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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.11.2019, RV/5101348/2018

Verspätete Entrichtung einer Einkommensteuervorauszahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom zu StNr, mit dem von der Einkommensteuer 04-06/2018 in Höhe von 27.478,00 € gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag von 549,56 € festgesetzt wurde, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom wurden die vom Beschwerdeführer zu leistenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 und Folgejahre mit 109.912,00 € festgesetzt. Ferner wurde in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig seien.

Die am und am fälligen Vorauszahlungen für das vierte Quartal 2017 und das erste Quartal 2018 in Höhe von jeweils 27.478,00 € wurden vom Beschwerdeführer termingerecht entrichtet.

Die Vorauszahlung für das zweite Quartal 2018 in Höhe von ebenfalls 27.478,00 € wäre am fällig gewesen, wurde zum Fälligkeitstermin jedoch nicht entrichtet.

Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom von dieser Vorauszahlung einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 549,56 € fest.

Erst nach Festsetzung dieses Säumniszuschlages wurde mit einer per wirksamen Überweisung die Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2018 entrichtet.

Gegen den Säumniszuschlagsbescheid richtet sich die vom Finanzamt als Beschwerde gewertete Eingabe vom , eingelangt am . Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer (und auch seine Ehegattin, der ebenfalls ein Säumniszuschlag wegen nicht termingerechter Entrichtung der von ihr zu leistenden Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2018 vorgeschrieben worden war) immer eine Vorschreibung der in einem Monat fälligen Einkommensteuer per Post zugestellt bekommen und aufgrund dieser dann die Einkommensteuer pünktlich bezahlt habe. Laut Telefonat vom würden diese aber nicht mehr über den Postweg zugestellt, was ihm leider nicht mitgeteilt worden sei. Er bitte höflichst, die verrechneten Säumniszuschläge ausnahmsweise wieder zu stornieren. Künftig werde er die Einkommensteuer aufgrund der jährlichen Vorschreibung einzahlen und nicht mehr auf eine Vorschreibung warten, die auf die fällige Steuer in einem Monat hinweist.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde – nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens wegen fehlender Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Eingabe vom – mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Zahlungstermine für die Einkommensteuervorauszahlungen dem Vorauszahlungsbescheid vom zu entnehmen gewesen wären.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer (und seine Ehegattin) hätten bisher die Einkommensteuervorauszahlungen immer pünktlich und aufgrund der per Post zugestellten vierteljährlichen Vorschreibungen bzw. Benachrichtigungen einbezahlt. Für das zweite Quartal 2018 sei leider keine schriftliche Benachrichtigung mehr übermittelt worden, "da die Zustellung auf elektronische Zustellung umgestellt" worden sei. Eine Benachrichtigung über diese geänderte Zustellung sei dem Beschwerdeführerin aber leider nicht übermittelt worden. Dieser besitze (wie sein Ehefrau) keinen eigenen Finanzonline-Zugang. Aufgrund dieser Umstände sei die Vorauszahlung für die Einkommensteuer 04-06/2018 fälschlicherweise nicht fristgerecht einbezahlt worden. Eine verspätete Einzahlung sei bisher nicht vorgekommen und werde auch in Zukunft nicht mehr vorkommen. Es werde daher um Stornierung des Säumniszuschlages ersucht.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in seiner Stellungnahme aus, es sei fraglich, ob der vom Beschwerdeführer für die Säumnis vorgebrachte Umstand entschuldbar sei. Bisher sei der Beschwerdeführer seinen Zahlungen immer pünktlich nachgekommen.

In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:

„1) Der beschwerdegegenständliche Säumniszuschlag wurde wegen nicht termingerechter Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2018 festgesetzt.

Sie weisen im gegenständlichen Vorlageantrag (siehe Beilage) darauf hin, dass dem Beschwerdeführer keine vierteljährliche Benachrichtigung über die fällig werdende Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2018 per Post zugekommen sei, da die Zustellung in FinanzOnline auf elektronische Zustellung umgestellt worden sei.

Gleichzeitig wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen FinanzOnline-Zugang verfüge.

a) Wer verfügt über diesen FinanzOnline-Zugang für den Beschwerdeführer?

b) Wurde diese Person vom Beschwerdeführer beauftragt, einen FinanzOnline-Zugang für ihn einzurichten? Wann erging dieser Auftrag?

c) Welche Person änderte die Zustellung in FinanzOnline auf elektronische Zustellung? Warum wurde der Beschwerdeführer von dieser Person nicht über die durchgeführte Änderung verständigt?

d) Wer liest die Eingänge in die Databox des Beschwerdeführers? Im Ergebnis kommt dieser Person durch die ausschließliche Zugriffsmöglichkeit auf die Databox eine Zustellvollmacht zu, die im Abgabeninformationssystem aber nicht angemerkt ist.

2) Besitzen Sie als steuerliche Vertreterin einen FinanzOnline-Zugang für den Beschwerdeführer und ist daher im Vorlageantrag Ihr FinanzOnline-Zugang für Ihren Mandanten gemeint?

a) Sollte dies der Fall sein, wird um Mitteilung ersucht, warum die Zustellung in FinanzOnline auf elektronische Zustellung in die Databox geändert wurde, wenn der Beschwerdeführer auf die Databox keinen Zugriff hat.

Wer liest die Eingänge in die Databox des Beschwerdeführers?

Wenn nur Sie als steuerliche Vertreterin die in die Databox zugestellten Eingänge lesen können, würde dies im Ergebnis einer Zustellvollmacht gleichkommen, die im Abgabeninformationssystem aber nicht angemerkt ist.

b) Wer führte die Änderung auf elektronische Zustellung durch - ein Vertreter der STB oder ein angestellter Mitarbeiter der Kanzlei? Inwiefern werden derartige Änderungen in FinanzOnline durch Angestellte der Kanzlei überprüft bzw. überwacht?

c) Warum wurde der Beschwerdeführer von der Änderung der Zustellung in FinanzOnline und von der vierteljährlichen Benachrichtigung über die Fälligkeit der Vorauszahlung für das zweite Quartal 2018 von Ihnen nicht verständigt?

3) In welcher Form wird der Beschwerdeführer derzeit von den laufenden Eingängen in der Databox verständigt?“

Dieser Vorhalt wurde laut RSb-Rückschein am zugestellt, blieb jedoch unbeantwortet.

Rechtslage

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Erwägungen

Die Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2018 war am fällig, wurde jedoch erst mit Wirksamkeit und damit nicht zeitgerecht im Sinne des § 217 BAO entrichtet, sodass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO vorlagen.

In der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer, den Säumniszuschlag „ausnahmsweise wieder zu stornieren“, und begründete dies damit, dass er bisher immer eine Vorschreibung der in einem Monat fälligen Einkommensteuer per Post zugestellt bekommen und aufgrund dieser dann die Einkommensteuer pünktlich bezahlt habe. Es sei ihm leider nicht mitgeteilt worden, dass eine solche Information über den Postweg nicht mehr zugestellt werde. Damit bringt der Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. zum Antrag gemäß § 217 Abs. 7 in einer Berufung ) und ist diesfalls in der Beschwerdeentscheidung (bzw. im Erkenntnis) zu berücksichtigen (Ritz, BAO, § 217 Tz 65 mwN).

Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (). Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Menschbegeht (z.B. ; ). Das (grobe) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl. zu § 308 BAO z.B. ; -0008). Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist (Ritz, BAO, § 217 Tz 43 ff mwN).

§ 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, welcher vom Antragsprinzip beherrscht wird. Dies bedeutet, der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. ; ; ). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers hinausgehende Feststellungen für eine nicht grob verschuldete verspätete Entrichtung der in Rede stehenden Abgabe sind daher nicht amtswegig zu treffen (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es am Abgabepflichtigen gelegen ist, auf Grund des Vorauszahlungsbescheides die Zahlungstermine für die vierteljährlichen Vorauszahlungen evident zu halten und von sich aus wahrzunehmen. Auf die Zusendung einer zusätzlichen Information kurz vor Fälligkeit kommt es daher nicht an. Zur Übermittlung einer Benachrichtigung zu den Einkommensteuervorauszahlungsteilbeträgen seitens der Finanzverwaltung besteht keine gesetzliche Verpflichtung, vielmehr handelt es sich lediglich um eine Serviceleistung (z.B. ; ).

Den im Vorlageantrag vorgebrachten Gründen für das Unterbleiben dieser Benachrichtigung (Umstellung der Zustellung auf elektronische Zustellung in die Databox) allein kommt daher keine Bedeutung zu. Weiteres, darüber hinausgehendes und ergänzendes diesbezügliches Vorbringen wurde nicht mehr erstattet, der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom blieb unbeantwortet.

Insgesamt gesehen hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargetan, dass ihn an der verspäteten Entrichtung der dem angefochtenen Säumniszuschlag zugrundeliegenden Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2018 kein grobes Verschulden traf, weshalb § 217 Abs. 7 BAO nicht zur Anwendung gelangen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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