Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.10.2019, RV/5101325/2012

Keine Berücksichtigung von Fahrtkosten ohne Nachweis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Bergauer in der Beschwerdesache M**** B****, Straße1, 0*** O****, StNr. 0**/0***, vertreten durch Stockhammer & Stellnberger, L.-Werndl-Straße 9, 4400 Steyr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

Der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf) hat am seine Erklärung zur ArbeitnehmerInnen Veranlagung 2011 elektronisch eingereicht.

Neben unstrittigen Sonderausgaben machte der Bf Werbungskosten und zwar für Arbeitsmittel in Höhe von 100 € (Kennzahl = Kz 719) und für sonstige Werbungskosten 60 € (Kz 724) in Höhe von 60 € geltend.

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2011 laut Erklärung. Auf Grund eines zweiten Lohnzettels mit Bruttobezügen in Höhe von 999,96 € vom V*** O**** wies der Bescheid eine Abgabennachforderung in Höhe von 288 € aus.

In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2011 eingereichten Beschwerde (vormals bezeichnet als Berufung) vom führte der Bf aus, dass er neben seinem Hauptberuf noch zusätzliche Einkünfte aus einem geringfügigen Dienstverhältnis beim Club V*** O**** bezogen hat. Er erhalte eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Erstellung der Stadionzeitung, der Wartung der Homepage und für die Erstellung der Spielberichte. Er sei aus sozial-versicherungsrechtlichen Gründen gemäß den Vereinsrichtlinien angemeldet. Er habe im Rahmen des Jahresausgleiches die mit dieser Tätigkeit in Verbindung stehenden Aufwendungen irrtümlich nicht geltend gemacht. Er möchte dies nun nachholen, indem er eine Aufstellung der Fahrtkosten zu den Fußballspielen in Höhe von 1.141,14 € vorlege und zwar: siehe BEILAGE 1

Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung (abgekürzt: BVE) für das Jahr 2011 mit folgender Begründung: „Zur Begründung wird auf das am persönlich mit Ihnen geführte Gespräch betreffend Fahrtkosten als Werbungskosten verwiesen. Die Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen.“

Mit Schreiben vom erhob der Bf einen Vorlageantrag. Es sei dem Bf in dem persönlichen Gespräch (siehe BVE) mitgeteilt worden, dass die Reisekosten aus dem Grund nicht anerkannt wurden, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, im Rahmen von Mitfahrgelegenheiten keine Reiseaufwendungen zu produzieren. Für den Bf sei die Argumentation in keiner Weise nachvollziehbar. Die als Werbungskosten geltend gemachten Kilometer seien mit dem eigenen PKW zurückgelegt worden. Der Bf habe bereits in der Berufung ausgeführt, dass sein geringfügiges Dienstverhältnis durch die Vereinsrichtlinien zwingend notwendig sei. Es seien daher auch die Werbungskosten in vollem Umfang anzuerkennen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.

Sachverhalt

Der Bf hatte im Jahr 2011zwei Lohnzettel mit nichtselbständigen Einkünften. Er bezog im Hauptberuf Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Bewachungsfirma.

Weiters hatte er ein geringfügiges Dienstverhältnis mit dem Club des V*** O****. Dieser zweite Lohnzettel im Jahr 2011 wies Bruttobezüge (= steuerpflichtige Bezüge) in Höhe von € 999,96 ( = monatlich € 83,33) aus.

Der Bf erhält diesen monatlichen geringfügigen Bezug für die Erstellung der Stadionzeitung, der Wartung der Homepage und für die Erstellung der Spielberichte.

Festgehalten wird, dass außer der vom Bf vorgelegten zweispaltigen Auflistung von Orten mit Kilometerangaben (siehe BEILAGE 1) und der Kilometergeldberechnung keine weiteren Beweismittel für die Fahrten vorgelegt wurden.

Beweiswürdigung

Nachdem sich sowohl der Bf im Vorlageantrag vom , als auch die Amtspartei in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom auf ein Telefonat mit dem Bf beziehen, ist davon auszugehen, dass ein Telefonat stattgefunden hat. Der Inhalt ist nicht mehr nachvollziehbar, da über das Telefonat kein Aktenvermerk vorliegt.

Die Richterin des Bundesfinanzgerichtes kann daher nur von der vom Bf vorgelegten Aufstellung in BEILAGE 1 ausgehen.

Zur BEILAGE 1: Die gefahrenen Kilometer zu den Auswärtsspielen von V*** O**** 1b und V*** O**** wurden vom Bf in einer Tabelle aufgelistet und je nach Frühjahrssaison und Herbstsaison (und Klassen und Liga) in zwei Spalten eingeteilt. In der ersten Spalte steht der Ort und in der zweiten Spalte sind die gefahrenen Kilometer hin und retour zu diesen Orten gelistet. Am Ende der Liste wurden die Gesamtkilometer (2.717 km) zusammengezählt und mal € 0,42 multipliziert. Das ergab rechnerisch einen Betrag von € 1.141,14.

Zum Folgejahr 2013 und den Beweismitteln für das Jahr 2013:

Im Zuge der Akteneinsicht durch das Bundesfinanzgericht wurde festgestellt, dass der Bf für seine geringfügige Tätigkeit mit Lohnzettel des V*** O**** auch im Jahr 2013 Kilometergelder an Fahrtkosten zu Fußballspielen als Werbungskosten geltend machte.

Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts unterscheidet sich der Sachverhalt für das Jahr 2013 kaum vom Sachverhalt im Jahr 2011. Es wurden lediglich mehr Beweise für das Dienstverhältnis vorgelegt, aber auch keine Nachweise zu den behaupteten gefahrenen Kilometern, sodass das Finanzamt auch im Jahr 2013 diese Werbungskosten nicht anerkannte.

Zum Jahr 2013 hat das Finanzamt mit Vorhalt vom um die Vorlage des Arbeitsvertrages mit dem V*** O****, um das Fahrtenbuch für 2013 und um die Vorlage der Eintrittskarten zu den Fußballspielen ersucht.

Am   hat der Bf bei der Amtspartei wegen des Vorhalts angerufen und Folgendes laut dem angefertigten Aktenvermerk erklärt: Damals im Jahr 2011 sei mit dem Vorstand des V*** O**** ein mündlicher Arbeitsvertrag bzw. eine Vereinbarung mit Handschlag geschlossen worden. Bezüglich des Fahrtenbuches erklärt der Bf, dass er bereits 2011 eine Aufgliederungsliste beigelegt habe. Für 2013 werde er wieder eine Aufstellung nachreichen - siehe BEILAGE 2.

Betreffend der Eintrittskarten besitze er für die Heimspiele eine Funktionärskarte mit der er freien Eintritt bei den Heimspielen erhalte. Bezüglich der Auswärtsspiele erhalte er teilweise freien Eintritt. Er werde immer für die Auswärtsspiele zwecks freiem Eintritt angemeldet, das funktioniere aber nicht immer.

Der Bf legte einen Vereinsausweis für 2012/2013 vor, der ihn als Redakteur der Stadionzeitung betitelt, eine Bestätigung des V*** O**** vom über das Beschäftigungsverhältnis und eine Auflistung für 2013 mit den Orten und dem Tag des Spiels und den gefahrenen Kilometern hin und retour.

In der Bestätigung über das Beschäftigungsverhältnis 2013 wird namens des V*** O**** ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 von Jänner bis Juni monatlich € 83,33 für seine Tätigkeit als ein dem Verein nahestehender Mitarbeiter erhielt.

Die vorgelegten Unterlagen für das Jahr 2013 haben Indizienwirkung für das Jahr 2011, da auch 2011 kein anderer Sachverhalt vorlag. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde daher von einem Vorhalt für das Jahr 2011 abgesehen.

Hier im gegenständlichen Fall gibt es weder einen Nachweis mit welchem Fahrzeug der Bf 2011 (oder 2013) diese Fahrten unternommen hat und ob er diese Fahrten tatsächlich unternommen hat. Nur eine Aufstellung von Fahrten stellt keinen Nachweis über tatsächlich zurückgelegte berufliche Kilometer dar.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen.

Werbungskosten sind zu deren steuerlichen Anerkennung stets nachzuweisen. 

Erwägungen

Der Nachweis von Fahrtkosten als Werbungskosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten.

Ein Fahrtenbuch bildet nur dann einen tauglichen Nachweis der Fahrtkosten, wenn es fortlaufend und übersichtlich geführt wird, das Datum der beruflichen Fahrten, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der Fahrt, Zweckjeder einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer, enthält. Es muss dem Finanzamt möglich sein, die im Fahrtenbuch angegebenen Kilometerstände anhand z.B. von Servicerechnungen bei Werkstätten oder anlässlich des Ankaufes und Verkaufes eines Wagens zu kontrollieren.

Jede einzelne berufliche Verwendung des eigenen Kfz ist grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand aufzuzeichnen (siehe dazu z.B. ).

Da der Bf die Aufwendungen für die Fahrtkosten zu den Fußballspielen des Jahres 2011 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, ist somit nicht auszuschließen, dass der Bf die Fahrten nicht oder nicht in dem Umfang unternommen hat bzw. dass ihm wegen kostenfreier Mitfahrgelegenheiten Kosten gar nicht erwachsen sind (vgl. ).

Eine Aufstellung der einzelnen Fahrten in einer zweispaltigen Tabelle (hier im Jahr 2011 auch noch ohne Datum) stellt kein Fahrtenbuch dar und führt nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten.

Die Führung eines Fahrtenbuches kann nur entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (z.B. Reisekostenabrechnung gegenüber dem Arbeitgeber) eine verlässliche Beurteilung der Reisebewegung möglich ist. Eine Teilnahme an den Auswärtsspielen wurde auch nicht durch andere Beweismittel wie z.B. Eintrittskarten zu den Fußballspielen nachgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war die Frage der Abzugsfähigkeit von beruflichen Fahrtkosten strittig. Diese Frage war im Rahmen der Beweiswürdigung bezogen auf den im Einzelfall konkret vorliegenden Sachverhalt zu lösen. Es lag sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Beilagen: 2 Aufstellungen des Bf - BEILAGE 1 und 2

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrtkosten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101325.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at