter und Freund kein Platz sei.

Die Tochter sandte am dem Finanzamt an Telefax, wonach sie erklärte, "dass ich zum Verfahren der Familienbeihilfe keine Aussagen mehr mache".

Mitteilung der Volksanwaltschaft vom

Die Volksanwaltschaft (Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek) teilte dem Bundesministerium für Finanzen am mit, der Bf habe sich an die Volksanwaltschaft gewandt, da er über seine Berufung vom bisher keine Entscheidung erhalten habe.

Telefonat mit dem rechtsfreundlichen Vertreter vom

Aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem rechtsfreundlichen Vertreter vom geht hervor, dass dieser gegenüber dem Finanzamt erklärte, dass seine Vollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasse, die Übermittlung der Vollmacht an das Finanzamt werde jedoch verweigert.

Meldeabfrage vom

Das Finanzamt stellte am im Zentralen Melderegister fest, dass hinsichtlich C-D B die Hauptwohnsitzmeldung bei der Mutter E B in Adresse_Mutter beendet und als Hauptwohnsitz ab der des Vaters A B in Adresse_Vater angegeben wurde.

Vorhalt (Vater) vom

Das Finanzamt ersuchte den Vater mit Vorhalt vom :

Ergänzungspunkte:

Sie haben gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für C D B (SV-NR ... ) für die Zeiträume Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 am das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Zuerkennung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die oben angeführten Zeiträume im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, dass C D B - in der Folge auch als "Tochter" oder "Kind" (im Sinne des: Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967) bezeichnet - in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei Ihnen haushaltszugehörig gewesen wäre.

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

2. Sachverhalt

Nach Ihrem Anbringen vom und Ihrem Vorbringen in der "Berufung" vom hätte Ihre Tochter in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei Ihnen gewohnt und haben Sie dem Finanzamt als einzigen Beweis für dieser Vorbringen eine "eidesstättige" Erklärung von Ihnen vorgelegt.

Dem gegenüber wurde von der Kindesmutter und bisherigen Beihilfenbezieherin, der nach der Aktenlage im Zuge des Scheidungsverfahrens das alleinige Obsorgerecht zugesprochen worden war, vorgebracht, dass C D B laufend den Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen an deren Wohnadresse gehabt habe.

Weiters war die Tochter während der verfahrensgegenständlichen Zeit durchgehend bei der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet und weisen auch die dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen (Schulbesuchsbestätigung, Schreiben der Tochter) als Adresse jene der Kindesmutter auf.

Darüber hinaus hat das Kind selbst gegenüber dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben, dass sich ihr Aufenthalt bei ihrer Mutter befunden habe, dass sie dort ihre Mahlzeiten eingenommen habe und dass Ihr Ansuchen um Familienbeihilfe "aus einer verweigerten Unterschrift" der Kindesmutter resultiere, mit der die Kindesmutter "Alimentationszahlungen über 2 Jahre bestätigen sollte, die sie jedoch nie erhalten hat".

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen erfolgte der Bezug der Familienbeihilfe durch die Kindesmutter zu Recht und wäre daher unter Hinweis auf die Regelungsinhalte der §§ 2 (2), 7 und 10 FLAG 1967 Ihr Ansuchen auf Zuerkennung von Familienbeihilfe schon deswegen abzuweisen, weil Ihre Tochter nach der Aktenlage bei der Kindesmutter haushaltszugehörig war, die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt wird und diese nur einmal monatlich ausbezahlt wird. Da allerdings keine rechtliche Handhabe dafür besteht, die Familienbeihilfe von der Kindesmutter zurückzufordern, ist ein Beihilfenanspruch durch Sie schon deswegen nicht möglich, weil ansonsten ein Doppelbezug vorliegen würde.

3. Aufforderungen

Seitens des Finanzamtes wird Ihre unsubstantiierte und in keinster Weise nachgewiesene "eidesstättige" Erklärung dahingehend, Ihre Tochter hätte in der verfahrensgegenständlichen Zeit bei Ihnen gewohnt, als absolut unzureichend angesehen, um von der Kindesmutter,

- der im Rahmen des Scheidungsverfahrens das alleinige Obsorgerecht zuerkannt worden war,

- bei der das Kind während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes mit Hauptwohnsitz gemeldet war,

- deren Wohnadresse in verschiedenen, dem Finanzamt (auch von Ihrer Tochter) vorgelegten Unterlagen angeführt war und

- bei der die Tochter nach den eigenen Ausführungen Ihrer Tochter ihren Aufenthalt gehabt und ihre Mahlzeiten eingenommen hat,

die Familienbeihilfe zurückzufordern.

Sie werden daher aufgefordert nachzuweisen, dass C D B in der Zeit von Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 bei Ihnen haushaltszugehörig gewesen ist. Der Umstand, dass für Ihre Tochter auch bei Ihnen ein Zimmer eingerichtet worden wäre und dass Ihre Tochter auch bei Ihnen gewohnt hätte, ist für eine Haushaltszugehörigkeit iSd FLAG nicht ausreichend. Eventuelle noch namhaft zu machende Zeugen sind dem Finanzamt mit Namen und ladungsfähiger Adresse bekannt zu geben.

Darüber hinaus werden Sie aufgefordert, dem Finanzamt die Scheidungsunterlagen (Urteil, Vergleich, Beschluss, pflegschaftsbehördliche Genehmigung, ...), aus denen die Obsorgeberechtigung für C D B ersichtlich ist, vorzulegen und darüber hinaus gegebenenfalls nachzuweisen, ob beziehungsweise ab wann sich diese Obsorgeberechtigung geändert hat.

Darüber hinaus wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu den obigen Ausführungen (Obsorgeberechtigung lag nach der Scheidung bei der Kindesmutter, Kind war während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes bei der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet, in verschiedenen dem Finanzamt von dritter Seite und sogar von Ihrer Tochter übermittelten Unterlagen scheint die Wohnadresse der Kindesmutter als Adressbezeichnung auf, Ihre Tochter hat nach den eigenen Ausführungen Ihrer Tochter ihren Aufenthalt bei der Kindesmutter gehabt und dort ihre Mahlzeiten eingenommen) im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.

Sollten die oben angeführten Nachweise. dem Finanzamt nicht übermittelt werden, wird Ihre Beschwerde schon deswegen abgewiesen werden, weil gemäß § 7 und 10 (4) FLAG 1967 für ein Kind die Familienbeihilfe nur einer Person UND nur einmal monatlich ausbezahlt werden kann.

Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters vom

Der rechtsfreundliche Vertreter teilte dem Finanzamt am mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Bf aufgelöst worden sei.

E-Mail (Vater) vom

Der Vater schrieb dem Finanzamt am :

Anbei die Bestätigungen meiner Freundin und mehrerer Nachbarn dass meine Tochter im fraglichen Zeitraum bei mir gewohnt hat. Die Anschrift der Fam. I ist […]. Die Beibringung der Bestätigungen hat sich durch die Urlaubszeit leider etwas verzögert. Die angeführten Personen haben sich auch bereit erklärt gegebenenfalls persönlich bei ihnen zu erscheinen.

Als weiteren Zeugen benenne ich den Freund meiner Tochter, J K, [Adresse_Tochter], der meine Tochter täglich bei mir abgeholt hat und sie gemeinsam in ihre Schulen nach [---] fuhren. Ebenso lege ich ihnen den Beschluss über die gemeinsame Obsorge bei. Alle andern relevanten Dokumente müssen sich bereits im Akt befinden.

Noch einmal ein chronologischer Ablauf. Bereits mit 14, 2007/8 wollte meine Tochter zu mir ziehen. Damals habe ich die Mutter unter Androhung der Konsequenzen, Antrag aufalleiniges Sorgerechts, Wegfall der Alimente. Streichung jeglicher Unterstützung etc., praktisch dazu gezwungen sich mit der Bitte um Hilfe an das Jugendamt zu wenden. Dort wurde ihr eine psychologische begleitete Gesprächstherapie angeboten die sie aber nach wenigen Besuchen abbrach. Diesbezügliche Vermerke gibt es sicher bei MAG 11/12.Bezirk.

Ende 2010 packte meine Tochter ihre Sachen und als sie in der Tür stand rief ihre Mutter mich an und so zog meine Tochter bei mir ein. Sie wohnte seither, abgesehen von ca. 7 Wochen im Frühjahr 2011 als ich im Spital war, durchgehend bei mir. Sie lehnte auch jegliche Vorschläge meinerseits wieder zu ihrer Mutter zu ziehen mit "besuchen, essen bei ihr, gemeinsam etwas unternehmen ja aber wohnen NEIN DANKE" kategorisch ab. Dass meine Tochter regelmäßig bei ihr war und dort auch gegessen hat war nur recht und billig da ihre Mutter ihr weder Alimente noch andere finanzielle oder sachbezogene Unterstützung zukommen ließ. Aber die nichtbezahlten Alimente nachzufordern hat meine Tochter ja noch Jahrzehnte Zeit falls sich ihre Mutter mit ihr, so wie sie es mit der fast gesamten Verwandtschaft geschafft hat, zerschreitet. Korrekterweise hätte ihre Mutter dem FA melden müssen dass ihre Tochter nicht mehr bei ihr wohnt. Sie hat sich aber dazu entschieden die Familienbeihilfe in Bereicherungsabsicht weiter zu kassieren.

Auch lege ich Kontoauszüge bei die belegen dass ich die Alimentationszahlungen eingestellt habe und meiner Tochter Taschengeld auf ihr eigenes Konto überwiesen habe. Dagegen traute sich ihre Mutter nicht vorzugehen, obwohl meine Tochter damals noch minderjährig war. Anmerkung: der ausgewiesene Alimentationsbetrag war nur ein Teil der Alimentationszahlungen (ca. die Hälfte) den Rest bekam die Mutter bar, da sie des Öfteren ihr Konto überzog und so die Bank nicht die ganzen Alimente schluckte. Des Weiteren kam ich für fast alle Extras auf und musste sie überdies einmal mit über 700€ vor der Delogierung retten da die Miete vom Konto ja nicht abgebucht werden konnte. Die Zahlung des Baranteils an den Alimenten stellte ich schon früher ein.

Was das Schreiben meiner Tochter an das FA betrifft möchte ich diese als Gefälligkeitsbestätigung für ihre Mutter bezeichnen um den Frieden zwischen den beiden nicht zu gefährden. Anmerken möchte ich dass mich meine Tochter darin, wahrscheinlich das erste und einzige Mal, als Hr. B tituliert. Auch schreibt sie nicht dass sie bei ihr wohnt oder schläft sondern nur "den Aufenthalt" hat. Da meine Tochter HAK-Absolventin ist traue ich ihr schon zu die Wortwahl bewusst so getroffen zu haben. Auf die Idee hat mich meine Tochter selbst gebracht als sie zu mir sagte sie habe ja nicht gelogen. Ich habe sie auch gebeten sich mit ihnen In Verbindung zu setzen, was sie mir auch zugesagt hat, was sie aber, da es ihr sicher unangenehm ist, auf den St. Nimmerleinstag hinauszuschieben versuchen wird. Vielleicht können sie sie noch einmal kontaktieren.

[...]

Beigefügt war eine Bestätigung vom von G H "als Freundin von A B, dass seine Tochter seit Ende 2010 bei ihm wohnt".

Dipl.-Ing. L M, wohnhaft im Haus, in dem auch die Wohnung Adresse_Vater liegt, bestätigte dem Bf am , dass seine Tochter C "seit mehreren Jahren bei Ihnen in der [Adresse_Vater ] wohnt.

Zwar kann ich keine Aussage bezüglich der Intensität des Wohnens treffen, bin Ihrer Tochter aber immer wieder beim Verlassen bzw. Betreten des Hauses begegnet."

N O, P Q, beide wohnhaft im Haus, in dem auch die Wohnung Adresse_Vater liegt, bestätigten jeweils, dass "Fr. C B in den Jahren zwischen 2010 und 2014 bei ihrem Vater Hrn. A B im selben Haushalt gewohnt hat."

R und S I schreiben am :

Wir bitten Sie, zur Kenntnis zu nehmen, daß Frl. C B bei ihrem Vater, Hr. A B, längere Zeit gewohnt hat.

Das Bezirksgericht Meidling genehmigte am pflegschaftsgerichtlich eine zwischen Vater und Mutter geschlossene Vereinbarung, wonach gemäß § 177 Abs. 1 ABGB beiden Eltern die Obsorge für die Tochter zukomme und gemäß § 177 Abs. 2 ABGB der hauptsächliche Aufenthalt bei der Mutter sein werde.

Schließlich wurden verschiedene Kontoauszüge des Bf aus 2011 vorgelegt, aus denen sich Überweisungen mit der Bezeichnung "Taschengeld C-D B", "Alimente E B", "Selbstbehalt Schülerfreifahrt" oder Schulgeld (€ 1.505, € 10.505, letzterer Betrag wieder rückgebucht) entnehmen lassen.

Mitteilung der Volksanwaltschaft vom

Die Volksanwaltschaft (Volksanwalt Dr. Günther Kräuter) teilte der Bundesministerin für Familien und Jugend am 21.2014 mit, der Bf habe sich an die Volksanwaltschaft gewandt, da er über seine Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom bisher keine Entscheidung erhalten habe. Das Finanzamt nahm mit Schreiben vom Stellung, wobei es das bisherige Verfahren darstellte. Angesichts der divergierenden Behauptungen sei die Einvernahme der Tochter beabsichtigt, wobei der weitere Fortgang von deren Aussage abhängen werde.

Vorladung (Tochter) vom

Das Finanzamt lud in weiterer Folge mit Vorladung vom C-D B per Anschrift Adresse_Tochter zu einer Einvernahme aus Zeugin für den vor.

Die Tochter schrieb am dem Finanzamt, dass sie "nun zum Zweiten und endgültig letzten Mal" erkläre, "dass ich keine weiteren Aussagen mache. Ich bitte Sie, weitere Schreiben zu unterlassen und mich nicht mehr vorzuladen. Ich bin berufstätig und kann und werde einer Vorladung nicht nachkommen."

Bericht des Finanzamts vom

Das Finanzamt berichtete am dem Bundesministerium für Familien und Jugend, dass es beabsichtige, bei der Mutter E B Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf Grund der vom Vater A B vorgelegten Beweismittel gemäß § 26 FLAG 1967 zurückzufordern. Im Fall einer Beschwerde dagegen werde das Finanzamt in beiden Verfahren abweisende Beschwerdevorentscheidungen erlassen und in der Folge die beiden Fälle dem BFG vorlegen mit dem Antrag, "diese beiden Fälle wegen des sachlichen Zusammenhangs und der rechtlichen Wechselwirkung" (es könne wenn überhaupt nur einem Elternteil die Familienbeihilfe für die Tochter zustehen) zu verbinden. Nach Ansicht des Finanzamts hätten derzeit weder der Vater noch die Mutter die Haushaltszugehörigkeit nachweisen können.

Sozialversicherungsdaten

Das Finanzamt erhob am die Versicherungsdaten von C-D B.

Demnach bezog die Tochter im Jahr 2009 Einkünfte (Bemessungsgrundlage allgemein) von € 1.033,48, im Jahr 2011 von € 1.050,47, im Jahr 2012 von € 873,64 und im Jahr 2013 von € 1.359,00 und € 669,92 (offenbar jeweils Ferialjobs). Weitere Daten scheinen nicht auf.

Beschwerdevorentscheidung (Vater) vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde des Vaters gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet ab:

Sie haben gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für C D B (SV-NR: ...) für die Zeiträume Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 am das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Zuerkennung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die oben angeführten Zeiträume im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, dass C D B - in der Folge auch als "Tochter" oder "Kind" (im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967) bezeichnet - in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei Ihnen haushaltszugehörig gewesen wäre.

Am wurde ein Ergänzungsersuchen an Ihren damaligen steuerlichen Vertreter, der sich gegenüber dem Finanzamt auf seine Vollmacht berufen hat, übermittelt, das in den Ergänzungspunkten 1 bis 3 die nachstehend angeführten Ausführungen enthielt:

"1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

2. Sachverhalt

Nach Ihrem Anbringen vom und Ihrem Vorbringen in der "Berufung" vom hätte Ihre Tochter in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei Ihnen gewohnt und haben Sie dem Finanzamt als einzigen Beweis für dieser Vorbringen eine "eidesstättige" Erklärung von Ihnen vorgelegt.

Dem gegenüber wurde von der Kindesmütter und bisherigen Beihilfenbezieherin, der nach der Aktenlage im Zuge des Scheidungsverfahrens das alleinige Obsorgerecht zugesprochen worden war, vorgebracht, dass C D B laufend den Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen an deren Wohnadresse gehabt habe.

Weiters war die Tochter während der verfahrensgegenständlichen Zeit durchgehend bei der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet und weisen auch die dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen (Schulbesuchsbestätigung, Schreiben der Tochter) als Adresse jene der Kindesmutter auf.

Darüber hinaus hat das Kind selbst gegenüber dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben, dass sich ihr Aufenthalt bei ihrer Mutter befunden habe, dass sie dort ihre Mahlzeiten eingenommen habe und dass Ihr Ansuchen um Familienbeihilfe "aus einer verweigerten Unterschrift" der Kindesmutter resultiere, mit der die Kindesmutter "Alimentationszahlungen über 2 Jahre bestätigen sollte, die sie jedoch nie erhalten hat".

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen erfolgte der Bezug der Familienbeihilfe durch die Kindesmutter zu Recht und wäre daher unter Hinweis auf die Regelungsinhalte der §§ 2 (2), 7 und 10 FLAG 1967 Ihr Ansuchen auf Zuerkennung von Familienbeihilfe schon deswegen abzuweisen, weil Ihre Tochter nach der Aktenlage bei der Kindesmutter haushaltszugehörig war, die-Familienbeihilfe nur einer Person gewährt wird und diese nur einmal monatlich ausbezahlt wird. Da allerdings keine rechtliche Handhabe dafür besteht, die Familienbeihilfe von der Kindesmutter zurückzufordern, ist ein Beihilfenanspruch durch Sie schon deswegen nicht möglich, weil ansonsten ein Doppelbezug vorliegen würde.

3. Aufforderungen

Seitens des Finanzamtes wird Ihre unsubstantiierte und in keinster Weise nachgewiesene "eidesstättige" Erklärung dahingehend, Ihre Tochter hätte in der verfahrensgegenständlichen Zeit bei Ihnen gewohnt, als absolut unzureichend angesehen, um von der Kindesmutter,

- der im Rahmen des Scheidungsverfahrens das alleinige Obsorgerecht zuerkannt worden war,

- bei der das Kind während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes mit Hauptwohnsitz gemeldet war,

- deren Wohnadresse in verschiedenen, dem Finanzamt (auch von Ihrer Tochter) vorgelegten Unterlagen angeführt war und

- bei der die Tochter nach den eigenen Ausführungen Ihrer Tochter ihren Aufenthalt gehabt und ihre Mahlzeiten eingenommen hat,

die Familienbeihilfe zurückzufordern.

Sie werden daher aufgefordert nachzuweisen, dass C D B in der Zeit von Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 bei Ihnen haushaltszugehörig gewesen ist. Der Umstand, dass für Ihre Tochter auch bei Ihnen ein Zimmer eingerichtet worden wäre und dass Ihre Tochter auch bei Ihnen gewohnt hätte, ist für eine Haushaltszugehörigkeit iSd FLAG nicht ausreichend. Eventuelle noch namhaft zu machende Zeugen sind dem Finanzamt mit Namen und ladungsfähiger Adresse bekannt zu geben.

Darüber hinaus werden Sie aufgefordert, dem Finanzamt die Scheidungsunterlagen (Urteil, Vergleich, Beschluss, pflegschaftsbehördliche Genehmigung, ...), aus denen die Obsorgeberechtigung für C D B ersichtlich ist, vorzulegen und darüber hinaus gegebenenfalls nachzuweisen, ob beziehungsweise ab wann sich diese Obsorgeberechtigung geändert hat.

Darüber hinaus wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu den obigen Ausführungen (Obsorgeberechtigung lag nach der Scheidung bei der Kindesmutter, Kind war während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes bei der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet, in verschiedenen dem Finanzamt von dritter Seite und sogar von Ihrer Tochter übermittelten Unterlagen scheint die Wohnadresse der Kindesmutter als Adressbezeichnung auf, Ihre Tochter hat nach den eigenen Ausführungen Ihrer Tochter ihren Aufenthalt bei der Kindesmutter gehabt und dort ihre Mahlzeiten eingenommen) im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben.

Sollten die oben angeführten Nachweise. dem Finanzamt nicht übermittelt werden, wird Ihre Beschwerde schon deswegen abgewiesen werden, weil gemäß § 7 und 10 (4) FLAG 1967 für ein Kind die Familienbeihilfe nur einer Person UND nur einmal monatlich ausbezahlt werden kann."

Dieses Ergänzungsersuchen wurden von Ihnen dahingehend beantwortet, dass Sie dem Finanzamt vorgelegt haben:

- fünf Bestätigungen, wonach Ihre Tochter bei Ihnen gewohnt hätte,

- einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom , GZ.: ..., wonach ob Ihrer Tochter eine gemeinsame Obsorge von Ihnen und der Kindesmutter bestanden habe und

- Kontoumsatzdaten, aus denen Taschengeldzahlungen an Ihre Tochter und die Einstellung der Alimentationszahlungen ersichtlich wären.

In Ihrer Stellungnahme haben Sie als weiteren Zeugen den Freund Ihrer Tochter genannt und als weiteren Beweis eine "psychologisch begleitete Gesprächstherapie" beim Jugendamt angeführt. Darüber hinaus haben Sie vorgebracht, dass Sie Ihre Tochter gebeten hätten, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen und haben das Finanzamt unter Einem ersucht, Ihre Tochter noch einmal zu "kontaktieren".

Das Finanzamt hat daraufhin versucht, Ihre Tochter, die im gegenständlichen Verfahren nach der Überzeugung des Finanzamtes die maßgebliche Informationsquelle für die Frage darstellt, wo diese in der beschwerdegegenständlichen Zeit haushaltszugehörig gewesen ist, zu einer Vernehmung vorzuladen. Diese Vorladung wurde seitens Ihrer Tochter wörtlich bearbeitet wie folgt (...) Wie auch Ihren Kollegen, Herrn S (angeführt ist der Name des Sachbearbeiters) erkläre ich zum zweiten und endgültig letzten Mal, dass ich keine weiteren Aussagen mache. Ich bitte Sie, weitere Schreiben zu unterlassen und mich nicht mehr vorzuladen. Ich bin berufstätig und kann und werde eine Vorladung nicht nachkommen. (…)"

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

Rechtliche Würdigung

Im vorliegenden Fall liegt nach der Rechtsansicht des Finanzamtes ein Scheidungsfall vor, in dem die Kindesaltern behaupten, dass eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum jeweils eigenen Haushalt bestanden hätte. Die Kindesmutter hat im Beihilfenverfahren durchwegs die entsprechenden Unterlagen der Tochter vorgelegt, die Tochter war bei dieser mit Hauptwohnsitz gemeldet und die Kindesmutter hat eine von der Tochter unterschriebene Erklärung abgegeben, wonach sich der Aufenthalt der Tochter bei der Kindesmutter befunden hätte und dass die Tochter auch dort ihre täglichen Mahlzeiten eingenommen hätte. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom , GZ. ..., ist ersichtlich, dass sich das Kind hauptsächlich bei der Kindesmutter aufhalten werde.

Dem gegenüber haben Sie dem Finanzamt Aussagen von Bekannten/Nachbarn vorgelegt, wonach Ihre Tochter tatsächlich bei Ihnen gewohnt hätte sowie Kontoumsatzdaten übermittelt, aus denen Taschengeldzahlungen an Ihre Tochter und die Einstellung der Alimentationszahlungen ersichtlich wären.

Angemerkt wird an dieser Stelle, dass von einer Kontaktaufnahme des Jugendamtes einerseits und der Vernehmung des Freundes Ihrer Tochter andererseits seitens des Finanzamtes Abstand genommen wurde, weil diese Beweismittel letztendlich für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, nämlich, ob Ihre Tochter in der verfahrensgegenständlichen Zeit bei Ihnen oder bei der Kindesmutter haushaitszugehörig gewesen ist, nicht zu beantworten vermögen.

Unstrittig kann ein Kind nur bei einer Person haushaltszugehörig im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 sein. Die Person, bei der das Kind haushaltszugehörig ist, hat unter Zugrundelegung dieser Bestimmung den Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe.

Im vorliegenden Fall ist es für das Finanzamt - insbesondere auch deswegen, weil Ihre Tochter, die als einzige Person in dem gegenständlichen Verfahren verlässliche Angaben über ihre Haushaltszugehörigkeit hätte machen können, gegenüber dem Finanzamt jegliche weitergehende Angaben zu ihrer Haushaltszugehörigkeit in der verfahrensgegenständlichen Zeit verweigert hat - nicht möglich festzustellen, ob Ihre Tochter bei Ihnen oder der Kindesmutter haushaltszugehörig gewesen ist. Anders formuliert lässt es sich für das Finanzamt nicht feststellen, welcher Elternteil gegenüber dem Finanzamt in Ansehung der Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum jeweils eigenen Haushalt gegenüber dem Finanzamt unwahre Angaben mit dem Vorsatz gemacht hat, die Familienbeihilfe zugestanden zu erhalten oder erhaltene Beihilfen nicht zurückzuzahlen zu müssen.

Nach Rücksprache des Finanzamtes mit dem Bundesministerium für Familie und Jugend (BMFJ) wird daher Ihre Beschwerde gegen den oben angeführten Abweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen.

Eine eventueller Vorlageantrag wird seitens des Finanzamtes dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei das Finanzamt als Partei in diesem Beschwerdeverfahren beantragen wird, Ihr Beschwerdeverfahren wegen der materiellrechtlichen Zusammengehörigkeit mit jenem der Kindesmutter zu verbinden, da gemäß den oben angeführten §§ 7 und 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur einer Person und das nur einmal im Monat zuerkannt werden kann.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am zugestellt.

Vorlageantrag

Unter Verwendung eines finanzamtsinternen Formulars stellte der Bf am (Montag) als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Vorlageantrag. Er gab an, dass die von ihm vorgebrachten Argumente nicht ausreichend geprüft und die Zeugen nicht befragt worden seien. "Die von mir vorgebrachte eidesstattliche Erklärung wurde als unbegründet zurückgewiesen. In der Erklärung meiner Tochter wird nur erwähnt, dass sie sich in der Wohnung der [Mutter] aufgehalten hat und dort gegessen hat. Sie hat dies aber nie bestätigt"

Auf der Vorderseite des Vorlageantrags findet sich zwar ein Zeichen für Umblättern (./.), laut Vermerk des Finanzamts ist die Rückseite jedoch leer.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde des Vaters dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezug

Seitens des Finanzamtes wird der Antrag gestellt, die Beschwerde der Kindesmutter, B E (...), mit der gegenständlichen Beschwerde des Kindesvaters zu verbinden. Die Beschwerde der Kindesmutter wurde in der Vorlagedatenbank unter der nachstehenden Zahl erfasst: Y

Inhaltsverzeichnis

Beschwerde

Titel

Datum

Beschwerde Kindesvater

Bescheide:

Titel

Datum

Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2012-06.2013)

Sonstiges:

Titel

Datum

Schreiben des Kindesvaters hinsichtlich Familienbeihilfe

Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe durch Kindesmutter

Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe durch Kindesvater

Meldeanfrage Tochter

Antwort auf Vorhalt vom

Antwort auf Vorhalt vom - doppelt

Überprüfungsschreiben Kindesvater

Überprüfungsschreiben Kindesvater-doppelt

Stellungnahme der Kindesmutter

durch Kindesmutter vorgelegte Unterlagen

neuerlicher Vorhalt Tochter

Schreiben Volksanwaltschaft

Schreiben an BMF und AV RA-Kanzlei

Vorhalt an KV mit Antwort

neuerliches Schreiben der Volksanwaltschaft mitsamt Stellungnahme

Vorladung Tochter mitsamt Stellungnahme

Bericht an BMFJ

Sozialversicherungsauszug der Tochter

BVE Kindesvater

Vorlageantrag (Rückseite leer)

Vorlageantrag Kindesvater

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, § 7 FLAG 1967; § 10 FLAG 1967

Sachverhalt:

Vorweg wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Stellungnahme des Finanzamtes an die Volksanwaltschaft, auf das Ergänzungsersuchen an den Bf. vom und die Ausführungen in der BVE verwiesen und gelten diese Ausführungen auch an dieser Stelle angeführt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Streit um die Familienbeihilfe zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater (dem nunmehrigen Beschwerdeführer), der seine Ursache darin hat, dass der Kindesvater um seinen "Schaden in Grenzen zu halten" die Familienbeihilfe beantragt hat, da diesem der Unterhaltsabsetzbetrag nicht mehr zugestanden hat (AS 29 - Schreiben des Kindesvaters). Nach den gegenüber dem Sachbearbeiter persönlich gemachten Ausführungen der Kindesmutter sei der Kindesvater massiv alkoholkrank, deswegen regelmäßig in Entwöhnungszentren ("Kalksburg") und hätte sich gar nicht um die Tochter kümmern können (diese Angaben finden auch im Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe des Kindesvaters Deckung, wo unter Berufsbezeichung "Krankenstand" angeführt ist). Der Kindesvater seinerseits legte 5 schriftliche Aussagen von 6 Personen vor, wonach sich die Tochter in der verfahrensgegenständlichen Zeit bei ihm aufgehalten hätte. Nach den Angaben der Mutter handelt es sich bei einer der Personen um die Lebensgefährtin des Kindesvaters, die auch der "Scheidungsgrund" gewesen sei und die nach wie vor nicht beim Kindesvater gemeldet sei. Die einzige Person, die in dieser Beihilfenangelegenheit verlässlich Auskunft darüber geben hätte können, bei wem diese tatsächlich gewohnt hat, nämlich die Tochter selbst, hat eine Vorladung des Finanzamtes dahingehend kommentiert, dass sie "einer Vorladung nicht nachkommen" werde (AS 71).

Beweismittel:

- Familienbeihilfenablagen vom , ,

- von der Kindesmutter vorgelegte Unterlagen (AS 14-23) insbesondere beinhaltend die Bestätigung der Tochter vom

- Stellungnahme des Kindesvaters vom auf das Ergänzungsersuchen vom mitsamt den schriftlichen Bestätigungen, einem Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling zu ... und einem Kontoauszug betreffend "Taschengeldzahlungen" an die Tochter

Stellungnahme:

Auch an dieser Stelle wird seitens des Finanzamtes - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Stellungnahme des Finanzamtes an die Volksanwaltschaft und die Ausführungen in der BVE verwiesen und gelten diese Ausführungen auch an dieser Stelle angeführt. Im gegenständlichen Fall geht das Finanzamt davon aus, dass einem der beiden Elternteile die Familienbeihilfe für die Tochter höchstwahrscheinlich zusteht, wobei für das Finanzamt nicht verifizierbar war, ob dem Kindesvater oder der Kindesmutter. Klar ist hingegen, dass die Familienbeihilfe nur einmal pro Monat und nur an eine Person ausbezahlt werden kann. Auch der Kindesmutter hat gegen die abweisende BVE des Finanzamtes einen Vorlageantrag eingebracht. Seitens des Finanzamtes wird auf Grund der Umstände, dass für ein Kind im Sinne des FLAG die Familienbeihilfe nur einmal und nur einer Person zuerkannt werden kann und dass nach den oben angeführten Normen des FLAG eine Beschwerdestattgabe bei einem Elternteil höchstwahrscheinlich eine Beschwerdeabweisung beim anderen Elternteil nach sich zu ziehen hätte, gestellt der Antrag das Verfahren betreffend die Beschwerde der Kindermutter gegen den Rückforderungsbescheid mit dem Verfahren betreffend die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Abweisungsbescheid wegen der rechtlichen Wechselwirkung als rechtlich zusammengehörig zu verbinden.

Aktenzuteilung

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde gemäß der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts der Gerichtsabteilung 1085, jener betreffend die Beschwerde der Mutter der Gerichtsabteilung 1066 zugeteilt.

Die Rechtssachen werden im Bundesfinanzgericht mittels eines elektronischen Aktenverteilungssystems (AVS, nunmehr DivA), wie in weiten Teilen der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Fall, innerhalb der einzelnen Zuteilungsgruppen (zusammengefasst in "Rechtsangelegenheiten") nach einem Zufallsprinzip auf diejenigen Gerichtsabteilungen aufgeteilt, die Rechtssachen dieser Zuteilungsgruppe bearbeiten, wobei bei Zuständigkeit einer Gerichtsabteilung für mehrere Zuteilungsgruppen ein entsprechender Ausgleich vorgenommen wird, damit es statistisch weder zu Über- noch zu Unterbelastungen kommt (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 14 Anm. 7). Die Voraussetzungen für eine Verbindung der Beschwerden gemäß § 267 BAO (Anfechtung eines Bescheids von mehreren Beschwerdeführern oder mehrere Beschwerden zu einem Bescheid) sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben (zwei Bescheide an jeweils unterschiedliche Beschwerdeführer). Die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts könnte eine Verbindung derartiger Verfahren in der Form vorsehen, dass dafür eine einzige Gerichtsabteilung zuständig ist. Eine derartige Regelung wurde jedoch nicht getroffen.

Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte ein gegen E B und A B wegen §§ 146, 147 Abs. 2 148 erster Fall StGB geführtes Ermittlungsverfahren am (Eingang beim Finanzamt ) aus folgenden Erwägungen ein:

E B und A B hielten ihre Angaben vor dem Finanzamt im Ermittlungsverfahren aufrecht und bestritten jeweils eine Betrugshandlung im Zusammenhang mit der Beantragung der Familienbeihilfe für die gemeinsame Tochter C. Von A B namhaft gemachte Zeugen (insbesondere Nachbarn) sagten aus, dass die Tochter beim Vater gewohnt habe bzw. dass sie zumindest diesen Eindruck hatten, weil sie die Tochter regelmäßig im Haus gesehen hätten. E B gab demgegenüber an, dass die Tochter lediglich ein Zimmer beim Vater, bei ihr jedoch gewohnt habe.

C B - als einzige Person, die verlässlich über die tatsächliche Wohnsituation Auskunft hätte geben können - verweigerte im Ermittlungsverfahren die Aussage.

Es war daher weder E B noch A B eine entsprechende Täuschungshandlung nachweisbar.

Zudem ist anzumerken, dass C B zwar im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei E B hauptwohnsitzgemeldet war. Nach den Ermittlungsergebnissen stand jedoch weiters fest, dass die Tochter über ein Zimmer in der Wohnung des A B und über einen Schlüssel zu dessen Wohnung verfügte. Dementsprechend dürfte sich die Tochter von E und A B tatsächlich regelmäßig sowohl beim einen als auch beim anderen Elternteil aufgehalten haben, was schon insofern leicht möglich war, als ihre geschiedenen Elternteile in der selben Straße (T-Straße) wohnen. Im Zweifel war daher zugunsten beider Beschuldigten davon auszugehen, dass diese ihre Tochter jeweils zu ihrem Haushalt zugehörig ansahen, sodass auch ein Vorsatz auf Täuschung des Finanzamtes bei beiden Beschuldigten im Zweifel nicht erweislich war.

Das Verfahren war daher sowohl gegen E B als auch gegen A B nach § 190 Z 2 StPO einzustellen.

Sterbeurkunde

Dem Finanzamt wurde am von Mutter und Tochter die Sterbeurkunde von A B, verstorben im Mai 2015, vorgelegt.

Einantwortungsbeschluss

Laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Meidling vom wurde die Verlassenschaft nach A B der Tochter C-D B, die eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, eingeantwortet und das Eigentumsrecht an der Eigentumswohnung in Adresse_Vater einverleibt.

ZMR

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass C-D B unterdessen verheiratet ist und den Familiennamen K trägt; seit 2015 befindet sich der Hauptwohnsitz in der früheren Wohnung des Vaters in Adresse_Vater.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am beantragte der Bf L B über FinanzOnline, er möchte, dass zukünftig die Familienbeihilfe für seine Tochter C D B ihm überwiesen werde.

Am übermittelte der Bf dem Finanzamt mittels E-Mail ein PDF eines von ihm unterfertigten Formulars Beih 1 betreffend Familienbeihilfe für seine Tochter C D B, das am selben Tag beim Finanzamt einlangte.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom weist einen Antrag des Bf auf Familienbeihilfe für seine Tochter C D B vom "" ab.

Am wurde vom Bf kein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Am beantwortete der Bf ein Schreiben des Finanzamts betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom .

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

§ 85 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 93a BAO lautet:

§ 93a. Die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303) sind, soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. Maßnahmen gemäß den §§ 200 Abs. 2, 294, 295, 295a und 303 obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen.

§ 94 BAO lautet:

§ 94. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.

§ 95 BAO lautet:

§ 95. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen - mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr - ist in Aktenvermerken festzuhalten.

§ 96 BAO lautet:

§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 10a FLAG 1967 lautet:

§ 10a. (1) Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen.

(2) Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach § 46a vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 12a FLAG 1967 lautet:

§ 12a. Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe (abgesehen vom Fall des § 10a FLAG 1967 anlässlich der Geburt eines Kindes) nur auf Antrag gewährt.

Es steht fest, dass der Bf bereits am über FinanzOnline einen Antrag auf Familienbeihilfe für seine Tochter gestellt hat. Die Formulierung

Ich möchte dass die Familienbeihilfe für meine Tochter, C D B, Vers.Nr. …, in Zukunft an mich überwiesen wird, da sie schon seit geraumer Zeit bei mir wohnt, ich den größten Teil des Kindesunterhalts bestreite und meine geschiedene Frau auch keinen Unterhalt zahlt.

ist eindeutig als Antrag des Bf gem. § 10 Abs. 1 FLAG 1967, ihm Familienbeihilfe für seine Tochter auszuzahlen, zu verstehen.

Solange ein Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 vom Finanzamt nicht erledigt ist, sind weitere Eingaben als Ergänzungen oder Urgenzen des unerledigten früheren Antrages zu werten, auch wenn, was hier nicht der Fall ist, diese mittels eines Antragsformulars erfolgen (vgl. ; ; ). Ein allfälliger "Antrag" vom war somit kein eigenständiger Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967, sondern ergänzte nur den bereits am gestellten und bis dato unerledigten Antrag des Bf.

Der Antrag des Bf vom hatte nicht zum Inhalt, dass ihm nur für ein Monat Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sondern er wollte die Zuerkennung der Familienbeihilfe auf die Dauer des Wohnens seiner Tochter bei ihm und zwar zunächst zukünftig ab April 2013.

Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe - so er nicht ausdrücklich befristet ist - erstreckt sich bis zum letzten Anspruchszeitraum (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), in dem der Anspruch erlischt. Eine Änderung des Sachverhaltes, welche den allenfalls aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage weiter bestehenden Anspruch nicht erlöschen lässt, ist dabei unmaßgeblich. So ist beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Schulausbildung befindliches minderjähriges Kind mit Eintritt der Volljährigkeit aufgrund eines geänderten Sachverhaltes nicht mehr in § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, sondern in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 begründet und bedarf keines neuerlichen Antrages (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall, dass auf Grund eines seinerzeitigen Antrags weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ohne dass es zwischendurch zu einem Erlöschen dieses Anspruchs kam, ein neuerlicher Antrag (infolge Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe) nicht als neuer Antrag i.S.v. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 (mit der dort geregelten Befristung), sondern als Urgenz der Fortzahlung auf Grund des seinerzeitigen Antrags zu sehen (vgl. ).

Zwischen April 2013 und Mai 2013 ist keine Änderung der Sachlage eingetreten. Wenn dem Bf für April 2013 Familienbeihilfe für seine Tochter zugestanden ist, stand sie auch für Mai 2013 zu, wenn nicht, stand sie weder für April noch für Mai 2013 zu.

Hinsichtlich der übrigen vom Antrag vom umfassten Monate war der Antrag mit der Auszahlung für April 2013 nicht erledigt. Wenn das Finanzamt die Anspruchsvoraussetzungen für nicht gegeben erachtete, hätte es den Antrag vom im übrigen mit Bescheid (§ 13 FLAG 1967) abweisen müssen.

Die Übermittlung eines Überprüfungsschreibens an den Familienbeihilfebezieher ist eine verfahrensleitende Verfügung in Form eines Ergänzungsauftrags. Mit der Rücksendung des Überprüfungsschreibens kommt der Beihilfebezieher seiner sich aus §§ 119, 143 BAO ergebenden Auskunftsverpflichtung nach. Dabei handelt es sich um ein Anbringen i.S.d. § 85 Abs. 1 BAO zur Erfüllung einer Verpflichtung (vgl. ).

Die alleinige Rücksendung eines Überprüfungschreibens ist kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (§ 85 Abs. 1 BAO erster Fall), weil kein Antrag i.S.d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967. Es kann sich aber aus dem Zusammenhang durch Rücksendung eines Überprüfungsschreibens ergeben, dass es sich dabei schlüssig um einen Antrag i.S.d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 handelt. Hierfür müssen jedoch Anhaltspunkte vorhanden sein (vgl. ).

Dies ist hier nicht der Fall. Der Bf hat mit der Angabe vom , er beantrage die Gewährung der Familienbeihilfe ab 01/2012, sein abgesehen von der Gewährung für April 2013 nicht erledigtes Anbringen vom hinsichtlich des Zeitraums ab Jänner 2012 erweitert.

Der angefochtene Bescheid vom spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom " auf Familienbeihilfe über ein Anbringen ab, das rechtlich nicht an diesem Tag gestellt wurde.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().

Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (). Das gilt auch für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. ).

Da der Bf am 22.5.20313 rechtlich keinen (neuen) Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag vom auch nicht abweisen.

Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend (vgl. ).

Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Es ist aber fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen (vgl. ).

Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden.

Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu.

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).

Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. ; u.v.a.).

Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. ; u.v.a.).

Bemerkt wird, dass das am mit E-Mail übermittelte PDF eines Formulars Beih 1 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtwirkungen entfaltet, da im Bereich der von den Abgabenbehörden des Bundes anzuwendenden Bundesabgabenordnung § 85 und § 86a BAO und die auf Grund von § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen (vgl. ; ; ; ; ; ; ; u.a.).

Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Der Abweisungsbescheid vom betreffend einen rechtlich nicht gestellten Antrag vom betreffend Familienbeihilfe für die im November 1993 geborene C-D B ist daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ).

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung.

Hinweise für das weitere Verfahren

Für das weitere Verfahren werden folgende Hinweise gegeben:

Das Anbringen vom in der Fassung der Ergänzung vom ("ab 01/2012) ist nach wie vor unerledigt.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auf die Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. ). Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (). Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann (vgl. ).

Vater und Mutter haben im bisherigen Verfahren behauptet, die Tochter habe jeweils ihrem Haushalt angehört.

Die Tochter hat am angegeben, dass sich "mein Aufenthalt bei meiner Mutter befindet und ich meine täglichen Mahlzeiten, von ihr zubereitet, dort einnehme." Wie der Bf hinweist, lässt sich damit alleine eine Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei der Mutter nicht beweisen.

Im anschließenden Verfahren hat sich die Tochter beharrlich geweigert, weitere Auskünfte zu geben. Die Tochter durfte zwar zu Recht die Aussage verweigern (§ 171 Abs. 1 lit. a BAO). Das Finanzamt hatte jedoch das Verhalten der Tochter gemäß § 167 Abs. 2BAO zu würdigen und die Beweiskraft der Erklärung der Tochter vom jedenfalls nicht höher zu werten als die übrigen vom Bf vorgelegten bzw. angebotenen Beweismittel.

Das Finanzamt wird, sollte die Tochter des Bf als dessen mittlerweilige Rechtsnachfolgerin den Antrag des Bf vom nicht zurückziehen, jedenfalls die damalige Lebensgefährtin des Bf und den damaligen Freund (und offenbar nunmehrigen Ehegatten) der Tochter, der mit der Tochter beim Bf gewohnt haben soll, förmlich als Zeugen zu vernehmen haben.

Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahmen wird sowohl die Tochter als auch die Mutter vom Finanzamt zu hören sein. Danach wird das Finanzamt zu beurteilen haben, ob die Tochter im Antragszeitraum bei der Mutter oder dem Vater haushaltszugehörig gewesen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2020/1, 18
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100758.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at