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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2019, RV/2100068/2019

Verspätete Einreichung eines Vorsteuererstattungsantrages durch ein Drittlandsunternehmen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100068/2019-RS1
Hier: verspäteter Antrag eines Drittlandsunternehmers und VO BGBl. 279/1995 idF BGBl. II 158/2014
Folgerechtssätze
RV/2100068/2019-RS1
wie RV/0588-G/02-RS1
Ein verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung ist zurückzuweisen. Die objektive Tatsache der Verspätung genügt. Ohne Bedeutung ist es, ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF Liechtenstein, vertreten durch Steuerberatung, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung 1-12/2017) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Erstattung von Vorsteuern für 1-12/2017 vom wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (BF), eine AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, brachte mit Antrag vom (Eingang beim Finanzamt am ) einen Antrag auf Vorsteuererstattung für 1-12/2017 für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ein, dies ohne Beilage der Originalrechnungen.

Dieser Antrag wurde im Ergebnis abgewiesen und die Vorsteuer mit Null Euro festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz der VO 279/1995 idF BGBl. 384/2003 es erforderlich sei, dass dem Erstattungsantrag die Originalbelege beigelegt würden bzw. diese spätestens innerhalb der Sechsmonatsfrist an die Vergütungsbehörde zu übermitteln seien. Dies sei nicht geschehen, der Antrag daher abzuweisen.

Weiterer Verfahrensgang

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom : Der vor Ablauf der Ausschlussfrist eingereichte Erstattungsantrag habe alle erforderlichen Angaben, eine Rechnungsauflistung, sowie sämtliche Rechnungen in Kopie enthalten. Die Originalrechnungen wurden der Beschwerde angeschlossen.
Das Fehlen von Originalbelegen im Vorsteuererstattungsverfahren sei nach der Judikatur des , ein behebbares Formgebrechen, das die Behörde zu einem Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet hätte. 

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen:

"Der Erstattungsantrag Formular U5 sowie die beantragten Rechnungen in Original haben bis zum 30.6. des Folgejahres beim Erstattungsstaat einzulangen. Bei dieser Antragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist,  die nicht verlängerbar ist. Wir weisen Sie darauf hin, dass der Antrag/Formular U5 samt Originalbelegen bis zur Antragsfrist vorzulegen sind.
Das Vorliegen bis zur gesetzlichen Fallfrist vom Antragsformular U5 und Originalbelegen stellt eine Voraussetzung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung dar. Eine nachträgliche Mängelbehebung bei Nichtvorlage der Voraussetzungen sieht die Erstattungsverordnung nicht vor."

Dagegen wurde ein Vorlageantrag mit der im Wesentlichen inhaltsgleichen Begründung wie in der Beschwerde eingebracht und das Rechtsmittel dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Das BFG hielt der steuerlichen Vertretung der BF die Aktenlage vor, wonach der Erstattungsantrag nicht bis zum 30.6. des Folgejahres eingereicht worden sei, die Behauptung in der Beschwerde und im Vorlageantrag, wonach der Antrag vor Ablauf der Ausschlussfrist eingereicht worden wäre, somit nicht der Aktenlage entspreche.

Nach Rücksprache mit dem Liechtensteiner Buchhalter/Steuerberater bestätigte die steuerliche Vertretung, dass der Vorsteuerrückerstattungsantrag für das Jahr 2017 tatsächlich erst mit eingereicht worden war. 

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der insoweit unbestrittenen Aktenlage.

Rechtslage / Erwägungen

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne der § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder
4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,
ausgeführt hat.

§ 3 (Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer) Abs. 1: Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Aufforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist

Gemäß § 3a der Verordnung hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz-Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.

Im Unterschied zum Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, hat der Drittlandsunternehmer (Liechtenstein ist kein Teil der Europäischen Union) einen allfälligen Vorsteuervergütungsantrag in Papierform und bis 30.06. des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Da dies nach der Aktenlage unbestritten nicht der Fall war, ist die Beschwerde abzuweisen und der Erstattungsantrag vom als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Die objektive Tatsache der verspäteten Antragstellung steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich dieser Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzliche bzw. durch Verordnung normierte nicht verlängerbare Ausschlussfrist bzw. Fallfrist vor (vgl.  Elsacom, C-294/11). Selbst die Überschreitung der Frist um auch nur einen Tag würde die Zurückweisung bedingen.

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 (auch idF BGBl. II 158/2014) sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung der in ihrem § 3a Abs. 1 genannten Frist vor (vgl. zu § 3 Abs. 1 der Erstattungsverordnung).

Damit ist nicht mehr auf den Umstand einzugehen, dass die Unterlassung der Vorlage der Originalbelege innerhalb der Ausschlussfrist grundsätzlich ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO bedingt (vgl. ).

Weiters erübrigt sich auch eine Prüfung der beantragten Rechnungen dahingehend, ob überhaupt eine betriebliche Veranlassung der Ausgaben vorliegt (zB der zahlreichen Hotelrechnungen wie vom Inselhotel Faakersee, Sporthotel Royer, Gesundheitszentrum Rückatschwende, Lakes Resort Pörtschach, Hotel Schloss Seefels, sowie Steirereck und den Bregenzer Festspielen uam). 

Es konnte daher aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes nur wie im Spruch ersichtlich entschieden werden, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Gesetzeslage hier auch dem BFG keine Entscheidung nach billigem Ermessen ermöglicht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im beschwerdegegenständlichen Fall keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3a Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100068.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at