Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2019, RV/5102071/2016

Abweisung aufgrund § 252 Abs. 1 BAO: Beschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid statt gegen den Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache BF, Adresse_BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Z. vom , betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

1. Am erging der Bescheid betreffend die Einkommensteuer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht für das Jahr 2014 für BF (in der Folge kurz: BF).
Das Einkommen setzte sich zusammen aus den vom BF erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iHv EUR 236,65 und Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv EUR 2.409,30.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammen von einer Kommanditbeteiligung an der XY_KG, St-Nr. 12-345/6789.

2. Mit Eingabe vom erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Begründung, dass er kein Gewerbe in Österreich betreibe. 

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich beschränkt steuerpflichtig sei und Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer Beteiligung an einer Personengesellschaft erziele.
Gemäß § 98 Einkommensteuergesetz unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird der beschränkten Steuerpflicht.
Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland werde das Besteuerungsrecht dem Staat zugeteilt, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

4. Da aufgrund einer falschen Adressierung der Beschwerdevorentscheidung (Abfertigungsdatum ) diese vorerst nicht zugestellt werden konnte, wurde mit ein nochmaliger Zustellversuch unternommen.

5. Die Eingabe des BF vom wurde von der belangten Behörde aufgrund des eindeutigen Inhaltes, welcher sich gegen das Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung richtet, der vorliegenden Aktenlage und der Tatsache des Einlangens innerhalb der Monatsfrist, als Vorlageantrag gewertet.
Der BF brachte ergänzend vor, dass laut Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland Einnahmen aus Gewerbe ausschließlich am Hauptsteuersitz (Deutschland) zu versteuern seien. Außerdem mache die Firma XY_KG seit Jahren Verlust. Da er keine Zahlungen von der Firma erhalten habe, verstehe er nicht, warum er Steuern zahlen solle.

6. Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung derselben mit folgender Begründung:
„Liegen einem Bescheid (hier Einkommensteuerbescheid 2014) Entscheidungen zugrunde, die in einem  Feststellungsverfahren getroffen worden sind (vgl. hier die amtliche Mitteilung vom ), so kann der  Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen  Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO).“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

I. Rechtslage:
§ 252 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
„Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.“

II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Ansässigkeitsstaat des BF ist nach unwidersprochenem Vorbringen des BF Deutschland.
In Österreich erzielte er im Jahr 2014 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb.
Aus der Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom geht hervor, dass auf den BF aus der Beteiligung an der XY_KG im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 2.409,30 entfallen.

Der entsprechende Feststellungsbescheid vom wurde dem Zustellbevollmächtigten zugestellt mit dem Hinweis, dass mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten gemäß § 101 Abs.  3 und 4 BAO als vollzogen gelte und dass der Bescheid gegen alle Beteiligten wirke, denen Einkünfte zugerechnet werden.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Satz:
„Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.“

III. Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist in Österreich beschränkt steuerpflichtig gemäß § 98 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 mit den im Bescheid vom festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb und gemäß § 98 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 iVm Art 6 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Dem Einwand des BF, dass laut Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland Einnahmen aus Gewerbe ausschließlich am Hauptsteuersitz (Deutschland) zu versteuern seien ist Folgendes zu entgegnen:
Bei der XY_KG handelt es sich um eine österreichische Personengesellschaft.
Gemäß Artikel 7 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem versteuert werden; in diesem Fall in Österreich. Gemäß Absatz 7 leg. cit. gilt dies auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft.

Dem Einwand des BF, dass die Firma XY_KG seit Jahren Verluste mache, er keine Zahlungen von der Firma erhalten habe und nicht verstehe, warum er Steuern zahlen solle, ist Folgendes zu entgegnen:
Aus dem Feststellungsbescheid vom geht hervor, dass die Mitunternehmerschaft einen steuerlichen Gewinn erzielt hat. Da sich das Betriebsvermögen der Personengesellschaft erhöht hat, ist auch der Wert des Anteils des BF gestiegen, unabhängig davon, ob für das Jahr 2014 Geld an ihn geflossen ist. Dieser Wertanstieg unterliegt der Steuerpflicht.
 

Eine Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) stellt nach Auffassung des VwGH ein Gewinnermittlungssubjekt dar ( ​ ; , ​ 2008/15/0218; , ​ 2011/15/0107). Es ist also für die Mitunternehmerschaft ein (Gesamt)Gewinn zu ermitteln. In diesem Sinne normiert ​ § 188 Abs 1 BAO, dass „der Gewinn“ der Mitunternehmerschaft festgestellt wird ( ​ ; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG- Kommentar, 66. Lfg 2018 zu § 23 EStG Rz 402).
Im Spruch des Feststellungsbescheids ist über die Art der gemeinschaftlichen Einkünfte und ihre Höhe, den Feststellungszeitraum ( ​ ), über die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile abzusprechen.
 

Sind die zu veranlagenden Einkünfte auch Gegenstand eines Einkünftefeststellungsverfahrens nach § 188 BAO, ist insoweit der für den Steuerpflichtigen festgestellte Einkünfteanteil zwingend der Veranlagung zugrunde zu legen. Ein allfälliges Rechtsmittel bezüglich dieses Einkünfteanteils müsste sich gegen den Feststellungsbescheid selbst richten.

Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb wurden im Bescheid gemäß § 188 vom festgestellt und von der belangten Behörde im Einkommensteuerbescheid 2014 bei der Ermittlung des inländischen Einkommens des BF berücksichtigt.
Da gemäß § 252 Abs. 1 BAO dieser Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass ihm Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, war die Beschwerde spruchgemäß in der Sache abzuweisen.

IV. Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Abweisung der Beschwerde direkt aus dem Gesetz ergibt. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, die einer Lösung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5102071.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at