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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2019, RV/7105052/2019

Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorhalt vom wurde der Bf.- unter Übersendung des Formulars KBG 2 und dem Hinweis, dass der für das Kind x zur Auszahlung gelangte Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ein Darlehen darstelle, welches bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen rückzuzahlen sei -, ersucht ob der seitens der Abgabenbehörde auf Basis eines im Jahr 2013 erzielten Einkommens von 26.251,04 Euro errechnete Rückforderungsbetrag von 1.821,52 Euro den Tatsachen entspreche, oder seitens des Bf. Ergänzungen bzw. Berichtigungen zu erstatten seien, widrigenfalls nämlicher Betrag in einen Rückzahlungsbescheid einfließe.

In seinem Antwortschreiben vom gab der Bf. bekannt, dass er seit Mitte 2013 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei und in Anbetracht der Tatsache, dass er - gemäß den beigelegten Unterlagen - für das Kind Unterhalt leiste und darüber hinaus seine ehemalige Lebensgefährtin Bezieherin der Familienbeihilfe sei, der Zuschuss ausschließlich von der Kindesmutter zurückzufordern sei.

Mit Bescheid vom wurde vom Bf. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.821,52 Euro rückgefordert, wobei das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Norm des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG auf den Umstand verwies, dass im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet seien, wobei es im Ermessen der Abgabenbehörde stehe, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Schlussendlich gründe sich die Heranziehung des Bf. auf der Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse bzw. der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil.

In der gegen vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom führte der Bf. ins Treffen, dass er sich bereits im Jänner 2013 von der Kindesmutter getrennt habe, respektive von einer Beantragung bzw. Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld keine Kenntnis gehabt habe. Darüber hinaus habe er der Kindesmutter bis zum Zeitpunkt der im Juli 2013 erfolgten gerichtlichen Feststellung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung (600 Euro für zwei minderjährige Kinder) monatlich rund 1.150 Euro überwiesen. Addiere man nun nämliche Beträge, die ausschließlich der Kindesmutter zugezählte Familienbeihilfe sowie erhaltene Alimentationszahlungen für ein Kind aus einer früheren Beziehung (356 Euro) zu deren laut Rückforderungsbescheid ausgewiesenem Einkommen (10.179,40 Euro) so habe diese über einen Monatsbetrag von 2.382 Euro verfügt, während dem Bf. nach Abzug der Einkommensteuer und der monatlichen Unterhaltsleistungen lediglich ein monatliches Einkommen von 1.159,25 Euro verblieben sei. In Ansehung letztgenannter Tatsache werde die Aufhebung des Rückforderungsbescheides beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde das Rechtsmittel des Bf. abgewiesen, wobei begründend auf die ob Bestehens einer Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der in den Jahren 2008 sowie 2009 geleisteten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld resultierenden Rückzahlungsverpflichtung beider Elternteile hingewiesen wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass der Abgabenbehörde der im Rechtsmittel angestellten Ermittlung des Einkommens der Kindesmutter die Einbeziehung der Unterhaltszahlungen sowie der Familienbeihilfe nicht sachgerecht erscheine, habe diese auch - in Bezuge auf den Zeitpunkt der Rückforderung - sprich aus aktuellem Blickwinkel wesentlich geringerer Einkünfte als der Bf. erzielt, weswegen die gegenüber dem Bf. bescheidmäßig verfügte Rückzahlung gerechtfertigt erscheine.

In der Folge stellte der Bf. mit Schriftsatz vom den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom an das BFG. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden sich aus der Aktenlage bzw. dem Ergebnis ergänzender Ermittlungen resultierenden Sachverhalt zu Grunde:

Mit am  bei der NÖGKK (Bezirksstelle n) eingelangter - im Zuge des Ermittlungsverfahrens dem BFG nachgereichter - Eingabe stellte die Mutter des Kindes x den Antrag auf rückwirkende Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ab dem TT.MM.2008 (Geburtstag vorgenannten Kindes), wobei nämlicher Antrag sowohl von der Antragstellerin, als auch dem Bf. in seiner Eigenschaft als zweiter Elternteil unterfertigt wurde. Des Weiteren beinhaltet der Antrag eine ebenfalls von vorgenannten, an gemeinsamer Adresse wohnhaften Personen unterfertigte Erklärung des Inhaltes, dass sie sich - im Falle des Übersteigens, am Formular detailliert beschriebener Einkommensgrenzen - als Gesamtschuldner zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld verpflichten.

In Folge der unstrittigen Überschreitung der Einkommensgrenzen im Jahr 2013 wurde der, im Zeitpunkt des Entstehen des Abgabenanspruches von der Kindesmutter evidenter Maßen getrennt lebende Bf. - vermittels des in Beschwerde gezogenen Bescheides - zur Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von 1.821,52 Euro verpflichtet. 

2. Rechtliche Würdigung:

In der Folge war der unter Punkt 1 dargestellte Sachverhalt wie folgt zu würdigen:

2.1. Rechtsgrundlagen

Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG haben Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nicht alleinstehende Mütter und Väter nach § 13.

In diesem Zusammenhang normiert § 13 Abs. 1 KBGG, dass nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter eine Beihilfe erhalten, wobei unter dem Begriff nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter  zu verstehen sind, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen (§ 18 Abs. 2 leg. cit.)

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Die Abgabe beträgt gemäß § 19 Abs. 1 jährlich

  1. ...

  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen

     der beiden Elternteile von

     mehr als 35 000 € ......................................  5%

     mehr als 40 000 € ......................................  7%

     mehr als 45 000 € ......................................  9%

     des Einkommens.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Nach der Bestimmung des § 49 Abs. 23 KBGG tritt unter anderem der Abschnitt 4 (enthält die §§ 18 KBGG bis 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.

2.2. Rechtliche Beurteilung

In Anbetracht des unter Punkt 1 angeführten Sachverhaltes und der unter Punkt 2.1. zitierten Gesetzesgrundlagen gelangt das BFG aus nachstehenden Gründen zur Überzeugung, dass der Bf. seitens der belangten Behörde völlig rechtens zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 verpflichtet wurde.

Eingangs ist der Bf. darauf hinzuweisen, dass das Argument wonach die Beantragung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld  einzig und allein in "Eigenregie" der Kindesmutter erfolgt sei, keine Deckung in der Aktenlage findet.

Wenn der Bf. im Beschwerdeschriftsatz darauf hinweist, dass ihm im Jahr 2013 lediglich ein Monatseinkommen von 1.159, 25 Euro zur Verfügung gestanden sei, während jenes der Kindesmutter auf 2.382 Euro gelautet habe, so ist seitens des BFG nämlicher "Rechenoperation" entgegenzuhalten, dass sowohl die seitens des Bf. geleisteten Alimentationszahlungen als auch die der Kindesmutter zugezählte Familienbeihilfe ex lege den Unterhalt der Kinder abdecken sollen, sprich diese sohin exklusiv dem Kindeswohl zugute kommen sollen und ergo dessen keineswegs als das (Jahres)Einkommen der Kindesmutter von 10.179,40 Euro bzw. als deren Monatseinkommen von 848,28 Euro erhöhendes "Zubrot" zu erachten sind.

Mit anderen Worten vermag daher das Verwaltungsgericht sohin in der Inanspruchnahme des - summa summarum über ein höheres Einkommen verfügenden - Bf. keinen Ermessensmissbrauch der belangten Behörde zu erblicken.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.    

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die Rückzahlungsverpflichtung des Bf. direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen des KBGG fußt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105052.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at