Angerechneter Studienerfolg wirkt nicht für den Anrechnungszeitraum
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, unvertreten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , vertreten durch Helga Grössing, betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Sohn, geb 1993, für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Vater des im Spruch bezeichneten, volljährigen Sohnes und Anspruchsberechtigter iSd FLAG. Der Sohn begann im WS 2014 an der FH Technikum Wien den Studiengang Biomedical Engineering. Nach der ersten Überprüfung im Herbst 2015 war die Beihilfe aufgrund des nachgewiesenen Studienerfolgs von 30 ECTS, davon 27 ECTS positiv, weitergewährt worden. Unter Zusendung eines Formulars mit Schriftsatz vom erfolgte die zweite Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für den Sohn. Da der Bf trotz Aufforderung keinen Prüfungsnachweis des Sohnes für den maßgebenden Zeitraum vorgelegt hatte, wurde mit Bescheid vom die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2017 zurückgefordert.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bf gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde und trug vor, dass der Sohn mit dem Wintersemester (in Folge: WS) 2015/16 sein Studium fortgesetzt habe. Aufgrund privater Probleme sei der Sohn nicht imstande gewesen, neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und habe infolgedessen das Studium nach dem SS 2016 abgebrochen bzw pausiert. Im WS 2016 habe er zusätzlich die STEOP-Vorlesungen an der Wirtschaftsuniversität Wien besucht und auch anschließend Prüfungen abgelegt, jedoch ohne Erlangung einer positiven Note. Sowohl im WS 2015/16 als auch im SS 2016 habe der Sohn Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht an der Fachhochschule besucht. Da der Sohn nunmehr nicht mehr an der FH sei, sei dessen Studentenkonto an der FH geschlossen worden. Der Sohn habe daher keinen Zugriff mehr auf allfällige Unterlagen. Der Bf trug schließlich vor, dass er für den Zeitraum WS 2016 bis Jänner 2017 die Rückforderung nachvollziehen könne. Nach der Aktenvorlage legte der Bf der Beschwerde von der Fachhochschule FH Technikum Wien eine Studienbestätigung für das WS 2015/16 bei.
Mit am ausgefertigter Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Ende des SS 2016 habe der Sohn das Studium an der FH Technikum Wien beendet und auf das Studium J033561 gewechselt. Im ersten Studienjahr 2014/15 habe der Sohn 30 ECTS bzw 23 WS erreicht. Im Studium Biomedical Engineering habe der Sohn am die letzte positive Prüfung im Fach Physiklabor abgelegt. Als Richtwert für die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums sei die Erreichung von etwa 16 ECTS im Jahr anzusetzen ()
Mit Schriftsatz vom stellte der Bf Vorlageantrag und führte aus, dass es hauptsächlich um den Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe vom Jahr 2015 gehe. Es werde ein Kinderabsetzbetrag in Höhe von EUR 172,20 und Familienbeihilfe in Höhe von EUR 476,70 zurückverlangt. Dem Vorlageantrag legte der Bf die bereits aktenkundige Bestätigung des Studienerfolgs an der FH Technikum Wien (Biomedical Engineering) vom für das SS 2015 über 13 ECTS bei.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde elektronisch vor und wies darin nochmals darauf hin, dass die letzte nachgewiesene Prüfung jene vom sei. In dem seit dem WS 2015/16 inskribierten Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft an der WU seien bis dato keine positiven Prüfungen abgelegt worden. Im WS 2015/16 sei der Sohn tageweise bei einem näher bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Der Streitzeitraum wird darin mit Oktober 2015 bis Jänner 2017 angegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtzeitigkeit und Form
Beschwerde sowie Vorlageantrag sind form- und fristgerecht.
Beide Bescheide wurden ohne Zustellnachweis versendet.
Die Berufungsvorentscheidung trägt zwar das Datum , wurde jedoch erst am von der belangten Behörde genehmigt. Die Rechtzeitigkeit des am , einem Montag, eingebrachten Vorlageantrages ist angesichts der Zustellfiktion des § 26 Abs 2 S 1 Zustellgesetz als erfüllt anzusehen, zumal der Zeitpunkt der Übergabe des Bescheides an das Zustellorgan nicht bekannt ist.
Es wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung gestellt, sodass die Entscheidung in die Einzelrichterkompetenz fällt (Art 135 Abs 1 S 1 1 B-VG).
Umfang der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid spricht die Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2017 aus.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe entsteht je Kalendermonat. Der angefochtene Bescheid ist als Sammelbescheid zu qualifizieren, der nach Kalendermonaten teilbar ist. Eine Anfechtung gegebenenfalls nur hinsichtlich bestimmter Kalendermonate ist daher möglich und im konkreten Fall auch erfolgt.
Mit der Beschwerde wurde der Bescheid nur im Umfang Oktober 2015 bis September 2016 angefochten, sodass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums Oktober 2016 bis Jänner 2017 bereits mit dessen Zustellung formale Rechtskraft erlangt hat. Mit den Worten " für den Zeitraum WS 2016 bis Jänner 2017 könne[der Bf] die Rückforderung nachvollziehen" (Hervorhebung durch BFG) hat der Bf eine Prozesserklärung abgegeben, aus der der Wille zur Einschränkung der ursprünglichen Beschwerde klar hervorgeht, indem er die Rückforderung für den bezeichneten Zeitraum gebilligt hat.
Mit Vorlageantrag wurde der Streitzeitraum nochmals eingeschränkt, und zwar auf das Jahr 2015 ( argumento "es gehthauptsächlich um den Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe vom Jahr 2015", Hervorhebung durch BFG). In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass aufgrund dieser weiteren in zeitlicher Hinsicht vorgenommenen Einschränkung der Bescheidbeschwerde mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Monate Jänner 2016 bis September 2016 formal rechtskräftig geworden ist.
Damit erweist sich der Vorlagebericht als unrichtig, in dem der Streitzeitraum der Beschwerdesache mit Oktober 2015 bis Jänner 2017 ausgewiesen wird.
Aufgrund dieser beiden Einschränkungen der Bescheidbeschwerde wird der gegenständliche Bescheid nur mehr hinsichtlich des verbleibenden Rückzahlungszeitraumes Oktober 2015 bis Dezember 2015 angefochten und nur in diesem Ausmaß hat das Bundesfinanzgericht Zuständigkeit zu Erledigung der Bescheidbeschwerde erlangt.
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idF BGBl I 35/2014 lautet:
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungennach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß"
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 lautet:
"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
Sachverhalt:
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Sohn hat an der FH Technikum Wien im WS 2014/15 das Studium Biomedical Engineering begonnen und für das WS 2014 30 ECTS, davon 27 ECTS positiv, und für das SS 2015 13 ECTS (6 ECTS negativ, 6 ECTS angerechnet, 1 ECTS mit Erfolg teilgenommen) nachgewiesen. Im WS 2015/16 hat der Sohn dieses Studium zunächst fortgesetzt, jedoch ab Jänner 2016 pausiert. Für das WS 2015/16 wurden dem Sohn sämtliche Prüfungen des ersten Semesters im Ausmaß von 27 ECTS mWv von der Fachhochschule angerechnet. Das zweite Semester musste er im WS 2015/16 wiederholen. Die letzte Prüfung, die zugleich auch eine bestandene Prüfung ist, hat der Sohn in diesem Studium am abgelegt.
Zum Studium Biomedical Engineering wurden ab Oktober 2015 keine Prüfungsnachweise erbracht. Es wurde auch nicht behauptet, dass der Sohn erfolglos zu Prüfungen angetreten wäre. Laut Beschwerdevorbringen habe der Sohn für das WS 2015/16 den ÖH-Beitrag geleistet und die Anwesenheitspflicht an der FH bis zu dessen Pausierung erfüllt.
Zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU wurde für das WS 2015/16 kein Vorbringen erstattet. Die STEOP-Vorlesungen dieses Studiums wurden laut Beschwerde erst im WS 2016/17 besucht.
Beweismittel:
zum Studium Fachhochschule Technikum Wien: Studienbestätigung WS 2015/16 vom ; zwei Bestätigungen des Studienerfolgs vom über 13 ECTS und über 27 ECTS, beide aktenkundig seit Überprüfung im Jahr 2015.
Zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU: keine
Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergab sich schlüssig aus den angeführten Beweismitteln aufgrund folgender Überlegungen.
Der Bf ist der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellung, wonach der Sohn im Studium an der FH Technikum Wien die letzte Prüfung am abgelegt hat, nicht entgegengetreten.
Zum Studium Biomedical Engineering an der FH Technikum Wien hat der Bf zwei Studienbestätigungen vom , und zwar eine zum WS 2015 und die andere zum SS 2015 vorgelegt. Jene zum WS 2015 enthält ausschließlich Anrechnungen mWv über 27 ECTS, jene zum SS 2015 weist ausschließlich Prüfungen zu den Monaten März und April 2015 aus. Die darin insgesamt ausgewiesenen 13 ECTS entfallen auf nicht bestandene Prüfungen (6 ECTS), angerechnete Prüfungen (6 ECTS) und einen mit Erfolg teilgenommenen Gegenstand (1 ECTS). Dass der Sohn im WS 2015 an der FH Technikum Wien - wenn auch ohne positiven Erfolg - zu Prüfungen angetreten sei, wurde im Beschwerdeverfahren nicht einmal behauptet. Da ab Jänner 2016 das Studium pausiert wurde, ist nicht davon auszugehen, dass im Jänner 2016 oder im Nachprüfungszeitraum Prüfungen absolviert wurden, die einen Studienerfolg für die vorangegangenen Monate des WS 2015/16 dartun könnten. Zum Streitzeitraum wurden daher keine Nachweise erbracht.
In der Bescheidbeschwerde wurde zunächst vorgetragen, der Sohn habe das FH-Studium im SS 2016 pausiert. Diese Aussage wurde im Vorlageantrag auf Jänner 2016 korrigiert. Die Berichtigung erscheint glaubhaft und wurde der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU wurde erst zum Zeitraum ab dem WS 2016 Vorbringen erstattet. Dieser Zeitraum liegt jedoch außerhalb des Streitzeitraumes.
Rechtliche Beurteilung:
Strittig ist allein, ob der volljährige Sohn des Bf im Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 sein Studium Biomedical Engineering an der FH Technikum Wien ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
Der Bf vertritt die Ansicht, dass der Sohn das Studium Biomedical Engineering an der FH Technikum Wien im fraglichen Zeitraum sehr wohl ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Im September 2014 habe der Sohn dieses Studium begonnen. Da eine Prüfung vom ersten Semester offen gewesen sei, habe das zweite Semester im Sommer 2015 nicht abgeschlossen werden können, aber ein Teil von Prüfungen sei abgeschlossen worden. Somit musste ab September 2015 das Semester wiederholt werden. Die Anwesenheit sei an der FH verpflichtend und durch die Anrechnung von Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS seien die erforderlichen ECTS erreicht. Für dieses Studium sei der ÖH-Beitrag entrichtet und die Anwesenheitspflicht erfüllt worden. Wenn der Sohn jetzt in den nächsten zwei Jahren sein Studium abschließe, zähle das als Zielstrebigkeit der Berufsausbildung und würde die Einhebung stoppen.
Der vorliegende Sachverhalt indiziert keine Prüfung hinsichtlich Studienwechsels.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Begriff „Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Zum Vorbringen, im WS 2015 sei der an Fachhochschulen generell bestehenden Anwesenheitspflicht entsprochen worden, ist zu sagen, dass der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen. Mit der Erfüllung von Anwesenheitspflichten für sich allein werden Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung nicht nachgewiesen. Für das WS 2015/16 wurde im Beschwerdeverfahren nicht einmal behauptet, dass der Sohn zu Prüfungen angetreten sei. Eine Ausbildung, bei der das Kind während einer längeren Zeit (im konkreten Fall von Juni bis Dezember 2015, wobei das WS bereits im September begonnen hat) zu keinen Prüfungen antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl ). Für den streitgegenständlichen Zeitraum kann daher nicht von einer zielstrebig und ernsthaft geführten Berufsausbildung ausgegangen werden, insbesondere deswegen nicht, weil der Sohn des Bf nicht seine volle Zeit in die Vorbereitung auf Prüfungen investiert hat.
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung werden dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl ). Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist ein kontinuierlicher Studienerfolg zu erbringen. Als Richtwert ist hier die Erreichung von etwa 16 ECTS pro Studienjahr anzusetzen (vgl ). Nachweise, die solches belegen würden, wurden nicht vorgelegt.
Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden laut Bestätigung des Studienerfolgs an der der Fachhochschule Technikum Wien mit Datum von , zu Beginn des Semesters, Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS lediglich angerechnet. Mit der bloßen Anrechnung von in vorangegangenen Zeiträumen abgelegten Prüfungen werden die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Studienausbildung für den Anrechnungszeitraum, hier das WS 2015/16, nicht dargetan. Würde man der vom Bf vertretenen Ansicht folgen, so könnte ein Studienerfolg in mehreren Zeiträumen, nämlich hier im ersten UND im zweiten Studienjahr, als Leistungserfolg verwertet werden. Damit wird die Rechtslage verkannt.
Im Hinblick darauf, dass lediglich Prüfungen, die in einem vorangegangenen Zeitraum bereits abgelegt wurden, im WS 2015/16 angerechnet wurden und keine weiteren Prüfungen im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2015 unter Einsatz der vollen Zeit und Arbeitskraft des Kindes abgelegt wurden, kann nicht von einer Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung gesprochen werden.
Zu dem Vorbringen, dass dann, wenn der Sohn jetzt in den nächsten zwei Jahren sein Studium abschließe, dies als Zielstrebigkeit der Berufsausbildung zählen und die Einhebung stoppen würde, ist zu sagen, dass das Gesetz eine solche Rückwirkung nicht vorsieht. Ein späterer Studienerfolg wirkt sich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, wie insbesondere das Nichtüberschreiten der Altersgrenze - ausschließlich in dem Zeitraum aus, für den er erarbeitet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
obiter dicta:
Darüber hinaus wird bemerkt, dass
seit den oben genannten Zeitpunkten die rückgeforderten Beträge Jänner 2016 bis Jänner 2017 bereits fällig sind und nicht mehr Gegenstand einer Aussetzung von der Einhebung nach § 212a BAO sein können, weil sie eben gerade nicht mehr von der Beschwerde umfasst werden;
dass die Pausierung bzw der Abbruch eines Studiums eine meldepflichtige Tatsache iSd § 25 FLAG 1967 darstellt. Da der Bf eine solche Meldung unterlassen hat, hat er seine Meldepflicht verletzt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, besteht eine ständige Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs, deren Grundsätze zur Falllösung beachtet wurden (vgl zB ; ; ). Rechtsfragen, die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat, wurden nicht aufgeworfen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104885.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at