Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.11.2019, RS/7100101/2019

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde als unzulässig wegen Zurücknahme des Antrages, hinsichtlich dessen die Säumnis bestand

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf vertreten durch StB wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt FA betreffend den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom beschlossen:

I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf) hat am gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend den Antrag vom auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides erhoben.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am ein. Mit Beschluss vom setzte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt eine Frist bis zum um entweder zu entscheiden oder anzugeben, warum die Entscheidungspflicht nicht verletzt wurde.

Mit Eingabe über FinanzOnline vom nahm die Bf ihren Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Diese Bestimmung ist auch im Säumnisbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO).

Eine Säumnisbeschwerde ist beispielsweise zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht oder diese erloschen ist (vgl Ritz, BAO6, § 284 Tz 12). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde) hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, als unzulässig zurückzuweisen ().

Durch die Zurücknahme des Antrages auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides durch die Bf ist die diesbezügliche Entscheidungspflicht der belangten Behörde erloschen. Die ursprünglich zulässig gewesene Säumnisbeschwerde ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Rechtsfolge der Zurückweisung bei erloschener Entscheidungspflicht der Behörde ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, , 2000/13/0178
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100101.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at