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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.10.2019, RV/7105608/2019

Vorliegen der Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105608/2019-RS1
Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (, unter Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, S 1561; ). Die steuerliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages schränkt den Abgabenanspruch ein; sie begünstigt den Abgabepflichtigen, weshalb die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen obliegt (vgl. -G/06, zur Begünstigungsbestimmung des § 34 EStG 1988).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch X, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Y vom , St.Nr. Z, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung (letztere vom ) bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner am beim Finanzamt elektronisch eingelangten Arbeitnehmerveranlagungserklärung für 2014 beantragte der Bf. ua. die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrags für seine beiden Kinder A (geboren am Datum1) und B (geboren am Datum2).

Am erging der Bezug habende Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für 2014, mit dem das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährte. Begründend führte es dazu folgendes aus:

„Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da keine Kinder vorhanden sind, für die Sie oder Ihr (Ehe-)Partner mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) bezogen haben.“

Gegen den angeführten Bescheid erhob der steuerliche Vertreter des Bf. am Beschwerde:

Die Ehegattin des Bf., T, sei Hausfrau und beziehe die Familienbeihilfe für zwei Kinder, von denen eines sogar behindert sei und eine erhöhte Beihilfe beziehe, sodass die Behauptung des Finanzamts falsch sei. Beantragt werde eine erklärungsgemäße Veranlagung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Alleinverdiener sei (bei Zutreffen auch der übrigen Voraussetzungen), wer selbst oder dessen (Ehe-)Partner für mindestens sieben Monate im betreffenden Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind oder mehrere Kinder habe. Der Kinderfreibetrag stehe ebenfalls erst ab einem Familienbeihilfenbezug von mindestens sieben Monaten zu.

Der in der Bescheidbeschwerde behauptete Bezug der Familienbeihilfe durch die Ehegattin des Bf. sei weder nachgewiesen noch nachvollziehbar und stünde überdies auch in Widerspruch zu der vom Bf. selbst zu dessen Beihilfenverfahren vorgelegten Bescheinigung.

Im Hinblick auf die faktischen Beihilfen-Bezugsmonate im Kalenderjahr 2014 sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In seinem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom führte der steuerliche Vertreter folgendes aus:

Unstrittig sei, dass die Ehegattin des Bf. Hausfrau sei und dass er zwei Kinder habe, die Datum2 und Datum1 geboren worden seien.

Das Finanzamt versage den Alleinverdienerabsetzbetrag und die entsprechenden Kinderfreibeträge für 2014 mit der Begründung, es sei keine Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate für zumindest ein Kind bezogen worden, und zwar weder vom Bf. noch von seiner Frau, lege aber keine Daten vor, aus denen man zB die Gründe für eine etwaige Unterbrechung oder spätere Gewährung der Familienbeihilfe (die Kinder seien ja nicht 2014 geboren worden und dergleichen) nachvollziehen könne. Diese Sachverhalte hätte man im Zuge von Hinweisen im Rahmen von Ergänzungsersuchen klären können.

Der steuerliche Vertreter halte somit seine Behauptung aufrecht, dass für die Kinder für das ganze Jahr 2014 Familienbeihilfe zustehe und bezogen worden sei, sei es vom Bf. oder von seiner Frau, und er beantrage somit eine erklärungsgemäße Veranlagung.

Am wurde das Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im gegenständlichen Fall habe im Jahr 2014 ein gemeinsamer Haushalt mit den als anspruchsbegründend eingewandten Kindern (und deren Mutter) lediglich für rund fünf Monate bestanden. Die Zuerkennungsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag hätten somit nicht vorgelegen.

Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

In den von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich ua.:

- Zwei Anträge des Bf. auf Zuerkennung von österreichischer Familienbeihilfe für seine beiden Kinder A und B vom . In diesen Anträgen hat der Bf. als Datum der Einreise seiner beiden Kinder, die die kroatische Staatsbürgerschaft besitzen, nach Österreich jeweils den angegeben; der in den Bezug habenden Antragsformularen geforderten Angabe des bisherigen Wohnsitzstaates der beiden Kinder ist der Bf. nicht nachgekommen (die betreffenden Ausfüllfelder wurden leer belassen (S 22, 34 BFG-Akt)).

- Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts an den Bf. vom , das folgende Ergänzungspunkte auflistet (S 41 BFG-Akt):

-- Familienbeihilfe-Verzichtserklärung der Ehegattin des Bf.;

-- Geburtsurkunden der beiden Kinder;

-- Schulbestätigung betreffend die beiden Kinder mit der Angabe, ab wann die Schule besucht wird;

-- Bekanntgabe, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird;

-- Nachweis, dass kein bzw. für welchen Zeitraum Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichzusetzende ausländische Beihilfe bestand/besteht.

- Ein mit „Bekanntgabe betreffend Familienbeihilfe“ übertiteltes diesbezügliches Antwortschreiben des Bf. an das Finanzamt vom , das folgenden Wortlaut aufweist (S 42 BFG-Akt):

„Meine Kinder sind schon seit inZZ gemeldet. Familienbeihilfe habe ich am beantragt. Seit dem gehen sie auch inZZ zur Schule.

[Unterschrift, Ort, Datum]

Beantragung ab 8/2014.“

- Die beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung aus dem Bosnischen mit folgendem Wortlaut (S 43 f. BFG-Akt):

„Bosnien-Herzegowina

Föderation Bosnien-Herzegowina

Kanton D

Gemeinde E

Dienst für allgemeine Verwaltung, gesellschaftliche Tätigkeiten, Veteranenfragen und gemeinsame Angelegenheiten

Abteilung für Sozialhilfe

Zahl: […]

E,

Der Dienst für allgemeine Verwaltung, gesellschaftliche Tätigkeiten, Veteranenfragen und gemeinsame Angelegenheiten, die Abteilung für Sozialhilfe der Gemeinde E, stellt aufgrund des Artikels 169 des Verwaltungsverfahrensgesetzes („Amtsblatt der Föderation Bosnien-Herzegowina“, Nr. 2/98) auf Antrag von [Vorname, Zuname des Bf.] aus F, E die BESCHEINIGUNG aus.

Bestätigt wird, dass Familie [Vor- und Zuname des Bf., Sohn von {…}] (Einheitliche Matrikelnummer des Bürgers […]) aus F, E, kein Empfänger der Familienbeihilfe noch irgendeiner Form der Rechte aus dem Bereich des sozialen Schutzes und des Kinderschutzes im Gebiet der Gemeinde E ist.

Die Bescheinigung wird aufgrund der Amtsevidenz der Empfänger der Sozialhilfe ausgestellt und hat gemäß dem Artikel 169, Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Eigenschaft eines öffentlichen Dokuments.

Die Bescheinigung wird auf Antrag von [Vorname, Zuname des Bf.] ausgestellt und dient zur Regulierung der Rechte auf Familienbeihilfe im Ausland und kann zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.

Gebührenvermerk

Abteilungsvorstand

[…]“

- Ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben der Schule1 Adresse1, vom , worin die unterfertigte Schulleitung bestätigt, dass das Kind A diese Schule vom bis besucht (S 45 BFG-Akt).

- Ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben des Schule2 Adresse2, worin die unterfertigte Schulleitung bestätigt, dass das Kind B im Schuljahr 2014/2015 diese Schule besucht. Auf jenem Schreiben befindet sich der handschriftliche Vermerk „Schulbesuch 14/15 seit “ (S 46 BFG-Akt).

- Drei an den Bf. adressierte Mitteilungen des Finanzamts über den Bezug der Familienbeihilfe vom , und , aus denen hervorgeht, dass der Bf. für seine beiden Kinder A und B Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag jeweils ab August 2014 bezogen hat (S 51 bis 53 BFG-Akt).

- Zwei Behördenanfragen des Finanzamts aus dem Zentralen Melderegister vom , in dem eingetragen ist, dass die beiden Kinder A und B von Bosnien und Herzegowina nach Österreich zugezogen sind und seit ihren Hauptwohnsitz inZZ an der Adresse des Bf. haben (S 61 bis 64 BFG-Akt).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

- § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung lautet:

„(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.“

- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung lautet:

„(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“

- § 106 EStG 1988 weist folgenden Wortlaut auf:

„§ 106. (1) Als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-GesetzesEPG eingetragen ist.

4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

- § 119 BAO lautet:

„§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.“

Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (, unter Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, S 1561; ).Die steuerliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages schränkt den Abgabenanspruch ein; sie begünstigt den Abgabepflichtigen, weshalb die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen obliegt (vgl. -G/06, zur Begünstigungsbestimmung des § 34 EStG 1988).

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht ab der Veranlagung 2011 Alleinverdienenden mit mindestens einem Kind zu. Das sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die

- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben oder

- die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.

Zusätzlich ist Voraussetzung, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt und dass sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz aufhält; dies ergibt sich für den Alleinverdienerabsetzbetrag über den Verweis auf § 106 Abs. 1 EStG 1988 bereits aus der Verknüpfung mit dem Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 2. Satz leg. cit.; vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 33 Rz 52).

Ab 2011 müssen somit wie bisher bei Lebensgemeinschaften auch bei Ehen/Partnerschaften zwei zeitliche Voraussetzungen erfüllt sein: Die Ehe/Partnerschaft/Lebensgemeinschaft muss im Kalenderjahr mehr als sechs Monate bestehen und es muss währenddieser Zeit für mehr als sechs Monate mindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorhanden sein, dh. das Kind muss den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag vermitteln (Jakom/Kanduth-Kristen, § 33 Rz 56). Voraussetzung ist somit, dass für das Kind mehr als sechs Monateim Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 20. EL, § 33 Anm. 43, 44).

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die beiden Kinder A und B jeweils am nach Österreich eingereist sind. Sie sind gemäß den Eintragungen im österreichischen Zentralen Melderegister von Bosnien und Herzegowina nach Österreich zugezogen und haben am ihren Hauptwohnsitz inZZ an der Adresse des Bf. begründet (siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensgangs in diesem Erkenntnis).

Aufgrund der vom Bf. dem Finanzamt übermittelten Bescheinigung des Dienstes für allgemeine Verwaltung, gesellschaftliche Tätigkeiten, Veteranenfragen und gemeinsame Angelegenheiten, Abteilung für Sozialhilfe, der Gemeinde E, Kanton D, Bosnien-Herzegowina, vom , aus der hervorgeht, dass die Familie des Bf. aus F, E, ist (siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensgangs), und den Eintragungen im österreichischen Zentralen Melderegister (Behördenanfragen des Finanzamts vom ), dass die beiden Kinder A und B von Bosnien und Herzegowina nach Österreich zugezogen sind, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) davon aus, dass die beiden Kinder vor der am erfolgten Einreise nach Österreich im Jahr 2014 ihren ständigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, sohin außerhalb des EU/EWR-Raums oder der Schweiz, gehabt haben. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Bf. nicht einmal behauptet hat, dass sich die beiden Kinder im Jahr 2014 ständig im EU/EWR-Raum oder der Schweiz aufgehalten hätten; diesbezügliche Nachweise hat der Bf. nicht vorgelegt, und er ist auch der in den Bezug habenden Antragsformularen auf Zuerkennung von österreichischer Familienbeihilfe für seine beiden Kinder vom geforderten Angabe des bisherigen Wohnsitzstaates von A und B nicht nachgekommen (die betreffenden Ausfüllfelder wurden leer belassen (S 22, 34 BFG-Akt; siehe dazu bereits oben)), obwohl den Bf. aufgrund des Vorliegens eines Sachverhalts mit Auslandsbezug und einer Begünstigungsbestimmung (Alleinverdienerabsetzbetrag, zudem wird die Behörde auf Antrag tätig) eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Ritz, BAO6, §  15 Tz 10 ff).

Da nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 3 2. Satz EStG 1988 kein Kinderabsetzbetrag für Kinder zusteht, die sich ständig außerhalb des EU/EWR-Raums oder der Schweiz aufhalten, und die beiden Kinder A und B erst am nach Österreich eingereist sind, steht für diese der Kinderabsetzbetrag im Kalenderjahr 2014 für nicht mehr als sechs Monate zu. Damit liegen aber keine Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 („… mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht“) vor, sodass jene Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrags im streitgegenständlichen Jahr 2014 nicht gegeben ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Abweisung der Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz (va. § 33 Abs. 3 2. Satz EStG 1988, siehe oben), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.     

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 33 Rz 52, 56
Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 20. EL, § 33 Anm. 43, 44
Ritz, BAO 6. Auflage, § 115 Tz 10 ff
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105608.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at