DBA Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***
vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs-und Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr ab von seinem Arbeitgeber nach Kanada entsendet worden.
In seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung der ausländischen Steuer iHv € 9.492,63.
Vom Finanzamt wurde der Antrag auf teilweise Stattgabe gestellt. Dem Ersuchen um Mitteilung der sonstigen Bezüge in Form eines Einkommenssplittings mit dem Formular L17 sei vom Beschwerdeführer nicht entsprochen worden. Die (auf die ausländischen Einkünfte entfallenden) Sechstelbezüge wären daher im Schätzungswege ermittelt worden. Unter Berücksichtigung dieser würde sich eine Erhöhung des bisherigen ausländischen Einkommens und damit ein neuer Anrechnungshöchstbetrag ergeben.
Mit wurde den Parteien Gelegenheit gegeben zum - unter Berücksichtigung der anteiligen Sechstelbezüge ermittelten - Anrechnungshöchstbetrag iHv € 10.153,60 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer stimmte den diesbezüglichen Ausführungen des BFG zu, während das Finanzamt die Berechnung nicht zur Gänze nachvollziehen konnte. Das Finanzamt setzte als "Einkommensteuer laut Tarif" jene Einkommensteuer an, die sich nach Abzug der Absetzbeträge ergibt und ermittelte so einen Anrechnungshöchstbetrag von € 9.802,94. Diesem Standpunkt des Finanzamtes wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer wurde von seinem österreichischen Arbeitgeber ab befristet bis nach Kanada entsandt. Er begründete dort einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung. Seine Wohnung in Österreich behielt er bei.
Die für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages maßgeblichen Werte betragen:
Einkommensteuer laut Tarif: € 16.552,44
Einkommensteuer für sonstige Bezüge (fester Satz): € 558,60
Summe:€ 17.111,04
Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nach Tarif besteuert): € 29.980,09
Anteilige ausländische sonstige Bezüge (Sechstelbezüge): € 5.658,19
Summe: € 35.638,28
Gesamte nach Tarif besteuerte (veranlagte) Einkünfte: € 52.276,73
Sonstige Bezüge (Sechstelbezüge): € 9.929,94
Summe: € 62.206,67
In Kanada tatsächlich entrichtete Steuer: € 16.686,71
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die sonstigen Bezüge laut Lohnzettel iHv € 9.929,94 wurden anteilig nach den auf Kanada entfallenden Arbeitstagen im Verhältnis 151 zu 265 aufgeteilt. Die anteiligen (ausländischen) sonstigen Bezüge betragen daher € 5.658,19; die Höhe der in Kanada tatsächlich entrichteten Steuer gründet sich auf die unstrittigen Angaben in der Beschwerde.
Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Artikel 4 DBA Kanada lautet auszugsweise:
"Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (im folgenden als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet).
[…]"
Artikel 23 DBA Kanada lautet auszugsweise:
"Vermeidung der Doppelbesteuerung
[…]
(2) a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus kanadischen Quellen, die nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kanada gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Kanada besteuert werden dürfen, entfällt.
[…]"
Der Beschwerdeführer hat seine österreichische Wohnung beibehalten, er ist daher aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers unstrittig in Österreich verblieben ist, ist er iSd DBA-Kanada als in Österreich ansässig anzusehen. Österreich steht daher das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen des Beschwerdeführers zu.
Gemäß Art 23 Abs 2 DBA Kanada kommt im Streitfall zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode zur Anwendung.
Bei der Anrechnung der ausländischen Steuer kommt es nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts an. Die Anrechnung der ausländischen Steuer hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bestimmte Bezüge in Österreich mit einem festen Steuersatz oder nach dem progressiven Tarif besteuert werden. Daher ist die ausländische Steuer auf die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) anzurechnen. Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind in diesem Sinne zur Ermittlung des auf die ausländischen Einkünfte anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen. Die fixbesteuerten Sonderzahlungen sind dabei in sämtliche Daten der Formel einzubeziehen. Sie erhöhen damit auch die "Auslandseinkünfte" ( mwN; Zorn, RdW 2017, 655; Schmidjell-Dommes, SWI 2017, 553 f).
Die maßgebliche Formel zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages lautet daher (vgl zB nochmals Schmidjell-Dommes, SWI 2017, 553 f):
Einkommensteuer (Tarif + fester Satz) x Auslandseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit + anteilige Sechstel) / Einkommen (gesamte veranlagte Einkünfte + Sechstelbezüge).
Angewendet auf den Streitfall ergibt dies folgende Berechnung:
17.111,04 x 35.638,28 / 62.206,67 = 9.802,94 = Anrechnungshöchstbetrag
Der angefochtene Bescheide ist gemäß § 279 Abs 1 BAO dementsprechend abzuändern.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, wie der Anrechnungshöchstbetrag zu berechnen ist, liegt bereits Rechtsprechung des VwGH vor (, Ro 2015/13/0019). Es handelt sich daher nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 13 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981 |
Zitiert/besprochen in | Oberrader in BFGjournal 2020, 151 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101455.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at