Wettterminalabgabe; Behauptung eines unverschuldeten Rechtsirrtums und die rechtswidrige Anwendung des Kumulationsprinzips
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., AdresseBf., vertreten durch Mag. Ralph Kolm, RA, Amerlingstraße 19/1. Stock, 1060 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes - WWAG, LGBl. für Wien Nr. 32/2016, in der derzeit geltenden Fassung (WWAG) über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom , MA 6/ARP***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben und die im Schuldspruch unverändert bleibende Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien in ihrem Ausspruch über die Strafen und die Kosten dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 8 Abs. 1 WWAG verhängten dreißig Geldstrafen von je € 150 auf je € 100,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden auf je 8 Stunden verringert werden.
II. Die im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Kosten der Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Höhe von 10% der Strafen, somit in Höhe von je € 10,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 110,00. Die Bf. hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien zur Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
V. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am wurden bei einer Schwerpunktaktion des Magistrats der Stadt Wien an der Adresse Wien sechs baugleiche Wettterminals festgestellt und in der Folge durch die MA 36 beschlagnahmt. Laut Angabe der Eigentümerin, Aufstellerin und Lokalinhaberin Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) wurden diese seit gehalten. Da die Abgabe für das Halten eines Wettterminals je begonnenem Kalendermonat € 350,00 beträgt, erfolgte eine amtliche Bemessung der Wettterminalabgabe betreffend die sechs Wettterminals für die Monate Jänner bis Mai 2017 iHv insgesamt € 10.500,00.
Daraufhin erging am seitens der MA 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, eine Strafverfügung gegen die Bf., weil sie es bis zum unterlassen habe, die sechs Wettterminals für die Monate Jänner bis Mai 2017 mit dem jeweiligen Betrag von € 350,00 zur Wettterminalabgabe anzumelden und diese zu entrichten und dadurch die Wettterminalabgaben verkürzt und je Monat sechs Verwaltungsübertretungen begangen habe.
Aufgrund des Einspruchs gegen die Strafverfügung trat diese außer Kraft
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, wurde die nunmehrige Bf. der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Wettterminalabgabe gemäß §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WWAG für schuldig erkannt, sie habe es als (als Eigentümerin, Aufstellerin und Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, die im Betrieb in Wien, gehaltenen sechs Wettterminals mit dem Betrag von je € 350,00 zur Wettterminalabgabe anzumelden und diese zu entrichten, und zwar
für den Monat Jänner 2017 mit den Geschäftszahlen
1) Zahl: MA 6/ARP1,
2) Zahl: MA 6/2,
3) Zahl: MA 6/3,
4) Zahl: MA 6/4,
5) Zahl: MA 6/5,
6) Zahl: MA 6/6,
für den Monat Februar 2017 mit den Geschäftszahlen
7) Zahl: MA 6/7,
8) Zahl: MA 6/8,
9) Zahl: MA 6/9,
10) Zahl: MA 6/10,
11) Zahl: MA 6/11,
12) Zahl: MA 6/12,
für den Monat März 2017 mit den Geschäftszahlen
13) Zahl: MA 6/13,
14) Zahl: MA 6/14,
15) Zahl: MA 6/15,
16) Zahl: MA 6/16,
17) Zahl: MA 6/17,
18) Zahl: MA 6/18,
für den Monat April 2017 mit den Geschäftszahlen
19) Zahl: MA 6/19,
20) Zahl: MA 6/20,
21) Zahl: MA 6/21,
22) Zahl: MA 6/22,
23) Zahl: MA 6/23,
24) Zahl: MA 6/24 und
für den Monat Mai 2017 mit den Geschäftszahlen
25) Zahl: MA 6/25,
26) Zahl: MA 6/26,
27) Zahl: MA 6/27,
28) Zahl: MA 6/28,
29) Zahl: MA 6/29,
30) Zahl: MA 6/30.
Sie habe dadurch die Wettterminalabgabe für diese Monate mit den oben genannten Beträgen verkürzt und je Monat sechs Verwaltungsübertretungen begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über sie 30 Geldstrafen von je € 150,00, falls diese uneinbringlich seien 30 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden verhängt.
Ferner habe sie gemäß § 64 VStG je € 15,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 165,00 betragen.
Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 1 WWAG sei für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien eine Wettterminalabgabe zu entrichten.
Abgabepflichtig sei nach § 4 leg. cit. die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sei Jede bzw. Jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung das Wettterminal gehalten werde. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer
(Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so seien sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner abgabepflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Wettterminals benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Wettterminals würden als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner gelten.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit sei das Halten von Wettterminals spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzuzeigen. Die Anmeldung habe sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort des Haltens zu enthalten. Änderungen seien dem Magistrat spätestens einen Werktag vor dem Halten anzuzeigen. Die Anmeldung hätten alle Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer festzulegen, die oder der die Zahlungen zu leisten habe.
Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. gelte die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs. 1) als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht und sei die Abgabe erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten des Monats für den Folgemonat zu entrichten. Gemäß Abs. 2 ende die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Wettterminals erfolge oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlange, dass der Apparat nicht mehr gehalten werde.
Der Sachverhalt der der Bf. zur Last gelegten Übertretungen sei durch die amtliche Feststellung vom , die nachträgliche Anmeldung und den Kontostand unbedenklich erwiesen und sei ihr vorgehalten worden; demnach habe sie die gegenständlichen Wettterminals weder spätestens einen Tag vor deren Aufstellung angemeldet, noch die Wettterminalabgabe bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit entrichtet.
In ihrem Einspruch hätte sie die ihr angelasteten Übertretungen nicht in Abrede gestellt und im Wesentlichen angegeben, diese aus Unwissenheit begangen zu haben; sie wäre weder von der Wirtschaftskammer, noch vom Magistratischen Bezirksamt über die Rechtslage informiert worden.
Hierzu werde Folgendes festgestellt:
Die geltend gemachte Unkenntnis betreffend die gesetzliche Regelung über die Wettterminalabgabe stelle keinen Schuldausschließungsgrund dar, da sie sich aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut machen hätten müssen (§ 5 Abs. 2 VStG). Dazu hätte eine Nachschau auf der Amtshelferseite der Stadt Wien https://vwvw.wien.gv.at/ikt/eqov/virtuell.html) gereicht, um die erforderlichen
Informationen zu erhalten.
Auch die Annahme, Strafen könnten nur bei vorsätzlicher Begehung verhängt werden - was im Anlassfall nicht zutreffe -, sei unrichtig, zumal in den Strafbestimmungen keine diesbezügliche Festlegung enthalten sei.
Im Übrigen sei ohnehin nur von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen worden.
Da die Taten letztlich unbestritten geblieben seien, seien die angelasteten Übertretungen als erwiesen anzusehen.
Eine Verkürzung der Wettterminalabgabe liege vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (siehe das zur gleichlautenden Bestimmung im Vergnügungssteuergesetz ergangene Erkenntnis des Zl. 97/15/0172).
Gemäß § 8 Abs 1 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend gewesen.
Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die gezeigte Schuldeinsicht zu werten gewesen, weshalb die Strafen spruchgemäß herabgesetzt hätten werden können.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien gemäß ihren Angaben berücksichtigt worden.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in welcher das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang, also in allen Spruchpunkten angefochten, als Beschwerdegründe insbesondere die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Begründend wird wie folgt ausgeführt:
"3. Zum Sachverhalt
Der Sachverhalt wurde im Wesentlichen bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom wiedergegeben. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen sind allerdings einige Ergänzungen - vor allem zum Gesamtausmaß der gegen
die Beschwerdeführerin verhängten Strafen - festzuhalten.
3.1. lm angefochtenen Straferkenntnis seitens der MA 6 verhängte Strafe
Die MA 6 wirft Frau Bf. vor, sie habe für sechs Desktop - Rechner für die
Monate Jänner, Februar, März, April und Mai 2017 (insgesamt sohin 30 Mal) die Anmeldung und Entrichtung der jeweiligen Wettterminalabgabe unterlassen. Sie habe
dadurch die §§ 5 Abs 1 und 6 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 des Wiener Wettterminalabgabe-
gesetz idgF verletzt.
Die MA 6 verhängte dafür zunächst mit der Strafverfügung vom
30 Geldstrafen von je EUR 180,00 (gesamt sohin EUR 5.400,00), bei Uneinbringlichkeit 30 Ersatzfreiheitsstrafen von je 13 Stunden. Aufgrund der im Einspruch gegen
die Strafverfügung dargelegten Gründe wurde die Geldstrafe im nunmehr mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Straferkenntnis auf einen Betrag in der
Höhe von EUR 150,00 zzgl. EUR 15,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren
für jedes Delikt „gemildert“. Für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte die Behörde 30 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden.
3.2. Auferlegung der Wettterminalabgabe durch die MA 6
Frau Bf. wurde seitens der MA 6 zudem für die sechs Geräte bereits die
Wetterminalabgabe in der Höhe von EUR 10.500,-- auferlegt. Dies stellt für sie eine große und schwer zu bewältigende finanzielle Belastung dar. Sie musste die Behörde daher um Stundung ersuchen und bezahlt diesen Betrag nunmehr in Raten.
Beweis:
Buchungsmitteilungen der MA 6 (Beilage ./3)
3.3. Straferkenntnis der MA 36
Frau Bf. wurde seitens des Magistrats der Stadt Wien seitens der MA 36
vorgeworfen, die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt zu haben, ohne über
eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz zu verfügen. Am 04.05. wurden
seitens der MA 36 die sechs Desktop Rechner beschlagnahmt und das Geschäftslokal mit Betriebsschließungsbescheid behördlich geschlossen. ln der Folge wurde ein
Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau Bf. eingeleitet und fand am
auch eine Vernehmung bei der MA 36 statt.
Mit Straferkenntnis vom hat die MA 36 eine Geldstrafe in der Höhe von
EUR 11.000,-- zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der
Höhe von EUR 1.100,-- über die Beschwerdeführerin verhängt.
Zudem wurde der (Straf-)Verfall
- der sechs beschlagnahmten Desktop Rechner mit einem Gesamtwert in der
Höhe von ca. EUR 5.400,-- und
- eines im Lokal vorgefundenen Bargeldbetrages in der Höhe von EUR 370,00
ausgesprochen.
Beweis:
Rechnungen der Firma systempro e.U. (enthalten in Beilage ./l)
Straferkenntnis der MA 6 vom (Beilage ./4)
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf der Behörde, sie habe die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt, ohne über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz zu verfügen, nicht. Frau Bf. bestreitet daher auch nicht, dass sie verpflichtet gewesen wäre, die gegenständlichen Desktop-Rechner zur Wetterminalabgabe anzumelden.
Frau Bf. bedauert vielmehr, dass ihr leider bis zum nicht bewusst
war, dass die von ihr entfaltete Geschäftstätigkeit als Vermittlung von Wettkunden an
eine Buchmacherin (Z-GmbH) zu beurteilen ist und dass sie hierfür
eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz benötigt.
Frau Bf. beabsichtigt in Zukunft keinesfalls mehr dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) unterliegende Tätigkeiten aufzunehmen, sondern das Geschäftslokal fortan - wie auch bisher - ausschließlich als lnternetcafe zu nutzen. Dies wurde ihr seitens der MA 36 auch ermöglicht (siehe das E-Mail der MA 36 vom , ./3 zur Beschwerde Beilage ./1).
Beweis:
Bescheidbeschwerde vom samt Anlagen 1-3 (Beilage ./1 zum Einspruch gegen die Strafverfügung)
Niederschrift über die Vernehmung von Frau Bf. bei der MA 36 vom (Beilage ./2 zum Einspruch gegen die Strafverfügung)
Einvernahme von Frau Bf.
4. Beschwerdegründe
4.1. Keine vorsätzliche Verkürzung - keine Strafbarkeit
§ 8. (1) des WWAG ordnet an:
„Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird,
sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis die bzw. der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Abgabe bescheidmäßig festsetzt."
Strafbar kann wohl nur die vorsätzliche Verkürzung der Abgabe sein (vgl § 33 FinStrG). Eine vorsätzliche Abgabenverkürzung liegt jedoch nicht vor:
Wie bereits dargelegt, hatte sich Frau Bf. vor Aufnahme der inkriminierten
Tätigkeit ausführlich beraten lassen. Weder das MBA noch die Wirtschaftskammer
hatten jedoch auf die Bewilligungspflicht nach dem Wiener Wettengesetz oder auf die
Abgabenpflicht gemäß dem WWAG hingewiesen. Dies hat sie bereits in ihrer Einvernahme am dargelegt.
Beweis:
Niederschrift über die Vernehmung von Frau Bf. bei der MA 36 vom (Beilage ./2 zum Einspruch gegen die Strafverfügung)
Einvernahme von Frau Bf.
4.2. Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums
Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses
außer Acht gelassen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der von der
Behörde als erwiesen angenommenen Tat in einem unverschuldeten Rechtsirrtum
befand:
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am bei der Behörde
ausführlich darlegte, hat sie sich im Vorfeld sowohl bei der Wirtschaftskammer als auch beim Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk informiert. Frau Bf. wurde jedoch weder von der Wirtschaftskammer noch von der Behörde darüber
informiert, dass
- sie eine Genehmigungvon der MA 36 benötigen würde,
- dass die „Wettterminals“ anzumelden gewesen wären, oder
- eine Wettterminalabgabe zu entrichten wäre.
Dabei wird wohl auch eine Rolle gespielt haben, dass es sich beim Wiener Wettengesetz, und dem Wiener Wettterminalabgabegesetz - WWAG um (ein) relativ neue
Gesetze gehandelt hat, mit welchen auch die Behörde und die Wirtschaftskammer
auch im 2. Halbjahr des Jahres 2016 offenbar noch nicht so recht vertraut waren.
Umso weniger ist jedoch der Beschwerdeführerin ihre damalige Unkenntnis vorzu-
werfen.
§ 5 Abs 2 VStG normiert wie folgt:
„Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. ”
Gemäß § 5 Abs 2 VStG schließt ein unverschuldeter Rechtsirrtum die Schuld aus.
Die Behörde hat bei der Erlassung des Straferkenntnisses nicht beachtet, dass im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes vorliegen und erfüllt sind. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet und wird daher ersatzlos aufzuheben sein.
in eventu liegt jedenfalls ein gewichtiger Strafmilderungsgrund vor. Sollte das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis kommen, dass kein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliegt, so ist aber jedenfalls die ausgesprochene Strafhöhe unverhältnismäßig
und vollkommen überhöht.
Beweis:
Niederschrift über die Vernehmung von Frau Bf. bei der MA 36 vom (Beilage ./2 zum Einspruch gegen die Strafverfügung)
Einvernehme von Frau Bf.
4.3. Rechtswidrige Anwendung des Kumulationsprinzips
Der Beschwerdeführerin wurden im angefochtenen Straferkenntnis 30 Geldstrafen
von je 150.-- EUR zzgl. je EUR 15.-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
auferlegt. Die Behörde hat die Verhängung dieser Strafen auf § 8 Abs 1 des WWAG
gestützt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§ 8. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt
wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu
bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeil der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis die bzw. der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Abgabe bescheidmäßig festsetzt."
Wenn die Behörde entgegen der Ansicht der Berufungswerberin davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall doch ein strafbares Verhalten vorliegt, so war die Anwendung des Kumulationsprinzips und somit die Verhängung von 30 einzelnen Strafen durch die Behörde rechtswidrig. Der Sachverhalt hätte von der Behörde vielmehr nur als ein einziges Dauerdelikt beurteilt werden und nur eine Gelstrafe verhängt werden
dürfen.
Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (; ; ).
4.4. in eventu wird zur Strafzumessung vorgebracht wie folgt:
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (vgl ), die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl Slg 10077A). Ein Bescheid, der an einem Ermessensfehler leidet, ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Grundlage für die Bemessung einer Strafe sind zunächst die im § 19 Abs 1 VStG genannten objektiven Umstände (Bedeutung des Rechtsguts und die Intensität der Beeinträchtigung). Aber auch im § 19 Abs 2 VStG angeführten Umstände (Erschwerungs- und Milderungsgründe, Ausmaß des Verschuldens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Sorgepflichten) sind zu berücksichtigen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht bzw. nur unzureichend erfolgt, sodass gleich mehrere Ermessensfehler vorliegen:
4.4.1. Eine Abmahnung wäre in Anbetracht der bisherigen Entwicklungen und
dem Verhalten der Beschwerdeführerin vollkommen ausreichend:
Wie bereits gegenüber der Behörde dargelegt hat die Beschwerdeführerin ihr Betriebskonzept unmittelbar nach der Betriebsschließung vom im Einvernehmen mit der Behörde (MA 36) geändert und seitdem keine weiteren Rechtsvorschriften verletzt. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, sowie stets geständig und kooperativ gegenüber der Behörde aufgetreten.
Im gegenständlichen Fall ist vielmehr eine Ermahnung nach § 45 VStG vollkommen
ausreichend, um die Beschwerdeführerin von weiteren Straftaten abzuhalten.
Beweis:
Einvernehme der Beschwerdeführerin Bf.
Betriebskonzept der Beschwerdeführerin vom und E-Mail von Frau XY (Ma 36) vom (beides enthalten in Beilage im Beilage ./1 zum Einspruch gegen die Strafverfügung vom )
4.4.2 Vorliegen wesentlicher Milderungsgründe und unzureichende Berücksichtigung dieser im angefochtenen Straferkenntnis
Das VStG sieht vor, dass die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht
kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind.
Als Erschwerungs- und Milderungsgründe kommen die in den §§ 33 - 35 StGB genannten Umstände in Betracht, da diese Bestimmungen gem. § 19 Abs 2 VStG unter
Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden
sind. Die Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe muss nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommen und dürfen diese nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Sohin dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant
sind, nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden.
Als Milderungsgründe gem. § 34 Abs 1 StGB wären im vorliegenden Fall von der Behörde insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass
- die Einspruchswerberin bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat
und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
- die Einspruchswerberin die Tat in einem die Schuld ausschließenden Rechtsirrtum begangen hat. Zu dem Rechtsirrtum ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Einspruchswerberin durch die Wirtschaftskammer Wien falsch beraten wurde und es ihr aufgrund dieser Fehlberatung nicht bewusst war, dass aufgrund ihrer Tätigkeit Abgaben nach dem Wiener Wettterminalgesetz anfallen. Dies hat die Einspruchswerberin auch bei ihrer Einvernahme vor der MA 36 ausführlich dargelegt. lm Rahmen der Eröffnung ihres lnternet-Cafes wurde die Einspruchswerberin weder von Seiten der Wirtschaftskammer, noch von Seiten des magistratischen Bezirksamtes über eine notwendige Genehmigung von der MA 36 noch über anfallende Abgaben in Kenntnis gesetzt.
- sich die Beschwerdeführerin ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden
gutzumachen;
- die Beschwerdeführerin ein reumütiges Geständnis abgegeben und ihre Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
- Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Tat unter der Einwirkung eines Dritten verübt und war nur in untergeordneter Weise beteiligt:
Tragende Rolle als Buchmacherin spielte im vorliegenden Fall die „Z-GmbH“, nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Wie sie auch in ihrer Einvernahme vom dargelegt hat, hatte sie selbst nur Erlöse in der Höhe von ca. EUR 400 - 600 pro Monat.
lm Rahmen des behördlichen Ermessens wären die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen gewesen. Dies ist im vorliegenden Fall nur unzureichend erfolgt. Die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe daher beträchtlich und
hätte daher vielmehr gemäß ä 20 VStG die Mindeststrafe § 24 Abs. 1 Z 1 um die Hälfte unterschritten werden müssen.
Beweis:
Niederschrift über die Vernehmung von Frau Bf. bei der MA 36 vom (Beilage ./2 zum Einspruch gegen die Strafverfügung)
Einvernehme von Frau Bf.
4.4.3 Unzureichende Berücksichtigung auf die Einkommensverhältnisse und
Sorgepflichten der Beschwerdeführerin
Bei der Bemessung von Geldstrafen wären zudem die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen (§ 19 Abs 2 letzter Satz VStG). Dazu hat die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich ausgeführt:
„Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wurden gemäß Ihren Angaben berücksichtigt.“
Aus Sicht der Beschwerdeführerin erfolgte aber eine nur unzureichende Bedachtnahme auf ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse. Dies obwohl die
Beschwerdeführerin mit Schreiben an die MA6 vom ihre Einkommensverhältnisse wie folgt bekannt gegeben hatte:
Frau Bf. ist für ihren Sohn (12 Jahre) obsorgepflichtig, hat aber keinen Liegenschaftsbesitz und auch kein sonstiges nennenswertes Vermögen. Neben ihren
spärlichen Einkünften aus dem lnternetcafe lukriert sie aus ihrer Tätigkeit als Hausbetreuerin ein monatliches Einkommen von ca. EUR 930,-- (netto) monatlich, dazu
kommt Familienbeihilfe in der Höhe von ca. EUR 197,--. Für Miete ihrer Wohnung hat die Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von ca. EUR 377.-- monatlich.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind als bescheiden und unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Dies gilt nunmehr insbesondere im Hinblick auf die seitens der MA 36 bereits ausgesprochenen Strafe in der Höhe von über EUR 12.000.-- (siehe dazu oben Punkt 3.3.) und den der Beschwerdeführerin nachträglich auferlegten Wettterminalabgaben in der Höhe von ca. EUR 10.500,-- (vgl Punkt 3.2.).
Die Beschwerdeführerin ersucht um entsprechende Berücksichtigung ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse und Herabsetzung der Strafe.
Beweis:
Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom samt Anlagen (dieses wird nunmehr als Beilage ./5 vorgelegt)
Einvernehme von Frau Bf.
Da die Behörde all dies verkannte, ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und ist daher aufzuheben.
5. Anträge
Aus den angeführten Gründen beantragt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen
in eventu
lediglich eine Abmahnung auszusprechen,
in eventu
die Strafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen."
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit ist das Halten von Wettterminals spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzuzeigen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort des Haltens zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor dem Halten anzuzeigen. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer festzulegen, die oder der die Zahlungen zu leisten hat.
Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. gilt die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs. 1) als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht und ist die Abgabe erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten des Monats für den Folgemonat zu entrichten. Gemäß Abs. 2 endet die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Wettterminals
erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat nicht mehr gehalten wird.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der behördlichen Überprüfung vom im Betrieb in Wien, befanden sich im Tatzeitpunkt sechs Wettterminals betriebsbereit und hat es die Bf. unterlassen, die gehaltenen sechs Wettterminals für die Monate Jänner bis Mai 2017 mit dem Betrag von je EUR 350,00 pro Monat zur Wettterminalabgabe anzumelden und diese zu entrichten.
Laut einleitender Beschwerdeschrift bekämpft die Bf. gegenständlich zwar das Straferkenntnis "in seinem gesamten Umfang, also in allen Spruchpunkten", in weiterer Folge bestreitet sie jedoch nicht den Vorwurf der Behörde, die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt zu haben, ohne über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz verfügt zu haben sowie dass sie verpflichtet gewesen wäre, die gegenständlichen Desktop-Rechner zur Wettterminalabgabe anzumelden und diese zu entrichten. Vielmehr stellt sie in ihrer Beschwerdebegründung vorsätzliche Handlungsweise in Abrede, behauptet das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sowie die rechtswidrige Anwendung des Kumulationsprinzips, weist auf die unzureichende Berücksichtigung wesentlicher weiterer Milderungsgründe hin und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu lediglich eine Abmahnung auszusprechen bzw. die Strafe auf ein angemessenen Maß herabzusetzen.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Soweit die Bf. zunächst vorbringt, es könne wohl nur eine vorsätzliche Verkürzung, welche nicht vorliege, strafbar sein, irrt sie. Gegenständlich wurde der Bf. übereinstimmend mit dem Beschwerdevorbringen lediglich fahrlässiges Verhalten angelastet. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung schließt die Anlastung einer fahrlässigen Abgabenverkürzung ein fortgesetztes Delikt aus ( Zl. 92/17/0080; , 94/17/0167; , 2010/03/0025; , 2013/17/0507). Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie die festgestellten Übertretungen je Kalendermonat als selbständige Delikte behandelte und dem Kumulationsprinzip entsprechend - Einzelstrafen verhängte. Dass durch die Abgabenverkürzung für jeden einzelnen Steuergegenstand (Apparat) und Abgabenzeitraum (Monat) ein Dauerdelikt ausgelöst wird, bewirkt nicht zwingend, dass darüber hinaus ein fortgesetztes - vorsätzlich begangenes - Delikt vorliegt.
Zudem wird bei einem Dauerdelikt vom Straftatbestand auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes erfasst und diese wird bestraft. Nach dem Tatbild des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1WWAG wird die Herbeiführung des verpönten Zustandes - die Verkürzung der (hier monatlich abzuführenden) Abgabe - durch die Unterlassung der abgabenrechtlichen Anmeldepflicht, nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung mit Strafe bedroht. Die Verkürzung der Abgabe ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, schon deswegen kein Dauerdelikt.
Die Bf. bringt wiederholt unter Verweis auf ihre Einvernahme am bei der MA 36 vor, sie hätte sich vor Aufnahme der inkriminierten Tätigkeit ausführlich beraten lassen und hätte weder das MBA noch die Wirtschaftskammer auf die Bewilligungspflicht nach dem Wiener Wettengesetz oder auf die Abgabenpflicht gemäß dem WWAG hingewiesen und macht damit das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums geltend. In der genannten Einvernahme gab die Bf. im Wesentlichen zu Protokoll, dass im Vorfeld der Gewerbeeröffnung eine Beratung seitens der Wirtschaftskammer und auch des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk stattgefunden habe. In weiterer Folge habe sie dann dass freie Gewerbe der "Ausgabe oder Vermittlung von Kundenkarten bzw. Berechtigungsausweisen zur Inanspruchnahme von Rabatten oder diesen gleichkommenden Bonuspunkten udgl. unter Ausschluss der Vermittlung der der Vergünstigung zu Grunde liegenden Warenhandelsgeschäfte oder Dienstleistungen" angemeldet. Weder die Wirtschaftskammer noch das Bezirksamt hätten sie informiert, dass sie eine Genehmigung von der MA 36 (für die Tätigkeit als Wettunternehmerin) benötige.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können bei den Behörden oder auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Auskunft der zuständigen Behörde zu einem bestimmten Sachverhalt ein Verschulden aus, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt (vgl. Zl. Ro 2014/02/0062, mit weiteren Nachweisen). Auch eine Orientierung an der von der dafür zuständigen Behörde selbst erteilten Auskunft zu einem bestimmten Sachverhalt kann einen Beschuldigten entschuldigen (, ). Desgleichen kann das Vertrauen auf die Rechtsauskünfte sachkompetenter Informanten, der VwGH verweist insoweit auf die Auskünfte der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (, 0023), zu einem entschuldbaren, nicht vom Verschulden umfassten, Irrtum führen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jedoch jeder "mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen" (). Soweit die Bf. geltend macht, es wird wohl auch eine Rolle gespielt haben, dass es sich beim Wiener WWG und dem WWAG um relativ neue Gesetze gehandelt habe, mit welchen auch die Behörde und die Wirtschaftskammer im 2. Halbjahr des Jahres 2016 offenbar noch nicht so recht vertraut waren und sei umso weniger der Bf. ihre damalige Unkenntnis vorzuwerfen, so tut sie damit nicht dar, was der Inhalt allfälliger Erkundigungen bei den Kontaktierten gewesen sei. Mit der Behauptung, sie hätte sich beraten lassen und sei nicht ausreichend informiert bzw. auf die Abgabenpflicht nicht hingewiesen worden, hat sie jedoch nicht aufgezeigt, dass sie geeignete Erkundigungen einholte.
Die Bf. trifft daher ein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Es ist ihr nämlich vorzuwerfen, sie hätte sich sehr wohl vor Aufnahme ihrer Tätigkeit intensiver mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen auseinandersetzen und sich mit der aktuellen Rechtslage vertraut machen müssen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hätte bereits eine Nachschau auf der Amtshelferseite der Stadt Wien gereicht, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Wer Wettautomaten zur Aufstellung bringt, hat sich daher selbstverständlich u.a. auch mit den einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Anmeldung bzw. Entrichtung der Wettterminalabgabe auseinanderzusetzen. Daher ist das Unterlassen dieser Erkundigungspflicht der Beschuldigen, welche sich selbstständig und regelmäßig über die gesetzlichen Änderungen im Bereich des Wettenrechts zu informieren hatte, jedenfalls vorwerfbar und durfte die belangte Behörde sohin zu Recht von einer Verletzung der der Bf. ihr zukommenden Sorgfaltspflicht ausgehen.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 35 des StGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Strafbemessung führt die Bf. aus, sie hätte unmittelbar nach der Betriebsschließung vom im Einvernehmen mit der Behörde ihr Betriebskonzept geändert und seitdem keine weiteren Rechtsvorschriften verletzt. Sie sei unbescholten, stets geständig und kooperativ gegenüber der Behörde aufgetreten, sodass im gegenständlichen Fall eine Ermahnung nach § 45 VStG vollkommend ausreichend wäre, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem habe die Bf. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und stehe die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Weiters sei sie im Rahmen der Eröffnung ihres Internet-Cafes weder von Seiten der Wirtschaftskammer, noch von Seiten des Magistratischen Bezirksamtes über eine notwendige Genehmigung von der MA 36 noch über anfallende Abgaben in Kenntnis gesetzt worden, habe sich ernstlich bemüht, den verursachten Schaden gutzumachen, ein reumütiges Geständnis abgegeben und hätte ihre Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen sowie sei die ihr zur Last gelegte Tat unter Einwirkung eines Dritten verübt worden und sie nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen. Schließlich sei nur unzureichend auf ihre bescheidenen und unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Obsorgepflicht für ihren mj. Sohn Bedacht genommen worden.
Die Bf. beantragt u.a. in eventu lediglich eine Abmahnung auszusprechen und verweist damit auf die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG.
Gemäß § 45 Abs 1 Satz 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs 1 Satz 2 VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Bf. ist daher zu prüfen, ob die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen gegeben sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher die Einstellung eines Verfahrens nach dieser Vorschrift oder – wie im vorliegenden Fall allenfalls – eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. etwa mwN).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes war das Strafverfahren weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, da die kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht erfüllt sind. Der Verschuldensgrad der Bf. mag zwar aufgrund ihrer behaupteten Unkenntnis der Gesetzeslage noch gering gewesen sein, jedoch war weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung als gering zu bewerten. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte die als sehr bedeutend einzustufenden öffentlichen Interessen an der Kriminalitätsbekämpfung und am Spielerschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Da die Anwendung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG mangels Vorliegens einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben ist, fällt damit gleichzeitig auch die Möglichkeit der Erteilung einer Ermahnung weg.
Gemäß § 8 Abs 1 WWAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die gezeigte Schuldeinsicht der Bf., als erschwerend keinen Umstand gewertet.
Den besonderen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) musste die Behörde nicht annehmen, wenn die Beschuldigte trotz einer ihr obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat (vgl. VwGH, , Zl. 94/09/0102).
Nach der Aktenlage hat sich die Bf. im zugrunde liegenden Abgabenbemessungsverfahren in Bezug auf die objektive Tatseite geständig gezeigt und bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Prüfungsverfahren auch mitgewirkt. Auch zur subjektiven Tatseite hat sie sich offen verantwortet und zumindest eine inhaltliche geständige Rechtfertigung abgegeben, weswegen vom Milderungsgrund, dass die Bf. wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, auszugehen ist. Auch hat die Bf. in der Beschwerdeschrift glaubhaft darlegt, dass sie sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen.
Keine ausreichend dokumentierten Feststellungen hat die Behörde zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. getroffen. Mit Schreiben an die MA 6 vom hat die Bf. ihr monatliches Einkommen als Hausbetreuerin neben spärlichen Einkünften aus dem Internetcafe mit € 930,00 beziffert plus Familienbeihilfe iHv ca. € 197,00, wobei jedoch Aufwendungen für die Miete ihrer Wohnung iHv € 377,00 anfallen würden. Dies bei Sorgepflicht für einen Sohn. Es ist daher von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bf. auszugehen, die nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bisher bei der Strafbemessung zu wenig berücksichtigt wurde.
Ausgehend von den zusätzlich zu berücksichtigenden Milderungsgründen, der
Sorgepflicht der Bf. und ihrer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
konnte mit einer Herabsetzung der Geldstrafe auf das aus dem Spruch des
gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche Ausmaß vorgegangen werden.
Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, somit in Höhe von je € 10,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 110,00.
Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und insbesondere eine spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Auch der generalpräventive Strafzweck darf nicht außer Betracht gelassen werden.
Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien erweisen sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen tat- und schuldangemessen.
Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht vorgebracht. Diese wurden daher verhältnismäßig angepasst und rechtskonform bemessen.
Darüber hinaus war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem sind auch keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten bzw. wurden Tatsachenfeststellungen nicht bestritten und wurde das Vorbringen der Bf. in der Niederschrift vom als gegeben angenommen. Aus diesen Gründen konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 64 VStG waren die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit 10% der verhängten Strafe festzusetzen und somit ebenfalls spruchgemäß zu reduzieren.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren der Bf. bei teilweise stattgebender Erledigung der gegenständlichen Beschwerde Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, werden sie somit in Höhe von je € 10,00 festgesetzt.
Zahlungsaufforderung
Gemäß § 54b VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:
Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW,
IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.
Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6/ARP-S-2807/2017 u.a.)
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016 § 6 Abs. 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016 § 8 Abs. 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016 § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500961.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at