Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Prof. Bf., G, vertreten durch DSG WirtschaftstreuhandgmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Heinrichstraße 97, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Finanzamt hat den Einkommensteuerbescheid 2015 u.a. wie folgt begründet:
"Die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten wurden Ihnen seit dem Kalenderjahr 2011 zugesprochen. Ab dem Kalenderjahr 2015 kann Ihnen diese nicht mehr zugesprochen werden, da die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sind.
Für verheiratete Arbeitnehmer gilt ein Zeitraum von zwei Jahren. Die Einkünfte der Gattin sind keine aus einem aktiven Bezug und es besteht keine weitere Unterhaltsverpflichtung am Familienwohnsitz. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist somit privat veranlasst.
Die Kosten für Zeitungen, wie die Kleine Zeitung und der Standard, gehören zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden.
Mitgliedsbeiträge für den Verein "XX" und das YY sind privat veranlasst."
Dagegen hat der Beschwerdeführer (Bf.) mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:
Diese richte sich gegen die Nichtanerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (€ 7.440), Familienheimfahrten (€ 2.016), Zeitungsabonnements (€ 492) und Mitgliedsbeiträgen für das YY sowie den Verein "XX" (€ 100) als Werbungskosten.
1) Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne.
Ein Familienwohnsitz liege dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand habe.
Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zugemutet werden könne, könne nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr seien die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB ; ).
Generell sei angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung bzw. befristeten auswärtigen Berufstätigkeit an einem anderen Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei insbesondere unzumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet sei (vgl. ; ).
Bezogen auf den konkreten Fall sei insbesondere auf jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar sei, wenn von vornherein feststehe, dass er die Berufstätigkeit - wie dies der allgemeinen Übung entspreche - spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen werde (). Im Jahr 2018 vollende der Bf. das 65. Lebensjahr und er beabsichtige - wie er in seiner im Rahmen des Vorhalteverfahrens übermittelten Stellungnahme nachvollziehbar darlege - in absehbarer Zeit ganz nach Graz zurückzukehren (selbst im Fall einer Nachdotierung des Fonds). Im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 QQ-Gesetz, wonach der YYYY aufzulösen sei, sobald die Mittel aufgezehrt seien, sei im Jahr 2015 zudem davon auszugehen gewesen, dass die Mittel des YYYY im Jahr 2018 aufgebraucht seien und die Tätigkeit daher beendet sei.
Somit lägen mangels Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung iSd Rz 344 f LStR und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zurecht geltend gemacht worden seien.
2) Mitgliedsbeiträge für das YY und den Verein "XX"
Mitgliedsbeiträge zu Vereinigungen für die berufliche Fortbildung fielen gemäß Rz 1420 EStR unter den allgemeinen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenbegriff (, betr. geographische Gesellschaft; , betr. ärztliche Fachvereinigung).
a) Das YY sei eine interdisziplinäre Plattform für Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur. Seit 1945 widme sich der Verein im Rahmen der jährlichen und weiteren Veranstaltungen über das Jahr der Auseinandersetzung mit den relevanten gesellschaftspolitischen Fragestellungen unserer Zeit (https://www.xxxxxxxxx ). Diese Fragen stünden in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. als XXX des YYYY und seien die entsprechenden Mitgliedsbeiträge daher beruflich veranlasst.
b) Auch die Mitgliedsbeiträge für den Verein "XX" seien beruflich veranlasst, da der YYYY die "Förderung von Projekten und Initiativen, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz sowie der Stärkung des europäischen Bewusstseins beitragen" (https://www.yyyyyyyy ) als Zielsetzung verfolgt (vgl. auch § 1 des QQ-Gesetzes).
3) Zeitungsabonnements
Hinsichtlich der als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für Zeitungsabonnements sei darauf zu verweisen, dass der Bf. neben seiner Stellung als XXX des YYYY auch als Geschäftsführer der ooooooo fungiere, welche sich unter anderem mit der Konzeption von Medienstrategien, Planung und Bearbeitung von Pressemitteilungen und Mediendokumentation beschäftige (siehe beigeschlossenen Ausdruck des Internet-Auftritts der Gesellschaft unter https://www.zzzzzzz ). Die intensive Beschäftigung mit tagesaktuellen Printmedien sei daher unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Geschäftsführerposition dieser Gesellschaft und seien daher sämtliche drei Abonnements (Standard - € 288; Kleine Zeitung - € 345 und Presse - € 492; in Summe somit € 1.125) beruflich veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig.
Weiters werde auf die Rz 383e LStR zu Politikern verwiesen, wonach für Politiker die Abonnements für Tageszeitungen ab dem dritten Abonnement als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. In sinngemäßer Anwendung der Rz 383e LStR sei somit jedenfalls das dritte Abonnement (Presse - € 492) als Werbungskosten zu berücksichtigen, zumal es sich - wie aus den oben angeführten Zielsetzungen des YYYY ersichtlich sei - bei der Position als XXX des YYYY um eine im weitesten Sinne politische Funktion handle. Ergänzend werde zur beruflichen Notwendigkeit dieser Ausgaben auf die Ausführungen des Bf. in der im Rahmen des Vorhaltsverfahrens übermittelten Stellungnahme verwiesen.
Er beantrage daher die erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer 2015 unter zusätzlicher Berücksichtigung der in der Veranlagung nicht beantragten Werbungskosten für die ersten beiden Abonnements.
Das Finanzamt hat die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet:
"Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten werden nicht anerkannt, da, wie bereits auch im Erstbescheid ausgeführt, die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sind. Die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten wurden Ihnen seit dem Kalenderjahr 2011 zugesprochen. Ab dem Kalenderjahr 2015 können Ihnen diese nicht mehr zugesprochen werden, da diese Werbungskosten nur für einen vorübergehenden Zeitraum (bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren) angesehen wird. Richtig ist, dass dabei auf die Verhältnisse des Einzelfalls und nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitraum abzustellen ist. In Ihrem Fall wurden mehr als zwei Jahre, nämlich insgesamt vier Jahre als vorübergehender Zeitraum anerkannt. Die Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers sind keine aus einem aktiven Bezug und bestehen zusätzlich auch keine Unterhaltsverpflichtungen am Familienwohnsitz. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist somit ausschließlich beruflich (gemeint wohl: privat) veranlasst. Dem Anstellungsvertrag ist zu entnehmen, dass das Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Alleine die Beabsichtigung des Beschwerdeführers seine Tätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres einzustellen, ist nicht ausreichend für die Zuerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten. Zudem ist den aktuellen Medien zu entnehmen, dass der Fonds in Zukunft weiterlaufen wird.
Die Mitgliedsbeiträge für das YY und für den Verein "XX" werden nicht als Werbungskosten anerkannt. Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die objektiv in Beziehung mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen. Die Tätigkeiten dieser beiden Institutionen stehen in keinem untrennbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers und sind daher nicht beruflich veranlasst. Zudem dient die Bezahlung dieser Mitgliedsbeiträge nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen des Beschwerdeführers.
Zu Werbungskosten zählen zwar Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Fortbildungskosten liegen vor, wenn der Steuerpflichtige seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Sie dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Mangels Zusammenhanges mit einem konkreten Beruf sind jedoch Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben, nicht als Werbungskosten abziehbar. Das YY ist eine Zusammenkunft von führenden Vertretern der Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur. Jährlich werden unter einem Generalthema aktuelle wissenschaftliche und weltanschauliche Entwicklungen und Probleme in interdisziplinärer Weise diskutiert, wodurch die Findung neuer kreativer Problemlösungen jenseits der beschränkten Sicht der Einzeldisziplinen erleichtert wird. Allein durch diesen aus verschiedensten Wissensgebieten kommenden Teilnehmerkreis, aber auch durch das meist verschiedene Wissenschaften umfassende Generalthema erhält diese Veranstaltung insgesamt einen allgemeinwissenschaftlichen Charakter. Die Anerkennung derartiger Werbungskosten könnte nur dann erfolgen, wenn der Beschwerdeführer beispielsweise an einem speziellen, mit seinem Beruf konkret zusammenhängenden Arbeitskreis teilgenommen hätte. Da diesbezüglich jedoch kein Nachweis des Beschwerdeführers erfolgt ist, waren die Mitgliedsbeiträge nicht anzuerkennen.
Bezugnehmend auf die als Werbungskosten beantragten Zeitungsabonnements ist festzustellen, dass allgemein bildende Werke keine Fachliteratur darstellen. Abonnements von Tageszeitungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen nicht absetzbar. Die Kosten für Zeitungen, wie die Kleine Zeitung, der Standard und die Presse gehören zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden. Da es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen Politiker handelt, werden die Werbungskosten für das Abonnement der dritten Tageszeitung (Presse - EUR 492,00) als Werbungskosten anerkannt."
Dagegen hat der Bf. mit folgender Begründung den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt:
"Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (EUR 7.440,00), Familienheimfahrten (EUR 2.016,00) sowie Mitgliedsbeiträgen für das YY (EUR 50,00) sowie den Verein "XX" (EUR 50,00) als Werbungskosten.
Die angefochtene Entscheidung widerspricht der Judikatur des VwGH (zB , 88/14/0081), wonach die Verlegung des Wohnsitzes dann nicht zumutbar ist, wenn zum Zeitpunkt des Dienstantritts mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet ist. Der Anstellungsvertrag wurde zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, jedoch war zum Zeitpunkt des Dienstantritts davon auszugehen, dass die Bestellung unseres Mandanten zum XXX des YYYY mit Ende des Jahres 2015 endet. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des damaligen Bundeskanzlers vom an das Kuratorium des YYYY. Die Verlängerung der Geschäftsführerbestellung über das Jahr 2015 hinaus erfolgte - nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung - erst mit Schreiben des damaligen Bundeskanzlers vom , sodass im Jahr 2015 die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten jedenfalls noch vorliegen.
Für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung gelangt, dass im Jahr 2015 die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht mehr vorliegen, wird das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG in Höhe von EUR 3.672,00 sowie der Pendlereuro in Höhe von EUR 386,00 für das gesamte Jahr 2015 beantragt. Die einfache Fahrtstrecke zwischen der Wohnanschrift des Familienwohnsitzes G und der Adresse des YYYY in T beträgt laut Abfrage des Pendlerrechners 193 km, die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit zumindest 233 Minuten deutlich mehr als 120 Minuten, die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b Pendlerverordnung unzumutbar. Die Fahrtstrecke zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte wird an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, weshalb das Pendlerpauschale in voller Höhe zusteht. Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich.
Zu den nicht als Werbungskosten anerkannten Mitgliedsbeiträgen für den Verein "XX" ist auszuführen, dass diese auf Grund der insbesondere in § 2 Z 1 QQ Gesetz festgelegten Aufgaben ausschließlich beruflich veranlasst sind.
§ 2 QQ Gesetz lautet:
Dem QQ obliegen folgende Aufgaben:
Die Förderung von Projekten, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen sowie die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über diese Themen.
Die Verwaltung von Restmitteln und die Restabwicklung der Leistungserbringung des Fonds für ZZZ (ZZZZ) gemäß dem ZZZZ-Gesetz, BGBl. I Nr. JJ/JJJJ, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. AAA/AAAA, nach dem Ende der Funktionsdauer des ZZZZ.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn
die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des QQ "Förderung von Projekten zum Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen Regimes und zur Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschehen ist (vgl. § 1 QQ-Gesetz) sind die Aufwendungen für den Mitgliedsbeitrag bei "XX" daher ausschließlich beruflich veranlasst und als Werbungskosten abzugsfähig.
Zu den Mitgliedsbeiträgen für das YY wird auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde verwiesen.
Wir beantragen daher die erklärungsgemäße Berücksichtigung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie der Mitgliedsbeiträge für "XX" und das YY.
In eventu werden anstelle der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten das Pendlerpauschale in Höhe von EUR 3.672,00 sowie der Pendlereuro in Höhe von EUR 386,00 beantragt."
Das Finanzamt hat dazu im Vorlagebericht vom , der auch der bevollmächtigten Vertreterin des Bf. übermittelt worden ist, nachstehende Stellungnahme abgegeben:
"Betreffend Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, wonach das Rechtsmittel diesbezüglich abzuweisen wäre. Dem Eventualantrag, anstelle der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu berücksichtigen, könnte nach Meinung des Finanzamtes aufgrund des vorgelegten Anstellungsvertrages entsprochen werden.
Ebenso könnte nach Meinung des Finanzamtes die Berücksichtigung des Mitgliedsbeitrages für den Verein "XX" in Höhe von 50,00 EUR befürwortet werden, da der berufliche Zusammenhang im Zuge des Vorlageantrages dargelegt wurde.
Der Mitgliedsbeitrag für das "YY" in Höhe von 50,00 EUR hingegen wäre entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, da im Zuge des Vorlageantrags keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt wurden."
Bezüglich der im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht strittigen Beschwerdepunkte - Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (€ 7.440) und Familienheimfahrten (€ 2.016) sowie Mitgliedsbeitrag für das YY (€ 50) - hat das Bundesfinanzgericht umfangreiche, ergänzende Ermittlungen durchgeführt.
Zum Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens ist Folgendes festzustellen:
In der Stellungnahme vom hat das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht Nachstehendes mitgeteilt:
"Da der Steuerpflichtige in seiner Stellungnahme vom nachgewiesen hat, dass es sich bei den Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Höhe von € 6.378,84 um ortsgebundene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Graz handelt, liegen nach Ansicht des Finanzamtes die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung im Jahr 2015 vor. Ebenso wurde in der genannten Stellungnahme dargelegt, dass sich der Familienwohnsitz in Graz befindet.
Aus diesen Gründen befürwortet das Finanzamt Graz-Stadt die Zuerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung für das Jahr 2015."
Bezüglich der Anerkennung der Kosten für den Mitgliedsbeitrag für das "YY" in Höhe von € 50 als Werbungskosten hat das Finanzamt in der an das Bundesfinanzgericht gerichteten Stellungnahme vom ausgeführt, dass "aufgrund der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen, wonach er am eine Veranstaltung beim Forum Alpbach moderiert hat, der Mitgliedsbeitrag zuerkannt werden kann."
Bezüglich der Kosten für den Mitgliedsbeitrag für den Verein "XX" in Höhe von 50,00 EUR hat das Finanzamt im Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht unter "Stellungnahme" mitgeteilt, dass "nach Meinung des Finanzamtes die Berücksichtigung des Mitgliedsbeitrages für den Verein "XX" in Höhe von 50,00 EUR befürwortet werden kann, da der berufliche Zusammenhang im Zuge des Vorlageantrages dargelegt wurde."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen stattzugeben:
1. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Da das Finanzamt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des vom Bundesfinanzgericht durchgeführten, ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Anerkennung der in Rede stehenden Aufwendungen (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 7.440 und Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.016) als Werbungskosten ausdrücklich befürwortet (vgl. diesbezügliche Stellungnahmen des Finanzamtes Graz-Stadt an das Bundesfinanzgericht vom und ), war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
2. Kosten für Mitgliedsbeiträge für das "YY" und "XX"
Da das Finanzamt den Werbungskostencharakter des Mitgliedsbeitrages für das "YY" in Höhe von € 50 in der Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht vom ausdrücklich anerkennt, war der Beschwerde stattzugeben.
Ebenso hat das Finanzamt den Werbungskostencharakter des Mitgliedsbeitrages für den Verein "XX" in Höhe von € 50 bereits im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vom ausdrücklich anerkannt; somit war der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben.
Demgemäß waren die in der Beschwerdevorentscheidung vom in Höhe von € 684 zum Ansatz gebrachten Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wie folgt zu erhöhen:
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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, lt. BVE vom | 684,00 |
+ Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung lt. Erkenntnis | 7.440,00 |
+ Aufwendungen für Familienheimfahrten | 2.016,00 |
+ Mitgliedsbeitrag für das "YY" | 50,00 |
+ Mitgliedsbeitrag für den Verein "XX" | 50,00 |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, lt. Erkenntnis | 10.240,00 |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Da die Entscheidung bezüglich der Absetzbarkeit der Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. insbesondere ), ist die Revision nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100974.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at