Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.09.2019, RV/7105217/2019

Gegenstandsloserklärung nach nicht rechtzeitig erfolgter Mängelbehebung (erst im Vorlageantrag)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105217/2019-RS1
Erfolgt die Mängelbehebung (fehlende Unterschrift auf der Beschwerde) nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten (angemessenen) Frist, sondern erst im Vorlageantrag, ist mit Beschluss auszusprechen, dass die Beschwerde wegen nicht rechtzeitiger Behebung des Mangels gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., L, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2017 bis Mai 2018 beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 278 Abs. 1 lit. b BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO für zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2017 bis Mai 2018 wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde wies keine Unterschrift auf.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Bf. unter Punkt A ersucht, diverse Unterlagen nachzureichen.

Unter Punkt B des Schreibens erging folgende Aufforderung:

"Die ums. a. Bescheidbeschwerde vom entspricht nicht den Vorgaben des § 85

BAO und enthält folgenden Formmangel:

Die Eingabe ist nicht unterfertigt.

Es wird hiermit der Auftrag erteilt, den Mangel innerhalb ums. a. Frist zu beheben.

Im Fall der Nicht-Behebung bzw. nicht rechtzeitigen Behebung des aufgezeigten Mangels gilt die genannte Bescheidbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen."

Sowohl für die Vorlage der ergänzenden Unterlagen als auch die Behebung des Formmangels wurde das  Fristende mit  festgesetzt.

Lt. dem dem Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde übermittelten Rückschein wurde das Schreiben durch Hinterlegung am zugestellt. 

Am wurde vom Bf. persönlich diverse Unterlagen bei der belangten Behörde vorgelegt, jedoch keine von ihm selbst unterschriebenen Ausfertigung der Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 BAO für zurückgenommen erklärt, weil dem Mängelbehebungsauftrag vom nicht bis zu der gesetzten Frist, dem , entsprochen worden sei.

Mit dem Vorlageantrag vom reichte der Bf. ein unterfertigtes Exemplar der Beschwerde nach.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Fest steht, dass die Beschwerde vom keine Unterschrift aufweist.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Da die Beschwerde schriftlich eingebracht wurde, und tatsächlich keine Unterschrift aufweist war sie mangelhaft und hat das Finanzamt daher zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag erlassen. Die Mangelhaftigkeit wurde vom Bf. auch nicht bestritten, vielmehr wurde gemeinsam mit dem Vorlageantrag ein unterfertigtes Exemplar der Beschwerde nachgereicht.

Der Bf. hat im Vorlageantrag nicht behauptet, er habe den Mangel der fehlenden Unterschrift der Beschwerde innerhalb der vom Finanzamt zur Behebung gesetzten Frist behoben. Ein Zustellmangel bezüglich des Mängelbehebungsauftrages ist weder erkennbar noch wurde ein solcher behauptet. Das Finanzamt hat im Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) auch ausdrücklich auf § 85 Abs. 2 BAO und die dort genannte Rechtsfolge einer Nichtbehebung bzw. nicht rechtzeitigen Behebung hingewiesen.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift nicht angemessen gewesen wäre. Eine gegenteilige Behauptung des Bf. liegt nicht vor.

Dass im Schreiben der Behörde vom auch gleichzeitig um die Nachreichung von Unterlagen ersucht wurde, macht den Mängelbehebungsauftrag nicht rechtswidrig ().

Hat der Bf. einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht fristgerecht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen zu erklären (vgl. auch ; RV/1100742/2015).

Der Eintritt dieser Folge kann daher auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. ).

Die Zurücknahmeerklärung der Beschwerde ist daher wegen des unbehoben gebliebenen Mangels der Beschwerde (fehelende Unterschrift) jedenfalls zu Recht erfolgt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitig erfolgten Mängelbehebung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 85 Abs. 2 BAO) bzw der Judikatur des Verwaltungsgsgerichtshofes, sodass die ordentliche Revision auszuschließen war. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag
fehlende Unterschrift
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105217.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at