Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/2101090/2019-RS1 | wie RV/0444-L/11-RS1 Die Miteigentümer eines Grundstückes haben der Abgabenbehörde einen Vertreter namhaft zu machen (§ 81 Abs. 2 BAO erster Satz). Erst wenn die Miteigentümergemeinschaft dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Abgabenbehörde einen Vertreter zu bestellen (§ 81 Abs. 2 BAO zweiter Satz). Die Abgabenbehörde ist bei dieser Vertreterbestellung nicht verpflichtet, aus dem Kreis der dafür in Frage kommenden Personen in einem Ermittlungsverfahren den Geeignetsten herauszufinden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt AB vom , betreffend Bestellung gem. § 81 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Vertreterin der Miteigentumsgemeinschaft des Grundbesitzes Grundbuch/Katastralgemeinde: 12, Einlagezahl 34, Grundstücksnummer 56 u.a. mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde der unter dem beschwerdegegenständlichen Einheitswertaktenzeichen 12345 erfasste Grundbesitz der verstorbenen Mutter zu gleichen Teilen den vier Kindern eingeantwortet und entsprechende Eintragungen im Grundbuch vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin (BF) ist eine der vier Erbinnen des angeführten Grundbesitzes, neben den zwei jüngeren Brüdern und einer jüngeren Schwester.
Da dem Finanzamt gegenüber von der Miteigentumsgemeinschaft keine vertretungsbefugte Person aus ihrer Mitte namhaft gemacht worden war, wurde als Vertreterin nach § 81 Abs. 2 BAO die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) mit Bescheid vom bestellt.
Verfahrensgang
Dagegen richtet sich deren Beschwerde vom durch den für dieses Verfahren bevollmächtigten Gatten mit dem Antrag, die jüngste Schwester als Vertreterin der Miteigentumsgemeinschaft zu bestellen.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Bescheid und dem Akt die Begründung für die Ermessensentscheidung nicht ersichtlich sei.
Es sei nicht erklärbar, warum die BF als Älteste (im 70. Lebensjahr) und im Grundbuch Letztgenannte für das Finanzamt als besonders geeignete Person erscheine.
Der Bescheid sei damit nicht ausreichend begründet. Es wäre die im Grundbuch an erster Stelle gereihte Schwester für die Entgegennahme der Schriftstücke nicht nur zuständig, sondern auch am besten geeignet, da diese ja auch bisher alle Aufgaben erledigt habe, die für eine ordnungsgemäße Liegenschaftsverwaltung erforderlich seien.
Weiters habe sie bereits zu Lebzeiten der Eltern diese in allen Belangen unterstützt und die engste Beziehung zur Liegenschaft. Im Liegenschaftsverbund betreibe sie eine Vermietung auf eigenem Grund und werde das Kleinwohnhaus von der Heizanlage des Elternhauses mitversorgt und sehe sie regelmäßig nach dem Rechten, bestehende Pachtverträge würden von der Schwester verwaltet. Es sei vereinbart worden, dass sie auch nach dem Tod der Mutter im Jahr 2015 wie bisher die Agenden im Einvernehmen mit den anderen Miteigentümern weiterführen solle und ein gemeinsames Konto eröffnet. Dies habe bis zur Finanzamtsentscheidung klaglos funktioniert.
Aus diesen Gründen habe die BF auch keinerlei Unterlagen zum Haus oder zur Liegenschaft, um die vom Finanzamt in Hinkunft vorgesehenen Aufgaben erfüllen zu können. Es ginge letztlich nicht allein um die Entgegennahme von Bescheiden, sondern vor allem um die daran anknüpfenden Erledigungen.
Alles sei bisher von der jüngsten Schwester erledigt worden.
Die Bestellung der BF sei im Ergebnis rückgängig zu machen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen:
"Seitens der Abgabenbehörde ist festzuhalten, dass nach § 81 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zu erfüllen sind. Wurde von den Gesellschaftern (Mitgliedern) kein Geschäftsführer (im weiteren Sinn) bestimmt, so besteht gegenüber der Abgabenbehörde jedenfalls die gesetzliche Verpflichtung, einen Vertreter namhaft zu machen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf keiner besonderen Aufforderung der Behörde.
Kommen zur Erfüllung der in Absatz 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hierfür gemäß § 81 Abs. 2 BAO eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine Person zur Erfüllung der umschriebenen Pflichten bestellen. Dieser Ablauf ist im gegenständlichen Fall erfolgt und kann dieser nicht mit dem Argument bekämpft werden, aus dem Gesetz sei nicht ersichtlich, innerhalb welchem Zeitraum eine eigene Vertreternennung erfolgen hätte müssen. Letztlich steht es den Miteigentümern der EWAZ 12345 bis heute frei, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. Sollte beim Finanzamt eine entsprechende und von allen Beteiligten unterfertigte Mitteilung einlangen, so wäre die aktuelle Bestellung gemäß § 81 Abs. 3 BAO zu widerrufen und entsprechend anzupassen.
Die Voraussetzungen für einen im selben Gesetzesabschnitt genannten und von der Beschwerdeführerin monierten Widerruf aus wichtigen Gründen liegen nach Meinung der Abgabenbehörde gegenständlich nicht vor. Zwar stellen private und berufliche Überlastung grundsätzlich Gründe dar, die gegen eine Vertretung einer Miteigentümergemeinschaft gegenüber der Abgabenbehörde sprechen. Es ist aber nach § 81 Abs. 1 BAO Aufgabe der Miteigentümergemeinschaft, dafür zu sorgen, dass solche Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft zu Vertretern bestellt werden, die nicht überlastet sind. Findet sich kein Miteigentümer, der bereit ist, sich als Vertreter gegenüber der Abgabenbehörde bestellen zu lassen, steht es - wie bereits erwähnt - der Miteigentümergemeinschaft zudem frei, einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen.
Zudem ist festzuhalten, dass jene mit der Vertreterbestellung einhergehenden Aufwendungen und Mühen, die seitens der Beschwerdeführerin beschrieben werden, andere Miteigentümer ebenfalls treffen würden. Eine Gewissheit darüber, ob dies gemäß den Ausführungen im Beschwerdeschreiben einzig bei Frau D. E. nicht der Fall wäre, konnte die Abgabenbehörde jedenfalls nicht erlangen. Es sei an dieser Stelle darüber hinaus erwähnt, dass die vorgeschlagene Vertreterin im Verlauf des Verfahrens seitens der Behörde kontaktiert und hinsichtlich einer möglichen Übernahme der Vertretungsaufgabe befragt wurde. Dies mit dem Ergebnis, dass Frau D. E. ebenfalls nicht bereit ist, diese Aufgabe freiwillig zu übernehmen.
Auf Grund dieser Uneinigkeit der Beteiligten hinsichtlich der wahrzunehmenden Vertretung, kann die Abgabenbehörde letztlich die Vertreterbestellung nicht im Sinne einzelner Mitglieder abändern. Damit wäre zwar der jeweiligen Person geholfen, in der Folge wäre man jedoch mit einer weiteren Beschwerde der nunmehr ausgewählten Person konfrontiert.
Eine persönliche Ungleichbehandlung seitens der Abgabenbehörde ist jedenfalls nicht zu erblicken. Die Abgabenbehörde kann auf Basis der Bundesabgabenordnung ohne erst alle Mitglieder ermitteln und befragen zu müssen, nach freiem Ermessen einen Beteiligten herausgreifen und als Bevollmächtigten behandeln. Somit ist der Vorwurf, die Abgabenbehörde habe im Zusammenhang mit der Vertreterbesteilung ihre Ermessensübung nicht ausreichend erläutert, zurückzuweisen.
Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Gegenständlich lastet das Gesetz die Verpflichtung zur Erfüllung der Pflichten der Personenvereinigung vorrangig den Personen an, die von der Personenvereinigung hierfür vorgesehen und bestimmt sind, nämlich den von der Personenvereinigung "zur Führung der Geschäfte bestellten Personen" und folgt damit dem Willen der Mitglieder. Kommen nach dieser Regel mehrere Personen in Betracht, so ist der Abgabenbehörde aus der Mitte der Mitglieder ein gemeinsamer Bevollmächtigter oder eine andere Person, die als Vertreter in Betracht kommt, als Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen. Nach § 81 Abs. 2 BAO ist es aber nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, alle in Frage kommenden Miteigentümer zu befragen, ob sie privat oder beruflich überlastet sind und ob sie bereit sind, sich als Vertreter bestellen zu lassen. Diese Befragung ist die Aufgabe der Miteigentümergemeinschaft.
Die Begründung der Abgabenbehörde betreffend die erfolgte Vertreterbestellung wird daher als ausreichend gesehen, denn die Bestimmung des § 81 Abs. 2 BAO verpflichtet das Finanzamt nicht, unter den als Vertreter in Frage kommenden Personen einer Miteigentümergemeinschaft eine Eignungsprüfung durchzuführen und diese zu begründen. Es reicht vielmehr aus, dass die Behörde eine von mehreren in Betracht kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellt. Voraussetzung für eine solche Bestellung ist lediglich, dass die Miteigentümergemeinschaft ihrer Verpflichtung nach § 81 Abs. 2 BAO, erster Satz, nicht nachgekommen ist. Eine mangelhafte Begründung der Ermessensentscheidung des Finanzamtes ist also nicht erkennbar.
Da gegen die Rechtmäßigkeit der Vertreterbestellung durch die Abgabenbehörde keine Bedenken bestehen und das Finanzamt das ihm zustehende Ermessen innerhalb der Grenzen gehalten hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht, war die Berufung als unbegründet abzuweisen."
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der BF vom und wurde ergänzend ausgeführt:
Eine Überlastung der BF sei darin zu sehen, dass sie neben dem hohen Alter (70 Jahre) es ihr nicht möglich sei, eine Rechtssituation folgerichtig zu bewerten, da ihr die erforderlichen Kenntnisse und die notwendigen Unterlagen fehlten, was für die Schwester kein Problem darstellen sollte.
Aufgelistet wurde noch einmal, was die Schwester bisher alles im Zusammenhang mit der Liegenschaft und der Betreuung der Eltern erledigt habe.
Dies sei seitens der Behörde entsprechend zu berücksichtigen.
Es sei nicht ersichtlich, wann die Schwester zur Vertretungsübernahme befragt worden sei und ob sie vom Inhalt der Beschwerde entsprechend in Kenntnis gesetzt worden sei.
Zudem dürfe eine Ermessensentscheidung den offenkundigen Interessen der Mitglieder der Miteigentumsgemeinschaft nicht zuwiderlaufen, was aber hier der Fall sei, da nur die Schwester ordnungsgemäße und rechtssichere Erledigungen gewährleisten könne. Auch die Behörde müsse mit tauglichen Vertragspartnern in Verbindung treten können, die BF sei keine solche.
Die Ermessensübung entspreche nicht dem Gesetz.
Die Schwester habe ein wirtschaftliches Interesse am Elternhaus, da von dort Wasser und Heizung für ihr Kleinwohnhaus komme und das Elternhaus unbewohnt sei. Solche Interessen hätten die anderen Miteigentümer nicht.
All dies sei zu berücksichtigen.
Wer sei zuständig für die Information der Miteigentümer zur Bestellung eines Vertreters? Wenn schon das Finanzamt eine solche Informationspflicht nicht treffe, sei hier ein Fehler der Notare passiert oder solle der einfache Bürger die umfassende BAO kennen? Die BF fühle sich jedenfalls der Willkür der Behörde ausgesetzt.
Es gehe hier nicht darum, die Schwester in eine Situation zu bringen, die sie nach der Finanzamtsentscheidung nicht möchte, sondern es gehe einzig und allein um Fakten. Die Nennung der Schwester als besonders geeignete Person erfolge aufgrund der geschilderten Tatsachen und keinesfalls aus einem anderen Grund.
Im Vorlagebericht weist das Finanzamt darauf hin, nach § 81 Abs. 2 BAO nicht verpflichtet zu sein, unter den als Vertreter in Frage kommenden Personen eine Eignungsprüfung durchzuführen und diese zu begründen.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass die jüngste Schwester nicht bereit ist, freiwillig die Vertretung der Miteigentumsgemeinschaft anstelle der BF zu übernehmen.
Dies gab sie auf Befragen des Finanzamtes bekannt und kam sie einer entsprechenden Bitte des Gatten der BF um Übernahme der Vertretung nicht nach.
Rechtslage / Erwägungen
§ 81 BAO lautet auszugsweise:
(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird.
Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.
(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.
…
(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß.
..."
Unter der Wortfolge "Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind in der BAO ua. die Miteigentümergemeinschaft zu verstehen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 81 Anm 1).
Unter Miteigentum versteht man die Teilung des Rechtes an der ungeteilten Sache nach Bruchteilen dergestalt, dass jedem Miteigentümer die gleichen Befugnisse an der Sache zustehen, er aber über seinen Anteil nach Belieben verfügen kann (vgl. unter Hinweis auf Klang2 II 149 f).
§ 825 ABGB bestimmt Folgendes:
"So oft das Eigentum der nämlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungeteilt zukommt, besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag."
An Liegenschaften entsteht eine Rechtsgemeinschaft iSd § 825 ABGB nicht erst mit Verbücherung der Anteile, sondern schon mit dem außerbücherlichen Erwerb der Liegenschaftsanteile (vgl. Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 825, Rz 14). Das bedeutet, dass mit dem Eigentumserwerb der Liegenschaftsanteile durch mehrere Personen allein auf Grund des Gesetzes (ohne dass es weiterer Schritte bedürfte) eine Gemeinschaft zwischen den Miteigentümern (bezeichnet als "Miteigentümergemeinschaft") begründet wird.
Bei Miteigentum sind nach Maßgabe der §§ 833 ff ABGB alle Beteiligten zusammen (Mehrstimmigkeitsprinzip nach Anteilen) vertretungsbefugt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 81 Anm 3).
Bei Miteigentumsgemeinschaften sind alle Mitglieder (im Zusammenwirken) zur Führung der Geschäfte befugt. Die Bestellung des Vertreters iSd § 81 BAO erfolgt daher bei einer solchen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nach der Regelung des Abs. 2 des § 81 BAO. Die sich an die amtswegige Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO anschließenden Zustellakte sind nur unter der Voraussetzung wirksam, dass eine Benachrichtigung aller Gesellschafter (Mitglieder) erfolgt ist (vgl. ).
Sinn und Zweck von § 81 BAO ist es sicherzustellen, dass der Miteigentumsgemeinschaft verfahrenswirksam die Erfüllung ihrer Verpflichtungen wie auch die Wahrnehmung ihrer Befugnisse ermöglicht wird. Zudem wird gewährleistet, dass die Abgabenbehörde stets und in allen Stadien des Lebens dieser Vereinigung mit tauglichen Verfahrenspartnern in Verbindung treten kann, diesen mit Wirkung für die Gesellschaft Pflichten auferlegen und eingeräumte Rechtsansprüche der Gesellschaft gegenüber wirksam erfüllen kann. Diesem verfahrensökonomisch unabdingbaren Interesse trägt § 81 BAO Rechnung (Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 81, Seite 237 mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 797 f).
Die Regelungen des § 81 Abs. 1 bis 8 zielen darauf ab, dass für eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach Möglichkeit eine vertretungsbefugte Kontaktperson zur Abgabenbehörde vorhanden ist, ohne dass dadurch die Beeinträchtigung der Rechte der an der Personengesellschaft (Personengemeinschaft) beteiligten oder beteiligt gewesenen Personen erfolgt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 81 Anm 18).
Solange und soweit eine solche Namhaftmachung eines Vertreters seitens der Miteigentumsgemeinschaft nicht erfolgt, ist die Abgabenbehörde berechtigt, mit Bescheid eine der nach § 81 Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Personen als Vertreter zu bestellen, wobei das Wort "kann" im Gesetzestext vielmehr ein bedingtes Müssen im Sinne des Gesetzeszweckes für die Abgabenbehörde bedeutet, um die ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen und auch rechtlich wirksame Bescheide erlassen zu können.
Das Gesetz lastet die Verpflichtung zur Erfüllung der Pflichten einer Personenvereinigung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) vorrangig den Personen an, die von der Personenvereinigung hierfür vorgesehen und bestimmt sind, nämlich den von der Personenvereinigung "zur Führung der Geschäfte bestellten Personen" und folgt damit dem Willen der Mitglieder. Nur wenn nach dieser Regel mehrere Personen in Betracht kommen, so ist aus der Mitte der Mitglieder oder ein gemeinsamer Bevollmächtigter (Drittorgan) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertretungsbefugter namhaft zu machen. Es ist aber auch zulässig, dass eine andere Person als der in Betracht kommende Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können.
Das Abgabenrecht begnügt sich nicht mit einer bloßen Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr ausdrücklich zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, hat die Abgabenbehörde eine solche Person bescheidmäßig zu bestellen ().
Selbst wenn die Schwester intern die Aufgaben der Miteigentümer übernimmt, müsste sie von der Miteigentumsgemeinschaft ausdrücklich nach § 81 BAO der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreterin namhaft gemacht werden.
Wurde nämlich der Abgabenbehörde gegenüber kein Geschäftsführer (im weiteren Sinn gemeint) als Vertreter benannt, so ist die gesetzliche Verpflichtung aufrecht, der Abgabenbehörde gegenüber jedenfalls einen (und nur einen) Vertreter namhaft zu machen. Diesem gesetzlichen Auftrag, eine vertretungsbefugte Person der Abgabenbehörde gegenüber zu benennen, ist die beschwerdegegenständliche Miteigentumsgemeinschaft nicht nachgekommen.
Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf daher dazu keiner weiteren, ausdrücklichen Benachrichtigung oder Aufforderung durch die Abgabenbehörde.
Die Abgabenbehörde kann demnach unter der Voraussetzung des Absatzes 2, zweiter Satz, ohne erst alle Mitglieder ermitteln und befragen zu müssen, nach ihrem Ermessen einen Beteiligten herausgreifen und als Bevollmächtigten behandeln. Die Ermessensübung darf aber den offenkundigen Interessen der Mitglieder nicht zuwiderlaufen (vgl. unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 800 f).
Dass die Bestellung der BF offenkundig gegen die Interessen der Miteigentümer wäre, ist nicht erkennbar; diese liegt sogar offensichtlich im Interesse der jüngsten Schwester. Auch wenn bisher eine andere Person mit Aufgaben der Miteigentumsgemeinschaft befasst war, bedeutet das nicht, dass die BF solche Aufgaben nicht genauso übernehmen könnte.
Die Bestimmung des § 81 Abs. 2 BAO verpflichtet die Abgabenbehörde nicht, unter den als Vertreter in Frage kommenden Personen einer Miteigentümergemeinschaft eine Eignungsprüfung durchzuführen und diese zu begründen. Es reicht vielmehr aus, dass die Behörde eine von mehreren in Betracht kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellt. Voraussetzung für eine solche Bestellung ist lediglich, dass die Miteigentümergemeinschaft ihrer Verpflichtung nach § 81 Abs. 2 BAO, erster Satz, nicht nachgekommen ist (vgl. , -F/12, ).
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist das Finanzamt im beschwerdegegenständlichen Fall vorgegangen. Da seitens der Miteigentumsgemeinschaft keine vertretungsbefugte Person namhaft gemacht wurde, eine solche aber für eine rechtswirksame Bescheidzustellung unbedingt erforderlich ist, hat das Finanzamt aus dem Kreis der vier zu gleichen Teilen Beteiligten am Grundbesitz eine geeignete Person ausgewählt und zur Vertretung und Entgegennahme von Schriftstücken mit Wirkung für die Miteigentumsgemeinschaft bestimmt.
Der angefochtene Bescheid wird damit begründet, dass dem Finanzamt gegenüber bisher kein gemeinsamer Vertreter namhaft gemacht worden ist und deshalb die Vertreterbestellung von Amts wegen vorgenommen wurde. Diese Begründung ist deshalb ausreichend, weil nach § 81 Abs. 2 BAO Voraussetzung für eine solche Bestellung lediglich ist, dass die Miteigentümergemeinschaft ihrer Verpflichtung nach § 81 Abs. 2 BAO, erster Satz, nicht nachgekommen ist. Eine mangelhafte Begründung der Ermessensentscheidung des Finanzamtes ist damit also nicht erkennbar.
Die BF wendet ein, dass es eine wesentlich geeignetere Vertreterin in Person der jüngeren Schwester gäbe, die schon bisher alles im Zusammenhang mit der Liegenschaft gemacht hätte, während sie selbst aufgrund des Alters und ihrer Rechtsunkundigkeit ungeeignet sei.
Dazu ist auszuführen, dass offenbar die Schwester nicht (mehr) bereit ist, weiter sämtliche Angelegenheiten der Miteigentümergemeinschaft zu übernehmen, was sich aus deren diesbezüglicher Befragung durch das Finanzamt ergibt, die aus der Beschwerdevorentscheidung hervorgeht und sich mit dem Vorbringen der BF deckt, wonach die Schwester auch auf eine entsprechende Bitte hin nicht mehr bereit war, die Vertretung zu übernehmen.
Gerade daraus ergibt sich aber die Zweckmäßigkeit der (Aufrechterhaltung) der Bestellung der BF für die Abgabenbehörde bis zur allfälligen Namhaftmachung einer anderen Person durch die Miteigentumsgemeinschaft.
Es ist nicht die Aufgabe des Finanzamtes, bei Unstimmigkeiten innerhalb der Miteigentümergemeinschaft einen Konsens hinsichtlich der Bestellung im Sinne einer bestgeeigneten Vertretung herzustellen. Das liegt im ausschließlichen Wirkungsbereich der Miteigentumsgemeinschaft.
Das Finanzamt bestellt einen zur Vertretung Geeigneten, sollte dieser nach Ansicht der Miteigentumsgemeinschaft nicht der Bestgeeignete sein, steht es der Gemeinschaft frei, einen Geeigneteren namhaft zu machen.
Wenn die BF der Meinung ist, eine geeignetere Person für die Vertretungsaufgaben bzw. Entgegennahme von Schriftstücken wäre zu bestellen, sei es aus dem Kreis der Miteigentümer oder in Form eines rechtskundigen bevollmächtigten Dritten wie Steuerberater oder Rechtsanwalt, bleibt es ihr unbenommen, dahingehend das Einvernehmen mit den übrigen Miteigentümern herzustellen, den Miteigentümern die Interessenslage zu kommunizieren und dem Finanzamt eine dahingehende Entscheidung mitzuteilen, welches dann umgehend die Änderung der Vertreterposition durchzuführen haben wird.
Bis dahin bedarf es für das Finanzamt aber einer Ansprechperson aus der Miteigentümergemeinschaft in Person der BF. Dass die BF allein aufgrund ihres Alters ungeeignet für die Vertretung sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine Person, die nicht mehr im Erwerbsleben steht, wird umso mehr zeitliche Kapazitäten zur Verfügung haben als ein Berufstätiger. Dass sie unter Erwachsenenvertretung steht oder sonst in ihrer Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit beschränkt wäre, ist nicht ersichtlich.
Zudem wohnt sie in der Nähe der betreffenden Grundstücke.
Mit(Eigentum) bringt eben auch entsprechende Verpflichtungen für jeden einzelnen (Mit)Eigentümer mit sich.
Wichtige Gründe iSd § 81 Abs 3 zweiter Satz für einen Widerruf der Vertreterbestellung liegen etwa vor, wenn die von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellte Person aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausscheidet, wenn ihre Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) durch Bestellung eines Erwachsenenvertreters beschränkt wird (s Anm 9 und 10 zu § 79) oder weil sie sich als ungeeignet erweist (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 81, Anm 13). Im beschwerdegegenständlichen Fall liegen all diese Gründe nicht vor, daher steht einer Bestellung der BF kein wichtiger Grund im Wege.
Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dabei ist unter dem Gesetzesbegriff Billigkeit nach ständiger Rechtsprechung Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und unter dem Begriff Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung von Abgaben zu verstehen.
Im Erkenntnis des BFG ist das Ermessen eigenverantwortlich zu üben (vgl. Ritz, BAO6, § 20, Rz 11).
Mit Rücksicht auf das das abgabenbehördliche Rechtsmittelverfahren beherrschende Gebot der prinzipiell meritorischen Entscheidung über ein Rechtsmittel geht auch das Recht und die Pflicht zur Ermessensübung auf die Berufungsbehörde über. Im Rechtsmittelverfahren hat somit die Rechtsmittelbehörde die Ermessensentscheidung im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung zu treffen, von sich aus inhaltlich zu gestalten und zu vertreten (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 213 f).
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren, der wie oben bereits ausgeführt wurde, bei § 81 BAO darin liegt, zu gewährleisten, dass die Abgabenbehörde stets und in allen Verfahrensstadien mit einem tauglichen Verfahrenspartner einer Miteigentumsgemeinschaft in Verbindung treten, diesem mit Wirkung für die Gesellschaft Pflichten auferlegen kann und eingeräumte Rechtsansprüche der Gesellschaft gegenüber wirksam erfüllen zu können.
Gibt es vier geeignete Personen für diese Aufgabe, ist die Abgabenbehörde berechtigt, eine dieser Personen als Vertreter zu bestimmen, wenn die Miteigentumsgemeinschaft hinsichtlich der Vertreterbenennung untätig bleibt.
Selbst wenn die dem Gesetz entsprechende Ermessensübung nach einer Interessensabwägung ein Ende erreicht, an dem die beiden gegensätzlichen Komponenten, die für die Ermessensübung ausschlaggebend sind, sich gleichwertig gegenüberstehen, hat die Abgabenbehörde sich für eine der beiden Lösungen zu entscheiden. Es macht gerade das (verfassungsrechtlich zulässige) Ermessen aus, dass eine Entscheidung zwischen mehreren gleichwertigen und gleich zulässigen Lösungen, die alle im Sinne des Gesetzes gelegen sind, zu treffen ist. Bewegt sich die Ermessensentscheidung in einem solchen Spielraum, dann ist jede in diesem Bereich gelegene Festlegung zulässig und es kann keine von diesen möglichen Lösungen rechtswidrig sein. Es liegt geradezu im Wesen des Ermessens, dass die erfolgende behördliche Lösung eben eine "Entscheidung" und nicht Erkenntnis im logischen Sinn ist (vgl. Stoll, Ermessen im Steuerrecht, Wien 2001, Seite 150f mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Es mag aus der Sicht der BF unbillig erscheinen, gerade sie als Vertreterin der Miteigentumsgemeinschaft zu bestellen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des Gesetzes, die hier überwiegen, ist die Bestellung jedoch aufrechtzuerhalten, zumal auch die von der BF zur Vertretung vorgeschlagene Schwester offensichtlich nicht mit der Vertretung betraut werden möchte.
Es ist nicht zweckmäßig, das Verfahren der Vertreterbestellung mit offenem Ausgang unter Initiierung weiterer Beschwerdeverfahren in die Länge zu ziehen, wenn bereits eine geeignete Person bestellt ist.
Dies umso mehr, als die BF im Kreis der Miteigentümer auf eine von ihr gewünschte Änderung bzw. Entscheidung hinwirken kann. Eine solche Entscheidungsfindung liegt nämlich primär im Aufgabenbereich der Miteigentumsgemeinschaft und ist nicht Aufgabe des Finanzamtes, das zu verwaltungsökonomischem Handeln verpflichtet ist.
Bei der Ermessensübung sind Verwaltungsökonomie, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung als wesentliche Gebote zu beachten (vgl. Ritz, BAO6, § 20 Rz 7 und 9).
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das Finanzamt den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gehandelt hat, indem es die BF als eine von vier geeigneten Personen zur Vertreterin bestellte.
Die Suche nach einem möglicherweise bestgeeigneten Vertreter und dessen Namhaftmachung fällt ausschließlich in den Wirkungsbereich der Miteigentumsgemeinschaft und ist es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, im Rahmen eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens im Kreis der Miteigentümer danach zu forschen.
Im Übrigen wird ergänzend auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sondern eine Ermessensentscheidung vorliegt, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -F/12 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101090.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at